Quartierplan Casal Fuschignas
Neighbourhood plan procedure · Surses
Document
- Number
- 06.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 12, 2006
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3532_B_QP_Casal_Fuschignas_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Surses
Cunter Quartierplan Casal / Fuschignas Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12.12.2006 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3532_V_QP_Casal_Fuschignas_QPB.pdf
Cunter
Quartierplanung 'Casal / Fuschignas'
Quartierplanbestimmungen
Für Gemeinde Cunter Curiter
Erlassen vom Gemeindevorstand am 12.12.2006
Domat/Ems, 27. Dezember 2006
Verfasser: Dieter Federspiel/CPT Y:\T2532‚007B_Cunter_Casal QP\Admini5tmtion\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedoc
Cunter: Quartierp/anung ,Casa/Fuschignas’ - Bestimmungen
grünenfelder ‘3
Inhaltsverzeichnis Quartierplanbestimmungen
3
A.
Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 7 Quartierplangebiet /Alter Bestand
3
Art. 2
Zweck der Quartierp/anung
4
Art. 3 Bestandteile
5
B.
Erschliessung und Entsorgung
5
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Erschliessungsanlagen
Verkehrserschliessung Werkleitungen / Versorgung und Entsorgung Eigentum der Erschliessungsan/agen
5 5 6 7
C.
Gestaltung
7
Art. 8 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Art. 9 Baubereich
Art. 70 Gebäudeausrichtung
Art. 77 Aussenraumgesta/tung
7 7 7 8
Art. 72 Strassenraum
8
Art. 73 Nutzung
8
D.
8
Baubewilligung, Grenzbereinigung, Parzellierung
44 more articles
Art. 74 Vorbehalt der Baubewilligung
Art. 75 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)
Art. 76 Vermarkung und Vermessung
8 8 9
E.
9
Realisierung des Quartierp/anes
Art. 77 Landumlegung
Art. 78 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie
Grundpfandrechte
Art. 79 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung /Anmerkung 'Quartierplan'
Art. 20 Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte
72 72
F.
Kostenverteilung
72
Art. 27
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Grundsatz der Kostenverteilung /Kosten allgemein
Verfahrenskosten Kosten für das Erstellen von Verkehrsanlagen Betriebs- und Unterhaltskosten für Verkehrsanlagen Kosten für das Erstellen von Ver- und Entsorgungswerken Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
72 I4
74 74 74 74
G.
Schlussbestimmungen
I5
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Abweichung von den Quartierplanvorschriften
Anmeldung und Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten Aufhebung /Abänderung
75 75 75
Art. 37 Genehmigung
75
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9 77
75
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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
grünenfelder ‘3
Quartierplanbestimmungen Der Gemeindevorstand Cunter erlässt aufgrund des Beschlusses vom 06. September 2004 und gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und Artikel 80
bis Artikel 98 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Bauzone
'Casal/Fuschignas'.
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. l
Quartierplangebiet / Alter Bestand
Der Quartierplan 'Casal/Fuschignas' umfasst die folgenden Grundstücksparzellen: Par2.-Nr.
Eigentümer
Par2.-Fläche
38
44 T 140
Die jeweiligen Eigentümer von StWE—HB
Nr. 140-1 bis 140—26, nämlich:
140-1
140-2 140-3
140-4
140-5 i40-6 140-7
140—8 140-9
140-10
yz ME:
M2 ME:
140—11 140—1 2 140—1 3
l40-i4
140-15
140—1 6
140—1 7
140-18
i40-19 140—20
140—21
140-22
140—23
140-24
l40-25 140-26 27. 72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter.Caml QP\Administration\6_Resultate-Datenßerichte\Abge/ieferte Dakumente\06. I 2.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc
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1'828 m2
143 T
815 m2
293 T
6 m2
465
V2 ME:
1'947 m2
V2 ME: 469
V2 ME:
650 m2
V2 ME:
47i N
Diejeweiligen Eigentümer der Parzellen
48 m2
Nr. 142 zu 2’266/10’000 Nr. 162 zu 3’898/10’000 Nr. 465 zu 2'334/i 0'000 Nr. 472 zu 1’502/10’000
Gesamtfläche im QP—Gebiet
8'895 m2
T = Die Parzellen—Nr. 44, T43 und 293 sind nur mit Teilflächen im Quartierplangebiet ent-
halten. Mit diesen Flächen werden anlässlich der Neuzuteilung neue Parzellen gebildet. Die Restflächen ausserhalb des Quartierplangebietes behalten die bisherigen Nummern
bei. N = Die Parzelle Nr. 47i ist nur mit einer Teilfläche von 48 m2 im Quartierplangebiet enthalten. Für diese Fläche sind die Quartierplanbestimmungen bindend. Die Eigentumsver—
hältnisse hinsichtlich dieser Fläche bleiben jedoch unverändert und die in diesem Quartierplan betroffene Teilfläche bilden unverändert einen Teil der Parzelle Nr. 47i.
Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan ‚Alter Besitzstand', Pro-
jekt/Plan Nr. 2532001802 ersichtlich.
Art. 2 Zweck der Quartierplanung
Die vorliegende Quartierplanung soll in einem vorgezeichneten Gebiet im Dorfkern - in Casal/Fuschignas - die Grundlage für eine schrittweise Umwandlung der landwirtschaftli-
chen Dorfstruktur ermöglichen.
Der Überbauungsplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur von Cunter, welche
durch die entsprechende Zoneneinteilung im Baugesetz verankert ist. Er dient ferner der
Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse.
Die Struktur und Gliederung der bestehenden Bauweise entlang der Kantonsstrasse bildet einen wichtigen Bestandteil dieser Planung und muss erhalten werden.
Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll sich sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen.
27.72.06/FED Y:\T2532.00I8_Cunter_Casal QP\Adminixrration\6_ReSiI/tate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06. 72.27_QPvBextimmung nach Einsprachedoc
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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ - Bestimmungen
Art. 3 grünenfelder ‘3
Bestandteile Der Quartierplan ,CasaI/Fuschignas' umfasst folgende Unterlagen:
— Plan Nr. 2532.0018.01
Perimeter Beizugsgebiet, Situation 1:500
- Plan Nr. 2532001802
Alter Besitzstand mit Eigentümerverzeichnis, Situation 1:500
- Plan Nr. 2532001803
Neuer Besitzstand mit Eigentümerverzeichnis, Situation 1:500
— Plan Nr. 2532001804
Erschliessungsplan, Situation 1:500
- Plan Nr. 2532001805
Gestaltungsplan, Situation 1:500
— Beilage Nr. 6
Quartierplanbestimmungen
— Beilage Nr. 7
Tabellen Nr. 1 — 5
Erschliessung und Entsorgung
Art. 4 Erschliessungsanlagen
lm Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die zu überbau-
enden Parzellen gemäss Erschliessungsplan vorgängig erschlossen worden sind.
Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Werke. Die im Plan einge-
tragenen Strassen, Wege, Leitungen, Hydranten u.a.m. sind lagemässig bestimmt. Die ge«
naue Position und Dimension werden in den Ausführungsprojekten festgelegt.
Die Ausführung der Strasse, Wege und Nebenanlagen sowie Wasser- und Kanalisations-
werke obliegt der Gemeinde. Für den Unterhalt der privaten Werkleitungen sind die jewei-
ligen Eigentümer besorgt. Die Erstellungsbeiträge richten sich nach Litera F ,Kostenverteilung’. Die Grundeigentümer der mit Infrastrukturanlagen (Hydranten, Schächte, Leitungen
u.a.m.) belasteter Grundstücke haben die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen und
Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Nachträgliche Verschiebungen sind durch den Verursacher zu tragen. Werden Grossparzellen abparzelliert, so ist für rückwärtige Teilparzellen der Erschlies—
sungsnachweis spätestens mit der Eingabe des ersten Baugesuches zu erbringen.
Art. 5 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem Erschliessungs-
plan. Die Hauptzufahrten zu den einzelnen Grundstücken erfolgt mit Ausnahme von Parzelle
Nr. 618 ab der Kantonsstrasse nach ,Riom—Parsonz und Salouf’ über die Parzelle Nr. 596.
Zur Quartierstrasse gehört jene Strasse, welche sich auf der neuen Parzelle Nr. 611 befindet. Neue, direkte Parzellenzufahrten ab der Kantonsstrasse sind nicht gestattet.
27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunler_CasaI QP\Administration\6„Resu/tate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06.12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc
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Der Weg gemäss neuer Parzelle Nr. 612 — Querverbindung ‚Julierstrasse zur neuen Quar— tierstrasse' — ist mit einem Fahrverbot ‚Zubringerdienst gestattet’ belegt. Im westlichen Bereich entspricht der Ausbaustandart einer FeinerschIiessungsstrasse, über welche die Grundstücke Nr. 615, 616 und 617 erschlossen werden. Das östliche Teilstück ist ein
Fussweg. Grundstückszufahrten über diesen Fussweg sind nicht zulässig. Die Erschliessung von Parzelle Nr. 618 erfolgt gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid R OS 129 ausschliesslich wie bisher von der Kantonsstrasse her. Die jeweiligen Ei— gentümer von Parzelle Nr. 618 haben keine Berechtigung über die neue Erschliessungsstrasse zu Ihrer Parzelle zu gelangen. Sollte eine Erschliessung von der Kantonsstrasse her bei einer späteren Nutzungsänderung nicht mehr möglich sein, müss— te der Quartierplan entsprechend geändert werden. Die jeweiligen Eigentümer von Parzelle Nr. 618 hätten sich dannzumal anteilsmässig an die Kosten der neuen Erschliessung zu beteiligen. Längs der Kantonsstrasse ist vorgesehen das fehlende Trottoirteilstück und eine Bushaltev
stelle zu erstellen. Der Landbedarf ist bei der Neuzuteilung berücksichtigt. Die Gemeinde
Cunter hat beim Kanton Graubünden die entsprechenden Gesuche eingereicht.
Art. 6 Werkleitungen / Versorgung und Entsorgung
Die Werkleitungen sind gemäss Erschliessungsplan nach den Weisungen der Gemeinde Cunter durch die Grundeigentümer zu erstellen. Alle Hauptleitungen werden grundsätz— lich gleichzeitig in den Strassenkörper eingelegt.
ImJahre 1985 wurde im südlichen Bereich die Quartierplanung ,Fuschignas’ realisiert. Die damals erstellten Werkleitungen liegen im Baubereich der neu gebildeten Parzellen Nr.
614, 615, 616 und 619. Die Verlegung dieser Anlagen in die Strassenparzelle Nr. 611 ist
Sache der im Quartierplangebiet ‚Fuschignas’ betroffenen Grundeigentümer. Die Werklei—
tungen dienen in Zukunft der Erschliessung beider Quartierplangebiete. Dementspre—
chend sind die Kosten für die Verlegung auf alle betroffenen Grundeigentümer zu
verteilen. Die Meteorleitung ‚D' dient zusätzlich der Entsorgung des unverschmutzten Abwassers aus dem Quartierplangebiet ,Casal’. Bei der Kostenverteilung sind die entspre—
chenden Parzellen miteinbezogen worden. Die entsprechende Abrechnung erfolgt über
die Gemeinde Cunter, separat zu diesem Quartierplan.
Jedes Grundstück wird mit der Anschlussmöglichkeit folgender Werke bedient (siehe Er-
schliessungsplan): — Wasserversorgung - Kanalisation - Elektrisch (inkl. Strassenbeleuchtung) - Telekommunikation
Im Quartierplangebiet hat die Entwässerung im Trennsystem zu erfolgen, wobei das Me-
teor- und Regenwasser der Strassenentwässerung anzuschliessen ist. Dieser Regelung vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Amtes für Umweltschutz.
Zusätzliche öffentliche Container für die Entsorgung sortierter Abfälle sind im Quartier— plangebiet nicht erforderlich. 27.72.06/FED Y:\T2532.001B_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resultate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06‚12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc
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Art. 7 grünenfelder ß
Eigentum der Erschliessungsanlagen Die Quartierstrasse ,Casal/Fuschignas’ gemäss Parzelle Nr. 611, der Fuss- und Fahrweg
gemäss Parzelle Nr. 612 sowie das Trottoir und die Bushaltestelle gemäss Parzelle Nr. 613 gehen unentgeltlich ins Eigentum der Politischen Gemeinde Cunter über. Die für das Trottoir und die Bushaltestelle gemäss Parzelle Nr. 613 benötigte Grundfläche wird vom Kanton Graubünden anteilmässig entschädigt. Diese Entschädigung fliesst in die Kasse der Quartierplanung. Die Eigentumsverhältnisse an den Werkleitungen richten sich nach dem privaten bzw. öf— fentlichem Recht.
Gestaltung
Art. 8 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonde— ren Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich—rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist besonders auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild zu achten.
Art. 9 Baubereich
Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der beiden massgebenden Grenzabstände. Diese Masse dürfen auch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Der Mehrlängenzuschlag fällt dahin. Die minimalen Grenzabstände sind im Gestaltungsplan geregelt. Die Baugestaltungslinie, auf welcher die Gebäudeflucht zwingend liegen muss, und die Baulinien bestimmen die überbaubare Fläche derjeweiligen Parzelle. Sind keine speziellen Definitionen im Gestaltungsplan enthalten, gilt das Baugesetz. Gegenüber Grundstücke und Bauten ausserhalb des Quartierplangebietes gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Gebäudehöhe, Firsthöhe und Gebäudelänge entsprechen dem Art. 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter. Die gesetzliche Ausnützungsziffer von 0,8 wird um 10% (Art. 82 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter) erhöht und beträgt demnach für das ganze Areal 0,88.
Art. 10 Gebäudeausrichtung
Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in Anlehnung an Art. 25 und Art. 26 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter. 27.12.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_ResuItate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dakumente\06.12.27_QPABestimmung nach Einsprachedoc
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Art. l I Aussenraumgestaltung Das gewachsene Terrain darf grundsätzlich nicht verändert werden. Mit den Strassen ist das Niveau des Aussenraumes definiert. Abgrabungen sind zu vermeiden. Ausnahmen sind im Baugesetz der Gemeinde Cunter (Art. 82/2) formuliert. Die versiegelte Bodenfläche (Asphalt, Verbundsteine etc.) ist auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 12 Strassenraum
Die öffentliche Quartierstrasse weist eine maximale Breite von 5,00 Metern auf. Die Linienführung entspricht derjenigen des ,Generellen Erschliessungsplanes’. Die Feinerschliessungsstrasse dient als Zufahrt für die Parzellen Nr. 615, 616 und 617
sowie als öffentliche Fusswegverbindung. Der Einlenkerbereich darf als Wendeplatz bev nutzt werden. Die Ausbaubreite beträgt 3,00 Metern. Die öffentlichen Fusswege (Abschnitt C und F) werden chaussiert und mit einer Breite von 1,50 Metern ausgebaut.
Einfriedungen, Böschungen und Mauern sind gemäss Art. 36 des Baugesetzes der Ge— meinde Cunter zu behandeln.
Art. 13 Nutzung
Neben der Nutzung zu Wohnzwecken ist auch eine Nutzung für stilles Gewerbe zulässig.
Im Quartierplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Art. 43 und 44 der Lärmschutzverordnung (LSV).
Baubewilligung, Grenzbereinigung, Parzellierung Art. l4 Vorbehalt der Baubewilligung
Vor Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 15 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)
Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem Plan ‚Neuer Be— sitzstand’ und der Mutation Nr. 178 des Grundbuchgeometers.
Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der
einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes und des Bauge— setzes.
Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Be—
stand. 27. 72.06/FED Y:\T2532.0018„Cunter„Casal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abge/ieferte Dokumente\06.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedac
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Spätere Änderungen an dieser Parzellierung sind dem Gemeindevorstand der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten. Der bestehende Stall Vers. Nr. 5-D auf der alten Parzelle Nr. 38 wird vom bisherigen Ei— gentümer zu seinen Lasten abgebrochen und entsorgt. Der Abbruch hat spätestens bis zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Quartierplanung zu erfolgen. Die Bodenfläche kann nach Abbruch des Stalles inkl. Entsorgung der Fundamente und der unterirdischen Bauteile in ihrem bisherigen Zustand belassen werden, d.h. sie muss nicht humusiert und begrünt werden.
Art. 16 Vermarkung und Vermessung
Die Quartierplanung ‚Casal/Fuschignas' basiert auf die Mutation Nr. 178, welche ohne
Vermarkung ausgeführt worden ist. Die Vermarkung der neuen Grundstücksgrenzen im Feld durch den Grundbuchgeometer erfolgt unmittelbar nach Vollendung der Strassenund Weganlagen. Allfällige Massdifferenzen bei dieser nochmals erforderlichen Vermessung sind mit CHF 150.00 pro Quadratmeter auszugleichen. Dieser Betrag wird nicht indexiert.
Realisierung des Quartierplanes Art. l7 Landumlegung Die Parzelle Nr. 620 (alt Nr. 465) war teilweise bereits in der Quartierplanung ,Fuschignas’ integriert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird für die Berechnung des Flächenabzuges im Zuge dieser Landumlegung nur eine Teilfläche von 1'007 m2 der Parzelle Nr. 620 miteinbezogen. Mit dem Vollzug des Quartierplanes im Grundbuch sind die im Quartierplangebiet liegenden Parzellen Nr. 38, 140, 141, 465 und 469 sowie die hinsichtlich Parzelle Nr. 140 be— stehenden Stockwerkeigentums-Hauptbuchblätter Nr. 140-1 bis 140—26 zu schliessen, da
dieselben in der Landumlegung des Quartierplanes untergegangen sind. Die Parzellen
sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchblätter zu schliessen. Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartierplanes neu zugeteilten Grundstücke gemäss Mutation Nr. 178 des Grundbuchgeometers wie folgt auf— zunehmen: Parz.-Nr.
Fläche
Eigentümer
611
756 m2
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
612
192 m2
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
613
268 m2
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
614
550 m2
V2 ME:
615
572 m2
616
690 m2
V2 ME:
27.12.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter„Cusal QP\Adm/’nistration\6_Resultate_DaterLBerichte\Abgelieferte Dakumente\06. 12.27_QP<Bestimmung nach Einsprachedoc
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Cunter: Quartierp/anung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
617
1'059 m2
618
841 m2
Die jeweiligen Eigentümer von StWE—HB Nrn. 618-1 bis 618—26, nämlich: 618—1 618‘2
.
618-3
.
618-4 618-5 618-6 618-7 618-8 .
618-9 618-10 V2 ME: V2 ME: 618-11 618—12 618-13 618-14 618-15 618-16 618-17 618-18 618-19 618-20 618—21 618-22 618-23 618-24 618-25 618-26 619
2'127 m2
620
1'792 m2
. ,
V2 ME:
V2 ME: ME = Miteigentum Hinsichtlich der alten Parzelle Nr. 140 bestand, gestützt auf die öffentliche Urkunde vom 27.10.1994/77, Stockwerkeigentum. Die Stockwerkeigentumsverhältnisse werden im bisherigen Rahmen übernommen und im Grundbuch der Gemeinde Cunter sind die hierfür erforderlichen neuen Stockwerkeigentum-Hauptbuchblätter Nr. 618—1 bis 618-26 zu er— öffnen.
27.12.06/FED Y:\T2532.00I8_Cunter_CasaI QP\AdminiStration\6_Resultale_Datenßerichle\Abgelieferte Dokumente\06. 12.27_QP_Bestimmung nach Einsprache.doc
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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
grünenfelder ‘3
Art. l8 Regelung der Anmerkungen, V0rmerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie
Grundpfandrechte a)
Anmerkungen
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ,Casal/Fuschignas‘ sind auf den einzelnen Grundstücken folgende Anmerkungen eingeschrieben:
Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 140 / Plan 3
1. Begründung des Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes,
27.10.1994/77
2. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, 27.10.1994/78
Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 618 zu buchen.
Auf den Stockwerkeigentums—Hauptbuchblätter Nr. 140-1 bis 140—26
1. Begründung des Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes,
27.10.1994/77 2. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, 27.10.1994/78
Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf den neuen Stockwerkeigentums-Hauptbuchblätter Nr. 618—1 bis 618-26 zu buchen.
Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 141 / Plan 3
1. Kantonale Bewilligung für Zufahrt zur Kantonsstrasse und Erstellung von Parkplätzen, 02.05.1973/22
Diese Anmerkung bleibt auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie ist auf dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 619 zu buchen.
Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 465 / Plan 3 1. Quartierplan ,Fuschignas’, 20.03.1986/27 2. Kantonale Bewilligung für Zufahrt zur Kantonsstrasse für Parzelle Nr. 465 über Parzelle Nr. 142, 29.08.1986/60 und 29.08.1986/61 Diese Anmerkungen bleiben auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie sind auf
dem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 620 zu buchen. b)
Dienstbarkeiten Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ‚CasaI/Fuschignas’ sind auf den einzelnen Grundstücken folgende Dienstbarkeiten eingetragen:
Auf dem Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 465 / Plan 3 a) Recht: Fuss— und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. 142, 29.08.1986/54
Diese Dienstbarkeit bleibt auch nach dem Quartierplanverfahren bestehen. Sie ist aufdem neuen Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 620 zu buchen.
27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resu/tate_DaterLBeriChte\Abgelieferte Dokumente\06. 72.27_QP-Bestimmung nach Einsprachen/o:
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grünenfelder ß
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes ,Casal/Fuschignas’ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Vormerkungen und Grundlasten sowie weitere Anmerkun— gen und Dienstbarkeiten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel l9 der QuartierplanbeStimmungen.
Sofern auf den im Quartierplan einbezogenen Grundstücke Grundpfandrechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierplanverfahren (neuer Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.
Art. 19 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Anmerkung ‚Quartierplan’
Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs- und Anschlussrechte
sowie die verschiedenen im Plan ,Erschliessungsplan’ eingezeichneten Werkleitungen und
auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Fusswege
werden im Sinne der Quartierplangesetzgebung ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Eiv
gentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetra—
gen.
Diese Öffentlich—rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbe—
stimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanverfahren einbezogenen Parzel—
len Nr. 611 bis 620 sowie auf der Parzelle Nr. 47i unter dem Stichwort ‚Quartierplan
Casal/Fuschignas' anzumerken.
Art. 20 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte
Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Be— stand.
Der Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte ist in der Tabelle Nr. 3 (Landerwerb: Kosten
/ Ertrag aus Mehr- und Minderzuteilung) geregelt.
Allfällige Massdifferenzen im Zuge der definitiven Vermarkung und Vermessung werden
durch die Gemeinde Cunter im Sinne von Art. i6 abgerechnet und ausgeglichen.
F.
Kostenvertei/ung
Art. 21 Grundsatz der Kostenverteilung / Kosten allgemein
Grundsätzlich werden sämtliche Kosten, wo kein öffentliches Interesse vorliegt, anteils-
mässig im Verhältnis der Flächenanteile jedes Grundeigentümers an der Gesamtbaufläche
des Quartierplangebiets gemäss Neuzuteilung aufgeteilt (Art. 85 des Baugesetzes der
Gemeinde Cunter). Die effektive Kostengliederung ist den entsprechenden Tabellen zu
entnehmen.
27.72.06/FED Y:\T2532.0078_Cunter_Ca5al QP\Administration\6_Resultate_Daten-Berichte\AbgeIieferte Dakumente\06.12.27_QPvBestimmung nach Einsprachedac
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Cunter: Quartierp/anung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
Die Kosten für die Realisierung der Quartierplanung sind frankenmässig noch nicht bekannt. Im jetzigen Zustand können die Realisierungskosten lediglich anteilsmässig aufdie betroffenen Grundeigentümer verteilt werden. Die zu tragenden Kosten fallen aus folgenden Sachbereichen an:
.
Verfahrenskosten (Planer, Geometer und Grundbuch)
.
Kosten für die Erschliessung (Strasse, Ver- und Entsorgungsleitungen u.a.m.)
Die Kostenaufteilung wird wie folgt vorgenommen:
Erschliessung
/
Einrichtung
Objekt
Abschnitt
Strasse
Kostenaufteilung in % Gemeinde Cunter
Grundeigentümer
ABE
O
100
Fussweg
BCEF
50
50
Schmutzwasser
A
SO
50
Schmutzwasser
BC
0
100
Schmutzwasser
EF
50
50
Meteor
D
25
75
Meteor
ABCEF
15
85
Wasser
Hydrantenleitung
SO
50
Wasser
Hauszuleitung
O
100
EW, Niederspann.
15
85
EW, Mittelspann.
100
0
Die Parzelle Nr. 620 (alt Nr. 465) war teilweise bereits in der Quartierplanung ,Fuschignas’ integriert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden für die Kostenberechnung
zwei Teilstücke —jedoch ohne Parzelleneinteilung — gebildet. Mit dieser Regelung kann
vermieden werden, dass eine doppelte, finanzielle Belastung bei der Kostenverteilung ent—
steht. Die Teilfläche im Ausmass von 940 m2 Bodenfläche wird bei der Kostenbeteiligung
entsprechend den Parzellen aus der Quartierplanung ,Fuschignas’ für die bedingte Verlen
gung der damals erstellten Ver- und Entsorgungsanlagen berücksichtigt. Die Teilfläche im Ausmass von 849 m2 Bodenfläche wird zusätzlich zur Quartierplanung ,Fuschignas’ noch
bei den Anlageteilen in der Kostenverteilung berücksichtigt, wo auch ein direkter Nutzen
nachgewiesen werden kann. Die detaillierten Angaben sind den entsprechenden Tabellen
zu entnehmen.
Die Kostenaufteilung ist in den Tabellen Nr. 4 (Kostenverteiler für Verfahren) und Nr. 5 (Kostenverteiler für Erschliessung in Prozent) geregelt. Weiter gelten die Ausführungen und Anmerkungen in der vorliegenden Ziffer 6.
27. 72.06/FED Y:\T2532.00IB_Cunter_Caxal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abgeli2ferte Dokumente\06.12.27_QP—Bestimmung nach Einsprachedoc
73/7 6
Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas' — Bestimmungen
grünenfelder n
Die Gemeinde kann von den Grundeigentümern für die Vorfinanzierung Akontozahlungen
einfordern. Die genauen Endkosten werden nach erfolgter Vermarkung mit Grundbucheintrag der Flächen aufgeteilt.
Art. 22 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten beinhalten das Quartierplanverfahren sowie die Vermessung, Ver—
markung und die mit der Neuzuteilung verbundnen Grundbuchgebühren. Die Gemeinde
Cunter stellt den Quartierplanbeteiligten an die Kosten für das Quartierplanverfahren CHF
5'000.00 zur Verfügung. Die einzelnen Anteile sind aus der Tabelle Nr. 4 (Kostenverteiler
für Verfahren) ersichtlich. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes
fällig.
Art. 23 Kosten für das Erstellen von Verkehrsanlagen
Die verbleibenden Kosten für die Projektierung und den Bau der Verkehrsanlagen, wie
Quartierstrasse und Fussweg, werden entsprechend der Tabelle Nr. 5 (Kostenverteiler für
Erschliessung in Prozent) aufgeteilt. Zur Verkehrsanlage gehören auch die Anpassungs- und Instandstellungsarbeiten der an
das Quartierplangebiet heranführenden Strassen, Wege und angrenzenden Einrichtungen (2.b. Zäune).
Art. 24 Betriebs- und Unterhaltskosten für Verkehrsanlagen
Der Betrieb (inkl. Schneeräumung) und der Unterhalt der Verkehrsanlagen (Strasse und
Fussweg) obliegt den im Quartierplan beteiligten Grundeigentümern. Die sich daraus er-
gebenden Kosten werden auf die genannten Grundeigentümer im Verhältnis zu den jewei—
ligen Parzellenflächen aufgeteilt. Die Gemeinde Cunter kann die Betriebs- und Unterhaltspflicht und die daraus resultieren—
den Kosten, nach Fertigstellung der Quartierstrasse, teilweise oder ganz übernehmen. Ei—
ne diesbezügliche Regelung erfolgt ausserhalb dieser Quartierplanbestimmungen.
Art. 25 Kosten für das Erstellen von Ver- und Entsorgungswerken
Die Restkosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen inklusive Hydranten und
die Kanalisationswerke im Quartierplangebiet werden gemäss Tabelle Nr. 5 (Kostenvertei-
ler für Erschliessung in Prozent) aufgeteilt.
Art. 26 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten Kostenanteile
werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öf-
fentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. 27.72.06/FED Y:\T2532.0018_Cunter_Casal QP\Administration\6_Resultate_Daten_Berichte\Abge/ieferle Dokumentewö.12.27_QP-Bestimmung nach Einsprachedoc
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Cunter: Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
G.
grünenfelder ‘3
Schlussbestimmungen
Art. 27 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften
Abweichungen von den Quartierplanvorschriften, die der Zielsetzung der Quartierplanung nicht widersprechen, sind möglich, sofern mehr als die Hälfte der betroffenen Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Grundfläche gehört, diese Veränderung wün-
schen. Diese Abweichungen müssen vom Gemeindevorstand genehmigt werden und in
Form eines Nachtrages zum Quartierplan dem Grundbuchamt unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet werden.
Art. 28 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch
Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Quartierplan durch den Gemeindevorstand zur Ein-
tragung im Grundbuch der Gemeinde Cunter angemeldet. Der Gemeindevorstand wird
zum grundbuchlichen Vollzug aller sich aus diesem Quartierplan ergebenden Operationen
(Eintragungen, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfand-
rechte und Löschungen) gestützt auf Litera E ausdrücklich ermächtigt.
Art. 29 Inkrafttreten
Die Quartierplanung 'Casal/Fuschignas' tritt nach Abschluss des Auflage— und Einsprache-
verfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeindevorstand Cunter in Kraft.
Art. 30 Aufhebung /Abänderung
Gelangt der Quartierplan oder Teile davon nicht innert S Jahren zur Ausführung oder än—
dern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung erheblich, kann der Gemeinde—
vorstand den Quartierplan auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen ganz
oder teilweise aufheben.
Vor Ablauf dieser Frist bedarf eine Quartierplanrevision der Zustimmung der Mehrheit am
Quartierplan beteiligten Grundeigentümer (eine Stimme pro Parzelle), welche zugleich
mehr als 50% der gesamten am Quartierplan beteiligten Bodenflächen (inkl. Strassen, Wege u.a.m.) ausmachen müssen.
Art. 31 Genehmigung
Die Quartierplanung ,Casal/Fuschignas’ ist samt den vorstehenden Quartierplanbestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am 06.September 2004 genehmigt worden. Die
öffentliche Auflage hat vom l7. September 2004 bis 07.0ktober 2004 stattgefunden.
AufGrund der Auflage und der abgewiesenen Einsprache durch den Gemeindevorstand
vom 31. Oktober 2005 ist beim Verwaltungsgericht gegen den Kostenverteiler am 02. De-
zember 2005 Rekurs eingereicht worden. Gemäss Urteil vom 20. Juli 2006 wurde der Re-
kurs gutgeheissen und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die 27.12.06/FED Y:\T2532.00i8_Cunter_Casa/ QP\Administration\6_Resu/tate_Datenßerichte\Abgelieferte Dokumente\06‚12.27_QPvBestimmung nach Einsprachedac
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grünenfelder ‘3
Cunter.’ Quartierplanung ‚Casa/Fuschignas’ — Bestimmungen
Gemeinde zurückgewiesen. Am i 2. Dezember 2006 hat der Gemeindevorstand die vorgenommenen Änderungen gutgeheissen und die Neuauflage vom 11.Januar 2007 bis 10. Februar 2007 festgelegt.
Cunter, den
Für den Gemeindevorstand Cunter:
Der Präsident:
Der Aktuar:
Fiiip Dosch
Andreas Simeon
27. 72.06/FED Y:\T2532.001B_Cunfer_Caml QP\Administration\6_ResuItate_Daten_Berichte\Abgelieferte Dokumente\06.12,27_QP-Bestimmung nach Einsprache.dac
76/76
3532_V_QP_Casal_Fuschignas_Tabellen_1_5.pdf
fld 03 .. grunene er
KANTON: GRAUBÜNDEN GEMEINDE: CUNTER
QUARTI ERPLAN UNG "CASAL/FUSCH IGNAS" ALTER BESITZSTAND/ZONENZUORDNUNG
PARZ. NR.
alt
EIGENTÜMER
POSTL. WOHNORT
TABELLE I
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MIT-
FLÄCHEN
EIGENTUM
Am
22.53:":
m2
KZ m2
1931 1828 860 1947
854 940
1931 1828 6 1007
12577 12577
4622
7955
m2
38 141 293 T 465
Y:\T2532.0018_Cunter_Casal\Adm\6\AbgeI.Dokumente\TabeIIen_Kosten_Land
je 1/2
1
WZ m2
O
08.01 .20071 3:46
KANTON:
GRAUBÜNDEN
GEMEINDE:
CUNTER
grünenfelder 03
QUARTIERPLANUNG "CASAL / FUSCHIGNAS" TABELLE 2
ALTER BESITZSTAND / ZONENZUGEHÖRIGKEIT / NEUZUTEILUNG
PARZ. NR. ALT
EIGENTÜMER
POSTL
WOHNORT
NEU
FLÄCHEN GESAMT
FLÄCHEN
ABZUG
AUSSERHALB
NEUZUTEILUNG STRASSEN
KERNZONE
PERIMUER
KZ
KZ OHNE ABZUG
38 141 293 T 465
617 619 621
613 61 1 471 T 612
m2
m2
m2
1931 1828 860 1947
0 0 854 940 0
1931 1828 6 1007 0
m2
16.9754 16.9754 16.9754 16.9754
328 310 1 171
m2
SOLL
In
MEHR/MINDER
m2
m2
m2
1603.2 1059 1517.7 2127 5.0 0 836,1 852
-544 609 -S 16
0.0
BUSHALTESTELLE
268
268 756
FUSSWEG
756 48 192
1216
6691.0 7907
12529
ABZUG PROZENTUAL FÜR STRASSEN UND WEGE
4622
NEUZUTEILUNGSFLÄCHE
7907
0 7907
1216
0.1538
O
192
48
7907
Berechnung des Faktors für den Landabzug
Parzelle 140
Übrige Parzellen
v ms): oaln_cunler_€4uMAm\ß\Abq<l Dukumznlflübellenjmnmund
%
TRO1TOIR QUARTIERSTRASSE
12577
Bemerkungen:
m2
Bushaltestelle und Trottoir
Fussweg
268
70 338
7907
0.04275
878
6913
0.12701 0.04275 0.16975
OB 0| 200713245
KANTON: GEMEINDE:
GRAUBÜNDEN CUNTER
grünenfelder ‘3
QUARTIERPLANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS" LANDERWERB: KOSTEN / ERTRAG AUS MEHR-, MINDERZUTEILUNG PARZ. NR.
ALT
38
POSTL.
WOHNORT
NEU
617
619
ZUTEILUNG KERNZONE MEHR- / MINDERZUTEILUNG
m2
THEORETISCH m2
GERUNDEI'
1059
-544.21
-544
550
10.34
10
2127 0 852 O 572
621
609.31 -4.98 15.94 0.00 10.75
-111
Diejeweil. Eig. der Parzellen 142/162/465/472
‚
14
BUSHALTESTELLE TROTI'OIR
268
QUARTIERSTRASSE
0.00 0.00
756
0.00
FUSSWEG
192
KONTROLLE MEHR- / MINDERZUTEILUNG IM QUARTIERPLANGEBIET
7907
EINNAHMEN (+) / AUSGABEN (-) AUS MEHR-, MINDERZUTEILUNG
Y:\T2 5 32.001 B_Cu nier_CasaI\Adm\6\Abgel.Dokumente\Tabe|len_Koste_Land
609 -5 16 0 11 0
-
141 293 T 465
EIGENTÜMER
TABELLE 3
KOSTEN / ERTRAG AUS MEHR-, MINDER-
CHF 1 50 / m2
ZUTEILUNG PRO EIGENTÜMER CHF
CHF
150.00 -81'600.00
150.00 150.00 150.00 150.00 75,:
91'350.00 -750.00 2'400.00 0.00 V; f ‚
‚i ‚
‚
150.00 -16'650.00 0.00
-81'600.00
91'350.00 -750.00 2'400.00 0.00
'‚ Ä
-16'650.00 0.00
—
0.00 0.00 0
0
0.00 0.00
1
0.00
08.01.200713t47
KANTON: GEMEINDE:
GRAUBÜNDEN CUNTER
grünenfelder ‘3
QUARTIERPLANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS"
KOSTENVERTEILER FÜR VERFAHREN PARZ. NR. ALT
TABELLE 4
EIGENTÜMER
POSTL.
KERNZONE
WOHNORT
ZUTEILUNG AUSNUTZUNGS-
NEU
BAUFLÄCHE (provisorisch)
ZIFFER
m2
38 141 293 465 "
‚
.
-
1059 2127 0 852 0
619
L Z
T’Q
'
140
ST‚W.E: 140-1 BIS 140-26
_
‚
‚
'
BRUTFOGESCHOSSFLÄCHE
0.88 0.88 0.88 0.88 0.88 f
5 1;
931.9 1871.8 0.0 749.8 7
7‘
::‚„
KOSTENANTEIL
ANTEIL
m2
‚
Semerkungen:
KOSTEN-
PRO EIGENTÜMER
CHF
CHF
4'085.18 8'205.07 0.00 3'286.66 0.00
1
s
4'085.18 8'205.07 0.00 3'286.66 0.00
‚ T
2'206.53
2'121.67 0.00 2'433.17 0.00 2‘661.73
‚ 2'433.17
’
Parzelle 618, 75% der Bruttogeschossfläche im Kostenteiler
BRUTI‘OGESCHOSSFLÄCHE PRO WOHNZONE OHNE PARZ. 471
m2
TOTAL BRUTI'OGESCHOSSFLÄCHE
m2
VERFAHRENSKOSTEN
CHF
ANTEIL GEMEINDE TOTAL VERFAHRENSKOSTEN
BETE|LIGUNGSFAKTOR PRO m2 BRUTI'OGESCHOSSFLÄCHE
Y \T2532‚001B_Cunter_Casal\Adm\6\Abgcl Dokumen(e\Tabe|len_Kosten_Land
6691
5703.1 5703.1
30'000.00
CHF CHF
%
O
-5'000.00 25'000.00
25'000.00
25'000.00
4.3836116
05.01.200713147
KANTQN: „ ‚7 7 GRAUBÜNDEN 7 EMEINDE: NTE 3
G
3
3
C” R
7
grünenfelder ‘3
QUARTIERPEANUNG "CASAL/FUSCHIGNAS"
3
KOSTENVERTEILER FÜR ERSCHLIESSUNG
TABELLE 53
PARi. NR. ‚ALT
7 EIGENTÜMER 7'
38 141 293 465
7 C
POSTL. WOHNORT
NEU
FLÄCHE m2
GEMEINDE CUNTER
617 619
621
7
ANPASSUNG BESTEHENDE ANLAGEN
3
KOSTENANTEIL PRO EIGENTÜMER ‘
%
13.44
1059 2127 0 852
15.73 31.59
8.75
8:50 5.14 G-GQ 10.25 100.00 Y:\T2532.0018_Cunter_Casal\Adm\6\AbgeI.Dokumente\TabeIIen_Koste_Land
08.01.200713:48
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal