Teilrevision Landwirtschaftszone
Land-use plan, basic order · Surses
Document
- Number
- 15.393
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 5, 2015
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)
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4 SREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
I" ■r
La regenza dal chantun Grischun
II Governo
del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
05. Mai 2015
06. Mai 2015
393
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Savognin beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 14). Ein auf den Oktober 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Oktober 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. März 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 12. November 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Savognin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Teilrevision des Baugesetzes Der teilrevidierte Art. 14 sieht für Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone einerseits die Streichung der maximal zulässigen Gebäudelänge und -breite und andererseits die Möglichkeit zum Beizug der Gestaltungsberatung vor.
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Diese baugesetzlichen Anpassungen sind durch den Umstand begründet, dass die bisher in der Landwirtschaftszone vorgegebene maximal zulässige Gebäudelänge und -breite immer häufiger in Konflikt mit den heutigen betrieblichen Anforderungen an die zu erstellenden landwirtschaftlichen Gebäude steht. Damit den Landwirtschaftsbetrieben möglichst ideale Bedingungen für ihre Entwicklung geschaffen werden können, wird die bisher in der Landwirtschaftszone gültige maximale Gebäudelänge und -breite von 40.00 m aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit einem Vorbehalt hinsichtlich der Gestaltungsberatung bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone kombiniert, womit der Gemeinde erlaubt ist, zusammen mit der eingesetzten Fachperson für die Gestaltungsberatung auf konkrete Bauvorhaben hinsichtlich ihrer möglichst optimalen Einfügung in die Landschaft und / oder ins Ortsbild angemessen einzuwirken. Im Übrigen gibt die am 27. Oktober 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 27. Oktober 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Savognin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an:
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-
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
LA.
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal