Teilrevision Beschneiung
Land-use plan, basic order · Scuol
Document
- Number
- 02.1092
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 13, 2002
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1
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. August 2002
14. August 2002
1092
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung vom 26. August 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1". Es handelt sich dabei um eine projektbezogene Nutzungsplanung für die Beschneiung des Teilstückes „Furmiers - Rachögna" der Talabfahrt aus dem Skigebiet „Motta Naluns" ins Dorf Scuol. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB, vgl. Abschnitt C Ziff. 4.4 hienach). Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die vorgesehene Pistenbeschneiung im Umfang von rund 5.8 ha als Anlagetyp Nr. 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt und da die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom 30. April 1991 für diesen Anlagetyp das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vorsieht, sofern die Nutzungsplanung - wie vorliegend der Fall - eine umfassende Prüfung ermöglicht.
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Die Revisionsvorlage wurde durch das Amt für Raumplanung vorgeprüft. Die Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens wurden an einer Sitzung vom 27. März 2001 zwischen Vertretern der Gemeinde, des Bauherrn und der interessierten kantonalen Amtsstellen besprochen (vgl. Protokoll der ARINAS vom 30. März 2001). Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 26. August 2001 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. September
2001. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese wurden in der Zwischenzeit zurückgezogen und können somit durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft abgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 26. November 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren). Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung des Skigebiets sind deshalb in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen. Entsprechend hat die Bergbahnunternehmung Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG einen Pistenplan mit Beschneiungskonzept ausarbeiten lassen, welcher für das Genehmigungsverfahren vorliegt.
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C. Materielle Prüfung der vorliegenden Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1") 1. Zusammenhang des Vorhabens mit anderen Projekten der Bergbahnen im Skigebiet „Motte Naluns"
Im Skigebiet „Motta Naluns" sind folgende UVP-pflichtigen Anlagen vor kurzem realisiert worden oder zurzeit in Planung: a) Diverse Pistenkorrekturen im Umfang von 1.05 ha beanspruchter Fläche. Dieses Vorhaben wurde mit Auflagen bewilligt (DIV-Verfügung Nr. 2001-0703 mit UVP vom 19. Oktober 2001). b) Ausbau der Beschneiungsanlage für den unteren Bereich der Talabfahrt ,,Motta Naluns — Scuol" (Teilstück „Furmiers - Rachögna") mit einer Beschneiungsfläche von 5.8 ha und einem Wasserbezug aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Scuol. Es ist vorgesehen, diesen Teil der Beschneiungsanlage noch im Jahre 2002 zu erstellen. c) Ausbau der Beschneiungsanlage im übrigen Skigebiet „Motta Naluns" (Pisten „Clünas - Jonvrai", „Chamanna Naluns - Jonvrai", „Mot da Ri - Jonvrai", „Clünas Motta Naluns" sowie „Motta Naluns - Talabfahrt oberer Teil" mit einer gesamten Beschneiungsfläche von ca. 26 ha und einer Wasserversorgung aus einem neu zu erstellenden Speichersee). Die Realisierung dieses Vorhabens kann frühestens im Jahre 2003 erfolgen. Im vorliegenden Regierungsbeschluss geht es um die Genehmigung der Nutzungsplanung mit UVP für das unter lit. b) vorstehend erwähnte Vorhaben. Die zu beschneienden Flächen umfassen gemäss UVB total rund 5.8 ha. Dieser Pistenabschnitt wird bereits heute teilweise künstlich beschneit (4 bewilligte punktuelle Beschneiungsflächen von insgesamt ca. 1.3 ha). Die Bewilligungen dieser punktuellen Beschneiungen sollen mit der Zustimmung der vorliegend zu genehmigenden Flächenbeschneiung im Rahmen des BAB-Verfahrens aufgehoben werden. Ferner sind im Schneesportgebiet „Motta Naluns" weitere punktuelle Pistenbeschneiungen im Umfang von total ca. 3.3 ha bewilligt (vgl. auch Abschnitt C, Ziffer 4.5, lit. a hienach).
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2. Abstimmung des Vorhabens mit der rechtsgültigen Nutzungsplanung der Gemeinde Scuol
Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1" hat die Gemeinde Scuol die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Beschneiung der Talabfahrt unten (Sektion 1) geschaffen, zumal die geplante Beschneiungsanlage laut rechtskräftigem Zonenplan 1:2'000 vom 29. Juni 1986 sowie rechtskräftigen Zonenplänen 1:5'000 und 1:25'000 vom 30. August 1992 vollständig innerhalb der Wintersportzone liegt. Zudem ist das vorliegende Beschneiungsprojekt im Sinne der baugesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde Scuol vom 30. August 1992 geplant (vgl.
Art. 57
Abs. 2 Ziffer 6 Baugesetz). 3.
Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Wegleitung 1998 (WL 1998) des DIV für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden
3.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen
Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1. Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage steht im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. 2. Der Beschneiungszweck besteht darin, a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen, b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten und
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c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen. 3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen. 4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden. 5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. 6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. 7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.
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3.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen
a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b bis d nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e bis g nachstehend sowie auf den UVP (vgl. Ziffer 4 hienach) verwiesen werden. b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes Wie sich aus dem Technischen Bericht vom 7. September 2001 (vgl. S. 2) mit hinlänglicher Nachvollziehbarkeit ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, die aufgrund des geringen Niederschlags und der extremen Südlage problematische Talabfahrt nach Scuol zu gewährleisten. Bei dieser Piste handelt es sich um eine der bedeutendsten Pisten des Skigebietes „Motta Naluns" (vgl. dazu auch lit. c) nachstehend). Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes, nämlich die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an schneesicheren, gut präparierten und damit gefahrlosen Pisten zu gewährleisten, ist somit gegeben. Das vorliegende Projekt liegt daher diesbezüglich innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken. c) Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Schneesportgebiets „Motta Naluns" Vorliegend geht es um die Beschneiung des unteren Teils der Talabfahrt aus dem Skigebiet „Motta Naluns" ins Dorf Scuol. Es handelt sich bei dieser Piste um die bedeutendste Rückfahrmöglichkeit ins Tal. Wenn die Talabfahrt nach Scuol während der Hauptsaison infolge Schneemangels geschlossen werden muss, müssen die Wintersportler auf Motta Naluns Wartezeiten von bis zu zwei Stunden in Kauf nehmen, um nach Scuol zu gelangen. Zusammenfassend kann somit ohne weiteres festgestellt werden, dass es vorliegend um die Beschneiung einer der bedeutendsten Pisten im Skigebiet „Motta Naluns" handelt. Der Grundsatz der WL 1998, die Beschneiung auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren, ist daher eingehalten.
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d) Eignung des Skigebietes „Motta Naluns" für die Wintersportnutzung Neben dem Skigebiet Samnaun handelt es sich beim Skigebiet „Motta Naluns Scuol - Ftan - Senr um das grösste Gebiet zur Ausübung des alpinen Skisports im Unterengadin. Das gesamte Skigebiet umfasst ca. 80 km Pisten. Die Beschäftigungspisten liegen in einer Höhenlage zwischen 2'140 bis 2'780 m ü.M. Diese Tatsachen belegen, dass die Eignung des Skigebietes „Motta Naluns" für die Wintersportnutzung zweifelsohne gegeben ist. e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Die Bestimmungen von Art. 57 Abs. 2 Ziffer 6 des Baugesetzes der Gemeinde Scuol (Ergänzung vom 30. August 1992) lassen eine Beschneiung ab dem 15. November zu. Gemäss den Angaben im Technischen Bericht (vgl. S. 6) kann man während den Monaten November und Dezember mit genügend langen Kälteperioden rechnen, um die Grundbeschneiung ausführen zu können. Gelegentliche Beschneiungen sind gemäss Technischem Bericht (vgl. S. 6) bis Ende März vorgesehen. Wenn die Beschneiung nach diesen Angaben respektive Vorgaben durchgeführt wird, entspricht sie den Rahmenbedingungen gemäss WL 1998 ohne weiteres. f)
Gewässerschutz
Hinsichtlich der gewässerschützerischen Aspekte des Vorhabens wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter Ziffer 4.5 lit. b hienach verwiesen. g) Wasserbezug Wie dem Technischen Bericht (vgl. S. 4) und dem UVB (vgl. S. 6) zu entnehmen ist, wird das Wasser für die Beschneiung der Talabfahrt nach Scuol aus der bestehenden Trinkwasser-Druckleitung entnommen. Diese Druckleitung verläuft aus dem Gebiet „Schlivera" über Motta Naluns bis ins Gebiet „Spinatscha d'Flöna" (vgl. Pistenplan mit Beschneiungskonzept 1:5'000 vom 12. März 2001, geändert 7. September 2001). Ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt somit. Das Wasser stammt zudem aus dem Skigebiet „Motta Naluns". Durch die Entnahme des benötigen Wasser aus der Trinkwasser-Druckleitung ist eine Entnahme aus Oberflächen-
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gewässern für die vorliegend zur Diskussion stehende Beschneiungsanlage nicht erforderlich. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Grundsätze der WL 1998 hinsichtlich des Wasserbezugs eingehalten sind. h) Beschneiung von Mooren Gemäss WL 1998 dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden, während die Beschneiung von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung wenn möglich vermieden werden soll. Im Bereich der Beschneiung der Talabfahrt nach Scuol liegen keine Moore von nationaler Bedeutung. Sobald die Talabfahrt zwischen der Mittelstation „Motta Naluns" und dem Dorf Scuol durchgehend beschneit werden kann (vgl. zukünftiges Beschneiungsprojekt; Ziffer 1 lit. c vorstehend), ist es sogar vorgesehen, die Piste „Nalains", welche über das Flachmoor FM-698 „Furmiärs" von nationaler Bedeutung führt, nicht mehr zu präparieren und das genannte Flachmoor von der Belastung durch den Skibetrieb zu befreien (vgl. UVB S. 26). Für die Talabfahrt aus dem Gebiet „Motta Naluns" nach Scuol ist es nicht möglich, die Pisten so anzulegen, dass keine Moorflächen betroffen sind. Aufgrund der aktuellen Linienführung der bestehenden Pisten ist im vorliegenden Fall die teilweise Beschneiung des Flachmoors FM-699 „Flöna" von regionaler Bedeutung und im Gebiet „Plan Sar Duri" die Beschneiung eines nicht inventarisierten Flachmoors von lokaler Bedeutung unumgänglich (vgl. UVB S. 25 f.). Durch die Beschneiung können für die beeinträchtigen Kalkflachmoorflächen gar positive Effekte entstehen, da gemäss UVB (vgl. S. 22) die Schäden am Boden, welche vom Pistenbetrieb herrühren, reduziert werden können. Die Leitungen können ausserhalb der Moorflächen geführt
werden (vgl. UVB S. 20). Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Beschneiung von Moorflächen von regionaler und lokaler Bedeutung im vorliegenden Fall unumgänglich ist.
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i) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Aufgrund der Ausführungen im Technischen Bericht (vgl. S. 6) werden für die Schneeerzeugung dem Schneiwasser keine Beschneiungszusätze beigemischt. Daraus kann gefolgert werden, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (unzulässige Kristallationsadditive) beigegeben werden dürfen, vorliegend eingehalten ist. In diesem Zusammenhang drängt sich lediglich der Hinweis auf, dass die Schneeanlagenbetreiberin das Amt für Umwelt rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Produktes zu informieren hat, sofern sie in Zukunft irgendwelche Schneizusätze einzusetzen gedenkt. 4. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren
Im Schneesportgebiet „Motta Naluns" ist eine umfangreiche Erweiterung der Beschneiungsanlage geplant, wobei in der vorliegenden ersten Ausbauetappe der unterste Abschnitt (Sektion 1.0) der Talabfahrt nach Scuol flächig beschneit werden soll. Die Beschneiungsfläche beträgt 5.8 ha. Bisher wurden im Skigebiet diverse punktuelle Beschneiungsflächen von gesamthaft ca. 4.6 ha bewilligt. Davon liegen rund 1.3 ha im Bereich der Talabfahrt nach Scuol. Das Vorhaben, den unteren Teil der Talabfahrt zwischen der Mittelstation „Motta Naluns" und dem Dorf Scuol im Umfang von 5.8 ha flächig zu beschneien, entspricht dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV. Für diese Anlagetyp ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 UVPV eine UVP nach Art. 9 USG durchzuführen. Laut Anhang zur KUVPV ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach
Art. 37 KRG das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 UVPV. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).
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4.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben)
Die auf Gemeindegebiet von Scuol geplante Beschneiungsanlage dient gemäss den Angaben im vorliegenden Technischen Bericht vom 12. März 2001 / 7. September 2001 dazu, die künstliche Beschneiung der Talabfahrt zwischen Furmibrs (1870 m ü.M.) und der Talstation (1301 m ü.M.) zu ermöglichen. Die Fläche der geplanten Beschneiung beträgt 5.8 ha. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass pro Saison für die Gesamtbeschneiung ca. 11'900 m3 Wasser gebraucht werden. Der Wasserbezug erfolgt aus der bestehenden Trinkwasser-Druckleitung der Wasserversorgung von Scuol. Die für die Erstellung der Beschneiung notwendigen baulichen Veränderungen betreffen hauptsächlich das neu zu erstellende Leitungsnetz für die Strom- und Wasserversorgung sowie eine temporär für die Ausführung der Bauarbeiten notwendige Baupiste. Das Leitungsnetz soll mit 35 Zapfstellen bestückt werden und eine Länge von ca. 2.6 km aufweisen. Die Grabentiefe liegt bei maximal 120 cm. Es werden vorwiegend Lanzen und gegebenenfalls einzelne Niederdruckmaschinen zum Einsatz gelangen. Im UVB ist eine Reihe von Massnahmen zum Schutz der Umwelt dargestellt, auf die im Detail später eingegangen wird. 4.3 Inhalt der UVP
Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind.
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Weiter beurteilt die UVP, ob bei den Anlagen die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Die Beurteilung stellt eine Prognose der Rechtskonformität des Projekts dar. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) vom 31. Juli 2002. 4.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Als UVB im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die folgenden Unterlagen zu betrachten: •
Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG, Bericht zur Umweltverträglichkeit „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" vom 12. März 2001, geändert am 7. September 2001, des Ingenieurbüros ARINAS, Zernez, und der Forschungsstelle für Naturschutz und angewandte Oekologie AG (FORNAT), Zemez (nachfolgend UVB genannt).
•
Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG, Technischer Bericht „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" vom 12. März 2001, geändert am 7. September 2001, des Ingenieurbüros ARINAS, Zernez, und der Brigger + Käch Bauingenieure, Reussbühl (nachfolgend Technischer Bericht genannt).
Der UVB behandelt die gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind, vollständig. Die Angaben im UVB sind weitgehend richtig. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Fachstellen auf eigene Kenntnisse zurück. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Amtsstellen grundsätzlich als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt.
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4.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a) Raumplanung Ausgangslage Die Angaben im UVB (vgl. insbesondere den Pistenplan mit Beschneiungskonzept 1:5'000 vom 12. März 2001 / 7. September 2001) betreffend der bestehenden Beschneiungsflächen weisen gegenüber den in verschiedenen BAB-Verfahren bewilligten Flächen wesentliche Unterschiede auf. Gemäss UVB werden heute 4.8 ha der Pisten beschneit, wobei 0.9 ha im unteren Bereich der Talabfahrt liegen. Die total bewilligte Beschneiungsfläche beträgt gestützt auf die Angaben in den BAB-Verfahren hingegen nur rund 4.6 ha, wobei davon rund 1.6 ha ausserhalb des Perimeters des obengenannten Pistenplanes mit Beschneiungskonzept 1:5'000 liegen (Beschneiungsflächen für die Schlittelbahn und die Skipiste im Gebiet der Talstation Ftan). Ca. 1.3 ha der bewilligten Beschneiungsflächen liegen im Bereich der unteren Talabfahrtspiste nach Scuol. Für folgende Beschneiungsflächen liegen rechtskräftige Bewilligungen vor: Gemeinde Scuol (kursiv Gebiete im Bereich der Talabfahrtspiste Sektion 1.0) BAB-Nummer
Fläche (m2)
1. Jonvrai
91-0705
1'050
2. Naluns
91-0705
1'370
3. Motta Naluns
91-0705
3'040
4. Via Nova
91-0705
2'850
5. Spinatscha d'Flöna (Talabfahrt)
93-1187
3'360
6. Rachögna Sura (Talabfahrt)
93-1187
5240
7. Flöna (Talabfahrt)
93-1187
3'800
8. Muntatsch (Talabfahrt)
93-1187
920
98-0953
3i90e
10.Prui
95-0742
4'840
11.Schlittelweg und Talabfahrt Ftan
00-1055
14'200
12.Schlittelweg (Erweiterung)
01-0774
800
Gebiet
Gemeinde Sent 9. Surains Sot/Poz Madun - Flüs Gemeinde Ftan
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Zu den einzelnen im Pistenplan mit Beschneiungskonzept 1:5'000 vom 12. März 2001, geändert am 7. September 2001, dargestellten Flächen mit bewilligten punktuellen Beschneiungen ergeben sich folgende Bemerkungen: •
Die Flächen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gemäss vorstehender Tabelle sind im UVB etwas kleiner dargestellt, als sie aufgrund der eingereichten BAB-Gesuche bewilligt worden ist.
•
Die Fläche Nr. 4 gemäss vorstehender Tabelle (Gebiet „Vianova") ist zwar bewilligt, wird jedoch gemäss UVB heute nicht beschneit.
•
Die im UVB aufgeführte punktuelle Beschneiung auf Territorium der Gemeinde Sent (Fläche Nr. 9 gemäss vorstehender Tabelle) entspricht den Angaben im bewilligten Baugesuch.
•
Die punktuelle Beschneiung im Gebiet „Prui" auf Territorium der Gemeinde Ftan (Nr. 10 gemäss vorstehender Tabelle) hat auf dem erwähnten Pistenplan im UVB eine deutlich andere Lage als im bewilligten Projektplan.
•
Die bewilligten Beschneiungsflächen für den Schlittelweg und die Talabfahrt nach Ftan, welche Gemeindegebiet von Ftan betreffen (Nr. 11 und 12 gemäss vorstehender Tabelle), sind im UVB nicht dargestellt.
•
Für die auf dem Pistenplan im UVB dargestellte bestehende Beschneiung der Piste von der Chamanna Naluns nach Jonvrai (ca. 2 bis 2.5 ha) besteht keine Bewilligung.
Beurteilung und Schlussfolgerungen
•
Bereich „Beschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)":
Die im unteren Bereich der Talabfahrtspiste liegenden bewilligten punktuellen Beschneiungsflächen (Nr. 5 bis 8 laut vorstehender Tabelle) liegen weitgehend innerhalb des im vorliegend zu genehmigenden Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1" vom 14. September 2001 dargestellten Beschneiungsperimeters. Gleichzeitig mit der zu erteilenden Baubewilligung für die Flächenbeschneiung des unteren Teils der Talabfahrt von Motta Naluns ins Dorf Scuol (Bereich „Furniers" bis zur Talstation der Bergbahnen) werden die Bewilligungen für die Beschneiung von punktuellen Flächen in diesem Bereich aufgehoben. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Nutzungsplanung (vgl. Legende des Generellen Erschliessungsplans 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1" vom 14. September 2001).
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■ Bereich Pisten im Gebiet „Schlivera / Jonvrai": Beschneiungen im Gebiet „Schlivera / Jonvrai" sind zu unterlassen, solange dafür keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. ■ Bereich Piste im Gebiet „Prui" (Gemeinde Ftan): Die Beschneiung von Pistenflächen im Gebiet „Prui" hat sich an die bewilligten Projektpläne (vgl. DIV-Verfügung vom Nr. 95-0742 vom 26. Juli 1995) zu halten. Für eine allfällige Erweiterung respektive Anpassung der bewilligten Anlage müsste ein neues BAB-Verfahren durchgeführt werden. b) Gewässerschutz und Fischerei Wasserbezug
Das für den Betrieb der Beschneiungsanlage notwendige Wasser im Umfang von ca. 11'900 m3 pro Jahr wird der bestehenden Druckleitung „Schlivera - Motta Naluns Spinatscha d'Flöna" entnommen. Die Beschneiungsdauer beträgt gemäss UVB ca. 200 Stunden. Der durchschnittliche Wasserverbrauch bemisst sich demnach auf ca. 17 Vs. Dies entspricht ca. 50 % der Leistung der Trinkwasserversorgung. Bezüglich des Wasserbezuges aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung ergeben sich aus Sicht des Gewässerschutzes weder Einwände noch Bemerkungen. Leitungsentleerung
Für die Erstellung der Leitungen für die Schneeanlage (Wasser- und Stromversorgung) sind keine neuen Bachquerungen notwendig. Das Projekt beinhaltet drei Entleerungsstellen der Beschneiungsleitung in die Val Chalzina (bei Flöna oben und unten sowie bei Plan Chad). Pro Entleerung gelangen insgesamt ca. 20 m3 Wasser in den Bach. Diese Leitungsentleerungen des Beschneiungswassers sind als Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer (Val Chalzina) zu betrachten und nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Die Erteilung dieser Bewilligung kann mit der Auflage in Aussicht gestellt werden, dass die Entleerun-
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gen sehr dosiert erfolgen. Das AfU hat im Beurteilungsbericht diesbezüglich festgehalten, dass die Einleitung mit max. 2 Ih zu erfolgen habe, damit die Abflussverhältnisse in der Val Chalzina nicht zu stark beeinträchtigt werden. Im Baugesuch sei aufzuzeigen, wie eine solche Dosierung baulich sichergestellt werden kann. Gemäss Schreiben des Ingenieurbüros Brigger + Käch Bauingenieure AG vom 28. Mai 2002, welches im Rahmen des laufenden BAB-Verfahrens beim ARP eingegangen ist, ist es aus technischen Gründen nicht machbar, die Leitungen mit nur 2 Vs zu entleeren, da dabei die Schneilanzen einfrieren können. Das Ingenieurbüro schlägt deshalb nach Rücksprache mit dem AfU vor, die maximale Entleerungsleistung durch den Einbau eines Regelventils auf ca. 4 bis 5 Vs zu begrenzen. Einem solchen Betrieb für die Entleerung kann versuchsweise während der ersten Schneisaison zugestimmt werden. Die Auswirkungen dieses Betriebes auf den Bach müssen in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei beobachtet werden. Sind keine negativen Einflüsse auf das beeinträchtigte Gewässer feststellbar, wird dieser Betrieb in die definitive Einleitungsbewilligung aufgenommen. Andernfalls ist auf die nächste Schneisaison eine technische Lösung zu erarbeiten und auszuführen, welche die maximale Entleerungsleistung nochmals um rund die Hälfte reduziert. Als unmittelbare Konsequenz bei einer direkten Einleitung von überschüssigem Beschneiungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen nämlich die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung. Es ist daher in jedem Fall strikte untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Vorliegend ist die Beschneiung ohne Kristallationsadditive vorgesehen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.2 lit. h vorstehend). Würden zukünftig dennoch Zusatzstoffe verwendet, müsste das mit Kristallationsadditiven angereicherte Wasser vollständig verschneit werden, bevor das Wasser des Leitungssystems in den Bach entleert werden könnte.
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Bauliche Eingriffe in einen Gewässerschutzbereich Zone A Der untere Bereich der Talabfahrt liegt in einem Gewässerschutzbereich Zone A. Der im UVB geäusserte Vorschlag, dass die baulichen Eingriffe in diesem Bereich von einem Geologen begleitet werden sollen, wird von der zuständigen Fachstelle unterstützt und als Auflage festgehalten. Die baulichen Eingriffe in den Gewässerschutzbereich Zone A erfordern eine Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG). Diese Bewilligung kann in Aussicht gestellt und im Rahmen der Zustimmung zur Baubewilligung im BAB-Verfahren erteilt werden. c) Bodenschutz Gemäss UVB wird durch den Bau der Schneileitungen eine Bodenfläche von 3800 m2 beansprucht. Bei einer Leitungslänge von 2.6 km ergibt sich demnach eine mittlere beanspruchte Breite von ca. 1.5 m. Dies stimmt ungefähr mit der Breite des Leitungsgrabens überein. Gemäss den bisherigen Erfahrungen stellt dies jedoch nicht die gesamthafte Bodenbeanspruchung beim Bau von Schneileitungen dar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Boden durch die Baupiste - insbesondere bei unsorgfältigem Umgang - massiv beansprucht und beeinträchtigt werden kann. Um die Bodenbeanspruchung auf ein minimales Mass zu beschränken, muss für die Detailprojektierung und für die Bauausführung eine Fachperson für die UmweltBaubegleitung beigezogen werden. d) Natur- und Landschaftsschutz / Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Die Linienführung der projektierten Schneeanlage tangiert neben relativ unempfindlichen Vegetationstypen auch Moore und Halbtrockenrasen. Die Bauarbeiten in den empfindlichen Gebieten (Flachmoore und Halbtrockenrasen) sind durch eine Fachperson mit spezifischen Kenntnissen in den Bereichen „Landschaftsgestaltung und terrestrische Ökologie" zu begleiten (Umwelt-Baubegleitung). Durch diese Fachperson sind unter anderem vor Baubeginn die Flachmoore als Tabuzonen, welche von den Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfen, zu kennzeichnen.
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Im Sinne des UVB (vgl. Ziffer 7.3, S. 28) sind in oder im Bereich von sensiblen Gebieten einige Jahre nach den Eingriffen Erfolgskontrollen erforderlich, damit die Wirkung der getroffenen Massnahmen überprüft werden kann. Allfällige Korrektur- und Ergänzungsmassnahmen sind dann aufzuzeigen und umzusetzen. Wie anlässlich eines Augenscheins mit Vertretern der Bergbahnen, der Gemeinde, des Ingenieurbüros ARINAS, des Amtes für Natur und Landschaft (ANL) und des ARP am 11. Juni 2002 festgestellt wurde, beansprucht der Bau der Schneeanlagen neben 25 m2 Halbtrockenrasen rund 1'200 m 2 Trockenwiesen direkt. Ausserdem sollen neben 725 m2 Halbtrockenrasen und 1'400 m 2 Flachmoor auch 1.88 ha Trokkenwiesen beschneit werden. Bei sämtlichen vorstehend erwähnten Massnahmen handelt es sich um technische Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume, für die nach Art. 18 Abs. fiter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ökologische Ersatzmassnahmen zu erbringen sind. Ökologische Ersatzmassnahmen sollen in erster Priorität in Form von Aufwertungen in ähnlichen Lebensräumen im Projektgebiet erfolgen. Es ist vorgesehen, die Ersatzleistungen erst im Rahmen des Ausbaus des oberen (grösseren) Teils der Beschneiungsanlage in einem Gesamtkonzept zu behandeln und umzusetzen. Mögliche Ersatzmassnahmen können sein: •
Der definitive Verzicht auf die Benützung einer Piste über ein Flachmoor von nationaler Bedeutung.
•
Das Schliessen von Gräben in Flachmooren.
•
Die langfristige Sicherstellung der Bewirtschaftung von eingewachsenen Trokkenstandorten.
Dieses Vorgehen für die Planung und Realisierung von Ersatzleistungen nach NHG wurde bereits bei der UVP für die Pistenkorrekturen im Skigebiet „Motta Naluns" vorgezeichnet (vgl. die im Rahmen des BAB-Verfahrens ergangene DIV-Verfügung Nr. 2001-0703 mit UVP vom 19. Oktober 2001). Die Regierung kann dem gewählten Vorgehen grundsätzlich zustimmen.
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Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, ist das ANL im Begriff, eine nachvollziehbare Methodik für die Praxis zum Vollzug der Ersatzbestimmung von Art. 18 Abs. 1ter NHG zu entwickeln. Ziel dieser Methodik ist es, die Beeinträchtigung von Biotopen aufgrund unterschiedlicher Eingriffe (wie Tiefbauten, Beschneiung etc.) und damit den Umfang der Ersatzpflicht sowie von möglichen Ersatzmassnahmen (wie z.B. Verzicht auf Pisten, Bewirtschaftung von brachliegenden Flächen etc.) zu quantifizieren. Der methodische Ansatz besteht darin, dass einerseits die unterschiedlichen Biotope mittels eines Punktesystems aufgrund der Schlüsselfaktoren „Seltenheit", „Seltenheit der darin vorkommenden Arten", „Artenzahl" und „Alter" bewertet werden. Der durch Beeinträchtigungen bzw. Aufwertungsmassnahmen veränderte Wert der Biotope wird mittels einheitlich definierter Faktoren ermittelt. Ein Eingriff gilt als kompensiert, wenn sich die Bewertung des Eingriffs und der Ersatzmassnahmen ausgleichen. Das ANL hat zugesichert, dass die notwendigen Grundlagen zum Zwecke der Beurteilung und Definition der Ersatzmassnahmen bei den verschiedenen anstehenden Projekten rechtzeitig bereitstehen werden. Im Schneesportgebiet „Motta Naluns" sind - wie unter Ziffer 1, Seite 3 vorstehend erwähnt - in kurzer zeitlicher Abfolge verschiedene UVP-pflichtige Vorhaben als Gesamtkonzept „Schneesportgebiet Motta Naluns" vorgesehen bzw. bereits realisiert. Dem Vorschlag, wonach die Ersatzmassnahmen für alle mit der Realisierung des Gesamtkonzepts verbundenen Eingriffe in schutzwürdige Biotope in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen sind, wird zugestimmt. Die ersatzpflichtigen Eingriffe und die vorzuschlagenden Ersatzmassnahmen sind anhand der Methode des ANL zu quantifizieren und in einem Bericht zu dokumentieren. Die sich daraus ergebenden Massnahmen sind in einem LBP darzustellen. Im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens ist dieser LBP als Bestandteil des UVB des letzten Projektes innerhalb des Gesamtkonzepts (Pistenbeschneiung Motta Naluns, Sektion 2 bis 5; vgl. Ziffer 1 lit. c, Seite 3 hievor) zu integrieren. Die dabei für die Nutzungsplanung relevanten Massnahmen (z.B. Aufhebung einer Wintersportzone bei Verzicht auf eine Piste) sind entsprechend in diesem Verfahren zu regeln. Im nachfolgenden BAB-Gesuch sind diejenigen Ersatzmassnahmen, welche vorteilhaft mittels privatrechtlicher Vereinbarungen (z.B. Dienstbarkeiten) gesichert werden sollen, unter Beilage dieser Vereinbarungen einzureichen.
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Falls bis Ende Juli 2003 für das Gesamtprojekt kein LBP eingereicht werden kann, sind diejenigen Ersatzmassnahmen, welche die bisher bewilligten Vorhaben betreffen (Pistenkorrekturen, Beschneiung ,,Talabfahrt, Sektion 1.0"), zu diesem Zeitpunkt in einem separaten LBP aufzuzeigen. Dieser LBP ist bis Ende September 2003 via Standortgemeinde dem DIV zur Zustimmung einzureichen. Für den Fall, dass weder bis Ende Juli 2003 ein Gesamtwiederherstellungsprojekt noch bis Ende September 2003 ein Teilwiederherstellugsprojekt betreffend der Vorhaben „Pistenkorrekturen" und „Beschneiung Talabfahrt Sektion 1.0" vorliegen, behält sich der Kanton einerseits einen Widerruf des Genehmigungs- respektive Bewilligungsentscheides für die Beschneiung der Talabfahrt Sektion 1.0 vor. Andererseits würde dann die Zahlung des monetären Ersatzes für die Pistenkorrekturen gemäss BAB-Verfügung des DIV vom 19. Oktober 2001 fällig. e) Walderhaltung / Gefahrenschutz Die Talabfahrt durchquert an zwei Stellen Waldgebiete des Val Chalzina. Gemäss den Angaben im UVB wird kein Waldareal direkt beansprucht. Eben so wenig befinden sich Gefahrengebiete im Projektperimeter. Aus der Sicht der Walderhaltung und des Gefahrenschutzes sind keine Bemerkungen zum UVB anzubringen. f)
Lärmschutz
Im Rahmen der Vorsorge sind die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen zu treffen. Die Bauherrschaft wird deshalb für die Bauphase verpflichtet, über die Submission im Sinne der Richtlinie „Baulärm" sowie der Baurichtlinie „Luft" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) emissionsmindernde Massnahmen zu treffen. Das DIV wird beauftragt, eine entsprechende Auflage in die BAB-Zustimmungsverfügung aufzunehmen.
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In Bezug auf die Lärmbelastung während der Betriebsphase enthält der vorliegende UVB Angaben, die bereits überholt sind. Im Rahmen des Auflageverfahrens ging eine Beschwerde ein, die mittels einer Vereinbarung und gestützt auf eine korrigierte Lärmprognose vom 15. September 2001 sowie einer Stellungnahme des AfU vom 16. Oktober 2001 beigelegt werden konnte. Im vorliegenden Beurteilungsbericht wird die Lärmbelastung während der Betriebsphase aufgrund der korrigierten Lärmprognose vom 15. September 2001 beurteilt. Im Bereich der Talabfahrt befinden sich Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, welche der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zuzuordnen sind. Aus der Sicht des AfU sind die im Bericht vom 15. September 2001 getroffenen Annahmen für die Berechnung der Lärmeinwirkung richtig. Die sehr tiefen Herstellerangaben für die Lärmemissionen der Beschneiungsaggregate „Techno Alpin Lanze Latemar CES" lassen es aber als angebracht erscheinen, dass diese spätestens 3 Wochen nach Inbetriebnahme im Betrieb gemessen werden, was als Auflage im Rahmen des BAB-Verfahrens verlangt wird. Entsprechend der Messresultate sind anschliessend die genauen Betriebsvorschriften der Beschneiungsanlage zu erstellen. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Beschneiung von gewissen Zapfstellen aus nicht oder nur eingeschränkt möglich sein wird. Für die Umsetzung und die Kontrolle der Massnahmen zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist ein Betriebsreglement zu erstellen, worin die Anzahl, die genauen Standorte, das zu verwendende Beschneiungsaggregat, die Betriebszeiten, die Leistungsstufe sowie der verantwortliche Betriebsleiter protokolliert werden. g) Löschwassersicherheit Rund 50 % der Leistung der Trinkwasserversorgung werden für den Betrieb der Beschneiungsanlage verwendet (vgl. Ziffer 4.5, lit. b vorstehend). Dies ist möglich, sofern die Gemeinde dafür sorgt, dass jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr verwendet werden. h) Landwirtschaft Für die Landwirtschaft ergeben sich mittelfristig keine Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Beschneiungsanlage.
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4.6 Zusammenfassung a) In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG vom Ingenieurbüro ARINAS, Zernez, und von der Forschungsstelle für Naturschutz und angewandte Oekologie AG (FORNAT), Zernez, erstellte UVB vom 12. März 2001, geändert 7. September 2001, betreffend das Vorhaben „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" eine genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage für die Talabfahrt unten (Sektion 1.0) ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf weitere, bei den beigezogenen Amtsstellen vorhandene Informationen unter Vorbehalt der gemäss Art. 18 NHG zwingend zu leistenden Ersatz- und Kompensationsmassnahmen möglich. Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Spezialbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. Diese werden im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV erteilt. b) In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: • Aus Sicht der Raumplanung wird festgehalten, dass die geplante Pistenbeschneiung „Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" der Nutzungsplanung der Gemeinde entspricht. Namentlich liegt das Vorhaben in einer rechtskräftigen Wintersportzone. Dagegen ist die Beschneiung von Flächen im Skigebiet „Motta Naluns" ohne rechtskräftige Baubewilligung, so namentlich im Gebiet „Schlivera / Jonvrai", zukünftig zu unterlassen.
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•
Aus Sicht des Gewässerschutzes und der Fischerei ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Leitungsentleerungen des Beschneiungswassers in die Val Chalzina sehr dosiert erfolgen müssen. In diesem Sinne ist versuchsweise während der ersten Schneisaison die Entleerungsleistung mit einem Regelventil auf rund 4 bis 5 Vs zu begrenzen. Die Auswirkungen dieses Betriebes auf den Bach müssen in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei beobachtet werden. Sind keine negativen Einflüsse auf das beeinträchtigte Gewässer feststellbar, wird dieser Betrieb in die definitive Einleitungsbewilligung aufgenommen. Andernfalls ist auf die nächste Schneisaison eine technische Lösung zu erarbeiten und auszuführen, welche die maximale Entleerungsleistung nochmals um rund die Hälfte reduziert. Es ist in jedem Fall untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Bauliche Eingriffe im Gewässerschutzbereich Zone A sind von einem Geologen zu begleiten.
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Aus Sicht des Bodenschutzes ist für die Detailprojektierung und für die Bauausführung eine Fachperson zur Umwelt-Baubegleitung beizuziehen. Die Arbeiten sind gemäss den Ausführungen im Bericht "Praktischer Bodenschutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, Amt für Umwelt Graubünden, Dezember 1997" vorzunehmen.
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Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sind die Bauarbeiten in den empfindlichen Gebieten (Flachmoore und Halbtrockenrasen) durch eine Fachperson mit spezifischen Kenntnissen in den Bereichen „Landschaftsgestaltung und terrestischer Ökologie" zu begleiten (Umwelt-Baubegleitung). Durch diese Fachperson sind unter anderem vor Baubeginn die Flachmoore als Tabuzonen, welche von den Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfen, zu kennzeichnen und nach Abschluss der Arbeiten Erfolgskontrollen vorzunehmen. Die ersatzpflichtigen Eingriffe und die vorzuschlagenden Ersatzmassnahmen sind zu quantifizieren und in einem Bericht zu dokumentieren. Die sich daraus ergebenden Massnahmen sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen.
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Aus Sicht der Walderhaltung, des Gefahrenschutzes und der Landwirtschaft ergeben sich keine Bemerkungen.
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Aus Sicht des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass die Bauherrschaft für die Bauphase verpflichtet wird, über die Submission im Sinne der Richtlinie „Baulärm" sowie der Baurichtlinie „Luft" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) emissionsmindernde Massnahmen zu treffen. Bezüglich der Lärmbelastung während der Betriebsphase müssen die Beschneiungsaggregate „Techno Alpin Lanze Latemar CES" spätestens 3 Wochen nach Inbetriebnahme im Betrieb gemessen werden. Entsprechend der Messresultate sind anschliessend die genauen Betriebsvorschriften der Beschneiungsanlage zu erstellen. Für die Umsetzung und die Kontrolle der Massnahmen zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist ein Betriebsreglement zu erstellen, worin die Anzahl, die genauen Standorte, das zu verwendende Beschneiungsaggregat, die Betriebszeiten, die Leistungsstufe sowie der verantwortliche Betriebsleiter protokolliert werden.
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Aus Sicht der Löschwassersicherheit hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass auch während dem Betrieb der Beschneiungsanlage jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr verwendet werden.
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Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. Ziffer 7, Seite 27 f. UVB) sind zu realisieren.
4.7 Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" in der Gemeinde Scuol den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Die projektbedingte Nutzungsplanung zur Realisierung der „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)", bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1", kann somit genehmigt werden. 5. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung des vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1" bedarf es zur Realisierung der Beschneiungsanlage noch folgender Bewilligungen:
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a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem DIV zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. c) Einleitungsbewilligung von unverschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 2 GschG) In Zusammenhang mit der projektierten „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" sind drei Entleerungsstellen der Beschneiungsleitung in die Val Chalzina (bei Flöna oben und unten sowie bei Plan Chad) vorgesehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG darf unverschmutztes Abwasser nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Auch Entleerungen von Beschneiungswasser in ein Gewässer erfordern eine spezielle gewässerschutzrechtliche Einleitungsbewilligung gemäss Art. 7 GschG. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligung ist das AfU. Die Einleitungsbewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV erteilt werden.
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d) Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 Abs. 2 GschG) Im Zusammenhang mit der projektierten „Pistenbeschneiung Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" sind bauliche Massnahmen im Gewässerschutzbereich der Zone A vorgesehen. Dazu ist eine Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Auch diese Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV vom AfU erteilt werden. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:
1. Der am 26. August 2001 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:9000 „Beschnelung Talabfahrt, Sektion 1" wird im Sinne der Erwägungen geneh-
migt. 2. Das Gegenstand des vorliegenden Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 bildende Vorhaben bedarf vorgängig der Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer Zustimmungsverfügung des DIV im BAB-Verfahren, einer Einleitungsbewilligung gemäss Art. 7 GSchG sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hienach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die beiden gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens respektive des BAB-Zustimmungsverfahrens erteilt.
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3. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsvorhabens „Talabfahrt unten (Sektion 1.0)" nebst der Baubewilligung und den unter Ziffer 2 hievor erwähnten Spezialbewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (vgl. Abschnitt C Ziffer 4.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 12. März 2001, geändert am 7. September 2001, und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des AfU vom 31. Juli 2002 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:5 1000 „Beschneiung
Talabfahrt, Sektion 1" vom 26. August 2001 vorgesehene Beschneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
a) Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. Ziffer 7, Seite 27 f. UVB) sind zu realisieren. b) Die Beschneiung von Flächen im Skigebiet „Motta Naluns" ohne rechtskräftige Baubewilligung ist inskünftig zu unterlassen. c) Die vorgesehenen Leitungsentleerungen des Beschneiungswassers in die Val Chalzina muss sehr dosiert erfolgen. Die entsprechenden Auflagen werden in der Zustimmungsverfügung des DIV zum Baugesuch formuliert. d) Es ist untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. e) Die baulichen Eingriffe im Gewässerschutzbereich Zone A sind von einem Geologen zu begleiten. f) Es ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung zu bestimmen, welche für die Umsetzung der Massnahmen gemäss UVB sowie gemäss den Erwägungen des vorliegenden Regierungsbeschlusses (insbesondere Ziffer 4.5 lit c und d) besorgt ist. Für diese Umweltbaubegleitung ist ein Pflichtenheft zu erstellen. Das Pflichtenheft ist dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten.
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g) Im Rahmen des anstehenden Nutzungsplanverfahrens für die Pistenbeschneiung der Sektionen 2 bis 5 sind konkrete Projekte, welche als Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG anerkannt werden können, im Sinne der Erwägungen (vgl. Ziffer 4.5 lit. d, Seite 16 ff. hievor) auszuarbeiten. Dabei sind die Ersatzmassnahmen für alle mit der Realisierung des Gesamtkonzeptes „Schneesportgebiet Motta Naluns" verbundenen Eingriffe in schutzwürdige Biotope in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen. Falls bis Ende Juli 2003 für das Gesamtprojekt kein LBP eingereicht werden kann, wird die Gesuchstellerin verpflichtet, für die Eingriffe der bisherigen Vorhaben (Pistenkorrekturen, Beschneiung „Talabfahrt, Sektion 1.0") ein separates Projekt für die Ersatz- und Kompensationsmassnahmen auszuarbeiten und dem DIV bis Ende September 2003 zur Zustimmung zu unterbreiten. Sollten weder bis Ende Juli 2003 ein Gesamtersatzprojekt noch bis Ende September 2003 ein Teilersatzprojekt betreffend der Vorhaben „Pistenkorrekturen" und „Beschneiung Talabfahrt, Sektion 1.0" vorliegen, behält sich der Kanton einerseits einen Widerruf des Genehmigungs- respektive BAB-Zustimmungsentscheides für die Beschneiung der Talabfahrt, Sektion 1.0 vor. Andererseits würde dann die Zahlung des monetären Ersatzes für die Pistenkorrekturen gemäss BAB-Verfügung des DIV vom 19. Oktober 2001 fällig. h) Die erforderlichen Auflagen hinsichtlich der zu treffenden Luftreinhaltungs- und Lärmschutzmassnahmen werden in der BAB - Zustimmungsverfügung des DIV zum Baugesuch formuliert. i) Die Gemeinde sorgt dafür, dass während des Betriebes der Beschneiungsanlage jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr verwendet werden. 5. Das DIV sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen gemäss Ziffer 4 hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Zustimmungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 KRG) zu übernehmen.
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6. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 12. März 2001 / 7. September 2001 sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 7. Für die direkten Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 8. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 9. Mitteilung an
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
44,64
aa44496
Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal