Gesamtrevision
Land-use plan, basic order · Surses
Document
- Number
- 17.409
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 9, 2017
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Surses with its building zones.Open the full map
Files
3531_B_TT_OP_17.409.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (A m—. AMTSREISTRATLUN
Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 09. Mai 2017 10. Mai 2017 409
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bivio (seit 1. Januar 2016 Gemeinde Surses) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2015 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Baugesetz
— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel
— Zonenplan 1:1000 Steinbruch Gisteia
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet
- Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel
- Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel
- _ Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Surses folgende weitere Unter-
lagen ein:
1. Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 3. November 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) 2. Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der ARINAS environment AG, Zernez, vom 30. September 2014 betreffend der geplanten Beschneiungsanlage der Bivio Sportanlagen AG. Der UVB enthält folgende Anhänge:
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
- Pistenplan 1:5000 Konzept vom 30. September 2014
- Plan 1:2500 Lebensräume vom 30. September 2014
- Plan 1:2500 Landschaft Wasser / Fauna vom 30. September 2014 - Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung vom 30. September 2014
Die Erarbeitung eines UVB im Rahmen der Nutzungsplanung erwies sich als notwendig, weil die geplanten zusätzlichen Beschneiungsflächen mehr als 5 ha umfassen. Die Anlage entspricht dem Typ Nr. 60.4 gemäss Anhang der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), für welche nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Als massgebliches Verfahren für die UVP sieht die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) für den erwähnten Anlagetyp das Nutzungsplangenehmigungsverfahren vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste am 11. Juni 2015 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Oktober 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. November 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 8. Februar 2016 reichten die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden jedoch eine gemeinsame Stellungnahme gemäss Art. 104 KRG ein.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Surses um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die rechtskräftige Ortsplanung der ehemaligen Gemeinde Bivio setzt sich aus der Totalrevision vom Jahr 1996 sowie aus drei Teilrevisionen aus den Jahren 1997, 2006 und 2010 zusammen. Seit diesen Revisionen haben sich die Verhältnisse und auch einige überkommunale Grundlagen geändert. Inhalt der vorliegend zu geneh-
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
migenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Surses (Fraktion Bivio) bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz (BauG) sowie die Überarbeitung sämtlicher Nutzungspläne und Genereller Erschliessungspläne.
Die wichtigsten Revisionspunkte können wie folgt zusammengefasst werden:
- Anpassung der Nutzungsplanung an die neuen eidgenössischen und kantonalen Raumplanungserlasse (RPG, KRG und KRVO);
- Aktualisierung des Baugesetzes (BauG) sowie dessen Anpassung an das übergeordnete Recht und an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB);
- Anpassung und Aktualisierung der Nutzungspläne, insbesondere auch aufgrund der neuen Grundlagen der amtlichen Vermessung, sowie digitale Bereitstellung;
- Überprüfung und Anpassung der Bauzonen;
- _Umzonung der Wohnzone 2 im Gebiet Cresta in eine Hotelzone Cresta mit Arealplanpflicht;
- Überarbeitung der Nutzungsplanung aufgrund der richtplanerischen Festlegungen, namentlich in Bezug auf den Wintersport, den Landschafts- und Biotopschutz, den Schutz des Quellwassers sowie den Raumbedarf für die Oberflächengewässer;
- Sicherung des Skigebiets inkl. der Talabfahrten unter Berücksichtigung von zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten;
- Erweiterung der Beschneiungsanlagen;
— Aktualisierung und Ergänzung des Netzes der Erschliessungsanlagen (Strassen, Wege und Versorgungsanlagen).
c.
1. _ Übereinstimmung mit der Richtplanung
1.1. Im Allgemeinen
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Totalrevision der Ortsplanung (OP) mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Albula übereinstimmt.
Für das Territorium der ehemaligen Gemeinde Bivio enthalten der RIP 2000 sowie der regionale Richtplan Albula diverse konkret aufgeführte Objekte. Eine Vielzahl dieser Objekte ist im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt worden. Wo noch ein spezifischer Abstimmungsbedarf mit einzelnen konkreten Vorhaben des RIP 2000 und / oder des regionalen Richtplanes besteht, werden im gegebenen Zusammenhang detailliertere Ausführungen angebracht und — wo erforderlich -— der Zusammenhang zur Richtplanung dargelegt.
1.2 Prüfung unter dem Aspekt des in Arbeit befindlichen kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung (KRIP Siedlung)
1.2.1 Verfahrensstand des KRIP Siedlung
Seit 1. Mai 2014 ist das revidierte eidgenössische RPG mit der dazugehörigen RPV in Kraft. Die Kantone sind gemäss Artikel 38a Abs. 1 RPG angehalten, ihre Richtpläne innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten RPG an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Laut Art. 38a Abs. 2 RPG darf bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat im Kanton Graubünden die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
Mit der Richtplananpassung in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung kommt der Kanton Graubünden diesem Auftrag nach. Die Richtplananpassung wird voraussichtlich anfangs 2018 der Regierung zum Beschluss vorgelegt und tritt mit Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Parallel zum KRIP Siedlung erfolgt eine Teilrevision des KRG. Gegenstand dieser KRG-Revision bilden u.a. Vorschriften zur Baulandmobilisierung und zur Mehrwertabgabe.
1.2.2 Siedlungsstrategle (Slediungsentwicklung nach Innen)
Die Siedlungen im Kanton Graubünden werden sich künftig vorwiegend innerhalb des bestehenden Siediungsgebiets weiterentwickeln. Gestützt auf eine Siedlungsanalyse definieren die Gemeinden in einem kommunalen räumlichen Leitbild die
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung.
Die Umsetzung dieser Massnahmen erfolgt durch die Anpassung der Nutzungsplanung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung. Die Entwicklung des Siediungsgebiets wird durch die Richtplanung gesteuert. Erweiterungen erfordern eine Grundlage im regionalen Richtplan und sind innerhalb des funktionalen Raumes abzustimmen.
1.2.3 Siedlungsgebiet und Bauzonen
a) Allgemeines
Die Regionen legen in ihren Richtplänen (Karte und Text) das Siedlungsgebiet und die Siedlungserweiterungsgebiete fest. Diese Festlegung erfolgt bis spätestens fünf Jahre nach Erlass des KRIP. Solange gilt das im kantonalen Richtplan festgelegte Siedlungsgebiet als Zwischenergebnis.
b) Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
Die Reserve im Bereich der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) ist auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre auszurichten. Gemeinden mit zu gross bemessener WMZ prüfen die Möglichkeit von Auszonungen. Der Kanton hat die Kapazitätsreserven für alle Gemeinden nach einheitlicher Methode ermittelt und die Gemeinden kategorisiert. Die ehemalige Gemeinde Bivio bzw. auch die fusionierte Gemeinde Surses gehören zu den Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ.
Die Gemeinden sind beauftragt, innerhalb von zwei Jahren seit Erlass des KRIP Siedlung die Kapazität in der WMZ zu überprüfen und den effektiven Bauzonenbedarf aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung zu ermitteln. Für Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ bis 2030 gelten folgende Regelungen:
- Die Gemeinde trifft Massnahmen zur Mobilisierung der bestehenden Nutzungsreserven.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
- Die Gemeinde führt innert fünf Jahren seit Erlass des KRIP Siedlung eine Revision ihrer Ortsplanung (OP) durch, überprüft anhand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen die Grösse ihrer WMZ und nimmt WMZ-Reduktionen im erforderlichen Mass vor. Sie verifiziert zu diesem Zweck die vom Kanton erhobenen potenziellen Auszonungsflächen und sucht wenn nötig weitere.
- Für.die Fälle, in denen Auszonungen nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Enteignung zu Entschädigungsforderungen gegenüber der Gemeinde führen, wird im KRIP Siedlung sowie in der laufenden KRG-Revision eine Mitbeteiligung des Kantons geprüft.
- Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ, welche aber voraussichtlich bis zum Jahr 2040 über richtig dimensionierte WMZ verfügen werden, können bei entsprechendem Nachweis im Rahmen der Revision der Ortsplanung auf Auszonungen verzichten.
- Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ beschliessen umgehend nach Erlass des KRIP Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. Beschliesst die Gemeinde innerhalb eines Jahres keine Planungszone, erlässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) ersatzweise eine kantonale Planungszone nach Art. 23 Abs. 2 KRG. Zudem sind die Gemeinden gehalten, von jeglichen Erschliessungsaktivitäten bezüglich potentieller Auszonungsflächen Abstand zu nehmen.
- Die entsprechenden Massnahmen wird die Gemeinde Surses durchzuführen haben. Für die Fraktion Bivio drängen sich zu diesen Themenfeldern die Bemerkungen unter Abschnitt E., Ziff. 1 auf.
c) Gebiete für touristische Beherbergung
Die Weiterentwicklung des touristischen Beherbergungsangebotes zur Stärkung des Tourismus entspricht der Zielsetzung des kantonalen Richtplanes. Dabei sind Standorte in der Siedlung sowie am Siedlungsrand im Rahmen der Ortsplanung zu sichem. Für die bestimmungsgemässe Überbauung ist eine angemessene Frist zu setzen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Baugesetz
Das neue Baugesetz der Fraktion Bivio ist korrekt auf das KRG sowie auf die RPV für den Kanton Graubünden abgestimmt worden und berücksichtigt auch die IVHB. Somit verfügt die Gemeinde Surses für die Fraktion Bivio über ein zeitgemässes Baugesetz. Bemerkungen drängen sich zum Art. 4 auf.
Art. 4 (Vor- und Nachteilsausgleich)
Zu dieser Bestimmung drängt sich der Hinweis auf, dass für Nutzungsplanungen, welche nach dem Inkrafttreten der bevorstehenden Teilrevision des KRG beschlossen werden, die Bestimmungen des teilrevidierten KRG über die Planungsmehrwertabgabe massgebend sein werden. Dem vorliegenden Art. 4 BauG kommt daher lediglich die Tragweite einer befristeten Übergangsregelung zu.
Art. 4 Abs. 3, wonach die Erträge aus der Mehrwertabgabe u.a. für „die Infrastruktur
der Gemeinde“ eingesetzt werden dürfen, ist RPG-widrig und wird nicht genehmigt
Im Übrigen ist schwer nachzuvollziehen, weshalb die Gemeinde in Absatz 1 auf die Vorgaben von RPG und KRG verweist, in den nachfolgenden Absätzen aber dennoch eigene Vorschriften erlassen hat. Art. 19 Abs. 3 KRG bietet den Gemeinden hinreichend Möglichkeiten, um allfälligen Mehrwertabgabebedürfnissen bis zum Erlass der entsprechenden kantonalen Vorschriften nachzukommen.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet 1. Siedlungsgebiet und Bauzonen
1.1 _ Beurtellung unter dem Aspekt des RPG
Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Änderung des RPG sowie die dazugehörende teilrevidierte RPV enthalten neue Bestimmungen, welche zu beachten sind.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Zum einen ist in der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG geregelt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und
Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans „Siedlung“ im betreffenden Kanton
die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. Der vorliegend zu prüfende Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan (ZP/GGP) 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel vom 27. Oktober 2015 enthält Einzonungen im Umfang von total rund 2688 m? (bzw. 0,27 ha). Diese Einzonungsflächen hat die Gemeinde mit zahlreichen kleineren und grösseren Auszonungen mehr als kompensiert. Zu nennen sind verteilt über das gesamte Gemeindegebiet gelegene Flächen der bisher rechtskräftigen Kernzone, Kernerweiterungszone, Wohnzone 2, Wohnzone 3, Wohnzone 4, Wohn- und Gewerbezone, Gewerbezone, Hotelzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Zone für öffentliche Anlagen im Umfang von mehr als 1,3 ha. Es kann somit festgehalten werden, dass die Gemeinde im Vergleich zum Bestand am Referenzdatum vom 1. Mai 2014 im Rahmen der vorliegend zu genehmigenden Gesamtrevision der Ortsplanung unter dem Strich keine Bauzonenerweiterungen vorgenommen hat. Vielmehr hat die Gemeinde ihre Bauzone gesamthaft um mehr als 1,3 ha verkleinert. Unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG kann der neue Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel daher ohne weiteres genehmigt werden.
Die neuen Bestimmungen der revidierten RPG wirken sich zum anderen aber auch auf die bereits bestehenden rechtskräftigen Bauzonen aus. Zu denken ist dabei namentlich an Massnahmen, mit welchen die Siediungsentwicklung nach innen gelenkt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a®® RPG), an Massnahmen zur besseren Nutzung von brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen bestehender Bauzonen und zur besseren Nutzung der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche {vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. aP’® RPG) sowie insbesondere auch an Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit (vgl. Art. 15a RPG). Die entsprechenden Massnahmen wird die Gesamtgemeinde Surses in den nächsten Jahren angehen müssen, sobald der vorstehend erwähnte KRIP Siedlung erlassen ist (siehe Ausführungen im vorstehenden Abschnitt C).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die von der Gemeinde Bivio am 27. Oktober 2015 beschlossene Gesamtrevision der
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
OP unter Vorbehalt der Bauzonenflächen, welche im Hinblick auf die Gesamtrevision der OP der Gesamtgemeinde Surses mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss sistiert werden müssen, sowie unter Vorbehalt weiterer künftiger Änderungen aufgrund des KRIP Siedlung (z.B. Vorschriften zur Mobilisierung und Verdichtung) mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung als vereinbar erweist. Die OP-Revision ist unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig. Weitere Vorbehalte zu einzelnen Zonen ergeben sich aus anderen Gründen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).
2. Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ)
2.1 Beurteilung unter dem Aspekt der Grösse der WMZ
2.1.1 Rechtlicher Rahmen gemäss RPG
Gemäss Art. 15 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu verkleinern. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
Bund und Kantone haben gestützt auf Art. 15 Abs. 5 RPG zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet.
2.1.2 WMZ-Reserven
Gemäss eingereichter Übersicht UEB vom Oktober 2015 sind in der Fraktion Bivio WMZ (d.h. Kernzonen, Kernerweiterungszonen, Wohnzonen 2-4 sowie Wohn- und Gewerbezonen) im Umfang von rund 9,02 ha ausgeschieden. Davon sind ca. 6,88 ha (rund 76 %) überbaut. Es verbleiben somit nicht überbaute WMZ von etwa 2,14 ha (24 %). In dieser Reserve nicht enthalten sind die Nutzungsreserven innerhalb des laut Übersicht UEB als überbaut dargestellten Gebietes. Diese inneren Reserven umfassen laut Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) fünf umnutzbare Stallbauten.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2.1.3 Bedarf an WMZ
Für die Ermittlung des voraussichtlichen WMZ-Bedarfs nach Art. 15 RPG wird auf das maximale Szenario der Bevölkerungsentwicklungsprognose des Bundesamtes für Statistik (BFS) der jeweils betroffenen Gemeinde abgestellt. Im Falle der ehemaligen Gemeinde Bivio muss auf dieser Grundlage festgehalten werden, dass die Bevölkerungszahl in 15 Jahren um ca. 20 % abnehmen wird. Für die Fusionsgemeinde Surses zeigt sich das Bild etwas weniger dramatisch, aber auch bei ihr ist von einem stetigen Bevölkerungsrückgang auszugehen.
2.1.4 Bauzonenkapazität
Laut UEB verfügte Bivio im Oktober 2015 wie erwähnt über ca. 2,14 ha unüberbaute WAMZ. Theoretisch könnte auf dieser Fläche Wohnraum für ca. 150 Einwohnende geschaffen werden. Hinzu kommt, dass auch bei den bereits bebauten Bauzonen die Kapazitäten nicht vollständig ausgenutzt wurden. So könnten in den bereits bebauten Bauzonen durch Verdichtung theoretisch Platz für weitere ca. 100 Einwohnende geschaffen werden. Folglich besteht in den bestehenden Bauzonen eine Kapazität für ca. 250 zusätzliche Einwohnende. Dabei wurden für die Bedarfsberechnung (Flächenbedarf pro Einwohnerin/pro Einwohner) konservative Zahlen zu Gunsten der Gemeinde angenommen. Dieser Kapazität steht der oben erwähnte Bevölkerungsrückgang gegenüber.
2.1.5 Situation bezogen auf die fusionierte Gesamtgemeinde Surses
Gemäss KRIP Siedlung gehört (auch) die Gesamtgemeinde Surses zu den Gemeinden mit zu grossen Bauzonen. Zwar gibt der KRIP den Gemeinden noch die Möglichkeit, die entsprechenden Grundlagen (Gemeindedatenblatt etc.) zu überprüfen und so den Beweis anzutreten, dass die WMZ nicht zu gross sind. In Bezug auf die Gemeinde Surses ist jedoch anzunehmen, dass der Gemeinde dieser Beweis nicht oder zumindest nicht restlos gelingen wird. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird die Gemeinde Surses somit nicht darum herumkommen, ihre WMZ über alle Fraktionen hinweg im Hinblick auf mögliche Auszonungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat gemäss derzeitigem KRIP-Entwurf innert der nächsten fünf Jahre zu erfolgen, und in diese Überprüfung sind wie erwähnt sämtliche ehemaligen Gemeinden resp. heutigen Fraktionen einzubeziehen, mithin auch die heutige Fraktion Bivio, zumal Bivio mit seiner Reserve an WMZ im Umfang von ca. 2 ha bei einem prognostizierten
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Bevölkerungsrückgang mit dazu beiträgt, dass die Gesamtgemeinde Surses über alle Fraktionen betrachtet über zu grosse WMZ verfügt.
2.1.6 Folgerung
Ist aber davon auszugehen, dass die Gesamtgemeinde Surses ihre WMZ im Rahmen der Gesamtrevision der OP zu überprüfen haben wird und dass in diese Überprüfung mitunter auch die WMZ der heutigen Fraktion Bivio mit einzubeziehen ist, so versteht es sich von selbst, dass die Genehmigung derjenigen WMZ-Teile des vorliegenden ZP/GGP vom 27. Oktober 2015 zu sistieren sind, welche aus heutiger Sicht theoretisch für eine WMZ-Verkleinerung in der Gesamtgemeinde Surses zumindest in Frage kommen. Würde man die im ZP/GGP vom 27. Oktober 2015 ausgeschiedenen WMZ jetzt vollumfänglich genehmigen, so könnte deren Überprüfung im Rahmen der gemäss KRIP Siedlung innert fünf Jahren vorzunehmenden Gesamtrevision der OP mit grosser Wahrscheinlichkeit am Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG scheitern. Dies hätte zur Folge, dass Surses ihrer Aufgabe zur Herbeiführung RPG-konformer WMZ nur dann vollumfänglich nachkommen könnte, wenn sie in anderen Fraktionen entsprechend grössere Auszonungen vomehmen würde. Eine vollumfängliche Genehmigung der WMZ von Bivio im jetzigen Zeitpunkt würde mit anderen Worten den Handlungsspielraum der Gesamtgemeinde Surses zu einer unter den Fraktionen gerechten Verteilung der WMZ-Reserven resp. der WMZ-Reduktionsflächen arg schrnälern, was zwangsläufig für die ins Auge gefassten Sistierungen spricht.
Es bleibt der Regierung somit nichts anderes übrig, als diejenigen WMZ-Teile, die für eine WMZ-Verkleinerung im Rahmen der bevorstehenden Gesamtrevision der OP der Gesamtgemeinde Surses grundsätzlich in Betracht kommen könnten, von einer Genehmigung vorläufig auszunehmen. Unter dem Aspekt der Ziele und Grundsätze der Raumplanung kommen für WMZ-Reduktionen am ehesten peripher gelegene Bauzonengrundstücke in Betracht, die keine blosse Baulücke darstellen resp. nicht zum weitgehend überbauten Gebiet gehören und auf denen mindestens noch eine Wohnbaute erstellt werden könnte. In Betracht kommen ferner auch weniger peripher gelegene WMZ-Teile, die aus bestimmten Gründen nicht überbaut werden können (z.B. wegen deren Lage in einer Gefahrenzone 1, in einem Gewässerraum etc.). Auf den konkreten Erschliessungsgrad kann es in dieser Phase noch nicht entscheidend
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
12
ankommen, da es sich dabei um einen Aspekt handelt, der im Rahmen der Gesamtrevision der OP gesamthaft im Quervergleich mit den WMZ-Reserven in den anderen Fraktionen zu würdigen ist.
Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten ist das Genehmigungsverfahren somit für folgende im ZP/GGP vom 27. Oktober 2015 ausgeschiedenen Bauzonenteile zu sistieren:
a) Wohnzone 2 im Bereich der Parzellen Nr. 10 026, 10 030, 10 211 und 10 212
b)
(Gebiet Disamuontg): Umfang: ca. 4558 m? Grund: Grössere zusammenhängende Fläche, peripher am Bauzonenrand
Anhörung:
gelegen. Keine Baulücke.
Soweit seitens der Gemeinde und Betroffener auf den Erschliessungsstand hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt in der gegenwärtigen Phase noch keine entscheidende Rolle spielen darf (Begründung siehe oben).
Wohnzone 3 im Bereich der Parzellen Nr. 10 037, 10 127, 10 128 und 11 163 (Gebiet Plaz):
Umfang: Grund:
Anhörung:
ca. 4753 m?
Grössere zusammenhängende Fläche, peripher am Bauzonenrand gelegen. Keine Baulücke.
Soweit seitens der Gemeinde und Betroffener auf den Erschliessungsstand hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt in der gegenwärtigen Phase noch keine entscheidende Rolle spielen darf (Begründung siehe oben). Die von den Eigentümern der Parzelle Nr. 10 128 geltend gemachten Vertrauensschutzgründe und Aufwendungen im Hinblick auf eine Überbauung sind im Gesamtzusammenhang der Gesamtgemeinde Surses zu würdigen. Ebenso wird es Sache der Gesamtgemeinde Surses sein, gegebenenfalls eine Bauzonenabgrenzung zu definieren, die dem
6)
I)
e)
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
bestehenden Parkplatz und dem bestehenden Hausteil auf der Parzelle Nr. 10 128 Rechnung trägt.
Wohnzone 3 im Bereich der Parzellen Nr. 10 131 und 10 132, soweit sie von der Gewässerraumzone überlagert ist (Gebiet Gravella):
Umfang: ca. 315 m? Grund: Unüberbaubare Teilfläche wegen Gewässerraumzone.
Kernerweiterungszone im Bereich der Parzellen Nr. 10 116, 10 117 und 10 118 (Gebiet Curtegnatsch):
Umfang: ca. 2427 m?
Grund: Grössere zusammenhängende Fläche, peripher am Bauzonenrand gelegen. Keine Baulücke.
Anhörung: Soweit seitens Betroffener auf den Erschliessungsstand hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt in der gegenwärtigen Phase noch keine entscheidende Rolle spielen darf (Begründung siehe oben).
Kernerweiterungszone im Bereich der Parzelle Nr. 10 093, soweit sie von der Wintersportzone überlagert ist:
Umfang: ca. 356 m? Grund: Unüberbaubare Fläche wegen der überlagernden Wintersportzone.
Es wird nun Sache der Gesamtgemeinde Surses sein, im Rahmen der bevorstehenden Gesamtrevision der OP unter Beachtung der Vorgaben des KRIP sowie des Regionalen Richtplans Siedlung aus einer überfraktionellen Optik heraus zu entscheiden, welche Fraktionen in welchem Umfang zur mutmasslich vorzunehmenden WAMZ-Reduktion beitragen sollen. Sollten die mit vorliegendem Beschluss zu sistierenden WMZ-Teile ganz oder teilweise nicht dazu gehören, wird die Gemeinde Surses im Rahmen der Gesamtrevision der OP entsprechend deren Genehmigung beantragen können. Andernfalls wird es Aufgabe der Gemeinde Surses sein, die entsprechenden Parzellen oder Parzellenteile dannzumal auszuzonen. Die vorliegende Sistierung hat in diesem Sinne den Charakter einer Planungszone, zu deren
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Erlass die Gemeinde Surses gemäss derzeitigem Entwurf des KRIP Siedlung ohnehin verpflichtet wäre für WMZ-Teile, die mutmasslich für eine WMZ-Reduktion in Frage kommen.
Bei den übrigen im vorliegenden ZP/GGP ausgeschiedenen, noch nicht überbauten WMZ, welche eine Totalfläche von noch rund 0,8 ha aufweisen, handelt es sich im Vergleich zu den zu sistierenden WMZ-Flächen einerseits um Bauzonenteile, welche sich verstreut innerhalb des bestehenden Siediungsgebiets in weitgehend überbauten und erschlossenen Arealen befinden. Die Auszonung solcher Flächen erweist sich aufgrund ihrer Lage im Hinblick auf das Erreichen der Zielsetzungen des RPG, wonach die Schaffung eines kompakten Siediungskörpers sowie die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen anzustreben ist, als unzweckmässig. Andererseits umfassen die noch verbleibenden rund 0,8 ha unüberbaute WMZ-Reserven einzelne Gebiete, die erst kürzlich durch entsprechende Erschliessungen und Parzellierungen baureif gemacht und gestützt darauf teilweise bereits überbaut worden sind. Schliesslich geht es um Flächen, bei denen besondere vertragliche Konstellationen für deren Genehmigung als WMZ sprechen. Mit der Genehmigung dieser Bauzonenteile wird letztlich auch dem Einwand der Gemeinde Surses Rechnung getragen, wonach jede Fraktion trotz prognostiziertem Bevölkerungsrückgang über eine gewisse Baulandreserve verfügen sollte, damit allfälligen Baulandnachfragen ohne Zonenplanänderungsverfahren Rechnung getragen werden kann. Unter anderem zu diesem Zweck ist im bevorstehenden KRIP Siedlung denn auch vorgesehen, dass die Gemeinden (auch) für bestehende Bauzonen Vorschriften zur Mobilisierung des Landes erlassen müssen.
3. Gewerbezone
Im Rahmen des Auflageprojekts Nr. H3a.4756 des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom Mai 2014 wurde der Stützpunkt des Bezirkstiefbauamtes um ein Streusilo erweitert. Die neuen Anlagen konnten nicht in der alten Gewerbezone untergebracht werden. Die Gemeinde wurde daher angewiesen, die Nutzungsplanung in diesem Bereich bei nächster Gelegenheit anzupassen, was mit vorliegender Erweiterung der Gewerbezone inkl. Anpassung der Landschaftsschutzzone und der statischen Waldgrenze erfolgt ist.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
4. Hotelzonen
4.1 Hotelzone Cresta
Die Gemeinde hat im Gebiet „Cresta“ im Hinblick auf die Realisierung eines geplanten Hotelprojekts die rechtskräftige Wohnzone 2 im Bereich der Parzellen Nr. 10004, 10007 und 10011 mit einer Gesamtfläche von 5852 m? in eine Hotelzone Cresta umgezont. Laut PMB erlaubt der Detaillierungsgrad des Vorhabens noch keine projektbezogene Umsetzung in der Ortsplanung. Für das Hotelprojekt liegt erst eine Volumenstudie vor. Zur Klärung der definitiven Überbauung und Erschliessung des Areals wird daher eine Arealplanpflicht festgelegt. Für diese gelten die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen, die in Art. 31 Abs. 3 BauG speziell für die Hotelzone Cresta definiert worden sind.
Angesichts des Umstandes, dass für das Gebiet Cresta bereits konkrete Projektabsichten nachgewiesen sind, kann der Bedarf für diese eine Hotelzone Cresta grundsätzlich anerkannt werden. Es wird nunmehr Aufgabe des zu erarbeitenden Arealplans sein, für eine möglichst optimale Einordnung eines neuen Hotels in die bestehende Siedlungsstruktur und in das bestehende Ortsbild von Bivio zu sorgen.
Ausschlaggebend für diese Genehmigung bildet das Vorliegen einer konkreten Projektabsicht. Sollte sich diese zerschlagen resp. nicht innerhalb eines Horizontes von ca. fünf Jahren in Form eines Arealplans konkretisieren lassen, behält sich die Regierung eine Wiedererwägung des vorliegenden Genehmigungsentscheides vor.
4.2 Hotelzone Plaz
Im Gebiet „Plaz" hat die Gemeinde die bestehende Hotelzone im Bereich der Parzellen Nr. 10 036 und 10 037 mit einer Fläche von rund 5718 m? unverändert aus der alten Ortsplanung übemommen. Die Gemeinde weist im PMB darauf hin, dass sie weiterhin Flächen für die Ansiedlung von Hotelbetrieben anbieten möchte.
Ein konkreter Bedarf für diese Hotelzone „Plaz“ ist jedoch nicht ersichtlich, dies im Gegensatz zur Hotelzone Cresta, für die eine konkrete Projektabsicht besteht. Gemäss Art. 15 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Da für die Hotelzone im Gebiet „Plaz“ wie erwähnt weder ein kurz- noch ein mittelfristiger Bedarf absehbar ist, ist die Genehmigung für
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
16
diese Zone vorderhand zurückzustellen, bis sich auch für diese Hotelzone eine erhärtete Projektierungsabsicht manifestiert. Sobald dies der Fall ist, steht es der Gemeinde frei, für die Hotelzone „Plaz* eine Aufhebung der Genehmigungssistierung zu beantragen.
5. Freihaltezone
Die Freihaltung der Ebene zwischen dem Ortskern Bivio und der Julia ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (1SOS) für die Erhaltung des Ortsbildes von Bivio von grosser Bedeutung. Diese Feststellung deckt sich mit den Angaben des Kapitels Schützenswerte Ortsbilder und Objekte (05.80.06) im kantonalen Richtplan. Im Generellen Gestaltungsplan fehlen entsprechende Festlegungen, welche die betroffene Ebene vor einer Bebauung mit zonenkonformen oder standortgebundenen Bauten und Anlagen sichern könnten. Die Gemeinde wird ersucht, bei der nächsten OP-Revision die aufgrund des ISOS und des RIP2000 notwenigen planerischen Massnahmen zur Freihaltung der Umgebungszone (U-Zo Il) zu ergreifen.
6. Gewässerraumzone
Der ausgeschiedene Gewässerraum in der Fraktion Bivio ist in der vorliegenden Form korrekt. Allerdings wurde der Gewässerraum nicht für die gesamte Fraktion festgelegt. Das kann akzeptiert werden, da die auf Anfang 2016 fusionierte Gemeinde Surses den Gewässerraum für das gesamte Gemeindegebiet noch auszuscheiden hat. Somit wird auch für die restlichen Gewässer in der Fraktion Bivio der Gewässerraum im Rahmen dieser Arbeiten noch festgelegt.
7. _Wintersportzone
Die Gemeinde hat die Wintersportzone entsprechend aus der rechtskräftigen Planung übernommen. Neben dem heutigen Skigebiet umfasst diese auch eine geplante Skigebietserweiterung in Richtung „Leg Columban“. Diese Skigebietserweiterung wurde bereits im Rahmen des Richtplans 1993 mit RB Nr. 557 vom 16. März 1993 als Festsetzung genehmigt. Diese Genehmigung wurde allerdings mit dem Vorbehalt verbunden, dass in der Nutzungsplanung ein Umgebungsschutz für den See „Leg Columban“ festgelegt werden muss. Diese Bedingung hat die Gemeinde in
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
17
der letzten Totalrevision der OP vom Jahr 1996 erfüllt und den „Leg Columban“ einer Naturschutzzone zugewiesen.
In der vorliegenden Gesamtrevision der OP wurde diese Naturschutzzone jedoch vergessen. Die Gemeinde wird angewiesen, den „Leg Columban“ in der nächsten OP-Revision wieder der Naturschutzzone zuzuweisen. Unter dieser Voraussetzung kann der Beibehaltung der Wintersportzone im Gebiet „Cant / Curegia / Collumban“ als potenzielles Erweiterungsgebiet zugestimmt werden.
8. Archäologische Schutzzone
In den letzten Jahren wurden im Gebiet des Septimerpasses die Reste eines römischen Feldlagers entdeckt. Dieser einzigartige Befund ist nicht nur von nationaler, sondern sogar von internationaler Bedeutung, handelt es sich dabei doch um das höchstgelegene bekannte römische Feldlager überhaupt. Die Gemeinde Surses ist daher anzuweisen, die Archäologische Schutzzone auf dem Septimerpass in der nächsten OP-Revision entsprechend zu erweitern.
9. Historische Weganlagen
Die Gemeinde hat im Generellen Gestaltungsplan historische Weganlagen gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) bezeichnet. Einige Wegführungen von nationaler Bedeutung fehlen jedoch, wie zum Beispiel das IVS Objekt GR 31.2 ausgangs Dorf resp. im Gebiet Mot. Andere Objekte wurden nicht vollständig übernommen (IVS Objekt GR 29.0.1, GR 31.1 etc.). Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten OP-Revision eine Vervollständigung der Planung in diesem Sachbereich vorzunehmen.
Im Übrigen geben der ZP/GGP 1:1000 Bivio, Staiveder, Buel sowie der ZP/GGP 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet, beide vom 27. Oktober 2015, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
18
Zonenplan 1:1000 Steinbruch Gisteia
1. Ausgangslage
Der Steinbruch „Punt dalla Gisteia“ (nachfolgend Steinbruch „Gisteia* genannt), der sowohl das Territorium der Fraktion Bivio als auch dasjenige der Fraktion Marmorera tangiert, soll erweitert werden. Gemäss Abbau- und Deponiekonzept beträgt die geplante Erweiterungsfläche ca. 5500 m?, und das Abbauvolumen wird auf 92 000 m? geschätzt. Anschliessend soll das Gelände wieder mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt werden.
2. Richtplanung
Der bestehende Steinbruch „Gisteia“ ist als Ausgangslage im Richtplan enthalten. Die erwähnte Erweiterungsoption wurde im Regionalen Richtplan Albula im Koordinationsstand Zwischenergebnis belassen (Anpassung 2015 des Regionalen Richtplans Albula, Materialabbau und -verwertung, Nr. 5.620 Abfallbewirtschaftung, Nr. 5.610).
3. Nutzungsplanung
Der Steinbruch „Gisteia“ ist bisher lediglich in der Nutzungsplanung der ehemaligen Gemeinde Marmorera als Abbauzone im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 (genehmigt mit RB Nr. 2238 vom 1. September 1992) festgesetzt. Diese Abbauzone entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Gegebenheiten.
Der Steinbruch soll nun in Richtung Süden auf das Territorium der ehemaligen Gemeinde Bivio erweitert werden. Da die vorliegende Revision der OP lediglich das Gebiet der Fraktion Bivio umfasst und die Abbauzone der Fraktion Marmorera wie erwähnt nicht mehr aktuell ist, ist für den Steinbruch und dessen Erweiterung eine einheitliche fraktionsübergreifende projektbezogene Nutzungsplanung zu erlassen.
Es ist eine projektbezogenen Nutzungsplanung für den Steinbruch „Gisteia“ über den gesamten Abbau- bzw. Ablagerungsperimeter durchzuführen. Es ist aufzuzeigen, wie eine Zug-um-Zug-Wiederauffüllung überhaupt machbar ist, wie der Ersatz nach Natur- und Heimatschutzgesetzgebung im Umfang von 37 000 Wertpunkten erbracht
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
werden kann und wie die im Gebiet vorkommenden Ameisenhaufen versetzt werden können. Da von der Erweiterung das Waldareal tangiert ist, bedarf es einer Rodungsbewilligung, die mit der projektbezogenen Nutzungsplanung zu koordinieren ist.
Im Hinblick auf den Erlass einer fraktionsübergreifenden projektbezogenen Nutzungsplanung für den Steinbruch „Gisteia“ drängt es sich auf, das Genehmigungsverfahren für die vorliegende Materialabbau- und Materialablagerungszone zu sistieren.
4. Baubewilligungsverfahren
Für die erste Abbauetappe wurde bereits ein BAB-Verfahren durchgeführt (Abbaumenge unter 10 000 m). Für die weiteren Abbauetappen ist nach erfolgter projektbezogener Nutzungsplanung ebenfalls ein BAB-Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen u.a. die Koordination mit der nötigen Abbaubewilligung erfolgen muss.
G.
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel
Der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel vom 27. Oktober 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
20
Genereller Erschliessungsplan (GEP) Ver- und Entsorgung 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel; GEP 1:10 000
1. Anlagen für die technische Beschneiung von Skipisten
1.1 Ausgangslage
Im Skigebiet „Bivio* sind bereits an verschiedenen Stellen Beschneiungsanlagen in Betrieb. Namentlich betrifft dies Flächen der Talabfahrt unmittelbar westlich des Dorfes Bivio und im Gebiet „Tua“ sowie Skipistenflächen im Gebiet „Cresta“.
Es liegen die nachfolgend aufgeführten rechtskräftigen BAB-Bewilligungen für die
Beschneiung von Flächen von rund 7 ha vor:
Zustimmung des DIV! I BAB- Bewilligung ARE
Punktuelle Beschneiung (Übungslift „Cresta* (4300 m?), Skilift „Dorf Bivio* (4800 m?) und Skilift „Tua® (4900 m?)
” Erweiterung Beschneiung beim Skilift „Dorf 2003-0926 | 21. September 2004 Bivio“
13] Neue Beschneiungsleitung 400 m 2007-0722 | 22. August 2007 16]
Erweiterung Beschneiungsaniage bis Camon | 2016-0634 | 1. September 2016 (Mittelstation)
DIV = früheres Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute: Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS] Tabelle Nr. 1: BAB-Verfahren für Beschneiungsanlagen in Bivio
1997-1026
Die vorstehend aufgeführten Flächen Nr. 1 bis 3 sind im GEP Ver- und Entsorgung 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel sowie im GEP 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet vom 27. Oktober 2015 in korrekter Weise als bestehende Beschneiungsflächen festgeiegt. Eine Ausnahme bildet die mit BAB-Bewilligung vom 1. September 2016 bewilligte Erweiterung der Beschneiungsanlage bis Camon, welche nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss zur vorliegenden Ortsplanungsrevision bewilligt wurde.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
21
1.2 Beschreibung des neuen Beschneiungsvorhabens
Die Bivio Sportanlagen AG plant für das Skigebiet Bivio eine Erweiterung der Beschneiungsanlagen. Die bestehenden Anlagen werden mit neuen Schneileitungen von rund 2740 m auf insgesamt 32 Zapfstellen ausgebaut. Begründet wird das Vorhaben mit den nicht optimalen Schneeverhältnissen um die Weihnachts- und Neujahrszeit. Während diesen Tagen werde etwa ein Viertel des Jahresumsatzes erwirtschaftet, weshalb die unteren Pistenabschnitte schneesicher sein müssen.
Die erweiterte Anlage umfasst ca. 4100 m Schneileitungen, ca. 3900 m beschneite Pistenlänge und ca. 1200 m beschneite Trasselänge, was einer Schneifläche von ca. 117 380 m? entspricht. Es sind mobile Schneeerzeuger (Propeller-Maschinen) vorgesehen. Auf den Einsatz von Beschneiungswasserzusätzen wird verzichtet.
Der Wasserbedarf zum Einschneien der Pisten mit einer Schneehöhe von 45 cm beträgt ca. 21 950 m), jener zum Einschneien des Trasses mit einer Schneehöhe von 20 cm beträgt ca. 950 m?. Der gesamte Wasserbedarf liegt somit bei ca. 22900 m? (205 mm Niederschlagsäquivalent). Die theoretische Einschneizeit beträgt 127 h (bei einem Bezug von 50 I/s).
Für den Wasserbezug wurde ein Variantenstudium durchgeführt. Umgesetzt werden soll die sogenannte Variante „Valetta / Trinkwasserversorgung“, welche eine Nutzung des Wassers aus der Valetta, d.h. ab der Turbine Rons der Kraftwerke Bivio AG und ab dem Trinkwasserkraftwerk der Gemeinde Bivio, vorsieht.
1.3 _Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung 2007 „Beschneiungsanlagen" des ARE (Überarbeitete Fassung vom 1. September 2008; WL 2007) sind Anlagen für grossflächige Beschneiungen grundsätzlich dann zulässig,
— wenn sie innerhalb eines im RIP 2000 bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu liegen kommen und
— wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
22
Ferner müssen ein vom Planungsträger oder vom Baugesuchsteller ausgearbeitetes Gesamtkonzept oder ein Regionaler Richtplan vorliegen, in welchem zumindest aufgezeigt ist, welche Anlagen, Loipen und/oder Pisten innerhalb des Intensiverholungsgebietes gemäss RIP 2000 technisch beschneit werden sollen und in welchem dargelegt ist, welches Wasservolumen dazu erforderlich ist und wie dieses bereitgestellt werden kann.
Wie nachstehend noch näher ausgeführt wird, befinden sich die auf Territorium der ehemaligen Gemeinde Bivio zur Beschneiung vorgesehenen zusätzlichen Flächen in einem Intensiverholungsgebiet gemäss RIP 2000.
Der vorliegende UVB enthält das gemäss WL 2007 geforderte Gesamtkonzept (vgl. Pistenplan 1:5000 in Beilage A). In der nachfolgend vorzunehmenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass durch die Erstellung und den Betrieb der geplanten Ergänzung der Beschneiungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die auf Territorium der vormaligen Gemeinde Bivio geplante Beschneiungsanlage zur Beschneiung der Talabfahrt den in der WL 2007 beschriebenen Anforderungen entspricht.
1.4 Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen
Die Konformität der beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP 2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zum Skigebiet „Bivio" gehörenden Pisten in einem im RIP 2000 als Ausgangslage bezeichneten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen.
Laut WL 2007 besteht für Beschneiungsanlagen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines Regionalen Richtplanes. Die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung sind vielmehr in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen. Im vorliegenden Fall vermögen die in den Nutzungsplanungsunterlagen sowie im beiliegenden UVB enthaltenden konzeptionellen Überlegungen die Anforderung der WL
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
23
2007 an ein Gesamtkonzept zu erfüllen (vgl. PMB, S. 15 sowie UVB S. 4 ff. samt Beilage A).
Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss WL 2007 ferner einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Wintersportzone, GEP, BauG) sowie abschliessend (unabhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen) einer kommunalen Baubewilligung sowie einer BAB-Bewilligung.
Gemäss vorliegendem ZP/GGP 1:1000 Bivio, Stalveder, Buel sowie dem ZP/GGP 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet liegen die zur Beschneiung vorgesehenen Pistenflächen innerhalb einer rechtskräftigen Wintersportzone. Im Übrigen hat die frühere Gemeinde Bivio mit dem Erlass der vorstehend erwähnten GEP die weiter erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und die Realisierung der zur Debatte stehenden geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage geschaffen. Zudem kann festgehalten werden, dass das zu beurteilende Beschneiungsvorhaben im Sinne der im BauG der früheren Gemeinde Bivio vom 27. Oktober 2015 formulierten Bestimmungen sowie im Sinne der Bestimmungen zur Wintersportzone (vgl. Art. 39 KRG in Verbindung mit Art. 35 BauG) geplant ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche raumplanerischen Voraussetzungen für die spätere Bewilligung und Realisierung des vorliegend zur Debatte stehenden Beschneiungsvorhabens erfüllt sind.
1.5 _Umweltverträglichkeitsprüfung
1.5.1 Pflicht zur Durchführung einer UVP
Wie bereits erwähnt, erwies sich die Erarbeitung eines UVB im Rahmen der Nutzungsplanung als notwendig, weil die geplanten zusätzlichen Beschneiungsflächen auf Gemeindegebiet der vormaligen Gemeinde Bivio mehr als 5 ha umfassen. Daher entspricht die Anlage dem Typ Nr. 60.4 gemäss Anhang der UVPV, für welche nach
Art. 10a USG eine förmliche UVP durchzuführen ist. Für den erwähnten Anlagetyp
sieht KVUVP das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
24
1.5.2 Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes Inhalt des UVB im Sinne von Art. 10b USG bilden die folgenden von der ARINAS environment AG erarbeiteten Unterlagen:
- Bericht zur Umweltverträglichkeit der Beschneiungsanlage Bivio vom 30. September 2014
- Pistenplan 1:5000 Konzept vom 30. September 2014
- Plan 1:2500 Lebensräume vom 30. September 2014
- Plan 1:250 Landschaft Wasser / Fauna vom 30. September 2014
- Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung vom 30. September 2014
Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der vorliegenden Beschneiungsanlagen wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus.
1.5.3 Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der UVP bilden die vorstehend beschriebenen Unterlagen. Der Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Umweltvorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG).
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl.
Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften,
die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts resp. von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvor-
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
25
schriften während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 7. Oktober 2016.
1.5.4 Formelle Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der im Auftrag der Bivio Sportanlagen AG von ARINAS environment AG erstellte UVB vom 30. September 2014 zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Eine positive Beurteilung der Machbarkeit sowie der Rechtskonformität ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und in den beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.
1.5.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
a) Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie Pflichtenheft
Der UVB sowie die eingereichten Plangrundlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden OP-Revision und sind für die Gesuchstellerin verbindlich. Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere den Beizug einer Umweltbaubegleitung / Bodenkundliche Baubegleitung (UBB / BBB) werden begrüsst. Die projektintegrierten Massnahmen sind umzusetzen. Dem Pflichtenheft für die UBB / BBB wird im jetzigen Projektierungsstand zugestimmt. Allerdings ist das Pflichtenheft inkl. Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen jeweils im Rahmen der Baugesuche abgestimmt auf das jeweilige Vorhaben einzureichen.
b) Gewässerschutz / Oberflächengewässer
b1) Wasserbezug
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB wurden 4 Varianten der Wasserbeschaffung für die Beschneiung bezüglich Abflussmengen, Versorgungssicherheit, Wassertemperatur und prinzipieller Machbarkeit überprüft:
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
DV [Emmen _ _________]
1. Speichersee tangiert Landschaftsschutzobjekt Nr. L - 505 Scalotta; nicht finanzierbar 2. Fassung der Julia bei Tua
Wassertemperatur günstig; evtl. bei weiterem 3. Valetta / Trinkwasserversorgung
Ausbau
Wassertemperatur: Valetta günstig, Trinkwasserversorgung zu warm
Wassertemperatur Valetta / Julia günstig
4. Valetta / Fassung der Julia beim Dorf
Tabelle Nr. 2: Varianten Wasserbezug
Die aufgrund der Beurteilung bevorzugte Variante 3 wird im UVB näher geprüft. Bei dieser Variante soll das dem Valettabach entnommene Wasser grösstenteils durch das Wasser aus dem Trinkwasserkraftwerk substituiert werden. Mit der Abgabe des turbinierten Trinkwassers in die Valetta könne mindestens die entsprechende Wassermenge aus der Valetta, d.h. ab der Druckleitung der Kraftwerke Bivio AG, entnommen werden. Der zulässige Bezug von 10 I/s ab der Turbine des Kraftwerkes in Rons (Valettabach) solle entsprechend der Einleitung aus dem Trinkwasserkraftwerk bis zu einer maximalen Entnahmemenge von 40 l/s Wasser erhöht werden (entsprechend der Rohrkapazität). Bei einem höheren Bedarf müsse zusätzlich Trinkwasser verschneit werden. Das zusätzlich verschneite Trinkwasser sei dabei netto einer Entnahme aus der Valetta gleichzusetzen. Bei einem weiteren Ausbau der Beschneiung werde auch ein Wasserbezug aus der Julia zum Zuge kommen.
Beurteilung:
Im Rahmen einer hydrologischen Abschätzung wurde für den Valettabach bei Rons (Kraftwerkszentrale) ein Q347 (d.h. eine Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist) von ca. 50 l/s ermittelt. Das entspricht einer Abflussspende von ca. 4 \/s*km? bei einem Einzugsgebiet von 12,3 km?. Dieser Wert ist plausibel und für eine Entnahme von 10 I/s ausreichend abgestützt. Für die Julia liegt ebenfalls eine Abschätzung des Abflusswertes Oz, vor. Auch dieser Wert ist für die dannzumal vorgesehene Entnahmemenge von 60 I/s genügend abgestützt.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Ab der Turbine in Rons kann grundsätzlich so viel Wasser bezogen werden, wie über das Trinkwasserkraftwerk zugeleitet wird. Zusätzlich können noch 10 I/s entnommen werden. An der vorgesehen Entnahmestelle Julia Dorf können 60 I/s entnommen werden, so dass 80 % der Abflussmenge Qs47 (vgl. Art. 30 Bst. b GSchG) in der Julia verbleiben. Für beide Entnahmen sind die Voraussetzungen von
Art. 30
Bst. b GSchG erfüllt und können bewilligt werden.
Für die Wasserentnahmen sind gewässerschutzrechtliche Bewilligungen nach
Art. 29 GSchG notwendig. Für die Entnahme bei Rons, welche einer Entnahme aus
dem Valettabach entspricht, ist dem ANU möglichst rasch, jedoch spätestens bis Ende Juni 2017 ein Gesuch einzureichen. In diesem ist zu definieren, in welchem Zeitraum welche Wassermengen entnommen werden und wie die Einhaltung der Mindestrestwassermenge in der Valetta sichergestellt wird. Zudem ist eine Konzession der Gemeinde beizulegen. Wenn bis Ende Juni 2017 ein BAB-Verfahren für die Erweiterung der Beschneiung durchgeführt werden sollte, ist das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.
Für eine allfällige spätere Wasserentnahme aus der Julia ist das entsprechende Gesuch zusammen mit einem Baugesuch einzureichen. Dem Gesuch ist, neben den Plänen für die Wasserfassung, ebenfalls eine Konzession beizulegen. Die Konzeption der Wasserfassung ist frühzeitig mit dem ANU und dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) abzusprechen. Sofern die Wasserentnahmemenge gegenüber dem UVB (60 I/s) erhöht werden soll, sind vorab in Absprache mit dem ANU weitergehende Abklärungen zu tätigen.
Das AJF als Fachstelle für die Belange der Fischerei hat das Vorhaben aus der Sicht der Fischereigesetzgebung geprüft. Das AJF hält in seiner Stellungnahme fest, dass das Amt seit 2007 im Rahmen seiner Stellungnahmen zu der schrittweisen Erweiterung der Beschneiungsanlagen Bivio beantragte, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, im Sinne eines Gesamtkonzepts Überlegungen zum endgültigen Ausbau der Beschneiungsanlagen und zu dem dafür nötigen Wasserbezug (Menge und Ort) anzustellen und festzuhalten. Dafür sei ein neues Gesamtkonzept Beschneiung zu erstellen und im Gegensatz zum vorliegenden UVB ein Variantenstudium durchzuführen, welches auch auf die aus fischereilicher Sicht unproblema-
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
28
tischere Variante mit Speichersee eingeht, wie dies der Leitfaden Beschneiungsanlagen als Grundsatz der Natur- und Landschaftsschutzanforderungen im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen festhält. Diese Haltung kann dahingehend unterstützt werden, indem die Bergbahnen für den Fall, dass der Wasserbedarf „wesentlich ansteigen würde (vgi. Art. 30 Bst. b GSchG), zu verpflichten sind, im Rahmen der nächsten Erweiterung der Beschneiungsanlage ein neues Gesamtkonzept Beschneiung zu erarbeiten und ein Variantenstudium durchzuführen, welches zwingend eine Variante Speichersee enthält.
b2) Bachquerungen
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB sieht das Vorhaben eine neue Bachquerung im Bereich „Legets” vor. Bei einer sorgfältigen Bauausführung (mit UBB) könne das Bachbett gut wiederhergestellt werden. Die Störung sei lokaler, kurzfristiger Natur, und die Auswirkungen auf das Oberflächengewässer seien als gering einzustufen. Gewässerverschmutzungen seien nicht zu erwarten.
Beurteilung:
Den Ausführungen im UVB kann zugestimmt werden. Allerdings darf die Bachquerung zukünftige bauliche Massnahmen am Gewässer nicht behindern (vgl. 38a GSchG, Art. 22 des Gesetzes über den Wasserbau im Kanton Graubünden). Ebenso darf die Eigendynamik des Gewässers nicht eingeschränkt werden. Insbesondere Unterquerungen von Wildbächen können auf Grund von Tiefen- und/oder Seitenerosion freigelegt werden und harte Verbauungen als "günstigste Massnahmen zum Schutz von höheren Sachwerten” zur Folge haben. im Sinne von Art. 37 GSchG sind Querungen von Gewässern mit Verbauung der Gewässersohle nicht zulässig. Für unvermeidliche Querungen muss sichergestellt sein, dass im Falle einer veränderten Gerinnegeometrie keine Verbauungsmassnahmen getroffen werden, sondern die Leitung in einen "sicheren" Bereich verlegt wird. Gemäss ständiger Praxis gelten für die Überdeckung des Rohrscheitels die folgenden Richtwerte:
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
29
Gewässersohlenbreite
I tan Mom mom [Won | ee | mn Om | m |
me mem | mm | om | ee | mn | mn | mm |
Tabelle Nr. 3: Richtwerte für die Überdeckung des Rohrscheitels
b3) Grundwasser
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB befinden sich im Skigebiet keine Grundwasserschutzzonen S. Im Bereich der präparierten Pisten sind drei Gewässerschutzbereiche A, vorhanden. Die oberste Fläche befindet sich im Bereich „Cuolmens Ets“ und dient dem Schutz einer gefassten sowie einer ungefassten Quelle. Eine weitere liegt im Bereich „Mitgels - Crap Fess” und ist einer einzelnen ungefassten Quelle zugeordnet. Der dritte Schutzbereich liegt unterhalb von „Camon“ und ist einer ungefassten Quelle bei „Panaja“ gewidmet.
Beurteilung:
Aus der Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Einwände zur Linienführung der neuen Beschneiungsleitungen. Vom Bau der Beschneiungsanlage wird einzig der dritte Schutzbereich unterhalb von Camon mit einer ungefassten Quelle am Rande tangiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der aktuellen Situation keine besondere Gefährdung für das Grundwasser besteht, d.h. dass durch das Projekt das Grundwasser nicht unmittelbar gefährdet wird und infolgedessen auf das Erteilen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG verzichtet werden kann. Sofern sich die Verhältnisse ändern sollten, behält sich das ANU vor, im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) die Gefährdungslage neu zu beurteilen.
c) Natur- und Landschaftsschutz sowie Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss UVB kommen im Projektgebiet vorwiegend Braunerden (tiefste Lagen), Braunpodzole und Podzole vor. Im Bereich von Flachmooren sind ausserdem Pelitische Gleye anzutreffen. Im Bereich der geplanten Beschneiung resp. der Kartierung wurden an drei Stellen bestehende, heute noch erkennbare Pistenplanien
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
30
festgestellt (4.0.4 Goldhaferwiese / Begrünungssaat): beim „Plan Buel” (Tua), bei „Pustiva / Culmanets“ und bei „Camon“ (Bergstation Skilift Dorf). Gemäss UVB sind weder grössere natürliche Erosionsherde noch Erosionen durch Beschneiung oder Pistenpräparation zu beobachten. Auch seien durch das Projekt keine negativen Auswirkungen auf den Boden zu erwarten.
Die Kartierung der Vegetation erfolgte im Juli/August 2006 nach der Klassierung von DELARZE et al. (2008). Beidseits der vorgesehenen Beschneiungsflächen wurde 30 m über den Perimeter hinaus kartiert. Moore wurden jeweils mittels GPS aufgenommen. Für den untersten Bereich wurde die Vegetationskartierung vom 23. Juni 2004 übernommen, welche im Zusammenhang mit dem damaligen Bewilligungsverfahren für den untersten Bereich beim Skilift Dorf erstellt worden war. Die gesamthaft kartierte Fläche beträgt etwas mehr als 40 ha. Für den geplanten Beschneiungsperimeter wurden die schützenswerten Lebensraumtypen nach
Art. 14 Abs. 3 und Anhang 1 NHV bezeichnet, und die Ersatzpflicht ist nach der
Bewertungstabelle des ANU berechnet.
Beurteilung:
Den Ausführungen im UVB kann zugestimmt werden, sofern die Erdarbeiten nach
Art. 33 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 6/7 der Verordnung über Belastungen des Bodens
(VBBo) mit grösster Sorgfalt ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass mit Rasenziegeln gearbeitet wird und die Depotflächen für das Aushubmaterial, für die Rasenziegel und gegebenenfalls für den Unterboden flächendeckend mit einem Fliess geschützt werden.
Die Pistenführung im Bereich „Culmanets“ wurde beibehalten, weil offenbar eine andere Linie nicht möglich ist. Demgegenüber wird es begrüsst, dass die Beschneiungsleitung ausserhalb der Flachmoore gelegt und mit Stichleitungen ergänzt wurde. Um den kleinräumigen Strukturen Rechnung zu tragen, sind im Rahmen des Baugesuchs in Zusammenarbeit mit der UBB die Linienführung der Leitungen und die Standorte der Zapfstellen noch weiter zu optimieren. Dasselbe gilt für die Schonung der seltenen Pflanzenart Callianthemum coriandrifolium, welche in der Roten Liste nach Art. 14 Abs. 3 Bst. d NHV als verletzlich (Status VU) eingestuft ist. Wie im Planungs- und Mitwirkungsbericht erwähnt, ist im Rahmen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal