Teilrevision Brentsch Sura

Land-use plan, basic order · Scuol

Document

Number
11.877
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Scuol
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 20, 2011

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. September 2011

21. September 2011

877

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Dezember 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden ein Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura" und ein Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Brentsch Sura" verabschiedet. Daneben reichte die Gemeinde Scuol die folgenden weiteren Unterlagen ein: •

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 19. September 2010/22. Februar 2011 zur Teilrevision der Ortsplanung „Brentsch Sura" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

•

Rodungsgesuch zum Zwecke der Beanspruchung von Waldareal für eine strassenmässige Erschliessung der im Gebiet „Brentsch Sura" ausgeschiedenen Zone für öffentliche Anlagen (ZöA), bestehend aus den folgenden Unterlagen: -

Ausgefülltes und unterschriebenes Rodungsgesuchsformular (undatiert)

-

Kartenausschnitt 1:25'000 „Rodung/Ersatzfläche" vom April 2011 Rodungsplan 1:1'000 „Brentsch Sura" vom 6. Mai 2011

-

Foto des Rodungsgebiets

Die Gemeinde Scuol versäumte es, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 12. Dezember 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. Januar 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. — Mit Schreiben vom 2. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Der ebene Teil der im Gebiet ,,Brentsch Sura" am westlichen Siedlungsrand von Scuol gelegenen Parzelle Nr. 631 wird, soweit er nicht im Wald liegt, seit langer Zeit als Platz für verschiedenartige öffentliche Anlässe sowie für weitere Veranstaltungen von öffentlichem Interesse genutzt, so namentlich als Festplatz, als Platz für die 1. August-Feier, für weitere öffentliche Anlässe sowie ausnahmsweise für Zirkusveranstaltungen. Der Gemeinde Scuol bietet sich nun die Möglichkeit, die besagte Parzelle Nr. 631, welche sich laut rechtskräftigem Zonenplan 1:2'000 vom 28. November 2004 in der Grünzone, in der Landwirtschaftszone, in der Waldzone sowie in der Zone „Übriges Gemeindegebiet" befindet, käuflich zu erwerben. Zu diesem Zweck sowie aufgrund der heute bereits bestehenden sowie der zukünftig vorgesehenen öffentlichen Nutzungen hat die Gemeinde Scuol am 12. Dezember 2010 beschlossen, die bislang der Landwirtschaftszone zugewiesenen Teile der Parzelle Nr. 631 neu der ZöA zuzuweisen (vgl. Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura"). - Aufgrund der von der Gemeinde ins Auge gefassten Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 631 in die ZöA hat sich in Anwendung von Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) die Notwendigkeit ergeben, im betroffenen Bereich der zukünftigen Bauzone ein Waldfeststellungsverfahren zwecks Festlegung der statischen Waldgrenze durchzuführen. Basierend auf das durchgeführte Waldfeststellungsverfahren konnte im südwestlichen Teil der Parzelle Nr. 631 die Grünzone ergänzt werden. Ferner wurden dadurch verschiedene kleinflächige Anpassungen der Waldzone notwendig. Der von der Gemeinde Scuol am 12. Dezember 2010 ebenfalls beschlossene Generelle Erschliessungsplan (GEP) 1:2'000 „Brentsch Sura" umfasst eine Erschliessungsstrasse, welche an den unmittelbar in der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 631 sich befindenden Erschliessungsstrassenkreisel anschliesst. Die Beanspruchung von Flächen zum Zwecke der Realisierung einer strassenmässigen Erschliessung für die auf der Parzelle Nr. 631 ausgeschiedene neue ZöA führt zu einem permanenten Rodungseingriff von total 111 m 2 in einem Nadelwaldbestand.

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C. Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura"

Aufgrund der zu erteilenden Rodungsbewilligung in Bezug auf die Beanspruchung von Waldflächen zwecks Realisierung einer strassenmässigen Erschliessung der auf der Parzelle Nr. 631 neu ausgeschiedenen ZöA ergibt sich, dass die Ausscheidung der Waldzone sowie die Festlegung der statischen Waldgrenze im Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura" entsprechend der im Rodungsplan 1:1'000 „Brentsch Sura" dargestellten definitiven Rodungsfläche anzupassen sind. Diesbezüglich hält die Regierung einerseits fest, dass die gemäss Rodungsplan definitiv zu rodende Fläche im Halte von 111 m 2 im Zonenplan anstelle der Waldzone einer Zone „Übriges Gemeindegebiet" zugewiesen wird. Andererseits ist die statische Waldgrenze in der Weise anzupassen, dass sie die Grenze der korrigierten Zone „Übriges Gemeindegebiet" und der Waldzone abbildet, also entlang der Rodungsfläche gezogen wird. - Die im Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura" enthaltenen rechtskräftig festgestellten sowie laut den vorstehenden Ausführungen korrigierten Waldgrenzen entfalten statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1: 2'000 „Brentsch Sura" vom 12. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1: 2'000 „Brentsch Sura"

Wie vorstehend bereits erwähnt, erweist es sich zum Zwecke der Beanspruchung von Waldareal für eine strassenmässige Erschliessung der im Gebiet „Brentsch Sura" ausgeschiedenen ZöA als erforderlich, eine definitive Waldrodung im Halte von 111 m2 vorzunehmen. Als Rodungsersatz ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 WaG die Pflege einer Hecke und des Waldrandes im Gebiet „Brentsch Sura" vorgesehen. Die Rodungsbewilligung zum Zwecke der Beanspruchung von Waldareal für eine strassenmässige Erschliessung der im Gebiet „Brentsch Sura" ausgeschiedenen ZöA ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 25. August

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2011 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. Im Übrigen gibt der GEP 1:2'000 „Brentsch Sura" vom 12. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura" vom 12. Dezember 2010 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen genehmigt: a) Das im Rodungsplan 1:1'000 „Brentsch Sura" vom 6. Mai 2011 als definitive Rodungsfläche (111 m 2) dargestellte Areal wird im Zonenplan 1:2'000 „Brentsch Sura" statt der Waldzone einer Zone „Übriges Gemeindegebiet" zugeordnet. b) Die statische Waldgrenze im Bereich der definitiven Rodungsfläche laut Rodungsplan 1:1'000 „Brentsch Sura" vom 6. Mai 2011 wird in der Weise angepasst, dass sie die Grenze der korrigierten Zone „Übriges Gemeindegebiet" und der Waldzone abbildet, also entlang der Rodungsfläche gezogen wird. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1: 2'000 „Brentsch Sura" vom 12. Dezember 2010 wird genehmigt. 3. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 25. August 2011 zum Zwecke der Beanspruchung von Waldareal für eine strassenmässige Erschliessung der im Gebiet „Brentsch Sura" ausgeschiedenen Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

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4.

Der Gemeindevorstand Scuol wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind (vgl. Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; KRVO).

5.

Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Kennzeichnungen im eingereichten graphischen Auszug des Zonenplanes 1:2'000 „Brentsch Sura" vorzunehmen.

8.

Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

9.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

10. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident:

U‘i

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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