Teilrevision Beschneiung

Land-use plan, basic order · Disentis/Mustér

Document

Number
17.638
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Disentis/Mustér
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 4, 2017

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Text

. Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

05. Juli 2017

04. Juli 2017

II Governo del Cantone dei Grigioni

'

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Protokoll Nr.

638

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Disentis/Mustér beschlossen an der Urnen-

abstimmung vom 29. November 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche mit

Regierungsbeschluss Nr. 640 vom 5. Juli 2016 vorbehältlich des Zonenplans 1:5000

Beschneiung (Plan da zonas 1:5000 per far neiv) genehmigt wurde. Mit vorliegendem

Beschluss soll nun auch noch der enrvähnte Zonenplan 1:5000 „Beschneiung“ ge-

nehmigt werden.

. Im Weiteren beschloss der Gemeinderat von Disentis/Mustér an der Gemeinderab

sitzung vom 9. September 2015 den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Be-

schneiung (Plan general d'avertura 1:5000 per far neiv).

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Disentis/Mustér — teilweise

nachträglich — die folgenden weiteren Unterlagen ein: -.-

-— ——

_

—

Planungs- und Mitwirkungsbericht „Teilrevision Beschneiung“ vom 30. November

2015 gemässArt. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Masterplan Beschneiung 2013 — 2016 (Übersicht 1:5000, Pistenplan mit Orthofoto) vom April 2011

Technischer Bericht „Vorprojekt Gesamtkonzept Beschneiung“ vom 8. Juli 2015

Bericht „Beurteilung des Beschneiungswassers“

vom Oktober 2016

Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht „Umweltbereich Oberflächengewässer

und Wasserbezug“ vom 20. Februar 2017

Bericht „Auswirkungen des Speichersees Snowpark auf die Speisung des Hochmoores Caischavedra (Objekt-Nr. 216)“ vom 15. Dezember 2016

-—

—

--

Bericht „Beurteilung der möglichen Beeinflussung einer Wasserentnahme auf die

Quellen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Disentis/Mustér“ vom 14. September 2016

Konzept der Ersatzmassnahmen vom 19. Februar 2017

Vereinbarung zwischen dem WWF Graubünden und den Bergbahnen Disentis

AG vom 20. März 2017

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglich-

keitsbericht (UVB) inkl. Anhänge vom 10. Juli 2015. Die Fachbereiche wurden von

verschiedenen Spezialbüros (Monika Frehner, Sargans; Atragene, Chur; Baugeolo-

gie und Geo-Bau-Labor AG, Chur; Ingenieurbüro Hartmann und Monsch, Chumal-

den) erarbeitet.

Die Erarbeitung eines UVB enrvies sich als notwendig, weil mit der geplanten Beschneiungsanlage die technisch beschneiten Flächen im Skigebiet der Bergbahnen

Disentis AG eine Grösse von ca. 26,6 ha aufweisen. Das Vorhaben entspricht somit

dem umweltverträgli'chkeltsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4 und unterliegt da-

her im Sinn von Art. 10a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)

in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umwelt-

verträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Um-

weltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die kantonale Verordnung über die Umweltver-

träglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplange-

nehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermög-

licht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. April 2014 einen

Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom

9. September 2015 und der Urnenabstimmung vom 29. November 2015 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

17. Dezember 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. De-

zember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Mustér um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen die nutzungsplanerischen Vorausset-

zungen für den Neubau von Beschneiungsanlagen im Skigebiet der Gemeinde

Disentis/Mustér geschaffen werden. Die Vorlage sieht die Festsetzung von Be-

schneiungsflächen im Umfang von 26,6 ha vor, welche in vier Etappen aufgeteilt

werden. Eine fünfte Beschneiungsetappe ist weder Bestandteil der vorliegenden

Nutzungsplanung noch des UVB.

Die fünf Etappen basieren auf einem Gesamtkonzept bzw. wurden im Masterplan

Beschneiung 2013 — 2016 konzeptionell erarbeitet und aufgezeigt. Der Planungsho-

rizont der ersten vier Etappen beträgt zehn Jahre, während die fünfte Etappe einen

langfristigeren Realisierungshorizont aufweist.

Neben den Beschneiungsflächen werden in den Plänen die zur Beschneiung not-

wendigen Wasserleitungen, Zapfstellen und Pumpwerke sowie ein Speichersee für

den Tagesausgleich und die Nachbeschneiung festgesetzt. Im Zusammenhang mit

dem Bau der Beschneiungsanlagen wird zudem im Zonenplan die bestehende Win-

tersportzone punktuell angepasst.

Im Weiteren wird im Bereich der Mittelstation im Gebiet „Lai AIV“ eine ca. 2,3 ha um-

fassende Zone für touristische Einrichtungen festgelegt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist vorliegend somit zu prüfen, ob die am 9. September 2015 und am 29. November 2015 beschlossene Beschnei-

ungsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat ge-

nehmigt am 19. September 2003) übereinstimmt.

Für Beschneiungsanlagen besteht keine _förmliche Pflicht zur Abstimmung in einem entsprechenden Richtplan. Gemäss der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007

des ARE genügt ein Gesamtkonzept für die Beschneiungsanlagen. Ein solches liegt

vor. Zudem ist festzustellen, dass sich die zu beschneienden Pisten vollumfänglich

innerhalb des am 14. April 2015 durch die Regierung (RB Nr. 295) genehmigten ln-

tensiverholungsgebietes des regionalen Richtplans Surselva befinden. Die Nutzungsplanvorlage ist somit richtplankonform.

Zonenplan 1:5000 Beschneiung

1.

Zone für touristische Einrichtungen

Im Zonenplan 1:5000 Beschneiung wurde im Bereich der Mittelstation im Gebiet „Lai

AIV“ eine Zone für touristische Einrichtungen im Umfang von ca. 2,3 ha festgelegt.

Gemäss dem im Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) dargestellten Konzept ist

in der Zone vorgesehen, das bestehende Bergrestaurant weiter zu entwickeln, das

Restaurant und die Bergstation mit Sonnenkollektoren zu bestücken sowie Bereiche

für eine Schirmbar sowie für Material, Unterstand und Lager auszuscheiden.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 KRG sind Zonen für touristische Einrichtungen für touristische

Bauten und Anlagen wie Sport- und Freizeitanlagen, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie Semice-Stationen im Bereich von Tal—, Mittel- und Bergstationen touris-

tischer Transportanlagen bestimmt. Es handelt sich um Bauzonen.

Am 3. März 2013 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten einer Teilrevision des

RGP zu, welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der

RPV in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 38a Abs. 1 RPG haben die Kantone ihre

Richtpläne innert fünf Jahren im Bereich Siedlung anzupassen. Art. 38a Abs. 2 RPG

bestimmt, dass bis zur Genehmigung der Richtplananpassung die Fläche der bestehenden Bauzonen im betreffenden Kanton nicht vergrössert werden darf.

im Regierungsbeschluss Nr. 640 vom 5. Juli 2016, mit welchem die erste Tranche

der von der Gemeinde am 24. November 2015 beschlossenen Nutzungsplanung ge-

nehmigt wurde, wurden sämtliche Ein- und Auszonungen von Bauzonen gegenüber-

gestellt (vgl. Kapitel E, Ziff. 9). Im Ergebnis resultierte ein Auszonungsüberhang von

rund 5508 m2, welcher tranchenweise für die Gewerbezonenemeiterung

in „Pignola“

vorgesehen ist. Für die rund 2,3 ha grosse Zone für touristische Einrichtungen in „Lai

AIV“ wurden demgegenüber keine Kompensationsauszonungen beschlossen. Daher

muss bis zum Beschluss über weitere Kompensationsauszonungen resp. bis zum In-

krafttreten des kantonalen Richtplans „Siedlung“ das Genehmigungsverfahren für diese Zone für touristische Einrichtungen sistiert werden.

Die Gemeinde Disentis/Mustér wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit

Schreiben vom 20. Januar 2017 des ARE unter anderem auf diese Problematik hin-

gewiesen. Weder die Gemeinde Disentis/Mustér noch die Bergbahnen Disentis AG

äusserten sich in ihren Schreiben vom 20. März 2017 bzw. vom 20. April 2017 dazu. 2.

Naturschutzzone

Im vorliegenden Zonenplan 1:5000 Beschneiung wird ein Teil der rechtskräftigen Na-

turschutzzone in der Nähe der Mittelstation „Caischavedra“ aufgehoben. Dabei handelt es sich um die Naturschutzzone,

welche das Hochmoorumfeld

des unteren

(südwestlichen) Teils des Hochmoores Nr. 126 „Caischavedra“ von nationaler Be-

deutung schützt. Die Aufhebung der Naturschutzzone wird mit den geplanten Be-

schneiungsleitungen und -schächte in diesem Gebiet begründet.

Der Gemeinde wurde im Rahmen der Vorprüfung mitgeteilt, dass eine Verkleinerung der bestehenden Naturschutzzone denkbar ist, sofern im Gegenzug sämtliche Hoch-

und Flachmoorflächen im Gebiet „Caischavedra/Palius“ zwischen der Sesselbahn

und der Wald- und Wildschonzone im Benehmen mit dem ANU der Naturschutzzone

zugewiesen werden. Im Rahmen des Baugesuchs müsste dann die Leitungs- und

Linienführung derart optimiert werden, dass keine Hochmoorflächen beansprucht werden.

Dessen ungeachtet wurde die Naturschutzzone im Zonenplan ohne eine entspre-

chende Kompensation aufgehoben. Die am 20. März 2017 abgeschlossene Verein-

barung zwischen dem WWF Graubünden und den Bergbahnen Disentis AG, welche

Massnahmen zum Schutz und zur Optimierung der Hochmoorilächen vorsieht, stellt

keine (genügende) Kompensation der Naturschutzzone dar.

Der Gemeinde Disentis/Mustér sowie betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom

20. Januar 2017 die Möglichkeit geboten, sich zur Nichtgenehmigung der Aufhebung

der Naturschutzzone zu äussern. Die Bergbahnen Disentis AG führt im Anhörungs-

schreiben vom 20. März 2017 aus, dass aufgrund der effektiven Kartierung der

Moorobjekte im Gebiet des Ponylifts beabsichtigt sei, die Naturschutzzone wesentlich zu vergrössern und somit zwei Teilflächen mit grossen Moorschlenken neu der Na-

turschutzzone zuzuweisen. Gleichzeitig sei vorgesehen, zusätzliche Projektverbesse-

rungen vorzunehmen, so dass keinerlei bauliche Massnahmen in den beiden neuen

Naturschutzzonen geplant seien. Die neuen Naturschutzzonen wurden in einem

Entwurf des Zonenplans 1:5000 Beschneiung planerisch festgehalten. — Die Ge-

meinde Disentis/Mustér als Grundeigentümerin und Trägerin der Planungshoheit

verzichtete auf eine Stellungnahme und ven1vies stattdessen auf das Schreiben der

Bergbahnen Disentis AG.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufhebung der Naturschutzzone in die-

ser Grössenordnung nicht genehmigt werden kann. Die Anpassung dieser Natur-

schutzzone ist auf der Grundlage der aktuellsten Kartierung sowie in Zusammenar-

beit mit dem ANU vorzunehmen. Dabei ist für eine angemessene Kompensation in Form von neuen Zuweisungen von kartierten Hoch- und Flachmoorflächen im Raum „Caischavedra / Palius“ zur Naturschutzzone zu sorgen.

3.

Wald

Der im Zonenplan als Hinweis dargestellte Wald entspricht nicht dem aktuellen

Waldumrissplan. Beispielsweise überlagert im „Val Peisel“ und in der „Val Acletta“ die

Wintersportzone den Wald. Die Gemeinde wird daher angewiesen, bei der nächsten

- Revision der Ortsplanung den Wald nach Massgabe des aktuellen Waldumrissplans

darzustellen. Demzufolge ist die überlagernde Wintersportzone auf den Wald anzu-

passen.

Die Wasserfassung „Lag da Tgaun liegt im Wald, weshalb ein Ausbau unter Umständen einer Rodungsbewilligung bedarf. Dies wird in einem allfälligen BAB—Verfahren

zu klären sein.

Einzelne Leitungen für die neuen Beschneinungsanlageh tangieren Waldareal. Es ist

darauf hinzuweisen, dass Leitungen innerhalb des Waldareals unter Einhaltung einer

Baubreite bis zu 4 m als nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen betrachtet werden

können. Sofern breitere Bauschneisen und Baustellenerschliessungen erforderlich sind, ist im Rahmen des BAB-Gesuchs ein Rodungsgesuch einzureichen.

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung

1.

Ausgangslage / Inhalt der Vorlage

Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan werden die im Masterplan 2013 —

2016 vorgesehenen vier Etappen der geplanten technischen Beschneiung von der

Mittelstation im Gebiet „Lai AIV“ bis zur Talstation der Bergbahnen Disentis AG fest-

gelegt. Wie eingangs emähnt, bedarf die Planung einer Umweltverträglichkeitsprü-

fung (UVP), da die Beschneiungsfläche 26,6 ha und damit mehr als 5 ha umfasst. 2.

2.1

Beschneiungsleitungen Ausgangslage

und Beschneiungsschächte

In der vorliegenden Nutzungsplanvorlage wurden geplante Beschneiungsleitungen sowie Beschneiungsschächte festgelegt, weiche Hochmoore von regionaler sowie

nationaler Bedeutung tangieren. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der eidg. Hochmoorverord-

nung (HMV) treffen die Kantone nach Anhören der Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer sowie der Bewirtschaftenden die zur ungeschmälerten Erhaltung

der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei haben sie dafür

zu sorgen, dass die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. k HMV).

2.2 Erste Etappe

In der ersten Etappe ist eine geplante Beschneiungsleitung als Teil einer Ringleitung

zwischen dem Reservoir „Caischavedra“ und dem Ponylift geplant. Obwohl die ge-

plante Leitung zwischen'der Sesselbahn Caischavedra — Gendusas und dem Ponylift

auf ca. 1900 m ü.M. in einem Weg geführt wird, erweist sich der Bau eines 1,5 m tie-

fen Grabens unmittelbar unterhalb des Hochmoores Nr. 1204 „Caischavedra“ von re-

gionaler Bedeutung (potentiell nationale Bedeutung) sowie die Durchquerung des Umfeldes des Hochmoores Nr. 216 „Caischavedra“ von nationaler Bedeutung in ver-

schiedenen Belangen als problematisch. Insbesondere wären damit der Wasser-

haushalt und die Zwergstrauch-Hochmoormosaike des Hochmoors Nr. 1204 sowie die Moorhydrologie des HM-216 gefährdet.

Aufgrund der starken Beeinträchtigung der Hochmoore hat das ARE im Rahmen des Anhörungsverlahrens mit Schreiben vom 20. Januar 2017 der Gemeinde mitgeteilt,

dass bei der Regierung die Nichtgenehmigung der geplanten Beschneiungsleitung

im Bereich des Weges zwischen der Sesselbahn Caischavedra — Gendusas und

dem Ponylift auf ca. 1900 m ü.M. beantragt werden müsse. Der Gemeinde Disen-

tis/Mustér sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Bergbahnen Disentis AG machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und führte im

Schreiben vom 20. März 2017 aus, dass im Rahmen der ersten Etappe auf die ge-

plante Beschneiungsleitung im Bereich des Weges zwischen der Sesselbahn

Caischavedra — Gendusas und dem Ponylift verzichtet werde. Weiter werde auch die Stichleitung im Bereich der Hochmoormosaike

beim Schlepplift „Palius“ nicht reali-

siert. Hingegen sollen nördlich des Skilifts „Palius“ auf ca. 1944 m ü.M. ein Beschnei-

ungsschacht nordwärts in die bestehende Erschliessungsstrasse verschoben und dort ein zusätzlicher Schacht erstellt werden. Diese Anpassungen wurden in einem

von der Gemeinde nachgereichten angepassten Generellen Erschliessungsplan

1:5000 Beschneiung vom 23. Februar 2017 dargestellt. — Die Gemeinde Disentis/

Mustér verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen auf das Schrei-

ben der Bergbahnen Disentis AG.

2.3 Vierte Etappe

Im Rahmen der vierten Etappe sind die geplanten Beschneiungsleitungen und Be-

schneiungsschächte für die oberen Teile der im Masterplan Beschneiung 2013 —

2016 enthaltenen Piste „Caischavedra“ 2.2 sowie der südlich davon gelegenen

Crosspiste problematisch, da die unterhalb anschliessenden Pisten das Hochmoor

Nr. 216 „Caischavedra“ von nationaler Bedeutung durchqueren. Die Pistenabschnit-

te, welche über das Hochmoor führen, werden hingegen nicht beschneit. Mit der vor-

gesehenen Beschneiung der Pisten ober- und unterhalb des Moores wird der Konflikt

zwischen der touristischen Nutzung und des Moorschutzes erheblich verschärft. Es

ist sodann davon auszugehen, dass die Frequenzen der Piste und damit die Bean-

spruchung des Hochmoorbereichs durch die Präparierung und die Nutzung der Piste

mit grosser Wahrscheinlichkeit intensiviert werden.

Aus diesen Gründen hat das ARE im Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2017 dem

Gemeindevorstand Disentis/Mustér mitgeteilt, dass sämtliche geplanten Beschneiungsanlagen (Beschneiungsleitung, Beschneiungsschächte sowie Beschneiungsflä-

che) der Pisten „Caischavedra“ 2.2 und der Crosspiste zwischen ca. 2000 und 2080

m ü.M. auf der Südseite der Sesselbahn „Caischavedra — Gendusas“ von der Regie-

rung wahrscheinlich nicht genehmigt werden können.

Bezüglich der vierten Etappe weist die Bergbahnen Disentis AG in ihrem Schreiben vom 20. März 2017 zur Anhörung darauf hin, dass sie gemeinsam mit der Umweltor-

ganisation WWF Graubünden ein Konzept zum ungeschmälerten Schutz und zur

Aufwertung der Hochmoorflächen erarbeitet habe. Im Besonderen gelte dies für das

nationale Hochmoorobjekt Nr. 216. In der Vergangenheit seien bereits die folgenden Massnahmen getroffen worden, um das Hochmoorobjekt zu schützen (Zitat):

—

Aufhebung der Beweidung auf den Hochmoorflächen und Auszäunung.

—-

Erstellung Wasserfassung „Val Magriel“ zur Sicherstellung der Speisung der

—-

Rückbau der Gebäude innerhalb der Hochmoorflächen (Zielhaus Rennstrecke).

-—

Wiesenbäche im Hochmoorumfeld.

Ergänzung Art. 37 Baugesetz der Gemeinde Disentis/Mustér um folgenden Zusatz: „ln Naturschutzzonen dürfen Pistenpräparierungen nur erfolgen, wenn die Schneedecke mindestens 30 cm beträgt“. Diesen Zusatz hat die Gemeinde

10

Disentis/Mustér im Auftrag des Kantons Graubünden unter anderem zum Moor-

schutz hinzugefügt.

Das gemeinsam mit dem WWF Graubünden erarbeitete Massnahmenpaket umfasse — ergänzend zu den bisherigen bereits umgesetzten Verbesserungen der aktuellen

Situation — weitere Verbesserungen. Es könne in diesem Zusammenhang auf die

Vereinbarung zwischen den Bergbahnen Disentis AG und dem WWF Graubünden

vom 20. März 2017 verwiesen werden, welche von der Gemeinde Disentis/Mustér

mitunterzeichnet worden sei. Ein Bestandteil der Vereinbarung bildet ein nachge-

reichter angepasster Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung vom

23. Februar 2017. — Die Gemeinde Disentis/Mustér verzichtete auf eine Stellung-

nahme und unterstützt stattdessen die Ausführungen der Bergbahnen.

2.4 Zusammenfassende Beurteilung

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen drängt es sich auf, die geplante Beschnei-

ungsleitung im Bereich des Weges zwischen der Sesselbahn Caischavedra — Gen-

dusas und dem Ponylift auf ca. 1900 m ü.M. (1. Etappe) sowie die geplanten Be-

schneiungsanlagen (Beschneiungsleitung, Beschneiungsschächte sowie Beschneiungsfläche) für die Pisten „Caischavedra“ 2.2 und der Crosspiste zwischen ca. 2000

und 2080 m ü.M. auf der Südseite der Sesselbahn „Caischavedra - Gendusas“

(4. Etappe) — im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand Disentis/Mustér und den

Bergbahnen Disentis AG — von der Genehmigung auszunehmen. Im Übrigen nimmt

die Regierung davon Kenntnis, dass auf die Stichleitung beim Schlepplift „Palius“

verzichtet wird, dass ein Beschneiungsschacht in einen Strassenkörpfer verschoben wird und dass dort ein zusätzlicher Schacht erstellt wird.

Die von der Genehmigung auszunehmenden Bestandteile der Beschneiungsanlagen werden entsprechend dem von der Gemeinde nachgereichten Generellen Erschlies-

sungsplan 1:5000 Beschneiung vom 23. Februar 2017 durch das ARE im beschlossenen Generellen Erschliessungsplan gekennzeichnet.

11

3.

Prüfung der Vereinbarkeit der Beschneiungsplanung mit der Wegleitung

Beschneiungsanlagen

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung für Beschneiungsanlagen

2007 des ARE sind grossflächige Beschneiungen von Skipisten grundsätzlich dann zulässig,

—— ——

wenn sie innerhalb eines im RIP2000 bezeichneten lntensiverholungsgebietés

zu liegen kommen und

wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anlie-

gen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaflsschutz- und

Gewässerschutzgesetzgebung steht.

Mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage wird eine Fläche

beschneit, welche sich in einem lntensiverholungsgebiet gemäss RIP2000 befindet.

In der nachfolgenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass die Beschnei-

ungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Hei-

mat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt, soweit sie ge-

nehmigt werden kann.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die auf Gemeindegebiet von

Disentis/Mustér neu geplanten Beschneiungsanlagen der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 weitgehend entsprechen.

4.

Prüfung der Zonenkonformität

Der geplante Neubau der Beschneiungsanlage kommt hauptsächlich in die überla-

gerte Wintersportzone zu liegen und erweist sich daher als zonenkonform. 5.

Umweltverträglichkeitsprüfung

5.1 Beurteilungsgrundlagen

_

Inhalt des UVB im Sinn von Art. 10b USG bilden die folgenden Unterlagen:

—

Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) inkl. Anhänge des Büros Monika Frehner,

Atragene, Baugeologie und Geo-Bau-Labor AG sowie des Ingenieur- und Pla-

nungsbüros Hartmann und Monsch vom 10. Juli 2015

12

—.--

Technischer Bericht „Vorprojekt Gesamtkonzept Beschneiung“ von Casutt

—

Bericht „Beurteilung des Beschneiungswassers“ von Franziska Knüsel Land-

Wyrsch Zwicky vom 8. Juli 2015

schaftsplanung vom Oktober 2016

Aufgrund des Anhörungsschreibens des ARE vom 20. Januar 2017 an die Gemeinde

Disentis/Mustér wurden folgende weitere Unterlagen im Sinn von Art. 10b USG erar-

beitet:

—-

--

-—

— -.-

Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht „Umweltbereich Oberflächengewässer

und Wasserbezug“ des Ingenieur— und Planungsbüros Hartmann und Monsch

vom 20. Februar 2017

Bericht „Auswirkungen des Speichersees Snowpark auf die Speisung des Hoch-

moores Nr. 216 „Caischavedra“ der Bonanomi AG vom 15. Dezember 2016

Bericht „Beurteilung der möglichen Beeinflussung einer Wasserentnahme auf die

Quellen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Disentis/Mustér“ der Bona-

nomi AG vom 14. September 2016

Konzept der Ersatzmassnahmen von Monika Frehner, Forstliche Planung und

Projektierung / Ökologische Gutachen vom 19. Februar 2017

Vereinbarung zwischen WWF Graubünden und Bergbahnen Disentis AG „In Sa-

chen Optimierungen zum Schutz der Hoch- und Flachmoore sowie schützens-

werter Lebensräume im Rahmen der Anpassung der Ortsplanung Teilrevision

Beschneiung“ vom 20. März 2017. 5.2 Formelle Beurteilung

Der UVB (mit den vorstehend beschriebenen Ergänzungen) ist vollständig, sachlich

neutral und weitestgehend richtig abgefasst (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umweltaus-

wirkungen wurden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet (Art. 8 USG). Die absehbaren Konfliktpunkte

gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden in genügendem Mass aufgezeigt. Somit konnte die geplante Anlage zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhande-

nen Unterlagen beurteilt werden. Das Vorhaben entspricht in der Beurteilung der Fachstelle unter Auflagen den buhdesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum

Schutz der Umwelt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle

über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben vorbehalten. Sofern im Fol-

13

genden nichts anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen

umzusetzen (Art. 100 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV).

Von den in Art. 21 UVPV aufgeführten Bewilligungen sind für das vorliegende Projekt

voraussichtlich folgende Bewilligungen notwendig: —

Einleitungsbewilligungen in Gewässer (Art. 7 GSChG)

—

Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen in beson-

—-

Wasserentnahmebewilligung (Art. 29 GSChG)

—-

ders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSChG)

Rodungsbewilligung (Art. 5 WaG); Notwendigkeit im Rahmen des BAB-Gesuchs

abklären

Die Bewilligungen werden zusammen mit der BAB—Bewilligung erteilt.

5.3

5.3.1

Materielle Beurteilung

Massnahmen zum Schutz der Umwelt

Der UVB sowie die eingereichten Plangrundlagen bilden einen integrierenden Be-

standteil der vorliegenden OP-Revision und sind für die Gesuchstellerin verbindlich

(vgl. oben). Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, insbe-

sondere den Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB), werden begrüsst. Das Pflich-

tenheft für die UBB ist im jetzigen Projektierungsstand in Ordnung. Vorbehalten blei-

ben gegebenenfalls Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen des Folgeverfahrens.

5.3.2 Gewässerschutz

a) Grundwasser

Projektauswirkungen gemäss U VB:

Gemäss_UVß befindet sich im Projektgebiet kein grösserer zusammenhängender

Grundwasserspiegel. Kleinere Grundwasserbecken könnten entlang der Seitenbäche

bestehen. im heutigen'2ustand findet je nach Beschaffenheit des Bachbettes gege-

benenfalls eine Infiltration oder eine Exfiltration statt. Durch die Entnahmen wird et-

was weniger Wasser in das Grundwasser versickern. Gemäss dem technischen Be-

richt werden keine Schneizusätze vemendet, sodass in dieser Hinsicht die Qualität

des Grundwassers nicht beeinflusst

wird. Bei Bauarbeiten innerhalb von Quell-

14

schutzzonen (Wasserbezugsstelle 1 / WB1) besteht ein Gefährdungspotential durch

auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten. Es sind Massnahmen nach dem

Merkblatt „Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen 8)“ des ANU zu treffen,

und es ist ein Interventionsplan auszuarbeiten.

Beurteilung:

Die Ausführungen im UVB treffen zu. Es sind jedoch einige Ergänzungen notwendig.

Die Bauarbeiten für die neue Wasserleitung zur Quelle im Gebiet „Lag da Tgauns“

tangiert eine summarische Schutzzone (88). Folgende kleinere Abschnitte der Beschneiungsleitung verlaufen durch die Gewässerschutzbereiche Au:

— —

— —-

Piste 2.4 mit Priorität 1 (Bezeichnung aus dem Masterplan Beschneiung 2013 —

2016), Bereich „Caischavedra“, keine gefassten Quellen in der Umgebung

Piste 3.0 mit Priorität 3, Bereich „Caischavedra“, keine gefassten Quellen in der

Umgebung

Piste 1.0/1.3 mit Priorität 3, Bereich „Schetscha da Peisel“, keine gefassten Quel-

len in der Umgebung

Pisten 1.5/1.6 mit Priorität 4, Bereiche „PeiseI/Curtin“, zwei gefasste Quellen in

der Umgebung.

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine grundsätzlichen Einwände hin-

sichtlich der Linienführungen der neuen Beschneiungsleitungen.

Lediglich in der

Grundwasserschutzzone 88 ist von einer besonderen Gefährdung für das Grund-

wasser auszugehen, bzw. das Grundwasser könnte durch das Projekt unmittelbar

gefährdet werden.

Für die Leitungsabschnitte im Grundwasserschutzbereich Au kann die Gefährdung aufgrund der Projekttiefe nicht abschliessend beurteilt werden.

Für die Bauarbeiten und für die Leitung in der Grundwasserschutzzone 88 ist eine

gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSChG erforderlich.

Diese kann im Rahmen des Folgeverfahrens in Aussicht gestellt werden. Für die üb-

rigen Abschnitte behält sich das ANU vor, im Rahmen des BAB-Verfahrens die Ge—

fährdungslage aufgrund der detaillierteren Angaben neu zu beurteilen. Die allenfalls

notwendigen Bewilligungen können bereits jetzt in Aussicht gestellt werden.

15

b) Oberflächengewässer — Wasserbezug Projektauswirkungen gemäss UVB

Aufgrund des ergänzenden Berichts zum Wasserbezug vom 20. Februar 2017 sind

die Etappen 1 bis 4 der Beschneiungsanlage sowie der geplante Speichersee mit ei-

nem Volumen von 25 000 m3 massgebend für die Beurteilung. Die Wasserversorgung für die Beschneiungsanlage erfolgt über die Trinkwasserversorgung der Ge-

meinde Disentis/Mustér sowie mittels einer Bachfassung am „Gendusabach“ auf et-

wa 2200 m ü.M.

Beurteilung der Wasserbezüge aus der Trinkwasserversorgung

Das Wasser aus der Trinkwasserversorgung wird ab den Quellen „Lag da Tgauns“

über die bestehende Wasserversorgung nach „Caischavedra“ geleitet und kann dort

für die Beschneiung eingesetzt werden. Im Bereich der Talstation der Seilbahn kann

bei „S. Catrina“ ebenso Wasser aus der Trinkwasserversorgung bezogen werden. Die Wasserversorgung ist so aufgebaut, dass das überschüssige Trinkwasser nicht

im Quellgebiet zurückgegeben wird, sondern erst beim “Reservoir Sax etwas oberhalb

der Talstation in den „Aclettabach“ eingeleitet wird. Folglich verändert der Wasser-

verbrauch für die Beschneiung aus der Trinkwasserversorgung die zurückgegebene Wassermenge in den „Aclettabach“. Alsdann entsteht eine neue Restwasserstrecke

im „Aclettabach" und im Vorderrhein, welche es zu beurteilen gilt. Im ergänzenden

Bericht zum Wasserbezug wird für die Monate Oktober bis April im „Aclettabach“ auf

der Höhe der Talstation eine Restwassermenge von 100 US vorgeschlagen. Für die

Entnahmen aus der Trinkwasserversorgung ist diese Beschränkung ausreichend, damit die gesetzlichen Restwasservorschriften eingehalten werden können.

Beurteilung der Wasserbezüge aus den Oberflächengewässern Die Wasserentnahme

bei „Gendusas“ betrifft den Bach „Aua Magriel“, der anschlies-

send in den „Aclettabach“ mündet. Sofern in dessen Einzugsgebiet keine künstlichen

Wasserumleitungen aus der „Aua da Gep“ stattgefunden haben, um Wasser in die

„Aua Magriel“ umzuleiten, hat diese Wasserentnahme nur Auswirkungen auf den „Aclettabach“ nach der Mündung der „Aua Magriel“. Sofern Wasserumleitungen

er-

folgten, wäre auch der „Segnasbach“, in den die „Aua da Gep“ mündet, als Restwas-

serstrecke zu betrachten. Sowohl der „Aclettabach“ als auch der „Segnasbach“ sind

nach der Einmündung der von der Entnahme „Gendusas“ betroffenen Bäche als

16

Fischgewässer eingestuft. Im Bereich der geplanten Wasserfassung bei „Gendusas“

fällt der Bach im Winter trocken und ist daher nicht dauernd wasserführend. Am Ort

der Entnahme müssen deshalb die Restwasserbestimmungen eingehalten werden.

Für die unterliegenden Gewässer sind aufgrund von Art. 33 Abs. 2 der eidg. Gewäs-

serschutzverordnung (GSChV) die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen. Die Restwasserbestimmungen müssen zudem in den unterliegen-

den Abschnitten, die wieder eine ständige Wasseriührung aufweisen, eingehalten

werden. In den Abschnitten, welche als Nichtfischgewässer klassiert sind, sind die

Ausnahmebestimmungen nach Art. 32 b GSChG massgebend, während in den übri-

gen Abschnitten (Fischgewässer) diese Bestimmungen nicht angewendet werden.

Daraus folgt, dass die Mindestrestwassermengen nach Art. 31 Abs. 1 GSChG einzu-

halten sind.

Mit dem Wasser der „Aua Magriel“ wird im Sommer der Speichersee (Inhalt:

25 000 m3) gefüllt. Dieses Volumen könnte ab Beginn der Schneeschmelze auch über eine längere Zeit mit einer geringeren Bezugsmenge (10 Vs bis 50 Vs) aufgefüllt

werden. Der Vorgang würde dann zwischen einer Woche und 30 Tagen dauern. Der

Wasserbezug kann daher relativ einfach optimiert werden, damit der Abfluss in der

„Aua Magriel“ nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Daher ist im Rahmen des BAB-

Verfahrens in den Gesuchunterlagen ein optimierter Wasserbezug mit möglichst ge-

ringem Einfluss auf die Gewässer aufzuzeigen. Beurteilung der Restwassermengen

Zu Beginn des Winters wird das Wasser für die Nachbeschneiung bereitgestellt. In

dieser Zeit sind die Abflussmengen wesentlich geringer. Der Wasserbezug aus der

„Aua Magriel“ führt voraussichtlich dazu, dass der Bach früher trocken fällt. Dieser

Umstand kann ab dem Monat November toleriert werden, ist hingegen bis Ende Ok-

tober zu vermeiden. Demzufolge ist gestützt auf Art. 33 Abs. 2 GSChV eine minimale

Restwassermenge bis Ende Oktober zu gewährleisten bzw. Massnahmen zum

Schutz der Gewässer zu treffen. Es wird vorgeschlagen, die Bezugsmenge zwischen

10 Vs und 50 Vs zu beschränken und die minimale Restwassermenge von 10 Vs bis

Ende Oktober sicherzustellen. im Hinblick auf das BAB-Gesuch ist ein Vorschlag be-

züglich der Restwassermenge zu erarbeiten.

17

Die Wasserentnahme

darf nur erfolgen, sofern in den unterliegenden

Gewässern,

welche über eine dauernde Wasserführung verfügen, die gesetzlichen Mindestrest-

wassermengen eingehalten sind. Da die „Aua Magriel“ kein Fischgewässer ist, kann

aufgrund von Art. 32 b GSChG die Restwassermenge auf 35 % des Niedemasserab-

' flusses 0347 reduziert werden. Die Wasserentnahme führt mit der en1vähnten Reduzierung voraussichtlich nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlich zulässigen Min-

destrestwassermenge. Hingegen ist der „Aclettabach“ ein Fischgewässer und muss

daher ab der Mündung der „Aua Magrief‘ (LK: 706'507/ 173'707) die Bestimmungen

nach Art. 31 bis 33 des GschG für die Wasserentnahme bei „Gendusas“ erfüllen. Im

BAB-Verfahren ist daher zu beurteilen, ob die Mindestrestwassermenge von 100 l/s

bei der Talstation der Seilbahn ausreichend ist. Andernfalls sind weitere Messpunkte oder Rahmenbedingungen für die Wasserentnahmen im BAB-Gesuch aufzunehmen.

Die Aussage im UVB, wonach die Wasserentnahmen nur einen "sehr geringen Ein-

fluss auf die Wasserführung im Vorderrhein haben, ist nachvollziehbar. Auf weitere

Untersuchungen zu den Auswirkungen der Wasserentnahmen auf den Vorderrhein

kann deshalb verzichtet werden.

Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Wasserbezug Die Wasserentnahmen

erfordern eine Konzession der Gemeinde.

BAB-Gesuch beizulegen.

Diese ist dem

Die Wasserentnahmen aus der Trinkwasserversorgung für die Besohneiung beein-

flussen den Überla des Reservoirs Sax bei „S. Catrina“. Es wird daher vorgeschla-

gen, den Wassefbezug als Wasserentnahme aus dem „Aclettabach“ bei der Einleit-

stelle des Überlaufs des Resewoirs zu betrachten. Sodann ist im Rahmen des BABVerfahrens eine Zusatzbewilligung nach Art. 29a GSChG zu erteilen. Diese Bewilli-

gung kann mit den entsprechenden Auflagen hinsichtlich der Sicherstellung der Restwassermengen im „Aclettabach“ in Aussicht gestellt werden.

Die Wasserentnahme „Gendusas“ aus der „Aua Magriel“ betrifft einen Gewässerabschnitt mit nicht dauernder Wasserführung. Daher ist keine gewässerschutzrechtliche

Bewilligung nach Art. 29 Bst. a GSChG erforderlich. Im Rahmen des Folgeverfahrens

18

sind jedoch nach Art. 33 Abs. 2 GSchV alle erforderlichen Massnahmen gestützt auf

NHG und BGF als Auflagen aufzunehmen. Damit die gesetzlichen Voraussetzungen

nach NHG, BGF und GSchG erfüllt werden können, ist es voraussichtlich unabding-

bar, eine Beschränkung der Wasserentnahme zu verfügen, um eine minimale Restwassermenge mit Auflagen sicherzustellen.

Erforderliche Grundlagen Wasserbezug für das BAB-Gesuch

Damit die Wasserentnahmen im Rahmen des BAB-Verfahrens beurteilt und bewilligt werden können, sind folgende Grundlagen zu erarbeiten:

Wasserumleitungen im Gebiet „Gendusas“:

Aus dem Gebiet „Gendusas“ fliesst das Wasser sowohl in den „Segnasbach“ als

auch über die „Aua Magriel“ in den „Aclettabach“. Im Rahmen des BAB—

Verfahrens ist daher aufzuzeigen, ob künstliche Umleitungen bereits erfolgt sind

und diese zwingend erhalten werden müssen. Sofern künstliche Umleitungen

vorhanden sind und diese nicht beseitigt werden können, sind Massnahmen für

den „Segnasbach“ zur Einhaltung der Mindestrestwassermengen zu prüfen. Je-

denfalls ist aufzuzeigen, wie die gesetzlichen Mindestrestwassermengen einge-

halten werden.

Wasserbezug „Aua Magriel“:

Die Wasserentnahme ist zeitlich und bezüglich der Entnahmemenge so zu opti-

mieren, dass die Auswirkungen auf die Gewässer so gering als möglich ausfal-

len. Im Frühling und Sommer soll eine möglichst geringe Menge entnommen

werden, da genügend Zeit für die Füllung des Reservoirs zur Verfügung steht.

Mit einer Entnahmemenge von .10 Vs kann das Volumen von 25 000 m3 in spä-

testens einem Monat aufgefüllt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob bis Ende Oktober eine Mindestrestwassermenge von 10 Vs ausreichend ist. Ferner ist im

BAB-Gesuch aufzuzeigen, ob die Mindestrestwassermenge von 100 US bei der

Talstation der Seilbahnen genügend ist. Andernfalls sind weitere Messpunkte

oder Rahmenbedingen für die Wasserentnahme im Gesuch aufzunehmen.

19

Restwassermenge in den Abschnitten der Fischgewässer: —

Nach dem Zusammenfluss der „Aua Magriel“ mit dem „Aclettabach“ (LK:

706'507 / 17370?) ist aufzuzeigen, dass die Mindestrestwassermengen (Art. 31

— 33 GSChG) eingehalten werden können. Sofern der „Segnasbach“ durch die Wasserentnahme betroffen ist, ist auch dort die Einhaltung der Mindestrestwas-

sermenge ab Beginn der Fischgewässerstrecke (LK: 704'165 / 173'006) aufzu-

zeigen.

Messdaten Abflussmessungen:

—

Die erhobenen Messdaten zu den Oberflächengewässern („Gendusas“ und

„Aclettabach“) sind dem ANU elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Betriebszeiten:

—

Die voraussichtlichen Betriebszeiten der Anlagen sind aufzuzeigen.

Konzessionen:

—

Die Konzessionen der Gemeinde Disentis/Mustér für den Wasserbezug sind bei-

zulegen.

c) Oberflächengewässer — Bachquerungen I Eingriffe in Gewässer Projekfauswirkungen gemäss U VB

Entsprechend dem UVB werden die Gewässerräume von Beschneiungsleitungen an

fünf Stellen bei Bachquerungen tangiert. Eine Bachquerung befindet sich im Talbe-

reich oberhalb vo_n „Segnas“, drei weitere in der alpinen Zone bei „Gendusas Dado“

(Kleinbäche) sowie eine weitere Bachquerung betrifft den Ersatz der bestehenden Wasserleitung von „Lag da Tgauns“ nach „Caischavedra“.

Beurteilung

Gemäss Art. 37 GSChG sind Querungen von Gewässern möglichst ohne Verbauun-

gen der Gewässersohle vorzunehmen. Bei unvermeidlichen Bachquerungen ist si-

cherzustellen, dass die Leitungen in einen sicheren Bereich verlegt werden. Nach

ständiger Praxis gelten für die Überdeckung des Rohrscheitels der Gewässersohle

die folgenden Richtwerte: ‘

20

Gefälle des Gerinnes Gross (> 60 %) Mittel Klein (< 10 %)

Gewässersohlenbreite/Überdeckung > 10,0m 1,0 m —10,0m < 1,0 m

120 cm 100 cm 80 cm

150 cm 120 cm 100 cm

-

180 cm 150 cm 120 cm

Gemäss der Tabelle ist für die Bachquerungen der jeweils zutreffende Richtwert als

Überdeckung des Rohrscheitels einzuhalten.

d) Oberflächengewässer — Leitungsentleerungen Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss dem ergänzenden Bericht zum Wasserbezug vom 20. Februar 2017 erfolgt

die Entleerung der Beschneiungsleitung kontrolliert an folgenden Stellen: --—-

-—»

Abschnitt „Gendusas“ bis Speichersee % in den See

Abschnitt See bis „Caischavedra“ + in das Gerinne im „Val Uors“, Höhe Bergsta-

tion „Caischavedra“

Abschnitt „Caischavedra“ bis Talstation der Bergbahnen % in den „Aclettabach“,

Höhe Talstation „S. Catrina“

Beurteilung

Die kontrollierte Entleerung ist zu begrüssen. Allerdings ist die einzuleitende Wassermenge entsprechend der Grösse des Vorfluters zu begrenzen; bei kleinen Gerin-

_nen auf 2 Vs, bei grösseren Vorflutern kann die Menge in Absprache mit dem Fische-

reiaufseher vergrössert werden. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass unver-

schmutztes Abwasser gemäss Art. 7 Abs. 2 GSChG in erster Linie zu versickern ist.

Folglich ist in den BAB-Gesuchunterlagen aufzuzeigen, ob dieses Wasser versickert

werden kann. Sofern eine Versickerung nicht möglich ist, kann das Wasser in ein

Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Einleitungen, welche nicht in einer von der Regierung genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind,

bedürfen nach Art. 7 Abs. 2 GSChG einer gewässerschutzrechtlichen Zusatzbewilligung des ANU. Diese kann im Rahmen des BAB-Verfahrens in Aussicht gestellt

werden.

21

5.3.3 Natur- und Landschaftsschutz a) Vegetation und Flora Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss Technischem Bericht (TB) sowie UVB werden nur Flächen bestehender Pis-

ten beschneit. In der Flächenbilanz werden für die Beschneiung ca. 24,2 ha vegetati—

onsbedeckte Flächen ausgewiesen, davon Lebensräume mit geschützten Pflanzen-

arten (Borstgras- und Krummseggenrasen) und schützenswerte Lebensräume (Zwergstrauchheiden, Silikat-Schuttfluren, Schneetälchen, Flaéhmoore, Quellfluren,

Zwergstrauchheiden mit Hochmoorzeigern). Die früheren Planierungen sind trotz er—

folgter Wiederbegrünung deutlich zu erkennen. Im UVB wird ausgeführt, dass im Be—

reich der Beschneiungsleitungen und beschneiten Flächen inkl. Fliessgewässer viele

schützenswerte Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 des eidg. Natur- und

Heimatschutzgesetzes (NHG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 der eidg. Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) vorkommen.

Bauphase:

In der Bauphase werden Flächen für die Verlegung der Beschneiungsleitungen, für

die Erneuerung der Wasserleitung aus dem „Val Acietta“, für den Speichersee sowie für den Bau der Pumpstationen beansprucht.

Betriebsphase:

Im UVB wird festgestellt, dass die geplante Beschneiung verschiedene ökologische

Gradienten verändern und zu einer Verschiebung der Lebensgemeinschaften führen

könnte. Anderseits könnte eine künstliche Schneedecke aber auch positive Folgen haben.

Mit der Beschneiung werden mehr Wasser und Nährstoffe auf die beschneiten sowie

auf unterliegende Flächen eingetragen. Negativ ist dieser Einfluss bei den Trocken-

standorten (Wassereintrag) und den Hochmooren (Nährstoffe), welche auf extrem

nährstoffarme Verhältnisse eingestellt sind. Bezüglich den zusätzlichen Nährstoffein-

trägen besteht bei den Hochmooren eine Nulltoleranz; bei Flachmooren und Tro-

ckenstandorten wird ein zusätzlicher Nährstoffeintrag negativ beurteilt. In Bezug auf

den Nährstoffgehalt des Beschneiungswassers steht dem ANU der nachgelieferte

Bericht „Beurteilung des Beschneiungswassers“ zur Verfügung. Aufgrund von Was-

22

seranalysen des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) weist das

Wasser aus der Trinkwasserversorgung (Quellen „Lag da Tgauns“) einen deutlich

höheren Gehalt an Ionen (Calcium, Sulfat) auf als das Bachwasser („Val Magriel“),

was sich in einem etwas höheren pH-Wert und einer deutlich höheren Leitfähigkeit

niederschlägt. Es wird empfohlen, das Wasser aus der Trinkwasserversorgung in je-

dem Fall mit Bachwasser zu mischen. Das Verhältnis zwischen Trinkwasser und

Bachwasser sollte höchstens 1/3 betragen. Gemäss UVB besitzt das Wasser aus der

. Trinkwassewersorgung einen niedrigen Gehalt an Nährstoffen. Weiter weist der UVB

auf die Folgen der späteren Ausaperung, der Isolation sowie der mächtigeren

Schneedecke hin.

Konfliktbereiche:

Obwohl durch den Verzicht auf die Beschneiung der Piste durch das obere Teilobjekt des Hochmoores Nr. 216 „Caischavedra“ von nationaler Bedeutung (LK 704'600 /

173'450) die Beschneiung auf Hochmoorflächen massiv reduziert werden konnte,

bestehen weiterhin Konflikte mit dem Moorschutz. Beim Ponylift „Caischavedra

Pony“ (LK 704'990 / 173'530) im Bereich des Hochmoors Nr. 216 „Caischavedra“ sowie unter- und oberhalb des oberen Teilobjekts des Moers verbleiben Konflikte mit

Hochmoorflächen

und

mit

ZwergstrauchgeselIschaften

mit

Hochmoorzeigern

(Mosaikvegetation). Eine betroffene Hochmoorfläche befindet sich innerhalb des Pe-

rimeters von nationaler Bedeutung am oberen Ende des Ponylifts. Diese Teilfläche

wurde durch den Ponylift von der Hauptfläche abgetrennt; b)

Fauna

Projektauswirkungen gemäss U VB

Bauphase:

Während der Bauphase sind die Murmeltierbauten im Bereich „Gendusas Dado“

punktuell betroffen. Der UVB zeigt jene Bereiche auf, in welchen zum Schutz der Tierpopulationen (z.B. Moorlibellen) besondere Vorsicht geboten ist. Für die Details

wird auf den UVB vemiesen.

Betriebsphase / Konfliktbereiche:

Im Bereich der Hochmoorbiotope (Bereiche A und D im UVB, S. 46, Abb. 5.4.2) verursacht die Beschneiung einen Konflikt mit einem Entwicklungsgewässer für Moor-

23

libellen. Infolgedessen sind der Moorweiher und sein Umfeld beim Standort A (Abb.

5.4.2) von der Beschneiung auszuschliessen.

Allgemeine Beurteilung der Ausführungen zum Natur- und Landschaftsschutz

Den Ausführungen im UVB sowie den ergänzenden Berichten zum UVB kann weitgehend zugestimmt werden. Die im Anschluss an die Vorprüfung und an die Anhö-

rung erfolgten Optimierungen sowie die vorgeschlagenen Massnahmen werden begrüsst. Aus Sicht des Natur— und Landschaftsschutzes gibt das Vorhaben zu generel-

len" Bemerkungen und zu Bemerkungen zu den einzelnen Etappen Anlass. Zudem

werden die aufgeführten Massnahmen beurteilt. Nachstehend wird insbesondere auf

die konfliktträchtigen Moorobjekte eingegangen. Schliesslich gilt es zu bemerken,

dass weder dem UVB noch dem TB Angaben über allfällige lnstallationsplätze und

zusätzliche Baupisten entnommen werden können.

Beurteilung der Hochmoorobjekte — generelle Bemerkungen

Die Zulässigkeit von Anlagen im Bereich von Hochmooren richtet sich in formeller

Hinsicht an Objekte von nationaler Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1 lit. k der eidg.

Hochmoorverordnung (HMV), wonach die touristische und die Erholu'ngsnutzung

dem Schutzziel (ungeschmälerte Erhaltung) unterzuordnen sind. Bei Objekten von

regionaler Bedeutung sind technische Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie standort-

gebunden sind und einem überwiegenden (mindestens regionalen) Bedürfnis ent-

sprechen.

ln materieller Hinsicht sind für die Erhaltung der Schutzziele nach Art. 4 HMV für das

vorliegende Projekt die folgenden Kriterien relevant: —

Die Beschneiung von Hochmoorflächen führt zu einer Aufdüngung der Standorte

—

Mit der Präparation von Pisten wird die Oberflächenstruktur der Hochmoore zer-

—

und damit zu einer Zerstörung der Hochmoorvegetation

stört (eingeebnet), und damit wird mittelfristig auch die Hochmoorvegetation selbst zerstört

Bauliche Eingriffe in Hochmoore führen zu einer Zerstörung der Biotope

— ‘ Dem Hochmoorumfeld ist per se und im Zusammenhang mit seiner Funktion für

die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte, also der Hochmoorbiotope, Rech-

nung zu tragen.

24

In Bezug auf das Hochmoorobjekt Nr. 216 „Caischavedra“ von nationaler Bedeutung

(vgl. oben Konfliktbereiche) ist, in Ergänzung zu den Ausführungen im UVB, festzuhalten, dass für dessen Teilobjekte bei „Caischavedra“ und bei „Pastira da Caischa-

vedra“ bisher keine parzellenscharfe Kartierung vorliegt. Dies zeigt sich aus der star-

ken Abweichung zwischen der Kartierung im UVB und der Darstellung im Hochmoor-

inventar (Kanton und Bund: vgl. GIS GR). Charakteristisch für dieses Objekt ist der

hohe Anteil an Mischvegetation Zwergstrauchheide mit Hochmoorflecken. Daher

weichen in Teilbereichen sowohl der UVB als auch der Beurteilungsbericht von der

Darstellung im GIS GR ab. Beispielsweise liegen die Flächen in den Bereichen bei

LK 704‘425 / 173'525 und bei LK 704‘910 / 173'380 am Rand der Hochmoorumfelder

und haben mutmasslich das Potential für Flächen von nationaler Bedeutung. Beurteilung der ersten Etappe

Die erste Etappe sieht die Beschneiung von 4389 m2 Zwergstrauchheide mit Hoch-

moorzeigern vor. Durch den Bau der Beschneiungsleitung werden davon weitere 491 rn2 beansprucht.

In Ergänzung zu den Ausführungen in Kapitel E Ziff. 2.1 ist zu bemerken, dass die

definitive Linienführung der geplanten Stichleitung im Gebiet des Ponylifts durch die

Umweltbaubegleitung (UBB) im Rahmen des konkreten Bauprojekts (BAB—Gesuch)

zu optimieren ist. Jedenfalls ist der Eingriff in der Nähe des Hochmoors zu reduzie-

ren. Allenfalls ist die Leitung nicht im Lifttrassee, sondern im bestehenden Erschlies-

sungs- bzw. Wandemeg zu realisieren. Damit wird den Anforderungen nach Art. 4

und Art. 5 Abs. 1 lit. k HMV in grossem Mass Rechnung getragen.

In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 erklärt sich die Bergbahnen Disentis AG

zudem bereit, auf die ursprünglich vorgesehene Stichleitung im Bereich der Hoch-

moormosaike beim Schlepplift „Caischavedra—Palius" zu verzichten und stattdessen

in der Erschliessungsstrasse zwei zusätzliche Beschneiuhgsschächte vorzusehen.

Mit dieser Anpassung entfällt eine allfällige Schädigung eines wichtigen Entwick-

lungsgewässers (Fläche A gemäss UVB, S. 46 Abb. 5.4.2) für Moorlibellen in einem

. Komplex von Zwergstrauchheiden mit Hochmoorzeigern.

Zwischen 1980 m ü.M. und 1920 m ü.M. (ca. LK 704'750/ 173‘541) verläuft die Beschneiungsleitung 2.0 (Bezeichnung Masterplan Beschneiung 2013 — 2016) in einer

25

Strasse in unmittelbarer Nähe zu den Hochmooren gemäss Kartierung/UVB. In die-

sem Bereich ist mit geringeren Einflüssen auf die Hochmoorhydrologie zu rechnen.

Im Sinn von Art. 18 und 18b NHG, Art. 14 NHV i.V.m. Art 4 und Art. 5 Abs. 1 k HMV sind die Hochmoore zumindest während des Baus als Tabuflächen abzuzäunen.

Beurteilung der zweiten Etappe

Die zweite Bauetappe (Talabfahrt Caischavedra) besitzt weniger Konfliktpotential und gibt aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu keinen Bemerkungen Anlass.

Beurteilung der dritten Etappe

Die dritte Bauetappe betrifft 26 rn2 Flachmoorvegetation. Zusätzlich sollen gemäss UVB im Hochmoorumfeld 920 rn2 Hochmoor und 2921 m2 subalpine Zwergstrauch-

heide mit Hochmoorzeigern beschneit werden. Die Konflikte konzentrieren sich auf

die Beschneiung des Ponylifts. Die Hochmoorflecken in diesem Bereich besitzen po-

tentiell nationale Bedeutung. Im Sinn von Art. 18 und 18b NHG, Art. 14 NHV i.V.m. Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 k HMV sind im Rahmen des Folgeverfahrens Tabuflächen,

denen die Piste ausweichen muss, im Gelände zu markieren. Zudem‘sind die in der

Nähe der Leitungen liegenden Hochmoorflächen während des Baus abzuzäunen. Beurteilung der vierten Etappe (Beschneiungsan/age)

Die Leitungsbauten der vierten Etappe tangieren entsprechend dem UVB 60 rn2

Flachmoorvegetation und 171 rn2 Quellflur. Zudem ist die Beschneiung von 1566 rn2

Flachmoor, 1356 m2 Quellflur und 768 rn2 Zwergstrauchheide mit Hochmoorzeigern

vorgesehen. Diese können allerdings mit Ersatzleistungen kompensiert werden.

Als Ergänzung zu Kapitel E Ziff. 2.2 ist anzumerken, dass die ungeschmälerte Erhal-

tung des Hochmoors HM-216 sicherzustellen ist. Andernfalls ist in Übereinstimmung

mit Art. 5 Abs. 1 lit. k HMV der Betrieb der Piste 2.2 auf der Südseite der Sesselbahn

„Caischavedra — Gendusas“ — insbesondere innerhalb des Hochmoorumfeldes — gegebenenfalls aufzugeben.

Beurteilung der vierten Etappe (Speichersee)

Aus Sicht des Moorschutzes ist der Standort des Speichersees zumindest nicht un-

problematisch. Der Standort befindet sich gemäss der Kartierung im UVB oberhalb

26

eines Flachmoores, eines Zwergstrauch-Hochmoormosaiks sowie auch oberhalb des

oberen Hochmoorumfeldes HM-216. Weitere Flachmoore befinden sich in der Um—

gebung von HM-216. Aufgrund der Angaben im UVB konnte nicht ausgeschlossen

werden, dass die baulichen Massnahmen für den Speichersee zu einer Absenkung

des Grundwasserspiegels führen. In diesem Falle würden nicht nur die Flachmoore

beeinträchtigt, sondern es könnte auch der Wasserspiegel des Hochmoors abge-

senkt werden. Hinzu kommt, dass bei sehr saurem Untergrund und entsprechendem

Gefälle, was vorliegend beides der Fall ist, Hochmoore teilweise auch von Hangwas-

ser gespeist werden können. Infolgedessen waren im Rahmen der Anhörung insbe-

sondere die hydrologischen Auswirkungen der Speicheranlage abzuklären.

Entsprechend dem in der Folge erstellten Bericht „Auswirkungen des Speichersees Snowpark auf die Speisung des Hochmoores Caischavedra“ vom 15. Dezember

2016 beträgt der Anteil des aus dem Bereich des Speichersees in Richtung Hoch-

moor abfliessenden Hangwassers nicht mehr als 5 %. Effektiv wird der Anteil auf un-

ter 1 % geschätzt. Die Speisung des zentralen Teils des Hochmoores erfolgt hauptsächlich über Niederschläge und beim nördlichen, abschüssigen Teil durch Nieder-

schläge und Hang- und Kluftwasserzuflüsse. Mit der Versiegelung der Speichersee-

fläche ist somit kein spürbarer Einfluss auf die Speisung des Hochmoores zu erwar-

ten. Diese hydrogeologische Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel, sodass

keine Einwände mehr gegen den Speichersee bestehen.

c) Landschaft

Projektauswirkungen gemäss U VB

Gemäss dem UVB erstreckt sich das Untersuchungsgebiet vom Dorf Disentis über

die Geländeterrasse von „Caischavedra“ auf 1800 m ü.M. bis in die alpine Fels- und

Schuttzone bei der Bergstation „Lai AIV“ auf über 2486 m ü.M. Die Gestalt des gan-

zen Berghanges wurde von eiszeitlichen Gletschern geprägt. Die Terrasse von

„Caischavedra“ mit einer markant gewellten Oberfläche wird von dichter Alpenrosen- _

Zwergstrauchheide auf den Kuppen sowie von Moorflächen unterschiedlicher Grösse

in den Mulden bedeckt und geprägt. Das natürliche Landschaftsbild wird durch Feri-

enhäuser, Wintersportanlagen, Fahrpisten und kleineren Pistenplanien unterbrochen.

Zu den bestehenden Belastungen kommen die Schneeerzeuger, der Speichersee,

die Pumpstationén, weitere Kleinbauten sowie die Spuren der Leitungsgräben hinzu.

27

Die landschaftlichen Beeinträchtigungen werden im UVB als umweltverträglich ein-

gestuft, weil das Projektgebiet bereits vorbelastet ist und weil keine Landschafts-

schutzzonen betroffen sind.

Beurteilung

Den Ausführungen im UVB kann zugestimmt werden. d) Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen

_ Projektauswirkungen gemäss U VB

/ Ersatzmassnahmen

Dem UVB ist zu entnehmen, dass für die Kompensation aller Eingriffe und Belastun-

gen von schützenswerten Lebensräumen ökologische Ersatzmassnahmen im Um-

fang von 312 380 Ersatzpunkte erforderlich sind. In einem Ersatzmassnahmen—

Konzept wurde eine Auswahl an möglichen ökologischen Ersatzmassnahmen im

Umfang von 683 500 Punkte vorgestellt, welche im Detail bezüglich der Realisierung

noch zu überprüfen sind. Die Umsetzung soll parallel zu den Bauetappen erfolgen. Beurteilung

Die im UVB vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen können die erforderlichen Ersatz-

leistungen nicht in ausreichendem

Mass erfüllen. Die Gründe dafür sind, dass teil-

weise die Nachhaltigkeit fehlt, dass ungenügende Grundlagen vorliegen oder dass

die Möglichkeit besteht, die Massnahmen mit LandsChaftsqualitätsbeiträgen zu finan—

zieren. Im Rahmen der Anhörung sowie aufgrund der Besprechung vom 31. Juni

2017 wurde das Ersatzmassnahmen—Konzept überarbeitet. Das überarbeitete Kon-

zept der Ersatzmassnahmen vom 19. Februar 2017 überzeugt. Insbesondere wird

die geplante Aufhebung von Pisten im Bereich von schutzwürdigen Lebensräumen

begrüsst. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Aufhebung von Pisten, welche erst vor kurzem geschaffen wurden (Crosspiste), nicht angerech-

net werden können. Im Weiteren ist für die verbleibenden Pisten über Hochmoore ei-

ne langfristig taugliche Lösung zu finden. 5.3.4 Bodenschutz

Projektauswirkungen gemäss U VB

Gemäss UVB finden sich im-Projektgebiet sauer venuitternde Silikat-Gesteinsroh-

böden, Banker auf Festgestein und Lockermaterial (auch als saure Regosole be-

28

zeichnet) sowie podsolisierte Braunerden und Podsole vor allem im Bereich der

Zwergstrauchheiden und Wälder. Die Bodenmächtigkeiten betragen bis ca. 30 cm,

während die Verdichtungsempfindlichkeit je nach Bodentyp und Vernässungsgrad

sehr unterschiedlich ist.

Der UVB geht davon aus, dass mit dem Einsatz der Rasenziegeltechnik während der

Bauphase die Bodenfruchtbarkeit erhalten werden kann. Beim Befahren der Böden

im Projektgebiet ist eine erhöhte Sorgfalt nötig, und es sind die Perioden mit abge-

trocknetem Boden optimal zu nutzen. Während der Betriebsphase sind keine Auswir-

kungen auf die Böden zu emarten.

Massnahmenseitig ist eine bodenkundliche Bodenbaubegleitung

(BBB) notwendig,

welche für einen fachgerechten Umgang mit dem Boden sorgt. Darüber hinaus ent—

hält der UVB weitere Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen, welche durch die

BBB allenfalls ergänzt bzw. projektspezifisch angepasst werden.

Beurteilung

Die im UVB vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Böden sowie der Einbezug der Bodenbaubegleitung werden begrüsst. Die Depotflächen für das Aushubmaterial,

für die Rasenziegel und für den Unterboden sind flächendeckend mit einem Fliess zu schützen.

5.3.5 Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss U VB

Die geplante Beschneiungsanlage befindet sich mehrheitlich ausserhalb des Sied-

lungsgebiets. Gemäss UVB werden die Planungswerte beim Betrieb der Anlage wäh-

rend der für die Beschneiung erforderlichen Zeit bei den meisten Räumen mit lärm-

empfindlicher Nutzung eingehalten. Einzig im Gebiet „Caischavedra“ werden die Pla-

nungswerte bei einzelnen Gebäuden überschritten, wenn die Beschneiungsanlage in der Nacht in Betrieb ist. Für diese Gebäude werden die Planungswerte eingehalten,

sofern die im UVB festgelegten maximal zulässigen Beschneiungszeiten eingehalten werden.

29

Beurteilung

Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Allerdings ist im Sinn von Art. 7 und dem An-

hang 6 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) die pro Zapfstelle maximal zulässige

Beschneiungszeit am Tag und in der Nacht in einem Betriebsreglement zur Beschneiungsanlage verbindlich zu regeln.

5.3.6 Wald

Projektauswirkungen gemäss U VB

lm UVB wird ausgeführt, dass keine Waldflächen beschneit werden. Beurteilung

Die definitiven Standorte der Beschneiungslanzen am Waldrand und entlang der Waldstrassen sind mit dem örtlichen Forstdienst festzulegen. Die Bäume dürfen nicht

beschneit werden, da die zusätzliche Schneelast zu Baumbrüchen

führen kann. Im

Weiteren darf die Waldpflege durch die Beschneiungslanzen nicht eingeschränkt

werden.

5.3.7 Übrige Umweltbereiche

Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem

Mass berührt werden, respektive dass keine Konflikte zwischen Projektbelangen und

Interessen aus diesen Bereichen bestehen.

6.

Zusammenfassende Beurteilung

In der Beurteilung der Regierung ist der UVB mit den im Rahmen des Anhörungsver-

fahrens erfolgten Ergänzungen der Unterlagen vollständig, sachlich neutral und wei-

testgehend richtig abgefasst (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umweltauswirkungen wur-

den sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt

ermittelt und bewertet (Art. 8 USG). Die absehbaren Konfliktpunkte gemäss Art. 3

Abs. 1 UVPV werden in genügendem Mass aufgezeigt. Somit konnte das Vorhaben

zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhandenen Unterlagen beurteilt

werden. Das Vorhaben entspricht demnach im jetzigen Projektierungsstadium unter

Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Um--

welt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhal-

30

tung dieser Vorschriften ergeben, bleiben vorbehalten. Sofern im Folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.

Die vorstehend unter Ziffer 5.2 en;vähnten spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen

können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des

BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB—Bewilligung des ARE erteilt.

In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB und den erfolgten

Ergänzungen sowie der Mitberichte der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zum Schluss, dass der vorliegenden Nutzungsplanung mit den Auflagen gemäss Disposi-

tiv Ziffer 3 zugestimmt werden kann.

F.

Stellungnahme beschwerdeberechtigter Umweltorganisationen

1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die

beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr

förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte

(Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu vemirken. Es genügt, wenn sie sich

während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle

(ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine

Stellungnahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch

machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen Genehmigungsbeschlüsse allenfalls Beschwerde an das Vemaltungsgericht

zu erheben, soweit sie angesichts

des Charakters jeweils angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung)

. als beschwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse aufgenommen.

31

2. Stellungnahmen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 beantragten die Umweltorganisationen

r

Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden zahlreiche Nachweise, Ergänzungen

sowie Nichtgenehmigungen wesentlicher Bestandteile des Beschneiungsprojekts.

»

Daraufhin fanden zwischen den Bergbahnen Disentis AG und den Umweltorganisati-

onen Begehungen vor Ort statt, und es wurden verschiedene Besprechungen durch-

s

geführt. Schliesslich konnte am 20. März 2017 folgende Vereinbarung zwischen dem WWF Graubünden und den Bergbahnen Disentis AG abgeschlossen werden, die

t

r

von der Gemeinde Disentis/Mustér mitunterzeichnet wurde:

Hochmoor Caischavedra oberer Teil, Piste 2.2

.

Es ist sicherzustellen, dass durch den Skibetrieb keine Schäden entstehen.

Es ist lediglich eine Piste mit einer minimalen Breite zu erstellen (5 Fahrspuren).

o

Die Präparierung der Piste 2.2 erfolgt erst und ausschliesslich bei einer Mindestschneehöhe.

.

i.

ii.

60 cm Mindestschneehöhe im Schneemessfeld

40 cm in Mulden unter der Raupe des Pistenfahrzeugs

iii. 30 cm auf Kuppen unter der Raupe des Pistenfahrzeugs

iv. 30 cm im laufenden Betrieb

Das Pistenfahrzeug ist mit einem Gerät ausgerüstet, das die Schneehöhe misst.

Im Bereich des Hochmoors und des Übergangsmoors wird auf jegliches Schneestossen verzichtet.

Bestehende Schäden werden durch geeignete Massnahmen behoben, falls eine Verbesserung ohne Schaden fürs Moor machbar ist (2.8. Entfernung Betonso-

ckel Zie/häuschen). Bestehende Schäden werden im Rahmen des Monitorings definiert.

Das Skilifttrasseé nördlich des Sessel/ifts und in der Verlängerung des Schlepp-

Iifts, wird rückgebaut, so dass das Landschaftsbild aufgewertet und die Moorhyd-

ro/ogie möglichst verbessert wird. Der Rückbau ist sehr sorgfältig auszuführen

und ein Moorspezialist ist beizuziehen.

Die Crosspiste wird auf der gesamten Länge {auch oberhalb des Hochmoors und des geplanten Speichersees) aufgehoben.

Auf die Beschneiung der Fläche oberhalb des Hochmoors links in Fahrtrichtung,

also des Zugangs zum Hochmoor, wird gesamthaft verzichtet.

32

Es ist davon auszugehen, dass das Hochmoor von Skifahrern befahren wird, be-

vor die Piste präpariert wird. Steigt der Druck aufs Hochmoor durch Freeridefahr—

ten massiv an und werden Schäden an der Vegetationsnabe festgestellt, sind

geeignete Massnahmen zu ergreifen (z.B. Absperrungen mit Netzen, Infotafeln etc.).

Der (lst)Zustand und allfällige Veränderungen des Hochmoors werden im Rah-

men eines Monitorings erfasst und überprüft. Nach der AUfnahme des Istzustan-

des erfolgt die erste Kontrolle nach zwei Jahren der Inbetriebnahme der Be-

schneiungsanlage ( 1. Etappe). Danach wird das Monitoring in einem 3-Jahres-

Rhythmus fortgesetzt und kann auf Antrag der Bergbahnen und mit Zustimmung

der Umweltschutzorganisationen auf einen 5-Jahre-Rhythmus beschränkt wer-

den. Der Istzustand der Vegetation ist flächendeckend grob zu erheben und

Stichprobenflächen, die detailliert aufgenommen werden, sind innerhalb und

ausserhalb der Piste zu definieren und zu erheben.

Werden im Rahmen des Monitorings neue Schäden am Hochmoor festgestellt,

ist mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass 1. die Schäden behoben werden und 2. keine weiteren Schäden entstehen.

. Kommt der Monitoringbericht zum Schluss, dass das Hochmoor und das Übergangsmoor trotz den festgelegten betrieblichen Massnahmen durch den Skibetrieb Schaden erleidet, ist die Piste 2.2 aufzuheben.

Der Monitoring—Bericht ist den Umweltschutzorganisationen zuzustellen und die

ergriffenen Massnahmen sind transparent darzu/egen. Bei Bedarf seitens Berg-

bahnen oder seitens Umweltschutzorganisationen können Sitzungen einberufen werden.

Mit den GPS—Daten der Pistenfahrzeuge wird jährlich kontrolliert, ob nur der aus-

geschiedene Pistenkorridor (5 Pistenmaschinenbreite) befahren wurde. Ist dem

nicht so, werden geeignete Massnahmen ergriffen. Eine Zusammenfassung ist

dem Monitoring beizu/egen.

Hochmoor Caischavedra unterer Teil, Piste 3.0

Im Rahmen der Baubewilligung BAB sind alternative Linienführungen der Leitung

zu prüfen, welche ausserhalb des Hochmoors und des Übergangsmoors von nationaler Bedeutung liegen.

33

b. Der Beschneiungsperimeter ist auf eine minimale Fläche zu beschränken, so 0.

dass ein minimaler Skibetrieb garantiert werden kann.

Wird die Naturschutzzone verkleinert, ist sie gemäss Vorschlägen ANU zu kom-

pensieren.

d. Die Schäden am Hochmoor, z.B. die Aufschüttung am oberen Ende des Ponylifts, sind zu beheben, falls eine Verbesserung ohne Schaden für das Moor mög-

lich ist und der Betrieb und der Unterhalt des Skilifts weiterhin mit vertretbarem

Aufwand möglich sind. Die Schäden sind im Rahmen des Monitorings aufzuhe-

ben.

Weitere Optimierungen

b.

Auf die Stich/eitungen 2.4 südlich vom Schlepplift ist zu verzichten.

Auf die Beschneiung des Hochmoors und des Übergangsmoors am Kopf des

Schlepplifts sowie unmittelbar nördlich angrenzend (kleine Fläche bei Punkt A

gemäss Abbildung 5.4.2 U VB) ist zu verzichten.

0. Im Rahmen der BAB-Verfahren ist die Linienführung der Beschneiungsleitungen

so zu optimieren, dass möglichst wenig geschützte Lebensräume tangiert wer-

den.

Im Übrigen bildet ein Planausschnitt des generellen Erschliessungsplans mit den

vereinbarten Änderungen ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung.

Aufgrund der nachgereichten Unterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens wur-

de den Umweltorganisationen erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 27. April 2017 beantragen die Pro Natura Grau-

bünden und der WWF Graubünden, die Vereinbarung vom 20. März 2017 sei vollum-

fänglich in den Regierungsbeschluss aufzunehmen. Zudem seien zwischen den Jahren 2018 und 2022 jährliche Begehungen vor Ort durchzuführen, bei denen über die

Resultate des vereinbarten Monitorings und der Stand der Sanierungsarbeiten

(Schäden im Moorperimeter) informiert wird. Dieser Antrag wurde mit E-Mail vom

9. Mai 2017 dahingehend präzisiert, dass anstelle einer jährlichen Begehung ein jährliches Austauschtreffen durchzuführen sei. Ferner sei der Referenzstandott für

die minimal erforderliche Schneehöhe von 50 cm zu präzisieren.

34

4.

Vernehmlassungen der Gemeinde und der Bergbahnen Disentis AG

Die Gemeinde Disentis/Mustér verweist in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016

im Wesentlichen auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und beantragte der

Regierung, sämtliche Vorbehalte der ersten Stellungnahme der Umweltorganisatio-

nen abzuweisen und die vorliegende Ortsplanungsrevision zu genehmigen. Desglei-

chen vemeisen die Bergbahnen Disentis AG in ihrem undatierten Schreiben mehr-

heitlich auf den UVB hin und nahmen zu den einzelnen Anträgen Stellung bzw. reich—

ten weitere Informationen nach.

Schlussendlich konnte die emähnte Vereinbarung vom 20. März 2017 abgeschlos-

sen werden, so dass die Anträge der ersten Stellungnahme der Umweltorganisation

als hinfällig zu betrachten sind.

Hinsichtlich der zweiten Stellungnahme der Umweltorganisationen beantragen die

Bergbahnen Disentis AG in ihrem Antwortschreiben auf die Anhörung vom 20. März

2017 ebenfalls, die Vereinbarung in den Regierungsbeschluss aufzunehmen. Ferner

wurde der Referenzstandort auf einer Karte per E—Mail vom 16. Mai 2017 von den

Bergbahnen nachgereicht. 5.

Beurteilung

Nachdem sich die Umweltorganisationen mit den Bergbahnen Disentis AG und der

Gemeinde Disentis/Mustér in einer Vereinbarung gütlich einigen konnten, erübrigen

sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Das Amt für Raumentwicklung resp. die Gemeinde Disentis/Mustér werden die sich aus der Vereinbarung sowie aus dem

kantonsinternen

Vernehmlassungsverfahren

ergebenden

Auflagen, Anweisungen

und Hinweise etc. in die BAB-Bewilligung resp. Baubewilligung aufnehmen. Nach-

dem eine Vereinbarung getroffen werden konnte, wird zweckmässigerweise zumin-

dest der Entwurf der BAB-Verfügung mit den betroffenen Vertragsparteien kurz be-

sprochen resp. diesen zur Stellungnahme zugestellt.

35

Gestützt auf Art. 49 KHG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:5000 Beschneiung vom 29. November 2015 wird im Sinn der

vägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren für die Zone für touristische Einrichtungen bei

der Mittelstation im Gebiet „Lai AIV“ wird sistiert, bis eine Kompensationslö-

sung im Sinn von Art. 38a Abs. 2 RPG vorliegt.

b) Die Aufhebung der Naturschutzzone in der Nähe der Mittelstation „Caischavedra“ wird nicht genehmigt.

0) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone im unteren (südwestlichen) Teil des Hochmoors Nr. 216 „Caischavedra“ zu überprüfen und anzu-

passen.

d) Die Gemeinde wird ersucht, bei der nächsten Revision der Ortsplanung den

Wald nach Massgabe des aktuellen Waldumrissplans darzustellen und die

nötigen Zonenkorrekturen vorzunehmen.

2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung vom 9. September 2015 Wird im Sinn der vägungen mit folgenden Vorbehalten genehmigt:

a) Die Beschneiungsfestlegungen im Bereich des Weges zwischen der Sessel-

bahn und dem Ponylift auf ca. 1900 m ü.M. (1. Etappe) wird im Einvernehmen

mit der Gemeinde Disentis/Mustér und der Bergbahnen Disentis AG nicht ge-

nehmigt.

b) Die Regierung nimmt davon Kenntnis, dass auf die Stichleitung beim

Schlepplift „Palius“ verzichtet wird und dass ein Beschneiungsschacht nord-

wärts in einen bestehenden Strassenkörper verschoben und dort ein Zusätz-

licher Schacht erstellt wird.

86

C) Die Beschneiungsfestlegungen (Beschneiungsleitung, Beschneiungsschäch-

te sowie Beschneiungsfläche) für die Piste „Caischavedra“ 2.2 und für die Crosspiste zwischen ca. 2000 und 2080 m ü.M. auf der Südseite der Sessel-

bahn „Caischavedra — Gendusas“ (4. Etappe) werden im Einvernehmen mit

der Gemeinde Disentis/Mustér und der Bergbahnen Disentis AG nicht ge-

nehmigt.

d) Die in den Lit. a — c hievor beschriebenen Vorbehalte sind in dem von der Gemeinde nachgereichten angepassten Generellen Erschliessungsplan

1:5000 Beschneiung vom 23. Februar 2017 dargestellt.

Die Vereinbarung zwischen dem WWF Graubünden und den Bergbahnen

Disentis AG „In Sachen Optimierungen zum Schutz der Hoch- und Flach-

moore sowie schützenswerter Lebensräume im Rahmen der Anpassung der Ortsplanung Teilrevision Beschneiung“ vom 20. März 2017 wird zur Kenntnis

genommen. Sie ist im Rahmen des Baubewilligungs-

umzusetzen.

resp. BAB—Verfahrens

3. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 10. Juli 2015, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht

des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 13. Juni 2017 sowie unter den

nachstehend aufgeführten Auflagen festgestellt, dass die geplante Beschneiungsanlage umweltverträglich erstellt und betrieben werden kann:

a)

Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Ver-

minderung der Umweltbelastung sind, sofern untenstehend nichts anderes ‘

. verfügt, umzusetzen.

Das Pflichtenheft für die UBB/BBB ist inklusive Schutz- und Wiederherstel-

Iungsmassnahmen

jeweils im Rahmen der BAB-Gesuche abgestimmt auf

das jeweilige Vorhaben einzureichen.

37

Für die definitive Beurteilung der Wasserentnahmen sind mit den BAB-

Gesuchen die erforderlichen Grundlagen gemäss den Ausführungen im Kapi-

tel OberflächengewässerNVasserbezug einzureichen.

Für sämtliche Bachquerungen ist für die Überdeckung der Rohrscheitel der jeweils zutreffende Richtwert einzuhalten.

in den BAB-Gesuchunterlagen ist aufzuzeigen, ob das Wasser, welches bei

_f)

der Leitungsentleerung anfällt, versickert werden kann.

Jegliche Eingriffe in die Oberflächengewässer sind vorab mit dem zuständigen Fischereiaufseher abzusprechen.

In den BAB—Gesuchunterlagen ist aufzuzeigen, ob allfällige Installationsplät-

ze oder zusätzliche Baupisten erstellt werden, Und es sind gegebenenfalls

Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen vorzuschlagen.

Im Rahmen des BAB-Gesuchs ist die genaue Linienführung der Stichleitung

für die Beschneiung des Bereichs Ponylift „Caischavedra Pony“ im Beneh-

men mit dem ANU festzulegen.

Die Hochmoore im Bereich zwischen 1920 m ü.M. und 1980 m ü.M. (ca. LK

704750 / 173'541 / Beschneiungsleitung 2.0) sowie die in der Nähe der Lei-

tungstrasse liegenden Hochmoorflächen sind während der Bauarbeiten als

Tabuflächen abzuzäunen.

Die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoore Nr. 216 „Caischavedra“ ist si-

cherzustellen. Andernfalls ist in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. k HMV

der Betrieb der Piste 2.2 auf der'Südseite der Sesselbahn „Caischavedra — Gendusas“ — insbesondere innerhalb des Hochmoorumfeldes — gegebenenfalls aufzugeben.

Alle von der Bergbahnen Disentis AG beantragten Massnahmen zum Schutz der Hochmoore HM-216 sind umzusetzen.

Die Depotflächen für das Aushubmaterial, für die Rasenziegel und für den Unterboden sind flächendeckend mit einem Fliess zu schützen.

38

m) Die pro Zapfstelle maximal zulässige Beschneiungszeit am Tag und in der Nacht ist in einem Betriebsreglement zur Beschneiungsanlage

festzulegen.

verbindlich

4. Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung vorgesehene Beschneiungsanlage bedarf vorgängig ihrer Realisierung noch einer Baubewilligung

der Standortgemeinde nach Art. 86 KRG, einer BAB—Bewilligung des Amtes für

Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG, einer Einleitungsbewilligung in Ge-

wässer nach Art. 7 GSChG, einer Bewilligung für die Erstellung und Änderung von

Bauten und Anlagen sowie Grabungen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSChG, einer Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSChG

sowie allenfalls einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG.

Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplaneri-

schen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die

UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 3 hievor eingehalten werden, als in Aus-

sicht gestellt betrachtet werden.

Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage noch weitere, derzeit nicht

absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Das ARE sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem

Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen gemäss Ziffer 3

hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutz der Umwelt in die BAB—Bewilligung zu übernehmen.

6. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan 1:5000 Beschneiung vom 29. November 2015, der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung vom

9. September 2015, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 10. Juli 2015 sowie

der Beurteilungsbericht des ANU vom 13. Juni 2017 können — ab öffentlicher Be-

kanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen wer-

den (Auflage nach Art. 20 UVPV).

39

7. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legiti-

mationsvorschriften Beschwerde an das Vewvaltungsgericht erhoben werden.

8. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach

Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge—

suchstellerin (Bergbahnen Disentis AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in

einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.

9. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11.Mitteilung an:

40

@@ Die Präsidentin:

B. Janom Steiner

Namens der Regierung

ww

Der Kanzleidirektor:

lic. iur. Daniel Spadin