Quartierplan Saluferfeld
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 68.GDEf4
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 21, 1968
Map
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3901_B_QP_Saluferfeld_SRB.pdfOpen in a new tab
Text
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i 7. A!J6. 1968
DER STADTRAT VON CHUR
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i"": . A!!V: /Der Quartierplan Saluferfel~ wird unter folgenden Bedin-
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gungen genehmigt :....,
1. Der Quartierplan Saluferfeld umfasst den grössten Teil des zwischen Masanserstrasse, oberer Giacomettistrasse, Bahngeleise und Parzelle Nr. 4729
)
gelegenen Gebietes mi t den Parzellen Nr. 143, 144, 145
(Teil), 147 (Teil), 148, 151, 152, 155 (Teil), 156 (Teil), 1583, 1601, 1602, 3676 und 3735. 2. Massgebend ist der Si tua tionsplan 1 : 500, Nr. 440/16,
vom 17.1.1968, des Architekturbüros Dr. Th. Hartmann & Co., unter Berücksichtigung der nachstehend verlangten Aenderungen.
3. Das 12-geschossige Hochhaus Block Nr. 3 muss um 10 m'
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nach Süden verschoben werden. Die beiden an der Masanser-
strasse liegenden Blöcke Nr. 9 & 10 müssen von 6 auf 5 Ge-
schosse (im Durchschnitt) reduzi ert werden. Dabei ist,
unter möglichster Rücksichtnahme auf die bestehende Ueberbauung, eine Staffelung der Geschosshöhen erwünscht. Die dadurch sich ergebende reduzierte Ausnützung darf nicht anderswo kompensiert werden. 4. Die Saluferfeldstrasse muss mi t beidseitigen Trottoirs
von je 2,50 m' Breite vorgesehen werden.
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der Landumlcgung müssûn die alten und neuen Servitute geregelt werden (Fusswegrechte,
5. Im Zusammenhang mit
Durch1ei tungsrcchtc, Näherbaurechte etc.). Insbesondere müssen die der Oeffentlichkei t dienenden Fusswege sichergestellt werden.
6. Vor Baubegin¿ ist ein das ganze Quartierplangebiet umfassendes Kanalisationsproj ekt (Situation und
Längenprofil) zur Genehmigung einzureichen.
7. Vor Baubeginn ist ein genereller Plan über die Errich-
tung von Spielplätzen zur Genehmigung einzureichen
(BGArt. 60, Ziff. 2).
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8. Vor Baubeginn muss mit den Industriellen Betrieben
die Erschliessung mit Wasser, Gas und Elektrisch ab-
geklärt werden. Nötigenfalls ist der für eine Transformatorenstation benötigte Boden oder Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9 .Ueber den Zeitpunkt des Baues der Giacomettistrasse und der Saluferfeldstrasse, sowie der entsprechenden Kanalisationen und Werkleitungen kann keine Zusicheder Ueberbauung darf erst begonnen werden, wenn die gesamte Erschliessung abgerung abgegeben werden. Mit
klärt und ihre rechtzeitige Ausführung gewährleistet
ist.
10. Die Genehmigung des Quartierplanes erfolgt unter dem Vorbehal t, dass die beteiligten Grundeigentümer den
für den Bau der Saluferfeldstrasse mit beidseitigen
Trottoirs benötigten Boden, sowie die beiden Parzellen
für die Kindergärten in Form eines prozentualen Abzuges
von ihren eingeworfenen Bodenflächen unentgeltlich an die Stadt Chur abtreten. 11. Vorbehal ten bleibt die Einreichung und Genehmigung
der defini ti ven Baugesuche für jeden Einzelbau.
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12. Nach erfolgter Genehmigung wird der Quartierplan
öffentlich aufgelegt und danach im Grundbuch
angemerkt. 13. Mitteilung an: Dr. Th. Hartmann & Co.
ur Departement 111 Präsident der Baukommission
Bauamt
Grundbuchamt
Liegenschaftenverwal tung
.Dê\ Präsident
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Chur Der Aktuar
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Legal bases
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801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal