Quartierplan Arlibon

Neighbourhood plan procedure · Chur

Document

Number
68.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 24, 1968

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Text

Mitgeteilt am: 30. JULI 1968

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DER STADTRAT VON CHlJR

Der Stadtrat von Chur hat sich in seiner Sitzung vom

24. Juli 1968 mit dem Quartierplan,Arlibon befasst und bes c h 1 o s s e n:

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1. Der Quartierplan Arlibon, umfassend die Parzellen No. 444, 446 und 5042, wird gemäss Plan 1:500 vom 20.4.1968 des Architekturbüros O. Capeder (Variante 3) genehmigt. 2. Die Erstellung der drei Erschliessungswege ist Sache der Bauherrschaft. Vor Baubeginn sind dem Bauamt die Detailpläne (Situation, Längenprofil, Querprofile) zur Genehmigung einzureichen. 3. Vorbehalten bleibt die Erhebung von besonderen Anschlussgebühren für Wasser- und Stromzufuhr. 4. Vor Baubeginn ist ein das ganze Quartierplangebiet umfassender Kanalisationsplan (Situation und Längenprofil) zur Genehmigung einzureichen. 5. Das Kanalisationsnetz ist so zu bemessen, dass auch das Abwasser der Parzellen 447, 5245, 5246 und 5401 aufgenommen werden kann. Vor Baubeginn sind die notwendigen Durchleitungsrechte im Grundbuch einzutragen. 6. Zwischen Tellostrasse und Parzelle No. 5401 ist ein mindestens 2.50 m breiter Streifen Boden auszusparen, der zu einer öffentlichen Fusswegverbindung zum Prasserieweg ausgebaut werden kann. Vor Baubeginn ist hierüber eine grundbuchliche Regelung zu treffen. 7. Mit dem Bau der einzelnen Häuser darf erst begonnen werden, wenn die Zufahrten gemäss Quartierplan sichergestellt sind. Spätestens bei Bezug der Neubauten muss auch die Zufahrt fertig und befahrbar sein. 8. Vorbehalten bleibt die Einreichung der definitiven Baugesuche für jeden einzelnen Bau. Dabei sind die Zonenvorschriften bezüglich Abstände und Ausnützungsziffer zu beachten.

023 VII. 68 -10000

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9. Der Quartierplan ist öffentlich aufzulegen und hierauf im Grundbuch anzumerken.

10. Mitteilung an: Departement III Bauamt

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Direktion IBC

Grundbuchamt

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