Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Davos

Document

Number
83.611
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Mar 21, 1983

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dil Cantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Protokol! Nr.

IVIitgetei t den

Sitzung vom

5. Arl 1283

21. März 1983

611

ha

A. Die Gemeindeversammlung von Wiesen vom'6. März 1982 befasste sich mit der Revision der Ortsplanung. Sie hiess das neue Baugesetz in offener Abstimmung gut. Von den Plänen gab einzig der Zonenplan und generelle Gestaltungsplan 1 : 2'000 AnlaszurDiskusion.IngeheimerAbstimungwurdeeinemAntrag "zur Auszonung auf dem Boda" nach 1. öffentlicher Planauflage zugestimmt. Im Versammlungsprotokoll ist sodann festgehalten, es sei eine Korrektur "betreffend Zonenzuteilune bei der Parzelle 358 in der Chuma von

" zu machen. Der,

grösste Teil der Parzelle ist der Wohn-Gewerbezone _zugeteilt, der Rest der öffentlichen Zone. Eine entsprechende Korrektur zur Zuteilung der "gesamten Parzelle in die Wohn-Gewerbezone • wird vorgenommen". Schliesslich stimmte die Gemeindeversammlung mit 39 Stimmen einem Antrag auf Rückweigung "der Pläne zur Neuüberarbeitung" zu. Dieser Antrag wurde damit begründet, aufgrund von verkehrsmässigen Erschliessunesfragen in der "Usser Gas-: sa" und auf dem "Riet" seien neue Lösungen zu suchen "in Bezug auf Zonenabgrenzungen und deren Gesamterschliessungen". In der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 1982 wurden "sämtliche vorgelegten Pläne zur Revision der Ortsplanung" und Art. 18 des Baugesetzes genehmigt. Mit Schreiben vom 25. Juni 1982 gab der Gemeindevorstand Wiesen das Baugesetz und "sämtliche.Pläne" in das Genehmigungsverfahren. Bei diesen Plänen handelt es sich um den Zohenplan und generellen 10'000, den generelGestaltungsplan 1 : 2'000, den Zonenplan 1 • len Erschliessungsplan 1 : 2'000, den Richtplan 1 : 2'000, den

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Gemeinderichtplan 1 : 10'000 und den Erschliessungsrichtplan 1 : 2'000. Am 26. November 1982 beschloss die Gemeindeversammlung von Wiesen, dem Wiedererwägungsgesuch des Vorstandes "zur Belassung der Parzelle 372 von , in der Wohnzone I zu entsprechen". In dem von der Gemeindeversammlung am 19. Mai 1982 verabschiedeten Zonenplan war diese Parzelle .dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Der Gemeindevorstand Wiesen ersucht im Schreiben vom 21. Dezember 1982 um Genehmigung des Gemeindebeschlusses vom 26. November 1982. B. Baugesetz'

Art. 20 Abs. 3

Bei den hier vorbehaltenen •eidgenössischen und kantonalen Vorschriften handelt es sich - bezüglich Strassenreklamen - um

Art. 95 - 100 der Bundesverordnung vom 5. September 1979 über

die Strassensignalisation (SR 741.21) und über die von der Regierung am 5. Mai 1980 erlassene Verordnung über die Strassenreklamen (BR 807.460). Diese kantonale Verordnung gilt für die Nationalstrassen, Durchgangsstrassen (Hauptstrasse) und Verbindungsstrassen. Die Gemeinden können für ihre öffentlichen Strassen diese Verordnung sinngemäss anwenden oder im Rahmen der SSV (Art. 95 - 100) eigene Vorschriften erlassen. Sofern sie keine eigenen Vorschriften erlassen, gilt subsidiär die kantonale Verordnung (Art. 1).

Art. 57 Abs. 2 Satz 2

Hier steht, es dürfe in den im Zonenplan besonders bezeichneten .

Gebieten nur aufgrund genehmigter "Quartiererschliessungspläne" gebaut werden. Diese Einschränkung kann sich richtigerweise nur auf Quartierpläne beziehen. Art. 57 trägt den Randtitel: Begriff und Zweck (der Quartierplanung), und im übrigen wird die Quartiererschliessung (Art. 58 und 59) wie auch die Quartiergestaltung (Art. 60/61) besonders geregelt. Weil offensichtlich ein Versehen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 KRG vorliegt,

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kann die nötige Korrektur auf diesem Wege angebracht und die Bestimmung in so bereinigter Fassung genehmigt werden. Der Genehmigung des Baugesetzes steht im übrigen nichts entgegen. C.

Zonenpläne

1. Zonenplan und genereller Gestaltungsplan 1 : 2'000 1.1 Zonenmässige Erfassung der Parzelle Nr. 372 im Gebiet Boda Mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1961 erwarben , und die Parzelle Nr. 382 im Gebiet Boda, Gemeinde Wiesen, je zur Hälfte zu Miteigentum. Am 25. Januar 1978 kaufte den hälftigen Miteigentumsanteil . Seither steht das Grundstück zum alleinigen Eigentum zu. Nach dem Zonenplan der Gemeinde Wiesen vom 26. April 1969 war die Parzelle 372 - wie auch die Nachbarparzellen 330, 371, 360, 423 uns 385 - einer Wohnzone W1 zu-geteilt. Der Gemeindebeschluss vom 19. Mai 1982 über die Revision der Ortsplanung hatte die Auszonung, d.h. die Zuweisung zum übrigen Gemeindegebiet der Parzellen 330, 372 und den östlichen Teil von Parzelle 360 zur Folge. Gegen die Zuteilung det Parzelle 372 zum übrigen. vertreten durch Gemeindegebiet erhob am 8. Juni 1982 Beschwerde bei der Regierung. Am 24. September 1982 führte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft im Auftrag der Regierung in diesem Beschwerdefall einen Augenschein durch. Am Ende der Verhandlungen anlässlich dieser Begehung erklärte sich Gemeindepräsident damit einverstanden, dem Gemeindevorstand zuhanden der Gemeindeversammlung zu

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beantragen, auf den Gemeindebeschluss vom 19. Mai 1982 zurückzukommen und die Parzelle Nr. 372 in der Bauzone (gleich wie die Parzellen Nr. 371, teilweise 360, 423 und 385) zu belassen. In diesem Sinne sistierte das Departement des Innern und der VolkswirtSchaft das Beschwerdeverfahren. Die Gemeindeversammlung von Wiesen vom 26. NoveMber 1982 befasste sich mit dem zuvor - im Amtsblatt für Mittelbünden vom 11. und 25. November 1982 - ordnungs-. gemäss kundgegebenen Traktandum: Gesuch Belassung Parzelle 372 (Boda) in der Bauzone. Nach dem Protokoll beschloss "die Versammlung, dem Wiedererwägungsgesuch des Vorstandes zur Belassung der Parzelle 372 von , in der Wohnzone I zu entsprechen". Durch diesen den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 37 Abs. 1 KRG genügenden Gemeindebeschluss wird die Beschwerde , sofern die darin gebilligte Zuteilung der Parzelle 372 zur Wohnzone I genehmigt werden kann. Aus der Sicht einer optimalen Planung liesse sich gegen - die zonenmässige Erfassung der Parzelle 372 gemäss dem Gemeindebeschluss vom 26. November 1982 einwenden, es werde dadurch der planerisch richtige Grundsatz durchbrochen, nur überbaute Grundstücke in der , Bauzone zu belassen - nur eine (unüberbaufe) Einzelparzelle werde wieder eingezont -, der Erschliessungsstand weise Unzulänglichkeiten auf und. die Bauzonenabgrenzung nehme sich etwas fragwürdig aus. Bedenken dieser Art wären relevant, wenn es um die Schaffung von weiteren Ueberbauungsmöglichkeiten im Gebiet "Boda" ginge. Nur eine zusätzliche Ueberbauung sprengt jedoch das planerische Konzept nicht in unverantwortbarem Ausmass. Dies gilt auch hinsichtlich des Erschliessungsgrades und des für das Gebiet Boda bestehenden landschaftlichen Schutzbedürfnisses. Jedenfalls liegt die Belassung der Parzelle 372 in einer Bau-

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zone innerhalb des den Gemeinden in Art. 37 Abs. 2 KRG zugestandenen Ermessensbereiches. Die am 26. November 1982 von der Gemeindeversammlung Wiesen beschlossene zonale Erfassung der Parzelle 372 kann somit genehmigt und die Beschwerde von vom 8. Juni 1982 als gegenstandslos abgeschrieben werden. 1.2 Gewerbezone 2. Etappe im Gebiet Windegga Auf der unmittelbar an diese kleine Gewerbezone angrenzenden Parzelle Nr. 448 der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht ein Magazin der Armee. Dieses Magazin ist aus Sicherheitsgründen seinerzeit abseits vom bewohnten Gebiet erstellt worden, weil bei derartigen Objekten der Risikobereich frei von bewohnten Gebäuden sein muss. Der Gefahren- oder Risikobereich des Magazins erfasst die fragliche Gewerbezone. In einem Schreiben an die kantonale Planungsstelle vom 8. Oktober 1982 stellt dieKriegsmaterialverwaltung fest, das Magazin sei nach wie vor belegt und für die Bedürfnisse der Armee notwendig. Nach Art. 1 RPG haben Bund, Kantone und Gemeinden u.a. (Abs. 2 e) mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen zu unterstützen, welche die Gesamtverteidigung gewährleisten. Nach Auffassung der Kriegsmaterialverwal, tung muss eine Ueberbauung der in .unmittelbarer.Nähe der "Bundesparzelle" gelegenen Gewerbezone - "aus Sicherheitsgründen vermieden werden". Die Gewerbezone im Gebiet Windegga kann aus diesen Gründen nicht genehmigt werden. Das von dieser Gewerbezone eingefasste Gebiet wird derzeit von einer Bauunternehmung als Lagerplatz benutzt. Für Lagerplätze gilt Art. 21 des Baugesetzes. 1.3 Waldrandabstand Gegenüber Waldrändern ist, so schreibt es Art. 55 Abs. 2 des Baugesetzes vor, ein Abstand von 20 m einzuhalten.

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Bei den im Zonenplan besonders bezeichneten Waldrändern gilt ein Abstand von 5 m. Im Gegensatz zum früheren Zonenplan findet sich im Zonenplan vom 19. Mai 1982 keine Kennzeichnung des verminderten Waldabstandes entlang der Wohnzone II 2. Etappe im Westen des Dorfes. Der Gemeindevorstand Wiesen hat am 15. Dezember 1982 beschlossen, diese Besonderheit im Zonenplan nachzutragen und den in diesem Punkt so bereinigten Zonenplan der GeMeindeversammlung nochmals vorzulegen. Mit diesem Vorbehalt kann die Genehmigung erteilt werden. 1.4 B e s c h w e r d Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 171 im Gebiet "Schluocht". Dieses Grundstück lag nach dem Zonenplan von 1969 im übrigen Gemeindegebiet und bildete einen Teil des "Skigeländes" im Sinne der damaligen Bauordnung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzelle 171 sei für ihn die einzige Möglichkeit, in der Gewerbezone etwas zu erstellen. Daraus lässt sich sein Begehren auf Zuteilung des Grundstückes zur Wohnund Gewerbezone ableiten. Anhand der der Beschwerdeschrift beigegebenen Unterlagen können weitere Feststellungen des Beschwerdeführers als Beschwerdepunkte hingenommen werden. Nach seiner Auffassung ist die Parzelle 171 erschlossen und für den, Wintersport weder geeignet noch hiefür jemals benutzt worden. Ebenso sei keine Entschädigung "wiebei den angrenzenden Parzellen" ausgerichtet worden. Die Zuteilung der Parzelle Nr. 171 des Beschwerdeführers zum übrigen Gemeindegebeit und zur Wintersportzone bedeutet gegenüber dem früheren Zustand keine Aenderung und ist sachlich vertretbar. Einer Erweiterung der Bauzone stand das übergrosse eingezonte Bauland der Gemeinde Wiesen entgegen. Das Grundstück weist sodann einen für die Zuweisung zu einer Bauzone ungenügenden Erschliessungsstand auf. Von den nötigen Erschliessungseinrichtungen ist nur die Abwasserleitung vorhanden. Die Skischule hat lediglich jährliche Entschädigungen an die Eigentümer von Grundstücken; über

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die der Skilift führt, für Ertragsausfälle bezahlt. Die Parzelle Nr. 171 des Beschwerdeführers bleibt vom Skilift unberührt. Der Beschwerdeführer besitzt im übrigen Grundstücke in der Bauzone (Dorfzone und Wohnzone). Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 1.5Beschwerde von

Rechtsbegehren: "1. der Gemeindeversammlungsbeschluss der Gemeinde Wiesen vom 19. Mai 1982 betreffend Annahme des Zonenplanes und des Erschliessungsplanes sei nicht zu genehmigen und aufzuheben. 2. Insbesondere sei a) die neu vorgesehene Strasse, welche über Parzelle Nr. 475 führt, aus dem Erschliessungsplan zu streichen und b) die Parzelle Nr. 475 in dei Kernzone zu belassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient-' schädigung zuzusprechen." a. Die vom Beschwerdeführer durch Kaufvertrag vom 14. Mai

1981 von erworbene Parzelle Nr. 475 war nach dem Zonenplan der Gemeinde Wiesen vom 26: April 1969 der Kernzone, "K3 - Kernzone, 3 Geschosse", zugeteilt. Im angefochtenen Zonenplan vom 26. Februar 1982 bildet dieses Grundstück Bestandteil der Wohnzone II, 2. Etappe. b

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde Wiesen habe ohne Durchführung eines Enteignungsverfahrens begonnen, im Nordosten der Parzelle Nr. 475 einen Landstreifen von bis zu 5 m Breite für die Verbreiterung der bereits bestehenden Strasse zu verwenden. Dadurch sei die Ueberbaubarkeit des Grundstückes bereits stark eingeschränkt worden, und im Falle der "vorgesehenen Umzonung" würde die Ueberbaubarkeit '!praktisch

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zu nichte" gemacht. Gegen die "neue Strasse" habe er keine Einsprache erhoben, weil diese Strasse noch nicht Gegenstand der Planauflage gewesen sei. Dieser Sachdarstellung hält

, ver-

treten durch in der Vernehmlassung entgegen, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum der Parzelle Nr. 475, , habe der'Gemeinde Wiesen im Rahmen einer Vereinbarung den für die Verbreiterung der bestehenden Strasse notwendigen Landstreifen abgetreten. Dadurch sei die Gemeinde um die Durchführung eines Enteignungsverfahrens herumgekommen. Wie die Gemeinde Wiesen- weiter richtig vermerkt, ist die neue Strasse in dem am 19. Mai 1982 endgültig von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Generellen Erschliessungsplan 1 : 2'000 enthalten. c. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, angesichts der bereits bestehenden Strasse von rund 2 m Breite und mit der Verbreiterung erscheine.es als übertrieben und unvertretbar, gleich daneben eine rund 5 m breite neue Strasse für die Erschliessung einiger Ferienhäuser und Ställe in die schöne Gegend "zu pflastern". Die Wachstumseuphorie der letzten Jahrzehnte sei einer besonneneren Betrachtungsweise "unter Berücksichtigung von Naturschutz, Heimatschutz und Ueberfremdungsgefahren gewichen". Deshalb ergebe sich auch in weiter Zukunft kein Bedürfnis nach einer derartigen Strasse. Bei "diesem Projekt" seien die öffentlichen Interessen nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (im Sinne von Art. 37 Abs. 2 KRG) wahrgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers-ist das Bedürfnis für die neue Strasse nicht an der Erschliessung von nur wenigen Ferienhäusern und Ställen zu messen. Die Gemeinde Wiesen hat planerisch nicht feh_

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lerhaft gehandelt, wenn sie die bauliche Entwicklung des Dorfes in der vorgesehenen Richtung fördert und den als grössere zusammenhängende Bauzone in Aussicht genommenen Teil des Gemeindegebietes strassenmässig besser erschliessen will. Ihre in der Vernehmlassung dargelegten Gründe: - "Der Verkehr von und zu den höher gelegenen Bauplätzen dieser Zone soll nicht über die nordöstlich in einer Haarnadelkurve verlaufende Landwirtschaftsstrasse geführt werden. -

Entwickelt sich diese Bauzone wie vorgesehen, so genügt der jetzige Naturweg eindeutig nicht mehr; ein Ausbau ist aber zweifellos so vorzunehmen, dass die heute viel zu engen Kurven problemlos passiert werden können",

sind sachlich durchaus vertretbar. Darüber sind weitere Erörterungen auch deshalb unnötig, weil der Beschwerdeführer an dem vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft am 24. September 1982 durchgeführten Augenschein das Bedürfnis der neuen Strasse nicht (mehr) bestritten hat. d. Dem Beschwerdeführer scheint es "aus grundsätzlichen Ueberlegungen" nicht angebracht, die natürlich durch die heutige Strasse gebildeten Grenzen der bisherigen Kernzone im Gebiet der Parzelle Nr. 475 zu verändern. Dies deshalb, weil, wie er die Sache sieht, gegen Südosten bereits Liegenschaften mit grösseren Bauten und namentlich auch die "Post" angrenzen. Auch weitere Anlagen, die eine Kernzone "signalisieren", so zwei Hotels und die Kirche mit Friedhof, befinden sich in unmittelbarer Nähe. Diese Nähe zu den "Kernzonen-Anlagen" (gemäss Plan) besteht, wie die Gemeinde Wiesen in der Vernehmlassung zu Recht unterstreicht, nur scheinbar. Die Par'zelle.Nr. 475 liegt abseits des langgezogenen, der Dorf- und Kernzone zugewiesenen Gebietes. Nur das Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht unmittel-

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bar an diese Längsachse angeschlossen. Aus planerisCh richtiger Sicht gehört zur Kernzone, einer Bauzone ohne Ausnützungsziffer, das überbaute- Gebiet entlang

.

der Kantonsstrasse. Die Parzelle Nr. 475 liegt topographisch auf einer erhöhten Stufe. Sie ist dem "oberen" Gebiet zuzurechnen. Die Umzonung dieses Grundstückes von der Kernzone in die Wohnzone II bedeutet demnach eine mit dem Planungsrecht in Einklang stehende und ermessenskonforme Massnahme. Schliesslich weist die Gemeinde Wiesen in der Vernehmlassung begriindeterweise darauf hin, die im generellen Erschliessungsplan vorgesehene Erschliessungsstrasse genüge den Anforderungen einer Baute der Kernzone nicht. e. Wie weit eine geplante Strasse die Ueberbaubarkeit eines Grundstückes einengt, lässt sich nicht anhand des generellen Erschliessungsplanes metergenau bestimmen. In einem generellen Erschliessungsplan wird nur die Linienführung der darin enthaltenen Strassen. festgelegt. Genaue Masse sind den Projektplänen zu entnehmen. Bei der Detailplanung wird sich dann auch ergeben, ob die Erfordernisse für die Enteignung der Parzelle Nr. 475 vorliegen. Die Detail-Strassenplanung hat aber'keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Umzonung der Parzelle Nr. 475 von der Kernzone in die Wohnzone II, 2. Etappe. Die in a. - e. angestellten Ueberlegungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 2. Zonenplan 1 : 10'000 Der Plan kann genehmigt werden. D. Genereller Erschliessungsplan 1 : 2'000 Die spitzwinklige Einmündung der Sammelstrasse in die Kantons-

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strasse gegenüber dem Hotel Bellevue genügt weder den heutigen noch den künftigen Anforderungen. Die Gemeinde hat dieses Problem weiter zu verfolgen und den generellen Erschliessungsplan zu gegebener Zeit anzupassen. Im weitern fehlt die strassenmässige Erschliessung der Wohn- und Gewerbezone und, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unterhalb des Schulhauses. Die bestehende spitzwinklige Zufahrt zum Schulhaus verträgt keine weitere Belastung. In diesem Sinne kann dem generellen Erschliessungsplan die Genehmigung erteilt werden. E. Richtpläne Richtpläne im Sinne des KRG sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben "(Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann vom Richtplan 1 : 2'000, vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000 und vom Erschliessungsrichtplan 1 : 2'000 Kenntnis genommen werden. Zuhanden der Gemeinde Wiesen sei in diesem Zusammenhang folgendes bemerkt: Richtplan 1 : 2'000 Einer Umwandlung des Reservebaugebietes auf der Schotterterrasse (Wohngebiet I) in Bauland stehen Gründe des Landschaftsschutzes entgegen. Das Gewerbegebiet in der Gegend der Kiesabbauzone (gemäss Zonenplan) liegt - wie die Gewerbezone 2. Etappe auf der anderen Seite der Kantonsstrasse - in dem vom Magazin der Armee auf Parzelle Nr. 448 ausgehenden Gefahrenbereich. Schliesslich stehen die beiden an die Forstwirtschaftszone angrenzenden Reservebaugebiete in der Aussergasse (Wohngebiet II) in Konflikt mit gutgeeignetem Landwirtschaftsgebiet. Dieses Landwirtschaftsgebiet ist im kantonalen Richtplan als Grundlage festgehalten. Solche Landwirtschaftsgebiete sollten langfristig der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben.

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Erschliessungsrichtplan 1 : 2'000

Für eine Einzonung von Reservebaugebieten müsste ein genügendes, auf zuverlässigen Quellmessungen beruhendes Wasserangebot ausgewiesen sein. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz der Gemeinde Wiesen vom 6. März/19. Mai 1982 wird - Art. 57 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung gemäss den Erwägungen - genehmigt. 2. Der Zonenplan und generelle Gestaltungsplan 1 : 2'000 vorn 19.- Mai 1982 wird mit Ausnahme der zonenmässigen Erfassung der Parzelle Nr. 372 im Gebiet Boda und der Gewerbezone 2. Etappe im Gebiet Windegga genehmigt. 3. Die von der Gemeindeversammlung Wiesen am 26. November 1982 beschlossene Zuteilung der Parzelle Nr. 372 im, Gebiet Boda zur Wohnzone I wird genehmigt. . Die Besonderheiten hinsichtlich Waldabstand sind im Zonenplan nachzutragen. Der so bereinigte Zonenplan ist der Gemeindeversammlung nochmals im Sinne der Erwägungen vorzulegen. 5. Die Beschwerde abgeschrieben. 6. Die Beschwerde 7. Die Beschwerde

wird als gegenstandslos -

wird abgewiesen. wird abgewiesen.

8. Der Zonenplan 1 : 10'000 vom 19. Mai 1982 wird genehmigt. ' 9. Der Generelle Erschliessungsplan 1 : 2'000 vom 19. Mai 1982 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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10. Vom Richtplan 1 : 2'000, vom Erschliessungsrichtplan 1 : 2'000 und vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000, alle vom 19. Mai 1982, wird Kenntnis genommen. 11. Soweit für-die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 12. Die Gemeinde Wiesen gibt das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekannt. 13. Die Gemeinde Wiesen wird ersucht, dem kantonalen Planungsamt fünf Exemplare des Baugesetzes abzugeben. 14. Es werden keine Kosten erhoben. 15 Mitteilung an

Namens der Regierung

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Der Präsident: L-24

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Der Kanzleidirektor:

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