Quartierplan Casal

Neighbourhood plan procedure · Surses

Document

Number
97.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Surses
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 19, 1997

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Text

3532_B_QP_Casal.pdf

A U S

KÜPÜE

I

’ Z U G

aus dem Protokoll der Vorstandsitzung vom 19. Mai 1997

Quartierpläne Mulegn und Casal

Gegen die Quartierpläne Mulegn und Casal sind keine Einsprachen eingegangen.

Der Gemeindevorstand genehmigt die Quartierpläne

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Mulegn und Casal. 7452

Cunter,

26.

Mai

1997

GEMEINDE CUNTER

Der Gemeindepräsident:

Carla

5W”?

Dosch

Der Gemeindeschreiber:

\\

\

"I

Andreas

Simeon

3532_V_QP_Casal_QPB.pdf

Gerne nnnnnnnnnn

Quartierplanung

CASAL

Quartierplanbestimmungen Erlassen vom Gemeindevorstand am 19. Mai 1997

Quartierptan „Casal“. Gemeinde Cunter

INHALTSVERZEICHNIS "QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN“

A

Allgemeine Bestimmungen

Quartierplangebäet / Alter Bestand

Zweck der Quartierplanung

B

Erschtiessung und Entsorgung

CJLJI\J--‘L

Art. Art. Art.

Bestandteile

Erschliessungsaniagen

Verkehrserschliessung Zufahrten Werkleitungen Eigentum der Erschliessungsanlagen

C

Gestaltung

D

Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung

OONIOUCH-Iä

Art. Art. Art. Art. Art.

Art. Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Art. 10 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen (Baugestaltungslinie)

Art. 11 Gebäudevolumen

Art. 12 Nutzung

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Vorbehalt der Baubewilligung

Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumtegung) Vermarkung und Vermessung Realisierung des Quartierplanes

Landumlegung

Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

sowie Grundpfandrechte

Art. 18 Öffentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkung l Anmerkung „Quartierplan“

Art. 19 Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte

Kostenverteiiung

Art. 20 Grundsatz der Kostenverteitung

Art. 21 Erschliessungsstrasse, Kanalisation und Wasser

36 more articles

Art. 22 Unterhalt der Erschiiessungsanlagen und Schneeräumung

Art. 23 Verfahrenskosten

Art. 24 Fälligkeit des Kostenbeiträge

Artt 25 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben Schlussbestimmungen

Art. 26 Abweichungen von den Quartierplanvorschrifen

Art. 27 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch

Art. 28 inkrafttreten

Art. 29 Genehmigung

Seite 1

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Seite 2

I.

Quartierplanbestimmungen

Der

Gemeindevorstand

Cunter

erlässt

aufgrund

des

Beschlusses

vom

.52;.....Ä:,-‘;.'.'.v.v.’:.7......./.‘/:€i>nd gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für ‚Wden Kanton Graubünden und Artikel 80 bis Artikel 98 des Baugesetzes der

Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Bauzone „Casal“.

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Quartierplangebiet I Alter Bestand

Der Quartierplan „Casal“ umfasst die folgenden Grundstücksparzellen:

Parz.—Nr. 33 34

35 36

Eigentümer

Politische Gemeinde Cunter Kanton Graubünden

37 466 468

Gesamtfläche im QP—Gebiet

Parz.—Fläche 87 m2 466 m2

463 m2 528 m2 392 m2 302 m2 796 m2

3'034 m2

Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan „Alter Besitz— stand“ Projekt Nr. 2532 0016/1 ersichtlich.

Art. 2 Zweck der Quartierplanung

Die vorliegende Quartierplanung soll in einem vorgezeichneten Gebiet im Dorfkern - in Casal - die Grundlage für eine schrittweise Umwandlung der

landwirtschaftlichen Dorfstruktur ermöglichen. Durch den Ausbau der Kantonsstrasse mit Gehweganlage mussten in diesem Gebiet ein Stall und zwei Wohnhäuser abgerissen werden.

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Seite 3

Der Überbauungsplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur von Cunter, welche durch die entsprechende Zoneneinteiiung im Baugesetz verankert ist. Er dient ferner der Neuverteiiung der Eigentumsverhäitnisse.

Die geschlossene Bauweise entlang der Kantonsstrasse bildet einen wichtigen Bestandteil der neuen Überbauung und muss erhalten werden. Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll bestehende Dorfbild einfügen.

Art. 3 sich

sinnvoli

in

das

Bestandteile

Der Quartierplan „Casal“ umfasst foigende Unterlagen:

- Plan Nr. 2532 0016/1

Alter Besitzstand mit Abgrenzung des Quartier-

—

Plan Nr. 2532 0016/2

-

Plan Nr. 2532 0016/3

Neuer Besitzstand mit Grenzbereinigung, Parzel— Iierung und Bestandestabelle, Situation 1:200

- Plan Nr. 2532 0016/4 - Beilage Nr. 5

- Beilage Nr. 6

plangebietes, Situation 1:200

Gestaltungspian, Situation 1:200

Erschliessungsptan, Situation 1:200

Quartierplanbestimmungen

Mutation Nr. 141, Situation 1:500

Erschliessung und Entsorgung

Art. 4 Erschliessungsaniagen

im Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die

zu

überbauenden

Parzellen

erschlossen worden sind.

gemäss

Erschiiessungsplan,

vorgängig

im Erschiiessungsplan sind Lage und Dimension der Quartierstrasse, Wege und Parkplätze festgehalten. Die Werkleitungen (Kanalisation, Wasser,

Telefon und Elektrizität) sind genereli festgelegt. Die genaue Dimensio— nierung und Positionierung der Anlageteile werden mit der Ausarbeitung des

Ausführungsprojektes durch die jeweiligen Werke geregelt.

Quartierplan „Casal", Gemeinde Cunter

Art. 5 Seite 4

Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem

Erschliessungspian. Zur Quartierstrasse gehört jene Strasse, welche sich auf der neuen Parzelle Nr. 596 befindet.

Auf der ausgeschiedenen Strassenparzelle Nr. 596 ist das Parkieren von Fahrzeugen untersagt.

Art. 6 Zufahrten

Zur Zeit benützen die Eigentümer der Parzellen Nr. 593 und Nr. 594 die

gemeinsame Zufahrt X ab der Kantonsstrasse. Die Anordnung der Stalleinfahrten verunmöglicht zur Zeit eine Umgestaltung. Erschliessungs—Schema Fall 1

Fall 2

Die Parzelle Nr. 593 wird überbaut:

Zufahrt für Parzelle Nr. 593 im Bereich Y Zufahrt für Parzelle Nr. 594 im Bereich X Die Parzelle Nr. 594 wird überbaut:

Zufahrt für Parzelle Nr. 593 im Bereich X Zufahrt für Parzelle Nr. 594 im Bereich W

Die vorliegende Regeiung hat nur vorübergehende Wirkung bis zur Über— bauung der verschiedenen Grundstücke. Aus diesem Grunde wird diese Regelung im Grundbuch nicht mittels Dienstbarkeiten eingetragen. Der Dorfplatz gemäss Parzelle Nr. 592 wird ab der Kantonsstrasse Cunter—

Salouf im Bereich Y und die Parzelle Nr. 595 ab der Quartierstrasse "Casal" im Bereich Z erschlossen.

Art. 7 Werkleitungen

Die Werkleitungen sind gemäss Erschliessungspian nach den Weisungen der Gemeinde Curiter durch die Grundeigentümer zu erstellen.

Quartierplan „Casal", Gemeinde Cunter

Art. 8 Seite 5

Eigentum der Erschliessungsanlagen

Die Quartierstrasse "Casai" gemäss Parzelle Nr. 596 und der Dorfplatz und

die Parkplätze gemäss Parzelle Nr. 592 sind Eigentum der Gemeinde Cunter. Zwei Parkplätze sind, als Abgeltung für den Platzbedarf amc der Parzelle Nr. 114 beim Ausbau der Kantonsstrasse, mittels separatem Vertrag der Parzelle Nr. 29 (Hausparzelle als berechtigtes Grundstück) zugeteilt. Die Werkleitungen verbleiben im Besitz der Ersteller. Gestaltung

Art. 9 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel

keine besonderen Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich—rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild besonders achtzugeben.

Art. 10 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen (Baugestaltungslinie)

Die minimalen, baugesetzlichen Grenzabstände sind im Gestaltungsplan geregelt. Die Baugestaltungslinie, auf welcher die Gebäudeflucht zwingend liegen muss, und die Baulinien bestimmen die überbaubare Fläche der jeweiligen Parzelle.

Gegenüber Bauten ausserhalb des Quartierplangebietes gelten die Grenz— und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die feuerpoiizeilichen Bestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 11 Gebäudevolumen

Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudelänge und Ausnützungsziffer entspre— chen dem Art. 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter.

Art. 12 Nutzung

Neben der Nutzung zu Wohnzwecken ist auch eine Nutzung für stilles Gewerbe zulässig. Im Quartierplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe lII gemäss Art. 43 und 44 der Lärmschutzverordnung (LSV).

Seite 6

Quartierplan „Casal“. Gemeinde Cunter

D.

Baubewilligung. Grenzbereiniqunq und Parzellierung

Art. 13 Vorbehalt der Baubewilligung

Vor Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 14 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)

Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem Pian

„Neuer

Besitzstand“

Grundbuchgeometers.

und

der

Mutation

Nr.

141

des

Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes und des Baugesetezs.

Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Bestand. Die Parzellen Nr. 37 und Nr. 466 werden für den Landabzug auf Grund der vorhandenen Erschiiessung nicht miteinbezogen.

Spätere Änderungen an dieser Parzeliierung sind dem Gemeindevorstand

der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 15 Vermarkung und Vermessung

Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist, sind die neuen Grenzen im

Quartierpiangebiet gemäss der Mutation Nr. vermessen. E.

141

zu vermerken und

Realisierung des Quartierplanes

Art. 16 Landumiegung

Mit dem Vollzug des Quartierpianes im Grundbuch sind die im Quartierplan-

gebiet liegenden Parzellen Nr. 33, 34, 35, 36, 37, 466 und 468 zu

schiiessen, da dieselben in der Landumlegung des Quartierpianes unterge— gangen sind. Die Parzeilen sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchbiätter zu schliessen.

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Seite 7

Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartier-

planes neu zugeteilten Grundstücke gemäss Mutation Nr. 141 des Grund-

buchgeometers wie folgt aufzunehmen:

Parz.-Nr.

53m

593

890 m2

592

594

595

596

495 m2

694 m2

716 m2

239 m2

Eigentümer

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

V2 Miteigentum:

1/2 Miteigentum:

Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter

Art. 17 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten

sowie Grundpfandrechte

a)

Anmerkungen

Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes “Casal” sind

auf den einzelnen Grundstücken folgende Anmerkungen

schneben:

einge-

Auf Hauotbuchblatt und Parzelle Nr. 34. Plan 1

1. Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988/81

Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 36. Plan 1 1. Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988l81

Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 70. Plan 1

1k Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988/81, 15.12.1993/55

Diese Anmerkungen werden durch die diesbezügliche Neuregelung im

Quartierplanverfahren hinfällig und sind somit auf den betroffenen

Blättern zu löschen. Zudem erfolgt die Löschung zufolge Erstellung der

Gehweganlage im Sinne von Ziff. 1 der Verfügung vom 05.08.1988/81.

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Seite 8

Dienstbarkeiten

Vor der grundbuchltchen Behandlung des Quartierplanes "Casal" sind

auf den einzetnen Grundstücken folgende Dienstbarkeiten eingetragen:

Auf Hauotbuchblatt und Parzelte Nr. 34. Plan 1

a) Last:

Landwirtschaftiiches Fuss— und Fahrwegrecht zugunsten 36, 11.01.1988/8

Auf Hauctbuchblatt und Parzelle Nr. 36. Plan 1

a) Recht: Landwirtschaftliches Fuss- und FahnNegrecht zulasten 34, 11.01.1988/8

Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 37. Plan 1 a) Recht

+ Last: Gegenseitiges Grenzbaurecht zulasten und zugunsten 466,

b)

28.12.1985/92

Recht: Fuss— und Fahnivegrecht zulasten 70 und 466,

28.12.1985/92 und 26.10.1994/76

Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 70. Plan 1

a) Last:

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 37, 28.12.1985/92 und 26.10.1994/76

Auf Hauntbuchblatt und Parzelle Nr. 466. Plan 1

a) b)

Recht + Last: Gegenseitiges Grenzbaurecht zulasten und zugunsten 37, 28.12.1985/92

Last:

Fuss— und Fahrwegrecht zugunsten 37,

28.12.1985/92 und 26.10.1994/76

Diese Dienstbarkeiten werden durch die diesbezügliche Neuregelung im Quartierplanverfahren hinfällig und sind somit auf den betroffenen Blättern zu löschen. Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Casal“ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Vormerkungen und Grundlasten sowie

weitere Anmerkungen und Dienstbarkeiten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel 18 der Quartierpianbestimmungen.

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Seite 9

Sofern auf den im Quartierpian einbezogenen Grundstücke Grundpfand—

rechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von

Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierpianverfahren (neuer

Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.

Art. 18 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungl

Anmerkung „Quartierplan“

Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs— und An-

schlussrechte sowie die verschiedenen im Pian Nr. 2532 0016/4 „Erschlies— sungspian“ eingezeichneten Werkleitungen und auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Fusswege werden im Sinne der Quadierplangesetzgebung ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbestimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanu verfahren einbezogenen Parzelien unter dem Stichwort „Quartierplan Casai" anzumerken.

Art. 19 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte

Der Landabzug für die Erschliessungsaniagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Bestand. Die Parzellen Nr. 37 und Nr. 466 werden für den

Landabzug auf Grund der vorhandenen Erschliessung nicht miteinbezogen.

Nach diesem Abzug erhalten alie in diesem Quartierplan beteiligten

Parteien, unter Ausnahme des Kantons GR und der Gemeinde Cunter, keine zusätziiche Mehr- oder Minderzuteilung zugewiesen.

Aus diesem Grunde haben auch keine der Parteien einen Wertausgleich für Mehr— oder Mindeniverte zu leisten.

Die interne Ausgleichung zwischen dem Kanton Graubünden und der Gemeinde Cunter erfolgt im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kantonsstrasse, somit ausserhalb dieses Quartierpianes.

Seite 10

Quartierplan „Casai“, Gemeinde Cunter

F.

Kostenverteilung

Art. 20 Grundsatz der Kostenverteilung

Die gesamten Quartierplanungskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Die

Kostenbeteiiigung des Kantons wird der Gemeinde gutgeschrieben.

Die Projektierungs-‚ Bauleitungs— und Erstellungskosten für die Erschlies—

sungsanlagen (Werkleitungen) auf den Parzellen Nr. 592, Nr. 593, Nr. 594 und Nr. 595, welche nicht im Zuge des Ausbaues der Kantonsstrasse und des Dorfplatzes realisiert wurden, gehen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer.

Art. 21 Erschliessungsstrasse, Kanalisation und Wasser

Die Kosten für die Erstellung der Quartierstrasse "Casal" gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Kantonsbeitrag wird der Gemeinde gutgeschrieben.

Die Erstellungskosten der im Erschliessungsplan vorgesehenen Werkleitungen gehen zu 100 % zu Lasten der Grundeigentümer im Perimetergebiet und werden im Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt.

Art. 22 Unterhalt der Erschliessungsanlagen und Schneeräumung

Der Unterhalt und die Schneeräumung der Quartierstrasse "Casal" wird auf

zwei Teilstücke unterteilt, nämlich:

Teil i:

Teil 2:

Kantonsstrasse bis Parkplatzende

Ende Parkplatz bis Parzelle Nr. 469

durch die Gemeinde

durch die Benutzer

Art. 23 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vermesn

sung und die grundbuchliche Behandlung, gehen zu Lasten der Gemeinde.

Art. 24 Fälligkeit der Kostenbeiträge

Die Abrechnung der Kosten für das Verfahren und die von der Gemeinde erstellten Anlagen ist Sache des Gemeindevorstandes. Die in Rechnung

gestellten Beiträge sind innert 60 Tagen durch die betroffenen Grundeigen—

tümer zu zahlen.

Quartierplan „Casai", Gemeinde Cunter

Seite 11

Art. 25 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten

Kostenanteile werden die Quartierpianbeteiligten von der Leistung der

gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 26 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften

Abweichungen von den Quartierpianvorschriften, die der Zielsetzung der Quartierplanung nicht widersprechen, sind möglich, sofern mehr als die Hälfte der betroffenen Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Grundfläche gehört, diese Veränderung wünschen. Diese Abweichungen müssen vom Gemeindevorstand genehmigt werden und in Form eines Nachtrages zum Quartierpian dem Grundbuchamt unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet werden.

Art. 27 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch

Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanbestimmungen werden

im Grundbuch der Gemeinde Cunter vollzogen. Dies erfolgt gestützt auf Abschnitt E „Realisierung des Quartierpianes“. Der Gemeindevorstand Cunter wird ermächtigt die Anmeldung vorzu— nehmen.

Art. 28 Inkrafttreten

Die Quartierplanung „Casal“ tritt nach Abschluss des Auflage- und Einspra—

cheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeindevorstand Cunter in Kraft.

Seite 12

Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter

Art. 29 Genehmigung

Die Quartierplanung „Casal“ ist samt den vorstehenden Quartier Ian_— [53/1 /77‘777 bestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am

genehmigt

......f...

orden. Die öffentliche Auflage hat vom .......// ‚.../‚71.074! bis

’

.....722. stattgefunden.

Cunter, den

Für den Gemeindevorstand Cunter:

Der Präsident:

Der Aktuar:

...................................................................................

Carla Dosch

16.04.1997\vorlagen\qp\cunter\casal.doc

Andreas Simeon