Schutzzonen Wasserversorgung Maladers
Groundwater protection zones · Chur
Document
- Number
- 2011_930
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 11, 2011
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
11. Oktober 2011
930 12. Oktober 2011 ANU I Nr 2Q.41-'34
EH
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Protokoll Nr.
C ^ U A B L N D
Schutzzonenausscheidung, Gemeinde Maladers
1 7. Okt. 2011
Die Gemeinde Maladers hat zur Sicherurig der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Wasserversorgung Maladers detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 11. April 2011 erliess der Gemeindevorstand Maladers gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung. Diese wurden vorgängig vom 18. Februar 2011 bis 19. März 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einspra chen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement zur detaillierten Schutzzonenausscheidung für die Quell gebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald, Gemeinde Maladers, Stand Dezember 2010, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur. - Detaillierter Schutzzonenplan für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung, Situation 1:5'000, Gemeinde Maladers, Projekt- und Plannummer: 1453.02-10A, 31. Juli 2009, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur. - Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen der kommunalen Wasser versorgung von Maladers, Hydrogeologischer Bericht, 6. Dezember 2010, BG 2842, erarbeitet durch das geologische Büro Baugeologie Chur.
Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü fung am 19. Mai 2010 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidungen be stätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Im Rahmen der nächsten Re vision der Ortsplanung der Gemeinde Maladers sind die vorliegenden Grundwasser schutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grund wasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan auszuscheiden. Die Quellstandorte sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen. Ausserdem weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes sowie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafür not wendigen Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo nen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 für die Quellen der kommunalen Wasserversorgung, vom Gemeindevorstand Maladers am 11. April 2011 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Maladers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements zur detaillierten Schutzzonenausscheidung für die Quellgebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald beim Grundbuch amt Chur anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbe schluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonen bericht zugestellt. 3. Die Gemeinde Maladers wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts planung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan
3
ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) und entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 600.-
o
erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be weismittel sind beizulegen. 6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts an die Gemeinde Maladers, 7026 Maladers; an das Grundbuchamt Chur, Poststrasse 37, 7000 Chur; an das Amt für Raument
o
wicklung; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektro nisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Schutzzonenreglement
Gemeinde Maladers
SCHUTZZONENREGLEMENT ZUR DETAILLIERTEN SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG für die Quellegebiete Sieben Brünnen Blau Rüfi Stoggwald
Stand Dezember 2010
Inhaltsverzeichnis I
Allgemeine Bestimmungen
3
II 1
Bestimmungen für die Zone S3 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen
4
6
2
Bestimmungen für die Zone S2 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe Bauten und Anlagen
6 6
IV
Bestimmungen für die Zone S1
7
V
Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
8
VI
Strafbestimmungen
8
VII Schlussbestimmungen
9
VIII Genehmigung.....
10
Anhang 1
11
2 III 1
4 5
Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR Anhang 2
12 Ausscheidung detaillierter Quellschutzzonen Zusammenstellung „geschützter" Parzellen
Anhang 3
13 Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Wegleitungen
K
Gemeinde Maladers SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DETAILLIERTE SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG für die Quellegebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stogg wald Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Maladers folgendes Schutzzonenreglement:
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erfordern-
chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die
Schutzbestimmungen gelten für die im Schutzzonenplan der Quellgebiete Sieben Brünnen, Blau Rüfi und Stoggwald im Massstab 1: 5'000 bezeichneten Gebiete.
Art. 2
1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs
sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt. 3 In
den Grundwasserschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Gra bungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art. 19 Abs. 2 GSchG).
Art. 3
1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:
- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone
Zone S1 Zone S2 Zone S3
2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei Wasser gefährdende Stoffe direkt
in die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und
physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder
schwer abbaubare, Wasser gefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder auf grund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem um gebenden Grundwasser.
Zweck, Gel un9S erelc
Gemeinde Maladers
4
II.
Bestimmungen für die Zone S3
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Art. 4
1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung
des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung
2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho
den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-
sungen, Sumpfgebiete, Bachläufe), müssen diese Gebiete während der Bewirt schaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be
handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab schwemmen der Mittel verhindert werden.
Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube)
sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge fordert der Gemeinde abzuliefern.
Lagern und Aus bringen von Dün aer
2 Mist-Zwischenlagerungen a uf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie
Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge
mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das
oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit
weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 6 1 Für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln gilt die Pflanzenschutzmittelver
ordnung. 2 Die Verwendung von
Holzschutzmitteln oder die Lagerung von damit behandel tem Holz ist nur mit baulichen Massnahmen gegen das Versickern und das Ab schwemmen zulässig.
Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz schutzmitteln
Gemeinde Maladers
5
Bauten und Anlagen
Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen
eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen
Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig. 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um
welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.
Art. 8
1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl.
Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei nen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie reg elmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemein de abzuliefern.
Abwasseranlagen
2 Verschmutzte Abwässer dürfen
nicht versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo denschicht.
Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche
Verkehrsanlagen
dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be lag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen M otorfahr
zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein dringen können, so dass bei Unfällen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.
Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von Wasser
gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu men Für alle Anlagen si nd Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Anlagen zur Lage rung von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten
Gemeinde Maladers
6
Art. 11 1 Terrainveränderungen,
für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.
^n^'^Mater^iabiagerungen, Deponien und Friedhöfe
2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.
III.
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 12
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
16 more articles
Art. 13
1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär
ten.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung des Bodens
Art. 14
1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig.
Lagern und Ausbrin gen von Dünger
2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.
Art. 15
1 Das Anwenden von Holzschutzmitteln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt
werden.
Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz schutzmitteln
Gemeinde Maladers
2.
7
Bauten und Anlagen
Art. 16
1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
Bauten und Anlagen
2 Das
Amt für Natur und Umwelt kann derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) n ach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.
Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig, ausser sie sind zum Schutze des
Abwasseranlagen
Grundwassers notwendig. 2 Lässt
sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre).
3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.
Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,
Verkehrsanlagen
sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess
lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.
(Massnahmen bei bestehenden Bauten siehe Art. 24 SZR)
Art. 19
Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen
Anlagen zur Lagerung von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten
Gemeinde Maladers
IV.
8
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was
sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt
(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).
V.
Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
Art. 21
Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und an Wochenenden abseits der Baugrube abzu stellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeu ge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle Wasser gefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von Wasser gefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist e ine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In den Schutzzonen S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes konform entsorgt werden.
VI.
Strafbestimmungen
Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie
gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein devorstand.
Aus ten
Gemeinde Maladers
9
Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinn gemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim
mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.
Übergangsbestim mungen 1. Bestehende Nut zungen
Art. 24
Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements den Bestimmungen des Regle ments anzupassen oder soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Die örtlichen Massnahmen für eine Sanierung sowie die Termine sind im Anhang 1 zum Schutzzonenreglement festgelegt.
^uncT/inia0 en 3" en un
n a9en
Art. 25 1 Die
Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt der Stadt Chur wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf fentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinde Maladers" diese Eigentumsbe schränkungen anzumerken.
Grundbuchanmer kungen
2 Die
davon ganz oder teilweise betroffenen Parzellen sind im Anhang 2 zum Schutzzonenreglement aufgeführt.
3 Dem
Grundbuchamt der Stadt Chur wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese
sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.
Art. 26 1 Die Qualität des gefassten Quellwassers ist
regelmässig, 4-6 mal pro Jahr, zu
überprüfen. 2 Genügt trotz Einhalten aller Schutzmassnahmen das gefasste Quellwasser den
Normen für Trinkwasser nicht, ist das Schutzzonenreglement zu überarbeiten.
Qualitätsüberwa chung
Gemeinde Maladers
10
Art. 27 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenenen Grundeigentümern werden
nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.
Entschädigungen
Art. 28 Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Ge
nehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Vili. Genehmigung
öffentliche Auflage vom:
.i.L.Fa.m
bis:
J.ORZ...M
Vom Gemeindevorstand Maladers erlassen am:
Der Gemeindepräsident: I LA Ö Der Gemeindeschreiber:
, ~7*
H,
Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am: fl
•A-
Inkrafttreten
Gemeinde Maladers
11
Anhang 1 Massnahmen für die gewässerschutztechnische Sanierung von bestehenden Bauten und Anlagen in den Schutzzonen gemäss Art. 24 SZR
Schutz Lokalität / bestehende zone Bauten und Anlagen S1
Sieben Brünnen / QF1.1 bis 1.4 - Fassungsanlagen Blau Rüfi / QF2.11 - Quellfassungsschacht
Blau Rüfi / QF2.4 bis 2.11 - Quellfassungsschächte S2
Blau Rüfi
Massnahmen
Fristen
- Fassungsstränge und -Schächte sanieren
5 Jahre
- Sanierung des Fassungsschachtes, Montieren eines Haubendeckels
5 Jahre
- sanieren
5 Jahre
- Warntafel "Grundwasserschutzzone" an der Forststrasse durch den Ober Stoggwald - Fahrverbot auf der Forststrasse durch den Ober Stoggwald, mit Ausnahme Land- und Forstwirtschaft sowie bewilligte Fahrten
sofort
12
Gemeinde Maladers
Anhang 2 Liste betroffener Parzellen Schutzzone, Parzellen-Nrn. Quellgebiet
S1
S2
S3
Sieben Brünnen QF1.1, 1.3 und 1.4
761
761,798
761,798
Blau Rüfi QF2.4 bis 2.11
761
761
761
Stoggwald QF3.1
761
761
761
- fett - normal
: Parzelle vollständig in entsprechender Schutzzone : Parzelle teilweise in entsprechender Schutzzone
Gemeinde Maladers
13
Anhang 3 Gesetze. Verordnungen. Weisungen und Weqleitungen
Bundesrecht
(SR: Systematische Rechtssammlung des Bundes)
Lit. 1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2008)
SR 814.20
Lit. 2
Gewässerschutzverordnung des Bundesrates (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Juli 2008)
SR 814.201
Lit. 3
Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen vom 10. Januar 2000 (Stand am 2. Mai 2000)
SR 8I4.201.8I
Lit. 4
Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2009)
SR814.600
Lit. 5
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. September 2008)
SR814.8I
Lit. 6
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG, Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (Stand am 1. August 2008)
SR 910.1
Lit. 7
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZW, Direktzahlungsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Oktober 2008)
SR 910.13
Lit. 8
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 15. Dezember 2008)
SR 916.161
Lit. 9
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 (Stand am 1. Oktober 2008)
SR 916.171
Lit. 10
Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 (Stand am 1. Oktober 2008)
SR 921.01
Lit. 11
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2009)
SR 741.621
Lit. 12
Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 20. April 1983 (Stand am 1. Juli 2008)
SR 746.12
Gemeinde Maladers
Kantonales Recht
14
(BR: Bündner Rechtsbuch)
Lit. 13
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)
BR815.100
Lit. 14
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (Kantonale Gewässerschutz verordnung, KGSchV)
BR815.200
Lit. 15
Verordnung über die Erhebung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung (Gebühren verordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz) vom 27. Oktober 1998
BR 815.350
Lit. 16
Verordnung über den Schadendienst (Schadendienstverordnung) vom 27. Oktober 1998
BR 815.500
Lit. 17
Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 2000; Art. 22: Gewässerschutz in der Landwirtschaft
BR 910.050
Lit. 18
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004
BR 801.100
Weisungen und Wegleitungen Lit. 19
Wegleitung Grundwasserschutz; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2004
BUWAL
Lit. 20
Praxishilfe, Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei KluftGrundwasserleitern; Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und Bundesamt für Wasser und Geologie, Bern, 2003
BUWAL, BWG
Lit. 21
Gewässerschutzbestimmungen in der Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006
BAFU
Lit. 22
Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Bereich Hofdünger; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1994
BLW, BUWAL
Lit. 23
Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1993
BUWAL
Lit. 24
Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft. Offene Fragen und Probleme beim Vollzug; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1995
BUWAL
Lit. 25
Merkblatt Gewässerschutz und Landwirtschaft; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996
BUWAL
Lit. 26
Merkblatt Sicherstellung der Ausführungsqualität beim Bau von Güllebehältern aus der Sicht des Gewässerschutzes - Checkliste; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2004
BUWAL
Lit. 27
Periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllebehältern, Anwendung eines vereinfachten Verfahrens, Praxishilfe; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002
BUWAL
Gemeinde Maladers
15
Lit. 28
Düngung und Umwelt; Fachkommentare zum anwendbaren Bundesrecht; Bundesamt für Umwelt, Bern, 2006
BAFU
Lit. 29
Merkblatt Düngen zur richtigen Zeit; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Landwirtschaft und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 1996
BLW, BUWAL
Lit. 30
Pflanzenschutzmittelverzeichnis; Bundesamt für Landwirtschaft, Bern, 2003
BLW
Lit. 31
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen; Vollzug Umwelt; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002
BUWAL
Lit. 32
Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003
ALG, ANU
Lit. 33
Weisung über Hofdünger- und Abwasseranlagen in der Landwirtschaft, Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 1. Oktober 2003
ALG,ANU
Lit. 34
Güllen in Notfällen; kantonale Beilage zum Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit", Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung GR und Amt für Natur und Umwelt GR; vom 10. März 2005
ALG, ANU
Lit. 35
Muster Schutzzonenreglement für detaillierte Schutzzonenausscheidung des Amts für Natur und Umwelt GR vom Mai 1998
ANU
Lit. 36
Kanalisationen; SIA Norm 190; Schweizerischer Ingenieur- und Archi tekten-Verein, Ausgabe 2000
SIA, Norm 190
Lit. 37
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Richtlinie; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 2002
VSA
Lit. 38
Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kanalisation und der Grundstückentwässerung; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich, Ausgabe 1992 mit Nachträgen von 1996
VSA
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal