Teilrevision 2000

Land-use plan, basic order · Scuol

Document

Number
00.766
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Scuol
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 2, 2000

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AM 1 t1tt nm/ unm AMT FÜR RAUMPLANUNG ' 31 1

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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2. Mai 2000

4.Mai 2000

766

A.

1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sent beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 32). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössichen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Revisionsvorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. Februar 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Sent um Genehmigung der Änderung von Art. 32 des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Mit der am 13. Januar 2000 beschlossenen Änderung von Art. 32 des Baugesetzes (BauG) ergeben sich grosszügigere Möglichkeiten für Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte. Dabei ist für ein konkretes Bauvorhaben massgebend, ob die Baute im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 31. Mai 1995 als geschützt, als zu erhaltend, als erhaltenswert oder gar nicht eingestuft wurde. Schliesslich gilt die Vorschrift, wonach in der Regel nur Walm- und Satteldächer mit einer Neigung von 21° bis 35° gestattet sind, nur noch für Bauten innerhalb der Dorfzone.

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2 Aus denkmalpflegerischer und ortsbildschützerischer Sicht werden die durch die neuen Baugesetzesbestimmungen von Art. 32 Abs. 3 geschaffenen Möglichkeiten bezüglich Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte einerseits als eher zu grosszügig beurteilt. Es sind dadurch weitreichende Veränderungen im ausserordentlich bedeutenden Ortsbild, namentlich in der noch weitgehend in ihrem ursprünglichen Charakter erhaltenen Dachlandschaft von Sent, möglich. Im Gegenzug wäre andererseits eine einheitliche Regelung für alle Gebäude möglich gewesen, da für die Erhaltung des Gesamtbildes der Dachlandschaft von Sent eine gute Gestaltung der Dächer aller Baukörper von grosser Bedeutung ist. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass aufgrund der neu geschaffenen weitreichenderen Möglichkeiten den Anforderungen an die Gestaltung der Einzelobjekte ein noch höheres Gewicht eingeräumt werden muss. Nur so kann den Zielen des Ortsbildschutzes nach wie vor in genügendem Masse nachgekommen werden. In diesem Sinne wird der Gemeinde empfohlen, den Bauberater oder die Denkmalpflege für sämtliche grösseren Bauvorhaben an den Dächern und unabhängig von der Bedeutung des einzelnen Gebäudes nach Generellem Gestaltungsplan einzubeziehen. Im Übrigen wird die Gemeinde Sent zu einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis im Sinne von Art. 32 Ziffer 5 BauG geraten. Die am 13. Januar 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 32, „Construcziuns sül tet") kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Die am 13. Januar 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 32) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Sent wird ersucht, den vorliegenden Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.

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■

3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des am 21. Juli 1988 verabschiedeten Baugesetzes zur Verfügung.

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch

Dr. C. Riesen