Teilrevision Gefahrenzone Monstein
Land-use plan, basic order · Davos
Document
- Number
- 12.53
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 24, 2012
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)I»
L
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung es Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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24. Januar 2012
25. Januar 2012
53
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 28. August 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:2'000 Monstein umfasst. Ein auf den 25. Oktober 2010/22. Februar 2011 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision Ortsplanung „Gefahrenzone Monstein" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. Oktober 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 28. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 15. September 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. November 2011 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. GegenstandderRevisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Davos bildet die Ausscheidung einer neu abgegrenzten Gefahrenzone 2 in
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en Gebieten „Ottochi" und „Aegerta" nördlich der Fraktion Monstein. Diese neue Geahrenzone 2 berücksichtigt die im Sommer 2009 im Ronenwald realisierten Steinchlagverbauungen. ie neue Gefahrenzone 2 fällt im Vergleich zur Gefahrenzone 2 gemäss dem von der emeinde Davos am 31. Oktober 2004 beschlossenen Gefahrenzonenplan Nr. 6 :5'000 an ihrem östlichen Rand im Bereich der Parzelle Nr. 2918 etwas geringflähiger aus. Hingegen umfasst sie im Süden und Osten zusätzliche Flächen, die neu er Gefahrenzone 2 zugewiesen werden müssen. e gegen den Gefahrenzonenplan Nr. 6 1:5'000 vom 31. Oktober 2004 erhobene lanungsbeschwerde PB 23/04 vom 21. Dezember 2004 kann zufolge Gegentandslosigkeit (kostenlos) abgeschrieben werden.
C. onenplan 1:2'000 Monstein
er Zonenplan 1:2'000 Monstein vom 28. August 2011 gibt zu keinen Bemerkungen nlass. Er kann genehmigt werden. estützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
Der Zonenplan 1:2'000 Monstein vom 28. August 2011 wird genehmigt. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Die Planungsbeschwerde PB 23/04 vom 21. Dezember 2004 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt zu gegebenem Zeitpunkt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal