Teilrevision Pradé
Land-use plan, basic order · Scuol
Document
- Number
- 17.636
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 4, 2017
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Text
AMTSREGISTRATUR 1 » --« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG ■■•■•••••■••■■••-"‘
Die Regierung des Kantons Graubünden
I" ar
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
04. Juli 2017
05. Juli 2017
636
In der Beschwerdeangelegenheit PB 4/15 Erben
bestehend aus
I-Roma, und elf Mitbe-
teiligten, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Giarsun, 7545 Guarda
gegen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, vertreten durch Rechtsanwalt
Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
betreffend Teilrevision der Ortsplanung (Gemeindebeschluss vom 21. Dezember 2014)
hat die Regierung aufgrund folgenden Sachverhaltes:
A. Die Stimmberechtigten der vormaligen Gemeinde Sent (in der Zwischenzeit fusioniert zur Gemeinde Scuol) beschlossen anlässlich der Umenabstimmung vom 21. Dezember 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 30a) sowie einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan (ZP/GGP) 1:1000 „Pista da sömmi Pradä" umfasste.
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Ein auf den 16. Oktober 2014 sowie auf den 8. und 21. Dezember 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) wurde eingereicht. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 11. September 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Dezember 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. Dezember 2014. Es ging eine Beschwerde gegen die Vorlage Pista da sömmi Pradö, also gegen Art. 30a des Baugesetzes (BauG) und gegen den ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Prade, ein. Ferner reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF fristgerecht eine auf den 7. April 2015 datierte und gleichentags postalisch aufgegebene Stellungnahme zur Gesamtvorlage, also u.a. auch zum ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Pradä", ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ersuchte der Vorstand der fusionierten Gemeinde Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage bildet eine neue Streckenführung der Traumpiste im Endbereich oberhalb des Dorfes Sent. Aufgrund eines Variantenstudiums wurde für das Ende der Traumpiste eine neue Pistenführung ins Auge gefasst, welche auf einer Strecke von rund 170 m über das Gebiet „Pradä" bis zum Senter Dorfrand verlaufen sollte. Aufgrund der vorgesehenen neuen Pistenführung wäre es für die Gestaltung eines zweckmässigen Pistenendes für die Wintersportler erforderlich gewesen, am Endpunkt des geplanten Pistenteilstückes auf der Parzelle Nr. 591 ein geeignetes Zielgelände mit reduzierter Neigung bereitzustellen. Ferner hätte der neu zu schaffende Endbereich der Traumpiste auch als Wendeplatz für Pistenfahrzeuge dienen sollen. Laut den Angaben im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 3, S. 9) hätte die Herrichtung des zukünftigen neuen Zielgeländes der Traumpiste einerseits beträchtliche Geländeanpassungen sowie andererseits die
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Erstellung einiger Kunstbauten wie Stützmauern, Zäune und Treppen notwendig gemacht. Zur nutzungsplanerischen Umsetzung des beschriebenen Vorhabens hat die frühere Gemeinde Sent an der Umenabstimmung vom 21. Dezember 2014 einerseits eine Ergänzung ihres BauG mit einem Art. 30a „Bereich mit Bauzonenverlegung" sowie andererseits einen ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Pradö" beschlossen.
C. Gegen die am 21. Dezember 2014 beschlossene Nutzungsplanung für die Neugestaltung der Traumpiste ging bei der Regierung am 29. Januar 2015 seitens der Erben Corradini eine Planungsbeschwerde ein. Darin wird beantragt, die Teilrevision der Ortsplanung sei, soweit diese den Art. 30a BauG und den ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Pradö" betreffe, vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Nach Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels führte der Jurist für Raumentwicklung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) am 3. November 2015 im Beisein aller involvierten Parteien einen Augenschein durch. Anlässlich dieser Begehung stellte die Gemeinde Scuol eine detaillierte Projektstudie zur Konkretisierung einer möglichen Gestaltung des umstrittenen neuen Zielgeländes der Traumpiste in Aussicht. Diese Studie wurde in der Folge durch das Planungsbüro der Gemeinde Scuol erarbeitet und am 9. März 2016 dem DVS zugestellt. Das DVS überliess dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden anschliessend die Projektstudie im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. März 2016 sowie vom 6. Mai 2016 beim DVS zur konkretisierenden Projektstudie haben vernehmen lassen, ersuchte der Jurist für Raumentwicklung des DVS den Rechtsvertreter der Gemeinde Scuol am 18. Juli 2016 um Beantwortung der Frage, ob es sich nach Ansicht der Gemeinde lohne, weitere Bemühungen in Richtung einer Einigung zu unternehmen. Im Anschluss an verschiedene Abklärungen zwischen der Gemeinde Scuol und den Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent SA teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde dem DVS mit Schreiben vom 26. Januar 2017 mit, dass der Gemeindevorstand Scuol anlässlich seiner Sitzung vom 9. Januar 2017 zum Schluss
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. • 4;
gekommen sei, von weiteren Vergleichsbemühungen mit den Beschwerdeführenden abzusehen und stattdessen im Zuge der sich in Arbeit befindenden Gesamtrevision der Ortsplanung Scuol eine andere Lösung für den Endbereich der Traumpiste anzustreben. Es erscheine daher, so der Rechtsvertreter der Gemeinde weiter, als angezeigt, bezüglich der umstrittenen Skipistenplanung einen Nichtgenehmigungsbeschluss zu fassen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf den enormen Aufwand hin, den die Gemeinde mit ihrer verunglückten Planung verursacht habe, und gab zugleich seiner Hoffnung und Erwartung Ausdruck, der Kanton möge den Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen in Ausschöpfung seines Ermessensspielraums eine „anständige" angemessene Parteientschädigung ausrichten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen;
in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Gemeinde Sent am 21. Dezember 2014 beschlossene Nutzungsplanung für eine Neugestaltung des Pistenendes der Traumpiste (Art. 30a Baugesetz sowie ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Prad6"). 2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 liess die Gemeinde Scuol durch ihren Rechtsanwalt der Regierung sinngemäss mitteilen, dass sie es angesichts der in der Beschwerde aufgezeigten Probleme sowie unter Mitberücksichtigung der Haltung der Pendicularas Motta Naluns Scuol—Ftan—Sent SA als angezeigt erachte, die Planung zurückzuziehen resp. der Planung die regierungsrätliche Genehmigung zu verweigern. 3. Die Regierung erachtet eine Nichtgenehmigung der Planung unter den gegebenen Umständen und angesichts der vielen ungelösten Probleme auf dem Weg zu
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einer Umsetzung (u.a. auch Landerwerb) ebenfalls als angezeigt. Demnach werden Art. 30a Baugesetz sowie der ZP/GGP 1:1000 „Pista da sömmi Pradö" nicht genehmigt. Der Gemeinde Scuol bleibt es unbenommen, im Rahmen der bevorstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung neue Ansätze zur Lösung des ihrer Meinung nach unbefriedigenden Zustands am heutigen Ende der Traumpiste zu prüfen und gegebenenfalls in der Nutzungsplanung umzusetzen. 4. Die Nichtgenehmigung der Nutzungsplanung läuft im Ergebnis auf eine Gutheissung der Planungsbeschwerde der Erben
vom 29. Januar
2015 hinaus. Nachdem die Gemeinde Scuol die Planung von sich aus zurückzog und damit die Regierung von der Verfassung eines umfangreichen Beschwerdeentscheids entbunden hat, kann von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen werden. Hingegen steht den letztlich obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Scuol zu. Die Regierung erachtet eine Entschädigungssumme von Fr. 5000.— als angemessen;
erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die am 21. Dezember 2014 von der damaligen Gemeinde Sent beschlossene Nutzungsplanung für eine Neugestaltung des Pistenendes der Traumpiste (Art. 30a Baugesetz sowie Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 „Pista da sömmi Pradö") nicht genehmigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird ersucht, die Pläne entsprechend zu kennzeichnen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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. Die Gemeinde Scuol hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 5000.— zu bezahlen. 4. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 5. Über die ebenfalls am 21. Dezember 2014 beschlossene Nutzungsplanung für die Gewerbezone „Pozzer wird im Rahmen eines separaten Regierungsbeschlusses entschieden. 6. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
B. Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
lic. iur. Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal