Teilrevision 1989

Land-use plan, basic order · Davos

Document

Number
89.2693
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 23, 1989

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Davos with its building zones.Open the full map

Files

3523_B_TR_OP_89.2693.pdfOpen in a new tab

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden III IT. AMT FÜR RAUMPLANUNG II

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

23. Oktober 1989

Mitgeteilt den

Show the full text

Protokoll Nr.

3 0. OKT. 1989

2693

A.

Die Gemeindeversammlung von Wiesen stimmte am 30. Juni 1989 dem Teilzonenplan Aussergasse/Tola/Cunterschluocht 1:2'000 sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2'000, Aenderung Mai 1989, zu. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 erfolgte am 6. Juli 1989. Es sind keine Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 10. August 1989 ersucht der Gemeindevorstand Wiesen um Genehmigung. B. Teilzonenplan Aussercrasse/Tola/Cunterschluocht 1:2'000 Der von der Gemeindeversammlung beschlossene Teilzonenplan enthält eine kleine Teileinzonung der Parzellen Nr. 416 und Nr. 453, die Ausscheidung einer Zone öffentlicher Bauten und Anlagen im Gebiet des bestehenden Kieswerkes und die Ausscheidung einer Kiesabbauzone sowie die damit verbundene Umzonung der Landwirtschaftszone in übriges Gemeindegebiet. Die Teileinzonung der Parzellen Nr. 416 und Nr. 453 in die Wohnzone II ergibt sich aus einem durch die Gemeinde vorgenommenen Landabtausch. Der Genehmigung dieser Teileinzonung steht nichts entgegen.

.101INI, /USA

1.0

e met.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Ausscheidung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich des bestehenden Kieswerkes wird notwendig, da der im rechtskräftigen Zonenplan vorgesehene Standort für die Kläranlage aufgrund eines geologischen Gutachtens nicht geeignet ist. Der Genehmigung der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen steht nichts entgegen. Mit der Ausscheidung der Kiesabbauzone und der Umzonung von der Landwirtschaftszone ins übrige Gemeindegebiet soll die Erweiterung der bestehenden Kiesgrube ermöglicht werden. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Kiesabbauzone liegt grösstenteils in der Forstwirtschaftszone. Die Genehmigung kann deshalb erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung erfolgen. Die Kiesabbauzone sowie die Umzonung des Landwirtschaftsgebietes in das übrige Gemeindegebiet sind vorläufig von der Genehmigung zurückzustellen. C.

Genereller Erschliessungsplan 1i2'000, Aenderunq Mai 1989 Aufgrund eines geologischen Gutachtens hat sich der vorgesehene Standort für die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Wiesen im Raume der Station Wiesen als ungünstig erwiesen. Durch die Verlegung des Standortes der Abwasserreinigungsanlage ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes. Die Aenderungen des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 vom 26. November 1982 bzw. 19. Mai 1989 können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Teilzonenplan Aussergasse/Tola/Cunterschluocht 1:2'000 vom 30. Juni 1989 wird, soweit er die Wohnzone II und die Zone öffentlicher Bauten und Anlagen betrifft, genehmigt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

3

2. Die Kiesabbauzone sowie die Umzonung von der Landwirtschaftszone ins übrige Gemeindegebiet wird im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung zurückgestellt. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Aenderung Mai 1989, wird genehmigt. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Wiesen wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

t^gPd. L 131irtsch Der Kanzleid•rektor: /V

1;A,

-

Dr. Cmdeze,