Quartierplan Sulom
Neighbourhood plan procedure · Surses
Document
- Number
- 14.GDEf3
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 3, 2014
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3539_B_QP_Sulom_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Surses
Savognin Quartierplan Sulom Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 03.11.2014 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3539_V_QP_Sulom_QPV.pdf
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A i,“ -
Kanton Graubünden
Gemeinde Savognin
Quartierplan Sulom vQuartierplanvorschriften (QPV) Öffentliche Auflage vom: 8. August bis 8. September 2014
Vom Gemeindevorstand erlassen am: 3. November 2014
Der Gemeindeschreiber:
September 2014/m53
Stauffer & Studach AG CH—7000 Chur o Alexanderstraße 38
Fon +41 (0)81 258 3444 . Fax +41 (0)81258 34 40
Mail infoGstauHer-studach.ch
Auftraggeber:
Gemeinde Savognin
Kontaktperson:
Marco Guetg Leiter Bauamt Savognin
Bearbeitung:
Stauffer & Studach AG, Chur Alexanderstr. 38
Kontaktperson
Erstellung:
Dokument:
7000 Chur 081 / 258 34 44
Silvio Sauter, Projektleitung
s.sauter@stauffer—studach.ch
Dominik Rüegg, Sachbearbeitung [email protected]
Juni 2013 — September 2014
141009_QP_SuIom-QPV_GEN_bereinigt_Tgaplottas.docx
Gemeinde Savognin. Quarfierplan Sulom / Quarfierplanvorschriften (OPV)
September 2014
Quartierplangebiet
Zweck des Quartierplanes
Art.
Verbindlichkeit
Art.
Baulandumlegung
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Art.
COCONO‘JU'I
Art.
Bestandteile des Quartierplanes
Baulandumlegung
Art.
Alter Bestand
Art.
Neuzuteilung
Art.
Neuparzellierung
Art.
Wertausgleich
Art. 11 Dienstbarkeiten
Art. 1o
Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil
Art. 12 Anmerkungen
Art. 13 Vormerkungen
Art. 15 Eröffnung von neuen Grundstücken
Art. 14 Grundpfandrechte
Art. 16 Ar‘l. 17
Art. 18 Eigentumserwerb
Gestaltung
Nutzungsart und Ausnützung Baugestaltungslinie
Art. 19 Grenzabstände
Art. 21 Bereich Gewässerraum
Art. 2o
Art. 22 Umgebungsbereich
Richtprojekt
Art. 23 Gesamt- und Fassadenhöhe, Terrainanpassung
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Art. 25 Firstrichtungen, Dachgestaltung
Art. 27 Parkplätze
Art. 24 Architektur
Art. 2e Wendeplätze
cooooo
Art.
Allgemeine Bestimmungen
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Inhaltsverzeichnis
10
10
10
10
11
11
11
Gemeinde Savognin, Ouarfierplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)
Art. 28 Zu erhaltende Mauer, Bildstöcke
IV.
Erschliessung
Art. 29 September 2014
12
Umgebungsgestaltung
1
Verkehr
Art. 31 Private Erschliessungsstrassen
12
12
12
12
Art. 30 Verkehrsanlagen
Art. 32 Private Vorplätze
2
Versorgung
Art. 35 Meteorwasser
12
13
Art. 33 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
13
Art. 34 Wasserversorgung, Abwasserentsorgung
13 13 13 14 14 14 14
Art. 36 Elektrische Leitungen, Telekommunikation
Art. 38 Durchleitungsrechte
V.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
14
Art. 41 Private Erschliessungsanlagen
15
Art. 37 Eigentum an Ver-sorgungsanlagen
1
Art. 39 Abfallentsorgung
Art. 40 Öffentliche Erschliessungsanlagen
14
VI.
Finanzierung
15
Art. 43 Private Erschliessungsstrassen
16
Art. 42 Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 44
Art. 45
Art. 46 Private Versorgungsanlagen
Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel
Kostenverteilung: 2. Verfahren
Art. 47 Kostenverteilung: 3. Fälligkeit
Art. 48 Kostenschätzung
Art. 49 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
15
16
16
17
17
18
18
VII.
Schlussbestimmungen
18
Art. 51 Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
19
Art. 50 Planungskosten
Art. 52 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
18
19
Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)
September 2014
Gestützt auf Art. 51 ff des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)
erlässt der Gemeindevorstand Savognin nachfolgenden
Quartierplan Sulom
l.
Quartierplangebiet
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der Quartierplan Sulom erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 755,
993, 994, 995, 996, 997 und eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 19 so-
wie des Grundstücks Nr. 10721 des Grundbuches Savognin.
2 Das Quartierplangebiet umfasst das gemäss Einleitungsbeschluss vom
30. September 2013 in die Quartierplanung einbezog'ene Gebiet.
3 Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestan-
desplan 1:500 sowie der Projektmutation Nr. 972 ersichtlich.
Zweck des Quar- . tierplanes
Art. 2 1 Der Quartierplanbezweckt die Schaffung eines attraktiven Wohnquar-
tiers. Er bestimmt die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anla-
gen im Ouartierplangebiet.
2 Der Quartierplan regelt die Erschliessung (Verkehr und Versorgung)
des Quartiers.
3 Die mit der Quartierplanung verbundene Baulandumlegung schafft die Voraussetzungen für die plankonforme Erschliessung und Überbauung
des Quartiers. Bestandteile des Quartierplanes
Art. 3
Der Quartierplan Sulom umfasst die folgenden Bestandteile:
0
Quartierplanvorschriften mit Anhang
o
Neuzuteilungsplan 1:500
o
Bestandesplan 1 :500
o
Gestaltungsplan1 :500
o
Projektmutation Nr. 972
-
Erschliessungsplan 1:500
1 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt.
Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)
Verbindlichkeit
‚
September 2014
Art. 4 1 Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im
Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Han-
dänderungen.
2 Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfol-
genden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils
geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungs—
reglemente der Gemeinde zu genügen.
1
3 Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baube-
willigungsverfahren durchzuführen.
II. Baulandumlegung
Baulandumlegung
Art. 5 1 Die Baulandumlegung erstreckt sich über die in die Quartierplanung
einbezogenen Grundstücke Nr. 755, 993, 994, 995, 996 und 997 des
Grundbuches Savognin.
2 Durch die Baulandumlegung werden gut überbaubare Grundstücke
geschaffen. Alter Bestand
Art. 6 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden
Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Be-
standestabelle sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschriften ersichtlich.
2 Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die
Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im
Anhang 4.
Neuparzellierung
Art. 7 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundstücke Nr. 755, 993, 994,
995, 996 und 997 werden gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzutei—
lungstabelle im Anhang 2 zu den Quartierplanvorschriften in die neuen
Grundstücke Nr. 1260 - 1273 eingeteilt.
2 Die in den 'Quartierplan einbezogene Teilfläche des Grundstücks
September 2014
Gemeinde Savognin, Ouam'erplan Sulom / Ouarfierplanvorschriften (OPV)
Nr. 19 sowie des Grundstücks Nr. 10722 bleibt unverändert.
3 Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelie ange-
gebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die
Masse der Mutation. Die Neuzuteilungstabelie und der Verteilschlüssel
erfahren bei Abweichungen von den Zirkamassen keine Änderung.
4 Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der'
Neuzuteilungstabelie die erforderliche Mutation für den Eintrag der neu-
en Grundstücke im Grundbuch erstellen.
Neuzuteilung
Art. 8 1 Die neuen Grundstücke Nr. 1260 - 1268 werden gemäss Neuzutei-
lungstabelie der bisherigen Eigentümerin der Grundstücke Nr. 993, 994
und 995, Politische Gemeinde Savognin, zu Alleineigentum zugeteilt.
2 Die neuen Grundstücke Nr. 1269, 1270 und 1271 werden gemäss
Neuzuteilungstabelie den bisherigen Eigentümern des Grundstücks
, zu Alleineigentum
‚ Nr. 996,
zugeteilt.
3 Die neuen Grundstücke Nr. 1272 und 1273 werden gemäss Neuzutei-
lungstabelie der bisherigen Eigentümerin der Grundstücke Nr. 755 und
997,
zu Alleineigentum zugeteilt.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Nr. 1260 - 1273
sind verpflichtet, das für die Erstellung der privaten Erschliessungsanla-
gen benötigte Land entschädigungslos zur Verfügung zu stellen und die
Benutzung der entsprechenden Anlagen zu dulden.
Wertausgleich
Art. 9 1 Mehr- und Minderzuteilungen von Land sind gemäss Neuzuteilungsta—
belle mit Fr. 270.—/m2 (Land mit aGF) bzw. Fr. 100.-/m2 (Land ohne
aGF) unter den Quartierplanbeteiligten auszugleichen.
2 Die Ausgleichszahlungen für Mehr- und Minderzuteilungen werden mit
der Genehmigung des Quartierplans zur Bezahlung fällig. Sie werden
den betroffenen Quartierplanbeteiligten von der Gemeinde mit den Planungskosten in Rechnung gestellt und nach Eingang den Anspruchsbe-
rechtigten vergütet.
2 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt.
Gemeinde Savognin, Quartierplan sulom / Quartierplanvorschriflen (OPV)
September 2014
3 Allfällige Massdifferenzen bis 1 m2 bei der Neuvermessung werden
nicht ausgeglichen.
Regelung Baulandverfügbarkeit, Erstwohnungsanteil
Art. 10 1 Die in der Grundordnung auf den Grundstücken Nr. 996 und 997 fest-
gelegte Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit geht auf die
neuen Grundstücke Nr. 1269 — 1272 und 1273 (teilweise) über. Ausge-
nommen ist die gemäss altern Bestand dem Grundstück Nr. 755 zugehö-
rige Teilfläche auf Grundstück Nr. 1273.
2 Der in der Grundordnung auf den Grundstücken Nr. 993, 994 und 995
festgelegte Erstwohnungsanteil von 100 % geht auf die neuen Grundstü-
cke Nr. 1260 - 1268 über. Es gelten die Bestimmungen in Art. 37 — 41
des Baugesetzes Savognin vom 12. März 2012. .
Dienstbarkeiten
Anmerkungen
Vormerkungen
Grundpfandrechte
Eröffnung von neuen Grundstücken
Art. 11 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen
Dienstbarkeiten bleiben unverändert bestehen.
Art. 12 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen An-
merkungen bleiben unverändert bestehen.
Art. 13 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen Vor—
merkungen bleiben unverändert bestehen.
Art. 14 1 Die auf den Grundstücken gemäss altem Bestand eingetragenen
Grundpfandrechte bleiben unverändert bestehen.
Art. 15 1 Für die in der Landumlegung neu gebildeten Grundstücke Nr. 1260 -
1273 sind im Grundbuch der Gemeinde Savognin die entsprechenden
Grundstücke zu eröffnen.
September 2014
Gemeinde Savognin, Ouarfierplan Sulom l Quarüerplanvorschriften (OPV)
Eigentumserwerb
Art. 16 1 Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstü-
cken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.
III.
Nutzungsart und Ausnützu ng
Art. 17 Gestaltung
1 Die Art der Nutzung der Grundstücke im Quartierplangebiet richtet sich
nach den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonen—
plans.
2 Gestützt auf Art. 11, Abs. 5 Zifi. 5. des Baugesetzes wird die Ausnüt-
zungsziffer innerhalb des Quartierplangebietes um 0.05 gegenüber der
zonengemässen Regelbauweise erhöht.
3 Die höchstzulässige Ausnützung der in den Quartierplan einbezogenen
Grundstücke wird gemäss Neuzuteilungstabelle im Anhang 2 bzw. Ge-
staltungsplan wie folgt den neu geschaffenen Grundstücke zugewiesen (inkl. AZ-Bonus von 0.05): Parz. Nr. neu
Bauzonenfläche
gemäss Neuzuteilung
W2
295
601
W2
309
5.6
615
W2
309
5.6
573
W2
309
5.6
803
634
1265
576
1267
482
1266
1268
1269
770
1270
832
1272
1117
1271
1273
1072T3
Total
5.6
759
12623
1263
'
309
846
1264
m2
W2
1260
12613
m2
aGF zugewiesen (Inkl. Bonus)
Zone
535
1479
58
W2
W2
W2
W2
296
309
309
309
W2 /W3
363
W3
321
W2 / W3
W3
W3
w2
5.4
%-Anteil
5.4 5.6
5.6
5.6 6.6
458
8.4
670
12.2
888
26
5.9
16.2
0.5
100
3 Grundstück Nr. 1072T nachträglich gemäss Projektmutation Nr. 972 nachgeführt. Die aGF—Zuweisung wurde ange— passt.
Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Quarüerplanvorschriften (OPV)
September 2014
4 Nutzungstransporte zwischen Grundstücken innerhalb des Quartierpl-
angebietes sind im Rahmen von i 15% zulässig.
5 Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Ge-
schossfläche auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Best-
immungen von Art. 15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende
aufzuzeigen hat, wie der verbleibende, unüberbaute Teil des Grund-
stücks zonengemäss überbaut werden kann. Baugestanungsli-
nie
Art. 18 1 Die im Gestaltungsplan festgelegte Baugestaltungslinie bestimmt die
Lage der Bauten innerhalb des Quartierplangebietes‘. Die bergseitige
Fassadenflucht der Hauptbauten ist grundsätzlich auf mindestens 75 %
der Fassadenlänge auf die Baugestaltungslinie zu stellen. Sofern min-
destens eine Hauptgebäudeecke auf der Baugestaltungslinie liegt und
eine gute gestalterische Lösung vorliegt, darf die Fassadenflucht bzw.
das Gebäude um maximal 10° gegenüber der Baugestaltungslinie ab-
gewinkelt werden.
i
2 Weder Haupt- noch An- und Kleinbauten dürfen über die Baugestal-
tungslinie hinausragen.
Grenzabstände
'
Art. 19 1 Für Hauptbauten sind jeweils folgende minimalen Grenzabstände ein-
zuhahen: —
—
gegenüber der nordwestlichen Hauptfassade: 1.50 m,
gegenüber der südöstlichen Hauptfassade: 3.50 m
2 Eingeschossige Anbauten mit einer maximalen Gebäudetlefe von 5 m
ab Baugestaltungslinie, dürfen bis an die Grenze gestellt werden. Vo—
raussetzung ist, dass die Höhenkote der angrenzenden Erschliessungs-
strasse nicht überschritten wird, und die Anbaute als Flachdachbau ohne
zusätzliche Aufbauten wie Überdachungen etc. erstellt wird.
3 Zwischen den Grundstücken Nr. 1271 und 1272 besteht ein gegensei-
Ä tiges Grenzbaurecht gemäss Neuzuteilungsplan.
4 Die übrigen Grenzabstände ergeben sich aus den gestalterischen Festlegungen.
Gemeinde Savognln, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)
Umgebungsbe- ‚ reich
Bereich Gewässerraum
September 2014
Art. 20 1 Innerhalb des Umgebungsbereiches gilt grundsätzlich ein Hochbau-
verbot. Es sind lediglich Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Sitzplätze etc. sowie und notwendige Terrainanpassungen zulässig.
Art. 21 1 Die zulässigen Nutzungen innerhalb des Bereiches Gewässerraum
richten sich nach dem Gewässerschutzgesetz und -verordnung. Insbe-
sondere ist innerhalb des Gewässerraumes nur eine extensive Nutzung im Sinne von Art. 41 c GSchV zulässig.
Richtprojekt
Art. 22 1 Die im Gestaltungsplan 1:500 dargestellten Baustandorte und Gebäu—
deformen zeigen die Beziehung der Baukörper zum gewachsenen Boden und zu den Erschliessungsstrassen. Sie gelten als Richtlinie für die Bewilligung von Bauvorhaben.
2 Die ergänzenden Schnitte und Perspektiven (Anhang 5) illustrieren
beispielhaft die angestrebte Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung.
Gesamt- und
Fassadenhöhe, Terrainanpassung
Art. 23 1 Die maximal zulässigen Gesamt- und Fassadenhöhen richten sich
nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Baugesetzes.
2 Das Gelände ist im Zuge der Erstellung der neuen Erschliessungs-
strassen gemäss den im Gestaltungsplan bezeichneten ‚Höhenlinien neues Terrain‘ zu gestalten.
3 Sämtliche baulichen Eingriffe sind so zu planen, dass Veränderungen des gewachsenen Terrains auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
Architektur
Art. 24 1 Neubauten haben sich gut
Landschaft einzufügen.
in die umgebende Siedlungsstruktur und
2 Die Farbgebung soll im Wesentlichen durch zurückhaltende Weiss-
und Erdtonfarben geprägt sein.
10
Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)
September 2014
3 Balkone sind als einspringende Gebäudeteile auszubilden. Bei guter
Gestaltung und positiver Beurteilung durch die Bauberatung kann die
Baubehörde auch auskragende Balkone zulassen.
Firstrichtungen, Dachgestaltung
Art. 25 1 Die Firstrichtungen sind parallel zu den Baugestaltungslinien anzuord-
nen. Geringfügige Abweichungen von der Firstrichtung im Umfang von
+/- 10°sind zulässig.
2 Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 18° - 22° zuläs-
sig. Die Materialisierung der Dachflächen hat mit Eternitschiefer (anthra-
zit) zu erfolgen.
A
3 Sonnenenergieanlagen sind in die Dachflächen oder Fassaden zu in-
tegrieren.
Wendeplätze
Art. 26
.
1 Pro Gebäude ist direkt angrenzend an die Erschliessungsstrasse ein
Wendeplatz vorzusehen. Die minimale Abmessung beträgt 3.50 m x
3.50 m. Die Wendeplätze sind grundsätzlich in die Baukörper zu integrie-
ren. Bei einer minimalen Fassadenlänge der Hauptbaute von 6 m und
mehr gegenüber der Baugestaltungslinie kann der Wendeplatz aus-
serhalb des Gebäudes angeordnet werden. Die Höhenlage der Wende—
plätze hat jenen der angrenzenden Erschliessungsstrasse zu entspre—
chen.
2 Wendeplätze sind dauernd freizuhalten und dürfen nicht als Parkplatz
genutzt werden. Sie dienen dem jeweiligen Hauseigentümer als Wende-
und Manövrierfläche.
Parkplätze
‘
Art. 27 1 Mindestens ein Pflichtparkplatz pro Wohneinheit ist in den Baukörper
zu integrieren. Die weiteren Pflichtparkplätze bzw. Besucherparkplätze
dürfen auf Anbauten im Sinne von Art. 19 QPV sowie innerhalb der be-
zeichneten Bereiche für Parkierung gemäss Erschliessungsplan erstellt
werden. Parkplätze innerhalb der Bereiche für Parkierung dienen jeweils ausschliesslich den von der entsprechenden Festlegung erfassten Grundstücken.
2 AndenNeitige Parkplätze sind nicht zulässig.
erhaltende Zu Mauer, Bildstöcke
September 2014
,
Gemeinde Savognin. Ouartierplan Sulom / Quartierplanvorschriften (OPV)
Art. 28 1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Mauern und Bildstöcke bilden
Bestandteil des historischen Kapellweges und dürfen grundsätzlich nicht
entfernt oder beeinträchtigt werden.
2 Es sind lediglich die für die Erstellung der im Erschliessungsplan be-
zeichneten
Erschliessungsstrassen
notwendigen
Mauerdurchbrüche
gestattet. Die Ausgestaltung der Durchbrüche ist mit dem Bauamt abzu-
sprechen.
Umgebungsgestal-
tung
Art. 29 1 Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Aus-
sensitzplätze sind so anzuordnen und auszubilden, dass künstliche
Stützkonstruktionen möglichst vermieden werden.
2 Die Abgrenzung zwischen benachbarten Grundstücken hat grundsätz-
lich mit geeigneter Bepflanzung / Begrünung zu erfolgen. Bei guter Ge-
staltung kann die Baubehörde auch Zäune zulassen. Die Erstellung von
Mauern zwecks Grundstücksabgrenzung ist nicht zulässig.
IV. 1
Verkehrsanlagen
Art. 30 Erschliessung
Verkehr
1 Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsanlagen er-
folgt gemäss Erschliessungsplan.
2 Lage und Ausdehnung der privaten Erschliessungsstrassen sind für die
Quartierplanbeteiligten verbindlich.
Private
Erschlies-
sungsstrassen
Art. 31
1 Die privaten Erschliessungsstrassen erschliessen das Quartierplangebiet für Fussgänger und Motorfahrzeuge.
2 Die privaten Erschliessungstrassen werden gemäss Normalprofil im
Anhang 5 mit einer Fahrbahnbreite von 4.50 m und talseitigem Banket-
ten von 0.50 m bzw. bergseitigem Bankett von 0.10 m erstellt. Die priva—
ten Erschliessungsstrassen werden nicht beleuchtet.
12
Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom l Quartierplanvorschriften (QPV)
September 2014
3 Die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1273 hat über die bestehende
Zufahrt oder über eine allfällige zusätzliche Zufahrt ab der nördlich an-
grenzenden Strassenparzelle Nr. 912 zu erfolgen.
Private Vorplätze
Art. 32 1 Private Einfahrten und Vorplätze entlang der Erschliessungsstrasse
dürfen nicht mit Ketten oder anderen Abschrankungen abgesperrt wer-
den.
Abstellplätze für
MOtorfahrzeuge
Art. 33
.
1 Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstell-
plätze für. Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugeset-
zes im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2 Für die Anordnung und Nutzung der Abstellplätze gelten die Bestim-
mungen von Art. 27 OPV.
2
Wasserversor-
entsorgung
gung,
Abwasser-
Art. 34 Versorgung
1 Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserleitungen
sowue richtet SlCh nach dem Erschliessungsplan.
2 Die bestehende über die neuen Grundstücke Nr.11262, 1265, 1268,
1270, 1272 und 1273 führende öffentliche Wasserleitung wird gemäss
Erschliessungsplan verlegt.
3 Zur Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
sind gemäss Erschliessungsplan neue (private) Wasser- und Abwasserleitungen zu verlegen.
4 Sämtliche Neubauten im Quartierplangebiet sind nach den Vorgaben
des Erschliessungsplans an die geplanten Wasser- und Abwasserleitun-
gen anzuschliessen.
Meteorwasser
'
Art. 35 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet ein-
bezogenen Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflä—
chenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.
13
Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Quartierplanvorschriften (OPV)
September 2014
2 Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem
jeweiligen Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung eingeleitet werden.
Elektrische Leitungen, Telekommunikation
Eigentum an Versorgungsanlagen
Art. 36 1 Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit elektrischen Leitungen
sowie Leitungen der Telekommunikation erfolgen nach den Vorgaben
der zuständigen Werke.
Art. 37 1 Alle im Erschliessungsplan als privat bezeichneten Wasser- und Ab-
wasserleitungen stehen im Eigentum der Quartierplanplanbeteiligten, denen sie dienen.
2 Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation
stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
3 Die Hausanschlüsse stehen im Privateigentum. Durchleitungsrech-
te
Art. 38 1 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und
privaten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Haus-
anschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken
ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
2 Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Lei-
tungsberechtigten.
Abfallentsorgung
Art. 39 1 Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Ge-
meinde zu entsorgen.
V. Öffentliche Er—
schliessungsanla— gen
Art. 40 Ausführung, Unterhalt, Erneuerung
der Erschliessungsanlagen
1 Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und spätere Er-
neuerungen der zu verlegenden öffentlichen Wasserleitung gemäss Er—
14
Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom l Ouartierplanvorschriften (QPV)
September 2014
schliessungsplan ist Sache der Gemeinde. Die Wasserleitung wird
gleichzeitig und in einem Bauvorgang auf der ganzen Länge verlegt. Der
Zeitpunkt der Ausführung wird von der Baubehörde bestimmt.
2 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen
Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich
allfällige Leitungsverlegungen sind Sache der Werke.
Private Erschliessungsanlagen
Art. 41 1 Die privaten Erschliessungsstrassen sowie die privaten Wasser- und
Abwasserleitungen werden von der Gemeinde projektiert und erstellt.
Davon ausgenommen sind die jeweiligen Hausanschlüsse, welche von
den Grundeigentümern zu erstellen sind. Wo der Erschliessungsplan
lediglich Anschlusspunkte definiert, erfolgt die Projektierung und Erstel-
lung der Leitungen durch die jeweiligen Grundeigentümer.
2 Die privaten Erschliessungsstrassen sowie die privaten Wasser- und
Abwasserleitungen werden zum Zeitpunkt des ersten Bauvorhabens,
welches durch die jeweiligen Erschliessungsanlagen erschlossen wird,
erstellt. Ausgenommen hiervon ist die Abwasser-Sammelleitung.
3 Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen ein-
schliesslich Winterdienst sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbe-
teiligten, denen diese Anlagen dienen.
4 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundeigentümerinnen oder
. Grundeigentümern, regeln diese den Unterhalt und die Erneuerung der
gemeinschaftlich genutzten Anlagen unter sich. Können sie sich nicht
einigen, entscheidet die Baubehörde.
VI.
Art. 42 Öffentliche Er-
schliessungsanla— gen
Finanzierung
1 Die Kosten für die Verlegung der bestehenden öffentlichen Wasserlei-
tung gemäss Erschliessungsplan samt Nebenanlagen trägt die Gemein-
de. Die Kosten für den Unterhalt der öffentlichen Wasserleitung gehen zu Lasten der Gemeinde.
2 Die Kosten der von den Werken und Unternehmen auszuführenden
Anlagen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation ein-
15
Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom l Quartierplanvorschriften (OPV)
September 2014
schliesslich der Kosten für die Verlegung öffentlicher oder privater Lei-
tungen gehen zulasten der ausführenden Werke und Unternehmen.
Private Erschlies-
sungsstrassen
Art. 43 1 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie spätere Erneue-
rung der privaten Erschliessungsstrassen gehen zulasten der Quartier-
planbeteiligten.
2 Die Erstellungskosten umfassen sämtliche Auslagen der Gemeinde für
die Projektierung und den Bau der Strasse samt allen zugehörigen Nebenanlagen wie Bankette, Strassenentwässerung und dergleichen. Be-
standteil der Erstellungskosten bilden auch sämtliche im Zusammenhang
mit dem Strassenbau erforderlichen baulichen Anpassungsarbeiten wie
Terrainveränderungen, etc.
3 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie spätere Erneuerungen der privaten Erschliessungsanlagen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen diese Anlagen dienen.
4 Dienen private Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten für deren Unterhalt und
Erneuerung selbst. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht
einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung und unter Kostenfolge.
Private Versor— gungsanlagen
Art. 44
-1' Die Kosten für die Erstellung der privaten Wasser- und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen gehen zu Lastender Quartierplanbeteiligten.
2 Sofern und soweit bestehende Wasser- oder Abwasserleitungen im
Bereich der Erschliessungsstrassen verlegt werden müssen, gehen die
entsprechenden Kosten zu Lasten des Strassenprojekts.
3 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Wasserund Abwasserleitungen sind von den Quartierplanbeteiligten zu tragen.
Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel
Art. 45 1 Die von den Quartierplanbeteiligten gemäss Artikel 43 und 44 QPV zu
tragenden Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem
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Gemeinde Savognin. Quartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)
September 2014
einheitlichen Kostenverteilverfahren im Verhältnis der zugewiesenen
anrechenbaren Geschossfläche (aGF), gemäss Verteilschlüssel im An-
hang 3 auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt“.
2 Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers
werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt.
Kostenverteilung: 2. Verfahren
Art. 46 1 Die Baubehörde erarbeitet den Kostenverteiler und stellt den Entwurf
den kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Mög-
lichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu.
2 Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Betroffenen innert
30 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache er-
heben. Wird der Kostenverteiler auf Grund von Einsprachen geändert, ist
den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Einsprache zu geben.
3 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehör-
- de über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten.
Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.
Kostenverteilung: 3. Fälligkeit
Art. 47 1 Die von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Kostenanteile wer-
den mit der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig.
2 Die Baubehörde kann die Kostenpflichtigen zur Verringerung der Bau-
zinsen bereits während der Bauausführung zur Leistung von Akontozah-
lungen verpflichten. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.
3 Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Erhalt
der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig be-
zahlte Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils gel-
tenden kantonalen Ansätze berechnet.
4 Sämtliche Kostenanteile des mit Projektmutation Nr. 972 nachgeführten Grundstücks Nr. 1072T gehen zu Lasten der Gemeinde Savognin.
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Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom / Quarfierplanvorschritten (OPV)
Kostenschätzung
September 2014
Art. 48 1 Die Kostenschätzungen im Anhang 3 und die aufgeführten Kostenan-
teile in Schweizerfranken orientieren die Quartierplanbeteiligten über die von ihnen zu tragenden mutmasslichen Kosten der von der Gemeinde zu
erstellenden Erschliessungsanlagen. Diese Angaben beruhen auf Kos—
tenschätzungen und sind nicht verbindlich.
2 Massgeblich für die Verteilung der Kosten auf die Quartierplanbeteilig-
ten sind die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die betreffenden Erschliessungsanlagen gemäss Bauabrechnung.
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 49 1 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswer-
ke, aus denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben
‘ ausdrücklich vorbehalten.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubau-
ten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Ab-
wasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
3 Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss
der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der
Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
VII. Planungskosten
Art. 50 Schlussbestimmungen
1 Die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Ge-
meinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung,
Genehmigung und die Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch ein-
schliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der
Quartierplanbeteiligten.
2 Die Planungskosten werden nach Massgabe der den einzelnen Grund— stücke zugewiesenen aGF gemäss dem verbindlichen Verteilschlüssel im Anhang 3 auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt.
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Gemeinde Savognin. Ouanierplan Sulom l Quarfierplanvorschriften (OPV)
September 2014
3 Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten von der Baube-
hörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie
sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu
bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der
jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet. Vorbehalten bleibt die Stundung der Kosten gemäss Absatz 5.
4 Gleichzeitig mit der Verteilung der Planungskosten werden auch die Mehr- und Minderzuteilungen der Neuzuteilung unter den Quartierplan—
beteiligten ausgeglichen. Vorbehalten bleibt die Stundung der Kosten
gemäss Absatz 5.
5 Die von den Quartierplanbeteiligten der Grundstücke Nr. 1269 - 1273 geschuldeten Planungskosten sowie auch die Mehr- und Minderzutei-
lungen der Neuzuteilung unter den Quartierplanbeteiligten sind erst zum
Zeitpunkt des Baubeginns auf diesen Grundstücken, spätestens aber 5
Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Quartierplans zur Zahlung
fällig.
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
Art. 51 1 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der
Rechtskraft im Grundbuch Savognin auf denGrundstücken Nr. 1260 —
1273 und 19 anmerken.
'
A
2 Die im Quartierplan festgelegten Bauvorsöhriften und Erschliessungs-
anordnungen gelten als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen
und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
3 Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die
sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch
an. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zur Abga-
be der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Art. 52 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans
gelten die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.
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September 2014
Gemeinde Savognin, Ouartierplan Sulom / Ouartierplanvorschriften (OPV)
Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Sulom nach der
öffentlichen
Auflage
vom
8.
August
mit Beschluss vom 3. November 2014 genehmigt.
bis
8.
September
2014
Der Genehmigungsbeschiuss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einspre-
chenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan Sulom kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung
beim Verwaltungs ericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. nde Savognin
Der Gemeindeschreiber
20
Gemeinde Savognin, Quanierplan Sulom
Anhang. 1
2
3
BESTANDESTABELLE
NEUZUTEILUNGSTABELLE
verbindlicher VERTEILSCHLÜSSEL und provisorischer KOSTENVERTEILER
3.1
Kostenschätzung
5
SCHNITTE UND PERSPEKTIVEN RICHTPROJEKT
4
Bemerkung:
GRUNDBUCHAUSZÜGE
Die Rechenoperationen in den Anhang-Tabellen erfolgten mit nicht gerundeten Beträgen.
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Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom
Grobkostenschätzung Erschliessung
Erschliessungsstrassen
4.50 m Fahrbahn, Bankett talseitig: 0.50 m, bergseitig 0.10 m
Erschliessungsstrassen Parz. Nr.1260 - 1266
Baumeisterarbeiten
Projektierung und Bauleitung (58%)
Anhang 3.1 Kostenschätzung
(+/- 25%) Einheit
m1
Länge
m'
175.00
E/Preis
Fr. / m'
1'000.00
Total (exkl. MwSt.)
Erschliessungsstrasse privat Parzellen Nr. 1269 und 1270
Baumeisterarbeiten
Projektierung und Bauleitung 08%)
Baumeisterarbeiten
Projektierung und Bauleitung (“65%)
175'00000 14'000.00
189'00000 m1
58.00
1'000.00
Total (exkl. MwSt.)
Erschliessungsstrasse privat Parzellen Nr. 1271 und 1272
Betrag
58'000.00 4'640.00
62'640.00 m1
52.00
1'000.00
Total (exkl. MwSt.)
52'000.00
4'160.00
56'160.00
Gesamt Total (exkl. MWSt)
Grobkostenschätzung Wasserversorgung Verlegung öffentliche Wasserleitung
Bau- und Materialkosten
Erstellung private Wasserleitungen Parz. Nr. 1260 - 1268
Bau- und Materialkosten
Erstellung private Wasserleitung Parz. Nr. 1269 - 1272
Bau— und Materialkosten
(+/- 25%)
Betrag
Einheit
Länge
> E/Preis
m1
185.00
450.00
83'250.00
m1
150.00
300.00
45‘000.00
m1
50.00
300.00
15'000.00
m'
Fr. / m'
Gesamt Total
(exkl. MWSt)
Grobkostenschätzung Abwasserentsorgung Sammelleitung Parz. Nr. 1260 - 1272 Bau- und Materialkosten
Erstellung private Abwasserleitungen Parz. Nr. 1260 - 1268
Bau- und Materialkosten
Gesamt Total
(exkl. MWSt)
Kostenschätzung Planung (approximativ)
Planungskosten
Planer (Quartierplan)
Architekt (Überbauungsstudie)
Jurist
Geometer, Grundbuch
(exkl. M WSt)
gerundet
189'000.00
189'00000 63'000.00
63'000.00
56'000.00
56'000.00 .
308'000. 00
gerundet 83'250.00
45'000.00
15'000.00
143’250. 00
(+/- 25%) Einheit
Länge
E/Preis
Betrag
m1
185.00
250.00
46'250.00
m1
75.00
250.00
18‘750.00
m'
Fr. / m'
gerundet
46'250.00 18'750.00
65 '000. 00
105’000.--
30‘000.——
60'000.—-
5'OOO.--
10'000.--
Anhang4
Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom
GRUNDBUCHAUSZÜGE Grundbuchamt Surses
29. November 2013
Gemeinde Savognin, Quartierplan Sulom
SCHNITTE UND PERSPEKTIVEN RICHTPROJEKT NORMALPROFIL ERSCHLIESSUNGSSTRASSEN
Anhang 5
Ponellengfenze
Grundstücksgrenze
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Grundstücksgrenze
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Grundstücksgrenze
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Strassenschema
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal