Teilrevision Oldis

Land-use plan, basic order · Chur

Document

Number
12.481
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 15, 2012

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

15. Mai 2012

15. Mai 2012

481

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Haldenstein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. November 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung Oldis. Die projektbezogene Nutzungsplanung für das Kieswerk besteht aus folgenden Planungsmitteln: -

Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Abbauplan

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Schematische Schnitte A-A und B-B

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Haldenstein die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht vom November 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) -

Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ,,Abschluss Kiesgewinnung Oldis", Hauptuntersuchung, CSD Ingenieure AG, Thusis, vom 5. August 2011

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. April 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. November 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. Dezember 2011. Es ging eine Beschwerde ein. Diese konnte mit Departementsverfügung vom 14. Februar 2012 infolge Rückzuges abgeschrieben werden. Am 13. Januar 2012 ging gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme der Pro Natura Graubünden ein.

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Haldenstein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Haldenstein bildet die Nutzungsplananpassung und die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Kiesabbaus Oldis auf einer Fläche von rund 7 .3 ha mit einem geplanten Abbauvolumen von rund 1 200 000 m3 • Der Abbau soll in drei Etappen über 30 Jahre hinweg erfolgen. Die entsprechende Abbauzone wurde am 13. April 2010 (Regierungsbeschluss Nr. 291) mit dem Hinweis auf die durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung bereits genehmigt. In den nun zu genehmigenden Generellen Gestaltungsplänen werden neben der Abbaukante die Abbauetappen 1 und 2 angepasst sowie die Bereiche „Rückführung Landwirtschaft" und „Renaturierung Flachwasserbereich" festgesetzt. Die schematischen Schnitte zeigen insbesondere die Abbautiefe und die Abbauphasen. Da die Abbautiefe unter den Grundwasserspiegel zu liegen kommt, wird für den Abbau wie bisher ein Schwimmbagger eingesetzt. Anschliessend wird das Rohmaterial über die Verladeanlage mit Bandbrücke zum Land befördert. Der Abtransport zur Aufbereitung erfolgt mit einem Dumper. Das Abschlussprojekt für den Kiesabbau wird dafür genutzt, umfangreiche ökologische Aufwertungsmassnahmen umzusetzen und einen naturkundlich wertvolleren Zustand zu erzielen als vor Abbaubeginn. Die Aufwertungsmassnahmen beinhalten in erster Linie die Schaffung eines Gewässerkomplexes innerhalb des Kiesabbaugebietes. Dabei wird eine Teilfläche (1.4 ha) bereits zu Projektbeginn aufgewertet. Die zweite Teilfläche (1.2 ha) befindet sich im Bereich des Abbauperimeters und die Massnahme wird nach Abschluss der Wiederauffüllung umgesetzt. Daneben sind verschiedene Massnahmen ausserhalb des Kiesabbaugebietes vorgesehen, welche im laufe der Betriebsphase realisiert werden sollen (Flussaufweitung am Rhein, Umsetzung Naturschutzprojekt Rossboden).

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Sowohl im regionalen wie auch im kantonalen Richtplan ist das bestehende Kieswerk Oldis als Ausgangslage und die geplante Erweiterung als Festsetzung enthalten. Die Revisionsvorlage ist demnach richtplankonform.

D. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Abbauplan Genereller Gestaltungsplan 1 :1000 Schematische Schnitte A-A und B-B

Der Generelle Gestaltungsplan 1: 1000 Abbauplan und der Generelle Gestaltungsplan 1: 1000 Schematische Schnitte A-A und B-B, beide vom 25. November 2011, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

E. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1.

UVP-Pflicht und Zuständigkeit

Im Gebiet „Oldis" ist wie erwähnt eine Erweiterung des Kiesabbaus, umfassend ein Abbauvolumen von insgesamt rund 1 200 000 m3 , geplant. Das Vorhaben entspricht dem Anlagetyp Nr. 80.3 im Anhang der eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) und unterliegt somit einer formellen UVP nach Art. 10a des

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Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP durchgeführt wird, ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Die kantonale Umweltschutzfachstelle (Amt für Natur und Umwelt, ANU) beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. 2.

Gegenstand und Inhalt der UVP

Gegenstand der UVP bildet der UVB ,,Abschluss Kiesgewinnung Oldis", Hauptuntersuchung, CSD Ingenieure AG, Thusis, vom 5. August 2011. Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung der im UVB enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Dabei geht es darum, zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium - nach heutigem Wissensstand absehbaren - dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Vorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht alle ökologischen Folgen des Projektes beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach der Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 18. April 2012. 3.

Beurteilung des UVB

Der vorliegende UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen weitgehend vollständig auf.

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Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist grundsätzlich unbestritten. Eine Beurteilung des Abbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die weiteren vorhandenen Informationen möglich. 4.

Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

4.1

Flora und Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB

Laut UVB erfordert die Erweiterung der Abbaufläche keine direkten Ersatzmassnahmen nach dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Im Kieswerkareal kommt in Rheinnähe eine gebüschreiche Vorwaldgesellschaft und an wenigen Stellen spontaner Strauchbewuchs vor. Es handelt sich vor allem um Sommerflieder, einen unerwünschten Neophyten. Ansonsten ist das Kieswerkareal weitgehend vegetationsfrei. Faunistisch wurde im Jahr 2008 das Schlammabsetzbecken erhoben. Das Gewässer ist als Lebensraum für Libelle.n und Amphibien suboptimal. Daneben ist im Gebiet mit Reptilien, Vögeln, Rothirschen, Rehen und Feldhasen zu rechnen. Beurteilung

Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Zur Neophytenproblematik wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Kapitel 4.5, umweltgefährdende Organismen, verwiesen. 4.2

Landschafts- und Ortsbild

Projektauswirkungen gemäss UVB

Laut UVB wird das Landschaftsbild während der Betriebsphase je nach Blickwinkel unterschiedlich beeinträchtigt. Der Baggersee verschiebt sich unter konstant gross bleibender Wasseroberfläche stetig nach Norden. Nach Abschluss der Rekultivierungen hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Landschaft. Das Vorhaben kann gemäss UVB in Bezug "Landschaft und Ortsbild" umweltverträglich realisiert werden.

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Beurteilung

Die Einschätzung des UVB wird geteilt. An das Projektgebiet grenzt das inventarisierte Landschaftsschutzobjekt L-112 von regionaler Bedeutung, welches mit einer Landschaftsschutzzone überlagert ist. Mit der im UVB skizzierten Endgestaltung wird eine landschaftliche Aufwertung im Bereich des Abbauperimeters erreicht. Somit erfährt auch das angrenzende Landschaftsschutzgebiet eine Aufwertung. Aufgrund der langen Zeitdauer bis zum Beginn der Abschlussarbeiten ist es sinnvoll, die Detailprojektierung der Endgestaltung und die Überwachung der entsprechenden Abschlussarbeiten durch die Begleitkommission sicherzustellen.

4.3

Bodenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB bedingt der Kiesabbau einen grossflächigen Abtrag von Boden, was grundsätzlich einen schwerwiegenden mechanischen Eingriff bedeutet. Nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten befindet sich auf dem überwiegenden Teil der abgebauten Fläche wieder Boden im Sinne der eidg. Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo). Durch den veränderten Bodenaufbau ist das Wasserrückhaltevermögen gemäss UVB tendenziell besser als vorher, was sich positiv auf die landwirtschaftliche Nutzung auswirken sollte. Nach einer vorübergehend reduzierten Folgenutzung (Nutzung als Grünland während mindestens 3 Jahren) können die Flächen wieder herkömmlich als Fruchtfolgeflächen bewirtschaftet werden. Die bereits heute im Betrieb angewandten Massnahmen zum Schutze des Bodens sollen weitergeführt werden. Beurteilung

Im UVB ist der Umgang mit dem Bodenmaterial sehr detailliert umschrieben. Den darin enthaltenen Massnahmen zum Schutz des Bodens kann zugestimmt werden. Die vorgesehenen Massnahmen sind allesamt umzusetzen.

4.4 Altlasten Projektauswirkungen gemäss UVB

Im Bereich des früheren Kiesabbaugebiets befindet sich ein Ablagerungsstandort, der im Kataster belasteter Standorte eingetragen ist. Die genaue Ausdehnung der Ablagerung ist nicht bekannt. Genauere Angaben über die Zusammensetzung des

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Materials liegen nicht vor. Gemäss UVB wird für den Ablagerungsstandort eine historische und technische Voruntersuchung nach der Altlastenverordnung durchgeführt. Da der weitere Kiesabbau den Standort erst in Etappe drei berührt, kann diese Untersuchung parallel zum weiteren Abbau durchgeführt werden. Auch wenn die Ablagerung bis in den Bereich des ökologischen Ausgleichs reichen sollte, werden durch die Erstellung der Feuchtbiotope der Auffüllkörper nicht tangiert und eine allfällige spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert. Ein positiver Nebeneffekt der ökologischen Aufwertungen ist, dass kein Niederschlagswasser in die Auffüllung dringt und somit die Auswaschung allfälliger Schadstoffe gehemmt ist. Beurteilung

Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Die vorgesehenen Massnahmen, d.h. insbesondere die Altlastenuntersuchung, ist durchzuführen. Die altlastenrechtlichen Untersuchungen der Altablagerungen müssen unabhängig vom Kiesabbau und den Auffüllungen laufen. 4.5

Umweltgefährdende Organismen {Neophytenproblematik)

Projektauswirkungen gemäss UVB

Die im Rahmen des UVB durchgeführte Lebensraumkartierung weist auf den Sommerflieder sowie die spätblühende Goldrute als Neophytenart hin, die im Projektperimeter gefunden wurden. Beurteilung

Der UVB äussert sich marginal zur Neophytenproblematik. Zudem wird das Potenzial an solchen Ruderalstandorten nicht aufgezeigt. Zu beachten ist zudem, dass das vorgefundene Spektrum der Neophytenarten nicht abschliessend ist. Aufgrund des hohen Verbreitungspotentials ist es möglich, dass sich auch neue, heute am Standort nicht vorhandene Neophyten ausbreiten. In diesem Sinne sind folgende Massnahmen umzusetzen: Offene Bodenstellen sind laufend auf Neophyten hin zu beobachten; Offenen Flächen sind wenn möglich zu begrünen; Kontrollen und Nachkontrollen sind regelmässig durchzuführen; Die artgerechte Bekämpfung ist in Rücksprache mit dem ANU zu Beginn der Vegetationsperiode sicherzustellen;

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Pflanzenmaterial oder mit Pflanzenteilen durchsetztes Bodenmaterial darf nicht verschleppt werden;. Die Zuständigkeit zur Schulung, Beratung und Instruktion für die Unterhaltsarbeiten obliegt der UBB. Diese führt auch eine Erfolgskontrolle durch; Für einzelne Neophytenarten sind allenfalls spezifische, weiterführende Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen durch die UBB zu treffen. 4.6

Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB Der UVB zeigt auf, dass die Gegend über eine sehr gute Luftqualität verfügt. Das Kieswerkareal befindet sich in einer ländlichen Gegend. In unmittelbarer Umgebung des Kiesabbaus tragen die eingesetzten Maschinen in geringem Umfang zur Luftbelastung bei. Gemäss UVB kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LRV) im Bereich des Kieswerks sowie in dessen Umgebung eingehalten werden. Zudem dürften die für den betriebsbedingten Transport eingesetzten Lastwagen einen geringen Anteil an der Luftbelastung ausmachen. Aus diesen Gründen wurde auf Emissions- und Immissions-Berechnungen verzichtet. Im Sinne der Vorsorge sind Massnahmen vorgesehen, welche die Emissionen soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar - begrenzen. Während der Betriebsphase ist die durch den Kiesabbau bedingte Staubentwicklung minimal. Messungen der SUVA ergaben, dass die Staubbelastung unter den zulässigen MAK-Werten (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) liegt.

Beurteilung Aufgrund fehlender Daten im UVB sind die Auswirkungen auf die Lufthygiene nicht beurteilbar. Der künftige Kiesabbau wird aber im Vergleich zum bestehenden Kiesabbau zu keiner weiteren Verschlechterung der Luftqualität führen. Die im UVB aufgeführten Massnahmen im Kapitel 5.2.5 sowie die Massnahmen betreffend Staubminderung sind umzusetzen. Ergänzend zu den genannten Massnahmen ist ein elektrisch betriebener Schwimmbagger einzusetzen, und die Luftreinhaltemassnahmen sind durch das lnspektorat des FSKB und die UBB zu prüfen und gegebenenfalls gemäss künftigen Qualitätsstandards durch weiterführende Massnahmen zu ersetzen.

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4.7

Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB Laut UVB befindet sich das nächste Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in einem Abstand zum jetzigen Kiesabbau von über 500 m. Der Abstand zur Materialaufbereitung ist sogar doppelt so gross. Die akustischen Auswirkungen des Betriebs werden somit als nicht relevant beurteilt. Das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus an der Oldisstrasse 71 befindet sich gemäss Zonenplan im Übrigem Gemeindegebiet (üG) mit der Empfindlichkeitsstufe III. Die Distanz zur Oldisstrasse beträgt gemäss UVB rund 19 m. Die Lärmsituation wurde genauer betrachtet und nach dem Stl-86+ Modell berechnet. Gemäss UVB führt der gegenwärtige Betrieb bezüglich Strassenverkehrslärm zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach LSV. Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Anforderungen und kann für den Bereich „Lärm" als umweltverträglich bezeichnet werden. Beurteilung Zu den vorgenommenen Berechnungen im UVB betreffend dem Strassenlärm nach Stl-86+ für das Gebäude an der Oldisstrasse gibt es keine Bemerkungen. Die Grenzwerte nach LSV werden eingehalten. Auf weitere Berechnungen der effektiven Lärmbelastungen wurde wegen der grossen Distanz zu den Bauten mit lärmempfindlichen Räumen verzichtet. Für unvorhergesehene Lärmquellen, die zu Reklamationen führen könnten, ist ein Vorbehalt anzubringen. Treten wiederholt Reklamationen wegen speziellen Lärmstörungen auf, sind Massnahmen zur Verminderung oder deren Eliminierung zu prüfen, d.h. die effektiven Lärmemissionen sind während der künftigen Betriebsphase durch den FSKB und durch die UBB zu überwachen. Sollten sich die Rahmenbedingungen und die Qualitätsanforderungen ändern, sind durch das FSKB und die UBB geeignete Massnahmen zu treffen. Die UBB soll zudem im BABVerfahren - zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen - einen Massnahmenkatalog zur Lärmverminderung ausarbeiten. 4.8

Abfälle und umweltgefährdende Stoffe sowie Störfallvorsorge und Katastrophenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB Der Kiesabbau steht nicht in Zusammenhang mit giftigen, brand- oder explosionsgefährdenden oder ökotoxischen Stoffen oder Zubereitungen. Die Mengenschwellen für

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Treib- und Heizstoffe werden nicht überschritten. Das geplante Vorhaben weist bezüglich Abfall- und Materialbewirtschaftung keine weiteren Abweichungen zum Ausgangszustand auf. Da die Auffüllung der Kiesgrube ausschliesslich mit sauberem Aushubmaterial erfolgt und Ausbauasphalt bis zu einer PAK-Belastung von 5'000 mg/kg auf dem rechtskräftigen Sammel- und Sortierplatz aufbereitet wird, werden auch keine Sonderabfälle gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) angeliefert. Die Anlage fällt daher nicht in den Geltungsbereich der StFV. Beurteilung Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Für den geplanten Kiesabbau gelten die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen. Die vorgesehenen Massnahmen betreffend Auffüllmaterial, Ausbauasphalt sowie Kieswasserschlamm müssen umgesetzt werden, und die FSKB-lnspektionen sind weiterzuführen. 4.9

Oberflächengewässer

Projektauswirkungen gemäss UVB Laut UVB ist eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer bei einer Erweiterung des Kiesabbaus nicht zu erwarten, da sich zum heutigen Abbaubetrieb nichts ändert. Beurteilung Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Die Ergebnisse zu möglichen Verunreinigungen der Oberflächengewässer ergeben sich aus den Untersuchungen zum Grundwasser. 4.10 Grundwasser Projektauswirkungen gemäss UVB Gemäss UVB kann davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht massgebend auf das Grundwasser auswirken wird. Aus Sicht der Umwelt ist es wichtig, dass der Durchfluss des Grundwassers gewährleistet bleibt. Dies ist laut UVB mindestens so lange der Fall, wie das Grundwasser nicht infolge Rückstaus an der Auffüllung in den Rhein exfiltriert. Hierfür soll das Grundwasser in den bestehenden Bohrungen 148, SB 1/94, SB1/95 und 14 A sowie in der Bohrung K1/10 und im Abstrombereich des Pumpwerks überwacht

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werden. Laut UVB ist eine in der Vorprüfung bzw. Voruntersuchung UVB geforderte Grundwassermodellierung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchzuführen. Als weitere Massnahmen sind die Überwachung des Einbaus des Kiesersatzes (Festlegung von Minimalanforderungen für die Durchlässigkeiten) sowie die Überwachung der Grundwasserqualität vorgesehen. Beurteilung

Die im Rahmen der Vorprüfung bzw. Voruntersuchung UVB geforderten Bedingungen (Abschätzung Einfluss Materialersatz auf Grundwasserleiter, Beschreibung Auffüllmaterial, 3 dimensionale Grundwassermodellierung) wurden in der Hauptuntersuchung nicht ausgeführt. Stattdessen schlägt der UVB an Stelle einer 3D Modellierung den Ansatz „kein Verlust von Grundwasservolumen durch einen allfälligen Aufstau verursacht durch die Auffüllungen" als ein Kriterium für die Umweltverträglichkeit zu definieren. Grundsätzlich wird der Ansatz der Überwachung einer möglichen Exfiltration des Grundwassers in den Rhein aufgrund der Materialauffüllungen akzeptiert. Im Sinne der Vorsorge sind aber flankierende Massnahmen wie die Ausarbeitung eines Schüttkonzepts, eines Überwachungskonzepts sowie die Hinterlegung eines Betrags auf einem Bankkonto (für allfällige Sanierungsmassnahmen) erforderlich. Neben der Vorsorge müssen auch praktizierbare Varianten für eine allfällige Sanierung aufgezeigt werden, sofern das Grundwasser exfiltrieren sollte. Im BAB-Verfahren sind deshalb folgende Massnahmen umzusetzen: Es sind Messstellen zu erstellen, die den Grundwasserstand und die Rheinsohle auf der Höhe der Auffüllung und beim Rheinkilometer 13.8 bestimmen lassen; Der Zuströmbereich des Pumpwerkes des Kieswerkes ist zu bestimmen; Für die neuen Etappen soll das zulässige Schüttmaterial geotechnisch und geochemisch definiert werden; Es ist ein Schüttungskonzept auszuarbeiten, bei welchem die Zonen mit erhöhten Durchlässigkeiten, die durch die Entmischung bei der Schüttung in den Baggersee entstehen, parallel zum Talgrundwasserstrom liegen. Das Schüttkonzept ist bei der neuen Etappe umzusetzen. Das Abbaukonzept ist gegebenenfalls dem Schüttkonzept anzupassen;

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Es ist ein Überwachungsprogramm mit Interventionswerten zu installieren, die es erlauben, Änderungen vor Erfüllen des Exfiltrations-Kriteriums (warst case) festzustellen und Massnahmen zu planen und durchzuführen; Mögliche Sanierungsvarianten bei einer möglichen Exfiltration sind aufzuzeigen und deren Wirkung und Koste~. Der Betrag für eine allfällige Sanierung der Auffüllungen ist zu Beginn des Abbaus auf einem Sperrkonto zu hinterlegen und darf von den Betreiberfirmen ohne Zustimmung des Kantons nicht abgehoben werden; Die geplanten Feuchtbiotope im Raum Oldis sowie der Oldisbach müssen im Bereich von Auffüllungen dicht sein. Der Dichtigkeitsnachweis muss theoretisch und praktisch erbracht werden. Die Abdichtungen der Feuchtbiotope am Rossboden, die in der Grundwasserschutzzone S2 der Grundwasserpumpwerke der Stadt Chur liegen, müssen dicht sein. Es sind UV-beständige Folien einzubauen und gegen mechanische Beschädigungen zu schützen. 4.11 Fischerei Projektauswirkungen gemäss UVB Im UVB fehlt aus Sicht des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) der fischereirechtliche Aspekt. Gemäss AJF darf der derzeitige wie auch der künftig geschaffene und fischereilich genutzte Baggersee nicht ersatzlos aufgefüllt werden. Baggerseen entwickeln sich bei angepasster Bewirtschaftung über Jahre zu einem Fischlebensraum und stellen ein wichtiges Element in der fischereilichen Nutzung des Bündner Rheintals dar und gelten daher als öffentliche Gewässer nach Art. 1 Art. 2 lit. c des kantonalen Fischereigesetzes. Die Fischerei am Alpenrhein hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Einbussen hinnehmen müssen, und neben dem Alpenrhein bestehen fast keine Alternativen für die unzähligen Fischerinnen und Fischer des Rheintals. Beurteilung Im Rekultivierungskonzept war immer vorgesehen, dass der Baggersee aufgehoben und das Gebiet vollständig der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zurückzugeben ist. Die erwähnten Fische wurden von der Kieswerk Oldis ausgesetzt und dienen der Überprüfung der Wasserqualität (Umweltmanagement ISO 14001). Da es sich um ein öffentliches Gewässer handelt, ist es der Fischerei zugänglich. Gemäss Schreiben der Kieswerk Oldis AG muss aber aus Gründen der Sicherheit (Ab-

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rutschen der Böschung) der Zugang resp. der Aufenthalt an der Böschung im Rahmen des Abschlussprojekts der Kiesgewinnung verboten werden. Die offene Wasserfläche wird mit einem Zaun abgesperrt. Wie erwähnt, ist beim vorliegenden Abbauvorhaben für die gesamte Abbaufläche flächengleicher Ersatz zu schaffen, bei welchen der naturkundliche Wert im Vordergrund steht. Die Offenhaltung des Baggersees für die fischereiliche Nutzung widerspricht einer Endgestaltung, bei welcher der naturkundliche Wert möglichst hoch sein soll (Wasserschwankungen und Fischbesatz sind nicht geeignet für Amphibien und Libellen). Der Ansatz einer partiellen Offenhaltung des Baggersees nach Abbauende ist daher leider nicht weiter zu verfolgen. Das AJF soll Einsitz in die Begleitkommission finden, damit zumindest eine fischgerechte Ausgestaltung der Flussaufweitung im Gebiet Unteräuli sichergestellt werden kann. 4.12 Entwässerung Projektauswirkungen gemäss UVB

Gegenüber dem aktuellen Entwässerungssystem sind keine Änderungen für den Betrieb vorgesehen oder vorhersehbar. Beurteilung

Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Insgesamt sind durch das Vorhaben hinsichtlich Entwässerung keine weiteren Massnahmen gegenüber dem heutigen Betrieb erforderlich. Die vorgesehenen Massnahmen gemäss UVB sowie die im heutigen Betrieb ausgeführten Massnahmen sind umzusetzen. Die heutigen Abwasserreinigungsanlagen sind regelmässig zu warten, zu überprüfen und gegebenenfalls auf den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Zuständig für die Kontrolle sind das lnspektorat des FSKB und die UBB. 4.13 Wald Projektauswirkungen gemäss UVB

Durch den geplanten Kiesabbau werden keine Waldflächen betroffen. Waldflächen werden durch die vorgesehenen Aufwertungsmassnahmen tangiert.

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Beurteilung Die vorgesehen Aufwertungsmassnahmen betreffen auch Waldgebiet und sind teilweise nicht auf Gebiet der Gemeinde Haldenstein. Die Planung der Ersatzmassnahmen im Waldareal ist unter der Federführung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) auszuführen. Für die Umsetzung der Aufwertungsmassnahmen sind die Interessen des Waldes zu berücksichtigen. Deshalb muss ein Vertreter des AWN in der Begleitkommission Einsitz finden. 4.14 Landwirtschaft Projektauswirkungen gemäss UVB Die Materialabbauzone liegt vollständig in Fruchtfolgeflächen, die gegenwärtig intensiv landwirtschaftlich genutzt werden (Ackerbau, Wiese, Weide). Die Flächen werden während der Kiesgewinnung der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Der Boden wird etappenweise abgetragen und soll gemäss UVB nach Möglichkeit direkt auf einer anderen Fläche zur Rekultivierung verwendet werden. Die für den Kiesabbau der Landwirtschaft entzogenen Flächen werden nach erfolgter Auffüllung mit sauberem Aushubmaterial wieder als Fruchtfolgeflächen rekultiviert und nach einer vorübergehend reduzierten Folgenutzung (Nutzung als Grünland während mindestens drei Jahren) wieder herkömmlich bewirtschaftet. Beurteilung Die im UVB gemachten Ausführungen sind richtig. Es fehlt einzig das Vorgehen bei Ertragsausfällen bei den einzelnen Bewirtschaftern. Die Kontrolle über Ertragsausfälle und deren Beurteilung obliegt der UBB. Für die Ertragsausfälle ist der jeweilige Bewirtschafter von der Kieswerk Oldis AG während des Abbaus, der Auffüllung und der Folgebewirtschaftung zu entschädigen. Die Wiederauffüllung und angemessene Rekultivierung wird durch die UBB begleitet. Die Abnahme der rekultivierten Landwirtschaftsflächen erfolgt drei Jahre nach der Folgebewirtschaftung (Nutzung als Grünland). 4.15 Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Projektauswirkungen gemäss UVB Gemäss UVB finden sich im Gebiet archäologische Funderwartungsstellen. Sollten im Zuge der Abbauarbeiten archäologische Funde zutage treten, werden die Arbei-

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ten eingestellt und der Archäologische Dienst des Kantons Graubünden informiert. Allfällige archäologische Schutzobjekte werden somit sichergestellt. Beurteilung

Die Ausführungen im UVB sind korrekt. Bei Auffinden von archäologischen Schutzobjekten ist der Archäologische Dienst des Kantons Graubünden zu informieren. 4.16 Ersatzmassnahmen Flächenbedarf

Die Erweiterung des Kiesabbaus wird als Revitalisierungsmassnahme am Fliessgewässer Rhein beurteilt. Der Kiesabbau des Abschlussprojektes umfasst eine Fläche von rund 7.3 ha. Für die gleiche Fläche ist Ersatz (Aufwertungsmassnahmen) zu schaffen. Im Normalfall ist der Ersatz im Perimeter des Kiesabbaus zu vollziehen. Dies ist im Gebiet Oldis aufgrund von politischen Rahmenbedingungen nicht möglich. Deshalb wird ein Teil der Ersatzflächen ausserhalb der Abbauflächen, jedoch immer noch mit direktem Bezug zum Gewässerraum, als Revitalisierung realisiert. Bei der flächengleichen Aufwertung steht der quantitative Ersatz im Vordergrund. Zur Sicherstellung der Qualität werden die Ersatzmassnahmen vom ANU abgenommen. Fehlt diesen ein genügender qualitativer Aspekt, wird die Fläche nicht den Ersatzmassnahmen angerechnet. Eine ungenügende Ersatzmassnahme ist gemäss den Vorgaben des ANU zu verbessern, oder es sind neue Flächen für Aufwertungsmassnahmen zu bestimmen. Ist beides nicht möglich, ist der Ersatz monetär zu leisten. Wird der Ersatz auch nicht monetär geleistet, wird der Kieswerk Oldis AG die Abbaubewilligung entzogen. Angerechnet werden folgende Aufwertungsmassnahmen: Erstellung von zwei Gewässerkomplexen im Gebiet Oldis (Fläche 2.6 ha) Flussaufweitung am Rhein, Untervaz-Unteräuli (Fläche 3.7 ha) Naturschutzprojekt Rossboden, Chur-Rossboden (Fläche 1.0 ha) Die im UVB auf S. 18 erwähnten Aufwertungsmassnahmen "Trockengebiet Schotsch" und "in den Rodauen" sind zu streichen.

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Gewässerkomplex 1 im Gebiet Oldis

Projektauswirkungen gemäss UVB Die Massnahme 1 sieht die Neugestaltung eines Gewässerkomplexes auf einer Fläche von ca. 1.1 ha und die Aufwertung der Umgebung des SchlammAbsetzbeckens (0.3 ha) vor. Konkret vorgesehen sind: Die Abhumusierung des rekultivierten Bodens (ca. 0.5 m) und eine Neuschüttung mit Kiesmaterial. Erstellung von Magerwiesen auf den trockenen Kiesböden; Die Pflanzung von Niederhecken zur Abpufferung von Düngemitteleinträgen; Die Aufwertung des Mühlbaches (Verbreiterung der Ufergehölze); Der Bau von Flachwasserteichen. Die Abdichtung erfolgt mit kalkstabilisiertem Kieswaschschlamm (Stärke 0.5 m) und einem Auftrag einer dünnen Deckschicht aus unstabilisiertem Kies-Pressschlamm (0.1 m); Die Erarbeitung eines Pflegekonzeptes und die Durchführung einer Erfolgskontrolle. Beurteilung Die Erstellung des Gewässerkomplexes 1 erfolgt auf bereits abgebauten und wieder aufgefüllten Flächen. Zur geplanten Bauweise sind keine Bemerkungen anzubringen. Gemäss UVB werden die Massnahmen mittelfristig umgesetzt (20182022). Die vorgesehene Aufwertungsmassnahme ist zu realisieren. Die Begleitkommission kontrolliert die Zeitplanung der Realisierung. Gewässerkomplex 2 im Gebiet Oldis

Projektauswirkungen gemäss UVB Die Massnahme 2 sieht die Neugestaltung eines Gewässerkomplexes auf ca. 1.2 ha mit Einbezug einer breiten Pufferzone zum Oldisbach vor. Im Rahmen der Projektausführung vorgesehen sind: Die oberste Aufschüttung mit Kiesmaterial (mind. 1 m dick); Die Pflanzung von Niederhecken zur Abpufferung von Düngemitteleinträgen; Die Aufwertung des Mühlbaches (Neugestaltung Bachbett, Einbezug in Gewässerzone ); Bau von Flachwasserteichen. Abdichtung mit kalkstabilisiertem Kieswaschschlamm (Stärke 0.5 m) und Auftrag einer dünnen Deckschicht aus unstabilisiertem Kies-Pressschlamm (0.1 m);

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Erarbeitung eines Pflegekonzeptes und die Durchführung einer Erfolgskontrolle. Gemäss UVB ist die Massnahme 2 als Ideenskizze zu verstehen. Eine Alternative zum abgedichteten Gewässer der Massnahme 2 ist das Stehenlassen eines grossen Grundwasserweihers bei Abbauende, falls es dannzumal gute Lösungen für die bekannten Probleme der Grundwasserweiher (Grundwasserschwankungen durch Schwall/Sunkverhältnisse) gibt. Beurteilung

Das Stehenlassen eines Grundwasserweihers bei Abbauende ist nicht möglich. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel 4.9, Grundwasser, verwiesen. In diesem Sinne ist die vorgesehene Aufwertungsmassnahme (Massnahme 2) zu realisieren. Diese Aufwertungsmassnahme kann erst nach Abschluss der Abbauetappe realisiert werden (> Jahr 2030). Die Begleitkommission kontrolliert die Zeitplanung der Realisierung. Flussraumaufweitung im Gebiet Unteräuli

Projektauswirkungen gemäss UVB

Seit Jahren sind in der Mastrilser Rheinaue zwischen Untervaz und Mastrils kaum mehr Erosions- und Ablagerungsvorgänge erkennbar. Damit verbunden ist ein Rückgang von ökologisch wertvollen offenen und halboffenen Kies- und Sukzessionsflächen. In einer Studie im Auftrag des ANU (Januar 2010) wurde das Aufwertungspotenzial in der Mastrilser Rheinaue untersucht. Als prioritäre Massnahme wird in dieser Studie der Abtrag des linken Rheindammes zwischen km 19.8 bis km 20.4 im Gebiet Unteräuli, Untervaz, empfohlen. Durch diese Änderung werden eine Änderung der Mäandermuster und stärkere Erosionserscheinungen bezweckt. Das Projekt Flussraumaufweitung Unteräuli umfasst gemäss UVB folgende konzeptionelle Punkte: Abtrag des Rheindammes auf der orographisch linken Seite zwischen km 19.820.4 (ca. 600 m Länge); Abtrag von kleineren Querdämmen im Bereich der reaktivierten Aue; Erstellung eines neuen Erddammes für den Schutz des hinterliegenden Kulturlandes, des Grundwasserpumpwerkes und der Gründeponie;

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Eventuell Initiierung von Massnahmen, welche die dynamischen Prozesse verstärken (z.B. Abtrag von bewachsenen Kiesbänken, Schaffung von Anrissstellen für den Rhein). Beurteilung

Diese Massnahme wurde im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagen. Beim Projekt Flussaufweitung Unteräuli in Untervaz muss unbedingt versucht werden, die Gründeponie aufgrund der Neophytenproblematik an einen anderen Standort zu verlegen. Es ist wenig sinnvoll, diese Fläche mit teuren Massnahmen zu schützen, die die Wirksamkeit der Revitalisierung einschränken. Die Kieswerk Oldis AG soll betreffend Standort der Grüngutdeponie den Kontakt mit der Standortgemeinde Untervaz suchen. Naturschutzprojekt Rossboden

Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB plant die Stadt Chur im Gebiet Rossboden die Schaffung einer Naturschutzfläche von ca. 1 ha. Das konzeptionell bereits vorliegende Projekt hat ebenfalls eine Gewässeraufwertung zum Ziel und umfasst nebst Wiesen- und Sandflächen auch mehrere Wasserflächen unterschiedlicher Tiefe und Grösse. Das Gebiet soll für Besucher zugänglich sein. Realisierungshorizont ist 2012-2013. Die Finanzierung des Projektes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Gemäss UVB ist für die Kieswerk Oldis AG die Finanzierung dieses Projektes denkbar, inklusive Pflegekonzept und Erfolgskontrolle. Beurteilung

Diese Ersatzmassnahme wird begrüsst. Das Naturschutzprojekt Rossboden soll durch die Kieswerk Oldis AG realisiert werden. 4.17 Einsetzung Begleitkommission

Für die Realisierung des Projektes, insbesondere für die Realisierung der geplanten Aufwertungen, ist die Einsetzung einer Begleitkommission vorgesehen. Diese setzt sich zusammen aus Vertretern von Kanton, Gemeinde, NGO's und der Kieswerk Oldis AG. Die Begleitkommission soll im Auftrag der Kieswerk Oldis AG eine Kontrollund Beratungsfunktion in Bezug auf die Umsetzung des vorliegenden Projekts aus-

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üben. Während der gesamten Dauer der Abbau-, Gestaltungs- und Rekultivierungsarbeiten sind jährliche Treffen der Begleitkommission vorgesehen. Im Anhang des UVB findet sich ein Entwurf des Pflichtenhefts für die Begleitkommission. Das in diesem Entwurf als Grundlage erwähnte Verfahren ist falsch. Es müsste sich wohl um das Nutzungsplanverfahren mit UVB und nicht um das BAB-Verfahren handeln. Das Reglement ist zu überarbeiten und im Rahmen des BAB-Verfahrens - nach Anhörung der beteiligten Fachstellen - durch das ARE zu bewilligen.

5.

Zusammenfassung

5.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der UVB „Abschluss Kiesgewinnung Oldis", Hauptuntersuchung, vom 5. August 2011 eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Projekts ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und in den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Die erforderlichen Spezialbewilligungen (Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG; Gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG; Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 12 LRV) können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch das ANU resp. das EKUD erteilt.

5.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB, den Beurteilungsbericht des ANU und die übrigen Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen zusammenfassend zu folgenden Schlüssen: a)

Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen. Ist die Realisierung einer Massnahme nicht möglich, ist sie durch eine gleichwertige Massnahme zu ersetzen.

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b) Für die langfristige Kontrolle der Umweltauflagen (,,Betriebsphase") sowie für die Detailprojektierung und Überwachung der Abschlussarbeiten (,,Endphase") ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Diese wird durch die Begleitkommission bestimmt. Kommt keine Einigung über die zu treffenden Massnahmen zu Stande, entscheidet das ARE. c)

Die Schutzmassnahmen in den Bereichen Luft, Lärm, Entwässerung, Störfallvorsorge/Katastrophenschutz sowie Landschaft/Ortsbild unterliegen nicht nur den jährlichen FSKB-Kontrollen, sondern sind auch durch die UBB zu kontrollieren.

d)

Die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung sich ergebenden Auflagen zu den einzelnen Umweltbereichen sind zu übernehmen.

e)

Für die durch den Kiesabbau beanspruchte Fläche von 7.3 ha ist flächengleicher Ersatz (Aufwertungsmassnahmen) zu leisten. Als Aufwertungsmassnahme gelten die Schaffung der beiden Gewässerkomplexe im Gebiet Oldis, die Flussaufweitung am Rhein in Unteräuli sowie die Umsetzung des Naturschutzprojekts am Rossboden. Für die Ersatzmassnahmen ist ein BAB-Verfahren durchzuführen.

f)

Für die Festlegung der genauen Schutz- und Aufwertungsmassnahmen ist unter Federführung der Gemeinde im Rahmen des BAB-Verfahrens eine Begleitkommission einzusetzen. In dieser sind Vertretungen der Kieswerk Oldis AG, der Gemeinde Haldenstein, des Kantons (ANU, AWN, AJF) und der Pro Natura Graubünden vorzusehen. Das Reglement der Begleitkommission muss vom ARE genehmigt werden. Die Finanzierung der Aufwendungen für die Begleitkommission und der von ihr veranlassten Untersuchungen erfolgt zu Lasten der Kieswerk Oldis AG.

6.

Schlussfolgerung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass das in der Gemeinde Haldenstein vorgesehene Vorhaben "Erweiterung Kieswerk Oldis" den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.

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Was die Umweltverträglichkeit des Vorhabens betrifft, kann die von der Gemeinde Haldenstein am 25. November 2011 beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung mit den in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Auflagen, Festlegungen und Hinweisen genehmigt werden. Das Vorhaben bedarf vorgängig seiner Realisierung noch einer SAS-Bewilligung sowie einer kommunalen Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 22 RPG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 KRG. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung, die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG sowie die Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Diese Bewilligungen können bei Vorliegen vollständiger Gesuchsunterlagen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung der geplanten Erweiterung des Kiesabbaus Oldis nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden oder Amtsstellen vorbehalten.

F. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4·KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Pro Natura

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Graubünden Gebrauch gemacht. Die Umweltorganisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme Pro Natura Graubünden

Die Pro Natura Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme, die Einsetzung einer Begleitkommission sowie die Umsetzung der ökologischen Aufwertungsmassnahmen seien als verbindliche Auflagen im Regierungsbeschluss aufzuführen. Dieser Antrag wird mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss erfüllt. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Generelle Gestaltungsplan 1 :1000 Abbauplan und der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Schematische Schnitte A-A und B-B, beide vom 25. No-

vember 2011, werden genehmigt. 2.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), Hauptuntersuchung, vom 5. August 2011 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 18. April 2012 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die geplante Erweiterung des Kieswerks Oldis umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen. Ist die Realisierung einer Massnahme nicht möglich, ist sie durch eine gleichwertige Massnahme zu ersetzen.

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b) Für die langfristige Kontrolle der Umweltauflagen (,,Betriebsphase") sowie für die Detailprojektierung und Überwachung der Abschlussarbeiten (,,Endphase") ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Diese wird durch die Begleitkommission bestimmt. Kommt keine Einigung über die zu treffenden Massnahmen zu Stande, entscheidet das ARE. c) Die Schutzmassnahmen in den Umweltbereichen Luft, Lärm, Entwässerung und Störfallvorsorge/Katastrophenschutz sowie im Bereich Landschaft/Ortsbild unterliegen sowohl den jährlichen FSKB-Kontrollen als auch den Kontrollen der UBB. d) Die in der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten zusätzlichen Massnahmen in den einzelnen Umweltbereichen sind umzusetzen. e) Für die durch den Kiesabbau beanspruchte Fläche von 7.3 ha ist flächengleicher Ersatz (Aufwertungsmassnahmen) zu leisten. Als Aufwertungsmassnahmen gelten die Schaffung der beiden Gewässerkomplexe im Gebiet Oldis, die Flussaufweitung am Rhein in Unteräuli sowie die Umsetzung des Naturschutzprojekts am Rossboden. Für die Ersatzmassnahmen ist ein BAB-Verfahren durchzuführen. f)

Für die Festlegung der genauen Schutz- und der Aufwertungsmassnahmen ist unter Federführung der Gemeinde im Rahmen des BAB-Verfahrens eine Begleitkommission einzusetzen. In dieser sind Vertretungen der Kieswerk Oldis AG, der Gemeinde Haldenstein, des Kantons (ANU, AWN, AJF) und der Pro Natura Graubünden vorzusehen. Das Reglement der Begleitkommission muss vom ARE genehmigt werden. Die Finanzierung der Aufwendungen für die Begleitkommission und der von ihr veranlassten Untersuchungen erfolgt zu Lasten der Kieswerk Oldis AG.

3.

Das Vorhaben bedarf vorgängig seiner Realisierung noch einer BAB-Bewilligung sowie einer kommunalen Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 22 RPG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 KRG. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung, die gewässerschutzrecht-

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liehe Bewilligung nach Art. 19 GSchG sowie die Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Diese Bewilligungen können bei Vorliegen vollständiger Gesuchsunterlagen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 4.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Kieswerk Oldis AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS).

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Der Gemeindevorstand Haldenstein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

7.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigten Nutzungspläne, der UVB sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 18. April 2012 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Bekanntgabe nach Art. 20 UVPV).

8.

Gegen den vorliegenden Beschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

9.

Mitteilung an:

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Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen