Teilrevision Bos-chetta Plauna
Land-use plan, basic order · S-chanf
Document
- Number
- 09.928
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- S-chanf
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 22, 2009
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G-R-~-------AMTSREGISTRi\TUF, lii AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
22. September 2009
23. September 2009
928
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. März 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Plan da zonas parzial 1:2'000 Bos-chetta Plauna (Teilzonenplan 1:2'000 Bos-chetta Plauna)
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Plan da furmaziun generel 1:2'000 Bos-chetta Plauna (Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Bos-chetta Plauna)
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Plan d'avertüra generel 1:2'000 Bos-chetta Plauna (Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Bos-chetta Plauna)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde S-chanf einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 21. Dezember 2007 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV), ein Rodungsgesuch vom 22. Februar 2007 sowie einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 15. März 2007 ein.
In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf an der Gemeindeversammlung vom 25. Februar 2009 eine weitere Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Revisiun Ledscha da fabrica (Art. 48 und 74) (Baugesetzesrevision, Art. 48 und 74)
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Plan da zonas parziel 1:2'000 Bos-chetta Plauna „Resgia e magazin forestel" (Teilzonenplan 1:2'000 Bos-chetta Plauna „Sägerei- und Forstwerkhof')
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde S~chanf einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 28. Dezember 2008 gemäss Art. 47 RPV sowie ein nachträgliches Rodungsgesuch bestehend aus folgenden Unterlagen ein: -
Ausgefülltes Rodungsgesuchsformular vom 30. Dezember 2008 Ausschnitt Landeskarte 1:25'000 vom 30. Dezember 2008 Plan Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen 1:5'000 vom 30. Dezember 2008 Projektpläne Magazin forestel e resgia zur Information
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. September 2007 und vom 30. Juni 2008 zu den beiden Teilrevisionen je einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 19. März 2008 und 25. Februar 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. April 2008 resp. 5. März 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 22. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art.49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlagen
Inhalt der Nutzungsplanungsvorlage vom 19. März 2008 bildet die Erweiterung der Zona d'explotaziun da gera e da deponia (Kiesabbau- und Deponiezone) in nördlicher Richtung sowie die Gestaltung der drei Abbau- und Deponieetappen inkl. der dazu gehörenden Erschliessung. Gegenstand der Nutzungsplanungsvorlage vom 25. Februar 2009 bildet die neugeschaffene „zona resgia e magazin forestel" (Sägerei- und Forstwerkhofzone) innerhalb der bestehenden Materialdeponie Bos-chetta Plauna mit entsprechendem Hochbaubereich und Zonenbestimmung im Baugesetz (Art. 48 und 74). Die Sägerei und der Werkhof kommen innerhalb der (abgeschlossenen) 1. Deponieetappe zu liegen und bilden Teil der Endgestaltung der 1. Etappe.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegenden Teilrevisionen der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Materialabbau und Abfallbewirtschaftung übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlagen richtplankonform sind.
D. Revisionsvorlage vom 19. März 2008 Plan da zonas parzial 1 :2'000 Bos-chetta Plauna Plan da furmaziun generel 1 :2'000 Bos-chetta Plauna Plan d'avertüra generel 1 :2'000 Bos-chetta Plauna
Mit BAB-Bewilligung vom 14. Juli 2005 (Nr. 2005-0370) erteilte das damalige Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) die Zustimmung für die Erweiterung der lnertstoffdeponie „Bos-chetta Plauna" in der Gemeinde S-chanf. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage für Deponieflächen, der entsprechenden Dringlichkeit sowie fehlender anderer Deponiestandorte im Oberengadin wurde ein Teil einer zweiten Etappe vom neu zuständigen ARE mit BAB-Bewilligung vom 10. Juli 2007 (Nr. 20070340) bewilligt. Dieser Bewilligung lagen eine Vorprüfung einer Teilrevision der Nut. zungsplanung sowie die Genehmigungsvorlage des Regionalen Richtplanes Materialabbau und Abfallbewirtschaftung mit erweitertem Deponieperimeter zugrunde. Die am 19. März 2008 beschlossene Ortsplanungsrevisionsvorlage beinhaltet die Erweiterung der „zona d'explotaziun da gera e da deponia" (Kiesabbau- und Deponiezone) und umfasst neben der bereits im BAB-Verfahren bewilligten 1. Etappe sowie eines ebenfalls im BAB-Verfahren bewilligten Teils der 2. Etappe den restlichen
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Teil der 2. Etappe sowie eine 3. Etappe. Am 16. Juli 2009 fand bezüglich dem Bau der Sägerei und des Forstwerkhofes (vgl. nachstehend) ein Augenschein im Beisein von Vertretern der Gemeinde, der Deponiebetreiber sowie diverser kantonaler Fachstellen statt. Beim Augenschein wurde festgestellt, dass die Deponie bereits über den bewilligten Zustand aus überfüllt ist und mit dem Abbau an diversen (noch) unbewilligten Orten bereits begonnen wurde. Auch wurden bereits diverse DeponieZwischenlager erstellt, so dass die am 19. März 2008 beschlossene Ortsplanungsvorlage bereits überholt ist. Abgesehen davon wurde seitens der Gemeinde S-chanf am Augenschein darauf hingewiesen, dass die Deponie in nordöstlicher Richtung zur Kantonsstrasse hin erweitert werden soll, was ohnehin einer Anpass·ung der Ortsplanung sowie der Richtplanung bedarf. Aufgrund der Tatsache, dass die Genehmigungsvorlage vom 19. März 2008 nicht mehr aktuell war und bereits weitere Planungsschritte eingeleitet wurden, wurde mit der Gemeinde vereinbart, die Ortsplanung (Genehmigungsvorlage vom 19. März 2008) zu sistieren und die bereits vorgenommenen Abbau- und Deponieetappen inkl. Endgestaltung für die Etappen 1 und teilweise der Etappe 2 mit einem neuen BABGesuch bewilligen zu lassen. Als Bewilligungsgrundlage für die BAB-Bewilligung soll der rechtskräftige Regionale Richtplan Materialabbau und Abfallbewirtschaftung vom 11. Dezember 2007 dienen. Die Unterlagen zur bereits eingereichten UVP sowie das eingereichte Rodungsgesuch sollten für das einzureichende BAB-Gesuch verwendet werden. Jedoch müsse der UVB mit der Sägerei und dem Werkhof inkl. der Umgebungsgestaltung und das Rodungsgesuch mit einem Situationsplan der Ersatzaufforstungen sowie einem Etappenplan mit Rodungen resp. Ersatzaufforstungen ergänzt werden. Weiter wurde am Augenschein im Einvernehmen mit dem Deponiebetreiber und der Gemeinde vereinbart, dass ein Teil der bestehenden Zwischendeponie als Sichtschutz (Umgebungsgestaltung) zur Sägerei/Forstwerkhof verwendet wird. Schliesslich wurde mit der Gemeinde vereinbart, dass sie eine neue Ortsplanungsrevisionsvorlage erarbeitet, welche den tatsächlichen und beabsichtigten Gegebenheiten entspricht und diese alsdann der Regierung zur Genehmigung einreicht.
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E. Revisionsvorlage vom 25. Februar 2009 1. Revisiun Ledscha da fabrica (Art. 48 und 74) Die Zonenbestimmung von Art. 74 BauG zur neu geschaffenen „Zona resgia e magazin forestel" (Sägerei- und Forstwerkhofzone) wird korrekterweise systematisch unter den Nichtbauzonen aufgeführt. Die Gemeinde hat neben diesen Zonenvorschriften auch die Regelbauweise des Forstwerkhofes/Sägerei in Art. 48 BauG (Zonenschema) aufgeführt. Dabei ist anzumerken, dass das Zonenschema in Art. 48 BauG nur Bauzonen beinhaltet. Da es sich bei der „Zona da resgia e forestel" um eine überlagerte Nutzung und damit um eine Nichtbauzone handelt, wird, um Missverständnisse zu vermeiden, der Vermerk „Nichtbauzone" aufgeführt. Im Übrigen gibt die am 25. Februar 2009 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
2. Plan da zonas parziel 1:2'000 Bos-chetta Plauna „Resgia e magazin forestel" Die Sägerei- und Forstwerkhofzone kommt innerhalb der abgeschlossenen Deponieetappe 1 zu liegen und bildet somit Teil der Endgestaltung dieser 1. Etappe. Sie überlagert teilweise die rechtskräftige Zone „ulteriur territori" (übriges Gemeindegebiet) und teilweise die „Zona da silvicultura" (Forstwirtschaftszone). Der Bau der Sägerei und des Forstwerkhofes kommt in den Bereich einer ehemaligen temporären Rodung zu liegen, welche nach Abschluss der Materialdeponie wieder aufgeforstet werden sollte. Deshalb wurde für den Bereich der Sägerei- und Forstwerkhofzone, welcher die rechtskräftige Fortswirtschaftszone überlagert, ein Rodungsgesuch für eine permanente Rodung eingereicht. Die permanent gerodete Fläche wird neu dem übrigen Gemeindegebiet, überlagert von der Sägerei- und Forstwerkhofzone, zugeteilt. Gemäss den Rodungsunterlagen werden die Ersatzaufforstungen einerseits vor Ort (Bepflanzung der Böschung als Sichtschutz) und andererseits beim ehemaligen Forstgarten „Flin" vorgenommen. Die böschungsseitige Bepflanzung hat dabei gemäss den Angaben des Amtes für Wald zu erfolgen.
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Im Übrigen gibt der Plan da zonas parziel 1:2'000 Bos-chetta Plauna „Resgia e magazin forestel" vom 25. Februar 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Plan da zonas parzial 1:2'000 Bos-chetta Plauna, der Plan da furmaziun generel 1:2'000 Bos-chetta Plauna und der Plan d'avertüra generel 1:2'000 Bos-chetta Plauna, alle vom 19. März 2008, werden im Sinne der Erwägungen
und im Einvernehmen mit der Gemeinde S-chanf mit folgenden Anweisungen· und folgendem Hinweis sistiert: a)
Die Gemeinde wird angewiesen, ein neues BAB-Gesuch mit folgendem Inhalt bis Ende 2009 zu erarbeiten und einzureichen: -
Etappe 1: Endgestaltung inkl. Forstwerkhof/Sägerei mit Umgebungsgestaltung
-
Etappe 2 (bewilligter Teil 2007): Endgestaltung oder mindestens grobe Endgestaltung
-
Et_appe 2 (noch nicht bewilligter Teil): Abbau und Deponie inkl. Endgestaltung oder mindestens grobe Endgestaltung
-
Etappe 3: Abbau und Deponie inkl. grober Endgestaltung Ergänzung Umweltverträglichkeitsbericht mit Forstwerkhof und Sägerei
-
Ergänzung Rodungsgesuch mit Situationsplan der Aufforstungen sowie Rodungs- und Aufforstungsetappenplan
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Nutzungsplanung für das Gebiet Boschetta anzupassen.
c)
Die Gemeinde wird für den Fall einer beabsichtigten Deponieerweiterung darauf hingewiesen, dass dafür die richtplanerischen Voraussetzungen zu schaffen sind.
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2.
Die am 25. Februar 2009 beschlossene Revisiun Ledscha da fabrica (Art. 48 und 74) wird genehmigt.
3.
Der Plan da zonas parziel 1:2'000 Bos-chetta Plauna „Resgia e magazin forestel" vom 25. Februar 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auf-
lage genehmigt: -
Die böschungsseitige Bepflanzung hat nach den Vorgaben des Amtes für Wald zu erfolgen.
4.
Die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 24. August 2009 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
5.
Der Gemeindevorstand S-chanf wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 19. März 2008 und 25. Februar 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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9.
Der Gemeindevorstand S-chanf sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
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1 Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
2-_J ( r
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal