Teilrevision Juli 1997
Land-use plan, basic order · Davos
Document
- Number
- 97.1615
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 8, 1997
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II Governo Die Regierung des Kantons Graubünden del Cezifflp!,Grig
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8. Juli 1997
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A. Die Stimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen an der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn). Dieser Plan bildet aufgrund der Dringlichkeit des Beschneiungsvorhabens einen vorgezogenen ersten Teil der sich in Bearbeitung befindenden Generellen Erschliessungspläne über das ganze Gemeindegebiet der Landschaft Davos. Ein kurzer Planungsbericht liegt vor. Über das Mitwirkungsverfahren berichtet der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde in seinem Schreiben vom 9. Juni 1997. Die Vorprüfung des zur Genehmigung vorliegenden Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000, Teil ,,Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) erfolgte mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 20. Mai 1997 im Rahmen der vorstehend erwähnten Generellen Erschliessungspläne über das gesamte Gemeindegebiet. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 8. Juni 1997 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Juni 1997. Es gingen keine Planungsbeschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 ersucht der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde um Genehmigung des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000, Teil „Verkehr
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2 und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) 1. Vorhaben Die vorliegend zu genehmigende Planung bezieht sich auf die Beschneiung von rund 9.3 ha Skipistenfläche, bestehend aus den folgenden Teilflächen (die beigefügten Flächenangaben beruhen auf einer Planimetrierung der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus", Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn festgelegten und damit verbindlichen Bescheiungsflächen): Piste entlang Juonlilift bis in die Gegend des Schieberschachtes 2070 m.ü.M.
ca. 2.0 ha
- Pisten zwischen Juonlilift und Trainerlift
ca. 3.5 ha
- Pistenverbindung Juonlilift - Nüllischlift
ca. 2.1 ha
- Unterster Teil Nüllischpiste
ca. 1.7 ha
Total
ca. 9.3 ha
Für die Beschneiung der vorstehend aufgeführten Skipistenflächen werden voraussichtlich rund 25'500 m3 Wasser benötigt. Das Wasser soll einem neuen Speichersee mit einem Volumen von ca. 25'000 m 3 im Gebiet der Rieberalp (südwestlich der Talstation des Nüllischliftes) auf etwa 1'916 m.ü.M. entnommen werden. Zur Füllung des Speichersees in den Monaten Mai / Juni (Schneeschmelze) soll dem Weissbach
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3 (oberster, nördlichster Arm des Rieberbachs) rund 5 1 Wasser pro Sekunde entnommen werden. Andererseits sollen Überläufe bereits bestehender Quellfassungen und Reservoirs benutzt werden. In der restlichen Zeit bis zum Beginn der Schneisaison wird dem Bach soviel Wasser entnommen, wie zur Erhaltung des Stauziels sowie zu einer geringen Umwälzung des Wassers im See notwendig ist. Die für den Betrieb der Beschneiungsanlage notwendige Pumpstation kommt innerhalb des Gebäudes der Talstation Nüllischlift zu liegen. Im Sommer soll der See als Touristenattraktion dienen. Für die Wasser- und Stromversorgung der Beschneiungsanlage werden entlang der zu beschneienden Pisten unterirdische Leitungen mit 32 unterirdisch angelegten Zapfstellen verlegt. Die Leitungen kommen zum grössten Teil in bestehende Pisten und Wege zu liegen (vgl. Voruntersuchungsbericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Schneeanlage Rinerhorn Davos vom 28. Februar 1996 [nachfolgend: Voruntersuchungsbericht UVB], S. 8 und 9). 2. Allgemeines 2.1 Erforderliche Änderung des beschlossenen Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000
Anlässlich des Augenscheines vom 20. Juni 1997 wurde im Hinblick auf den grösstmöglichen Schutz der Moorflächen die Leitungsführung für die Versorgungsanlagen der Beschneiung im Einvernehmen mit Vertretern der Gemeinde und dem Gesuchsteller durch den Vertreter des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz teilweise weiter optimiert. Daraus hat sich gegenüber dem von der Gemeinde am 6. Juni 1997 beschlossenen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) im Gebiet der Jatzmäder (östlich der Talstation des Nüllischlifts) eine Änderung in der Leitungsführung ergeben, welche eine entsprechende Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes erfordert. Aufgrund von Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeinde-
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4 vorstand die erforderliche Bereinigung des Generellen Erschliessungsplanes vornehmen. Gemäss Schreiben der Landschaft Davos Gemeinde vom 1. Juli 1997 liegt das entsprechende Einverständnis vor, so dass die Regierung den beschlossenen Generellen Erschliessungsplan wie folgt korrigieren kann: „Vom ungefähren Koordinatenpunkt 780'320 / 179'370 (östlich der Talstation des Nüllischliftes) verläuft die Leitung neu südlich der im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Beschneiungsfläche ausserhalb der Moorgebiete bis zum ungefähren Koordinatenpunkt 780'430 / 179'300), durchquert danach die Beschneiungsfläche und trifft beim ungefähren Koordinatenpunkt 780'500 / 179'340 wieder auf das Leitungstrassee gemäss dem von der Gemeinde beschlossenen Generellen Erschliessungsplan." Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die vorstehend umschriebene neue Leitungsführung im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhom) vom 8. Juni 1997 einzutragen. 2.2 Zusammenhang mit den am 1. Dezember 1996 beschlossenen Zonenplanung „Teilbereich Landschaft'
In direktem Zusammenhang zu dem zur Genehmigung vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 vom 8. Juni 1997 steht die am 1. Dezember 1996 von der Gemeinde beschlossene, von der Regierung jedoch noch nicht genehmigte Zonenplanung „Teilbereich Landschaft", namentlich die im Bereich der Beschneiungsflächen ausgeschiedene Wintersportzone mit der dazugehörenden Baugesetzesbestimmung (Art. 110). Einer späteren Genehmigung der Wintersportzone, soweit sie von der Beschneiungsanlage betroffen ist, sowie von Art. 110 der Teilrevision / Nachtrag vom 1. Dezember 1996 zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. Dezember 1977 steht nichts entgegen. Unter diesen Voraussetzungen und aufgrund der grossen Dringlichkeit des Beschneiungsvorhabens kann eine Behandlung des vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplanes ausnahmsweise ohne Vorliegen einer
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5 rechtskräftig ausgeschiedenen Wintersportzone mit dazugehörendem Baugesetzesartikel erfolgen. 3. Beurteilung 3.1 Vorbemerkung
Gemäss der von der Regierung mit Beschluss Nr. 1420 vom 30. Mai 1988 in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommenen „Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: — Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen — Übereinstimmung mit der Richtplanung — Bedürfnis — Angemessenheit — Wasserbezugsnachweis — Energie — Umweltverträglichkeit 3.2 Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen
Die erwähnte „Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" vom Mai 1988 enthält in einem ersten Abschnitt einige Hauptgrundsätze im Sinne von Leitplanken für die künftige Zulassung von Schneeanlagen im Kanton Graubünden. Danach werden einerseits begrenzte Schwachstellenbeschneiungen (sog. punktuelle Beschneiungen) und andererseits Talabfahrtsbeschneiungen sowie Beschneiungen zur Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn (sog. Flächenbeschneiungen) als zulässige Zielsetzungen von Beschneiungsanlagen anerkannt, sofern das betreffende Skigebiet bereits erschlossen ist.
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6 Die vorliegend zur Debatte stehende Flächenbeschneiung dient der Sicherung eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn in einem erschlossenen Skigebiet. Sie liegt damit im Bereich der vorgenannten Zielsetzungen. Unter dem Aspekt der Hauptgrundsätze können die geplanten Beschneiungen somit genehmigt werden. 3.3 Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Schneeanlagen zur Gewährleistung einer Talabfahrt während der Wintersaison oder zur Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Wintersaisonbeginn setzen angesichts ihrer Bedeutung und Tragweite für den betroffenen touristischen Raum eine Bearbeitung im Regionalen Richtplan voraus. Das entsprechende Objektblatt „Schneeanlagen" hat insbesondere Angaben über Bedarf, Zielsetzung, regionale Verteilung und Versorgung der Schneeanlagen zu enthalten. Der Regionale Richtplan Davos, Teilrichtplan „Fremdenverkehr", befindet sich zur Zeit im kantonsinternen Vorprüfungsverfahren. Er enthält Angaben über Bedarf, Zielsetzung und regionale Verteilung der Schneeanlagen. Die Beschneiungsanlage „Rinerhorn" ist gemäss vorerwähntem Regionalem Teilrichtplan im Koordinationsstand „Festsetzung" vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Skigebiet „Rinerhorn" um ein selbstständiges Skigebiet innerhalb der Landschaft Davos handelt, sowie angesichts des Umstandes, dass dem Beschneiungsvorhaben keine anderen grundsätzlichen Interessen entgegenstehen, steht dessen Genehmigung im Rahmen des Regionalen Richtplanes im Koordinationsstand „Festsetzung" nichts entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Koordinationsstand auf Stufe Richtplanung hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage „Rinerhorn" genügend fortgeschritten ist, um auf die entsprechende Nutzungsplanung eintreten zu können, auch wenn die Verabschiedung des Regionalen Richtplans, Teilrichtplan „Fremdenverkehr", durch die Region sowie dessen Genehmigung durch die Regierung zur Zeit noch ausstehend ist.
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7 3.4 Bedürfnis
Das Bedürfnis für die geplante Flächenbeschneiung kann im Lichte der Erläuterungen und Begründungen in dem sich im kantonsinternen Vorprüfungsverfahren befindenden Regionalen Richtplan Davos, Teilrichtplan „Fremdenverkehr", vom März 1997 (Kap. 6.1 und 6.2, S. 64 ff) als ausgewiesen betrachtet werden. 3.5 Angemessenheit
Gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:5'000 soll das Skigebiet „Rinerhorn" zukünftig über flächige Pistenbeschneiungen in der Grössenordnung von rund 9.3 ha verfügen. Ob diese Fläche als angemessen bezeichnet werden kann, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage, zumal nicht einzelne Skigebiete, sondern die Skigebiete einer zusammenhängenden Region - im vorliegenden Fall also der ganzen Landschaft Davos gesamthaft betrachtet werden müssen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die bisherige, konsolidierte Genehmigungspraxis der Regierung, gemäss welcher regionale Beschneiungskonzepte, die sich im Rahmen von 5 % des gegenwärtigen regionalen Pistenangebotes bewegen, als angemessen betrachtet werden. Es ist Sache des Regionalen Richtplanes, neben Angaben zum Bedarf und zur Zielsetzung auch die regionale Verteilung der Beschneiungsflächen im Rahmen der obenstehend erwähnten Genehmigungspraxis der Regierung nach Grösse und Lage festzulegen. Da in dem zur Vorprüfung vorliegenden Regionalen Teilrichtplan „Fremdenverkehr" Angaben über den Prozentsatz der in der Landschaft Davos zu beschneienden Pisten bezogen auf das gesamte präparierte Pistenangebot fehlen, muss das Skigebiet „Rinerhorn" einzelfallweise und ohne diese gesamthafte Beurteilung betrachtet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese einzelfallweise Betrachtung nur ausnahmsweise aufgrund der äussersten Dringlichkeit des zur Diskussion stehenden Beschneiungsvorhabens und ohne jegliches Präjudiz für andere Beschneiungen in der Region erfolgen kann.
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8 Die total zu beschneienden Flächen im Skigebiet „Rinerhorn" in der Grössenordnung von rund 9.3 ha (vgl. oben) betragen ungefähr ca. 5.9 % der total präparierten Pisten im Umfang von ca. 157 ha (gemäss schriftlichen Angaben der Bergbahnen Rinerhorn Davos vom 24. Juni 1996). Unter dem Aspekt der Angemessenheit bleibt demnach darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des regionalen Teilrichtplanes „Fremdenverkehr" die Grösse der übrigen Beschneiungsflächen so festgelegt werden muss, dass diese der Voraussetzung der Angemessenheit gemäss Wegleitung „Schneeanlagen" sowie gemäss obgenannter Genehmigungspraxis der Regierung insgesamt noch zu entsprechen vermag. 3.6 Wasserbezug
Bezüglich des Wasserbezuges kann auf Abschnitt B Ziffer 1 hievor sowie auf den entsprechenden Abschnitt der Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 3.8.5.1 hienach) verwiesen werden. 3.7 Energie
Gemäss Generellem Projekt „Schneeanlage Rinerhorn" vom Februar 1996 (Kap. B 12) wird der gesamte Energieaufwand für die Beschneiung der vorgesehenen Flächen je nach Witterungs- und Temperaturverhältnissen pro Saison auf zwischen 83'000 kWh und 166'000 kWh geschätzt. Dies entspricht pro Hektare Beschneiungsfläche einem Energieverbrauch von zwischen 9'000 kWh und 18'000 kwh pro Saison. Dieser im Vergleich etwa zur Schneeanlage Laax relativ hohe Verbrauch ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass (im Gegensatz zu Laax) der Speichersee aus geologischen und naturkundlichen Gründen unterhalb der zu beschneienden Flächen errichtet werden muss und damit zusätzliche Pumpleistungen erforderlich sind. Gemäss Voruntersuchungsbericht UVB (Kap. 7.3, S. 13, und Kap. 9.2, S. 28) ist der Betrieb der Beschneiungsanlage mit einem gegenüber dem Ist-Zustand erhöhten Energiebedarf der Sportbahnen Rinerhorn AG im Umfang von 11.5 - 23 % verbunden.
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Verglichen mit dem Gesamtverbrauch in der Landschaft Davos von 137 Mio. kWh ergibt sich eine Zunahme von 0.06 %. Ein Teil dieses Mehrverbrauchs sollte wieder wettgemacht werden, indem Bauten und Anlagen sowie Betriebsabläufe im Hinblick auf Energieeinsparungspotentiale überprüft werden und sukzessive Massnahmen umgesetzt werden, um den Energieverbrauch zu verringern. 3.8 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.8.1. Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren
Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Schneeanlage „Rinerhorn" als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG). 3.8.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben)
Gegenstand der UVP bildet die Beschneiung eines Netzes von Pisten mit einer Fläche von ca. 9.3 ha im Gebiet des Nüllisch- und des Juonliliftes (genauere Beschreibung des Vorhabens: vgl. Abschnitt B Ziffer 1 hievor). 3.8.3 Zweck der UVP
Zweck der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den
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10 Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bezweckt die UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 15. April 1997. 3.8.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Als UVB im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der Bericht „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Voruntersuchungsbericht für UVP" vom 28. Februar 1996 sowie der Bericht „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht" vom 18. Oktober 1996, beide ausgearbeitet von der Concepta AG, Brüch, Davos, zu betrachten. Die vorgenannten beiden Berichte (nachfolgend kurz Umweltverträglichkeitsbericht UVB genannt) bestehen aus einem Textteil sowie aus verschiedenen Beilagen und Plänen. Der UVB behandelt die meisten der gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind. Die Angaben sind weitgehend richtig. Die Ausführungen bedürfen jedoch einiger Präzisierungen und Ergänzungen. In einigen Bereichen griff das AfU auf eigene Kenntnisse zurück bzw. führte eigene Abklärungen durch. Darauf, sowie auf Punkte, die das AfU anders beurteilte, wird nötigenfalls weiter hinten im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.
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3.8.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit (UVP) 3.8.5.1 Gewässerschutz und Fischerei a) Wasserbezug / Stausee
Im UVB wird vorgeschlagen, dem Weissbach auf einer Höhe von 2081 m.ü.M. während der Schneeschmelze ca. 5 l/s zur Füllung des Speichersees zu entnehmen. Während des Sommers soll „ein gewisser Stetslauf zur Umwälzung des Wassers im Speicherbecken beibehalten werden". Der UVB äussert sich nicht zur Grösse dieser Entnahme. Auch zu einer Wasserentnahme im Winter äussert sich der Bericht nicht. Aus den Formulierungen im UVB ist jedoch zu schliessen, dass eine Entnahme im Winter aus dem Weissbach zur Nachfüllung des Speichers angestrebt wird. Gemäss UVB beträgt der für die Bestimmung der Restwassermenge entscheidende Abfluss Q347 (das heisst der Abfluss, welcher an 347 Tagen im Jahr im Mittel von zehn Jahren erreicht oder überschritten wird) an der Fassungsstelle ca. 2 l/s. Erfahrungsgemäss treten diese tiefsten Abflüsse in Bächen auf dieser Höhe in den Monaten Februar / März auf. In den Monaten der Schneeschmelze Mai / Juni steigt der Abfluss gemäss den Messungen auf über 20 l/s (bis 50 l/s). Im Dezember beträgt er noch ca. 3 bis 4 l/s. Das Gewässer wird im UVB als Nichtfischgewässer eingestuft. Gemäss Art. 29 GSchG braucht eine Bewilligung, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt. In Übereinstimmung mit den Annahmen im UVB stellt die von den Bergbahnen für die Beschneiungsanlage vorgesehene Wasserentnahme aus dem Weissbach eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Gewässers dar und bedarf folgedessen einer Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG. Zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des AfU. Die Wasserentnahme kann gemäss Art. 30 GSchG bewilligt werden, wenn die Anforderungen gemäss Art. 31 bis 33 GSchG erfüllt sind.
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12 Gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG muss bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einem Abfluss Q347 < 60 I/s die Restwassermenge 50 I/s betragen. Einer Wasserentnahme aus dem Weissbach könnte nach dieser Bestimmung somit nicht zugestimmt werden. Der Kanton kann jedoch gemäss Art. 32 GSchG in folgenden Fällen die Restwassermenge tiefer ansetzen: a. Auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m. ü.M. liegt und dessen Abfluss Q347 kleiner als 50 I/s ist; b.
Bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35% der Abflussmenge Q347.
In den Fällen, in welchen eine Bewilligung gestützt auf Art. 32 GSchG erteilt werden soll, wird die Restwassermenge von der zuständigen Behörde nach ökologischen Kriterien festgelegt. Es ist unbestritten, dass die zur Füllung des Sees im Frühsommer (Mai/Juni) vorgesehene Wasserentnahme von 5 I/s keine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers darstellt. Der entsprechenden Wasserentnahme kann somit ohne weitere Ausführungen zugestimmt werden. Die Regierung geht aufgrund der Erfahrung mit anderen vergleichbaren Seen davon aus, dass zur ständigen Umwälzung des Wassers im See und zur Erhaltung des Stauziels nach der Füllung ein Zufluss von ca. 1 I/s (d.h. ca. 90 m 3 pro Tag) genügen werden. Die Entnahme von ca. 1 I/s in den Monaten Juli bis Ende September ist aus ökologischer Sicht unbedenklich. Auch dieser Entnahme kann aus der Sicht des Gewässerschutzes ohne weitere Abklärungen zugestimmt werden.
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13 In den Monaten November / Dezember, das heisst der Einschneizeit, stellt die Entnahme von 1 l/s ca. 1/4 des Abflusses des Weissbachs dar. Mit dieser Wassermenge könnte in den zwei Monaten eine Wiederauffüllung des Stausees um ca. 5000 - 6'000 m 3 erzielt werden. Zusammen mit dem in der Vorsaison gemessenen Reservoirüberlauf Jatzmäder von mindestens 1 l/s könnte während der Einschneizeit November / Dezember eine Nachfüllung des Sees mit ca. 10 - 12'000 m 3 sichergestellt werden. In übereinstimmender Beurteilung durch das Jagd- und Fischereiinspektorat kann einer derartigen Entnahme von 1 l/s bis Ende Dezember als ökologisch vertretbar zugestimmt werden. In den Monaten Januar bis April liegen die Abflüsse im Weissbach unter 3 l/s. Zum Schutze der Kleinlebewesen im Gewässer darf in diesen Monaten weder Wasser aus dem Weissbach noch einem anderen Oberflächenfliessgewässer entnommen werden. Sollte der Abfluss im Weissbach schon vor Ende Dezember unter 3 l/s fallen, ist die Wasserentnahme ebenfalls einzustellen. b) Überlauf, Grundablass
Der UVB äussert sich unbestimmt zur Gestaltung des Überlaufs aus dem See und zur Ableitung in den Rieberbach. Der Fachbericht Geologie und Hydrogeologie, Ergänzung 1, vom 10. 6. 1996, der Baugeologie Chur, sieht ein befestigtes Gerinne bis kurz vor der Mündung in den Rieberbach vor. Dies insbesondere zur Vermeidung von Erosion im steilen Hang. Der Grundablass des Sees soll ebenfalls in dieses Gerinne geführt werden. Gemäss UVB ist nicht mit einem grossen Geschiebeanfall zu rechnen. Im Rahmen des am 20. Juni 1997 stattgefundenen Augenscheins wurden die verschiedenen Möglichkeiten der offenen Ableitung des Überlaufes des Sees sowie des Grundablasses in den Rieberbach geprüft. Es zeigte sich dabei, dass die Anforderungen an
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14 ein offenes Gerinne, welche sich aus Art. 37 Abs. 4 GSchG ergeben (naturnahe Gestaltung), sowie die betrieblichen Anforderungen, welche an das Gerinne gestellt werden, kaum zu vereinbaren sind und zu einem aus Sicht des Landschaftsschutzes sowie des Waldes sehr problematischen Eingriff führen würde (Abflussgerinne teilweise quer zum Hang). Es wurde deshalb anlässlich des Augenscheins vereinbart, den Überlauf des Sees sowie das Wasser aus dem Grundablass in einer geschlossenen Leitung vom Fuss des Überlaufes in den Rieberbach zu führen. Die Regierung kann diesen Entscheid nachvollziehen und begrüsst ihn. Die Überläufe der Quellen und Reservoire können ohne Probleme in den See geleitet werden. Wird das Wasser aus dem Überlauf des Reservoirs „Rieberalp" in den See hinaufgepumpt, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit kein Seewasser in die Wasserversorgung der Alp gelangen kann. c) Quellschutz
Die Beschneiungsanlage Rinerhorn (Leitungen und beschneite Flächen) befindet sich gemäss Gewässerschutzkarte Graubünden, Blatt 1217 „Scalettapass" teilweise im Gewässerschutzbereich Zone A, das heisst im Einzugsgebiet mehrerer gefasster Quellen. Würden für diese Quellen Schutzzonenausscheidungen durchgeführt, was nach Kenntnis der Regierung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, kämen die erwähnten Pistenund Leitungsabschnitte voraussichtlich ausserhalb einer raumplanersichen Grundwasser- und Quellschutzzone und auch ausserhalb der gewässerschutzrechtlichen Grundwasserschutzzone S3 zu liegen. Die Regierung geht davon aus, dass durch den Bau der Anlage die Quellen weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt werden.
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15 d) Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich Gewässerschutz / Fischerei (Zusammenfassung)
Die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG und gestützt auf Art. 32 lit. b GSchG kann unter Einhaltung der folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden: •
Die Füllung des Sees hat zur Zeit der Schneeschmelze (in der Regel Monate Mai/Juni) zu erfolgen, wobei die zulässige Wasserentnahme max. 5 l/s betragen darf.
•
Nach der Füllung des Sees ist die Wasserentnahme zur kontinuierlichen Speisung des See bis spätestens Ende Dezember auf max. 1 1/s zu beschränken.
•
Ab 1. Oktober bis Ende Dezember muss eine ständige Restwassermenge von 3 l/s an der Fassung sichergestellt sein.
•
In den Monaten Januar bis April darf weder Wasser aus dem Weissbach noch aus anderen Oberflächenfliessgewässer entnommen werden.
•
Die Wasserfassung ist derart zu gestalten, dass das Fliessgewässerkontinuum nicht unterbrochen wird und somit ein Abdriften der Nährtiere im Restwasser weiterhin möglich ist. Bei der Detailplanung und der Bauausführung ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ableitung aus dem See in den Rieberbach wie folgt auszugestalten: •
Die Ableitung des Überlaufes sowie des Grundablasses ist unter grösstmöglicher Schonung des Waldes in einem geschlossenen Rohr in den Rieberbach zu führen.
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16 3.8.5.2 Natur- und Landschaftsschutz a) Naturschutz (Flora und Fauna)
Bei den durch den Leitungsbau und die Beschneiung betroffenen Flächen handelt es sich gemäss UVB um lokale Flachmoore, Weiden und Rasen, Borstgrasweiden und Zwergstrauchheiden (vgl. Voruntersuchungsbericht S.14). Insbesondere sind potentiell drei Flachmoorobjekte betroffen (Trainerlift, Nüllischskilift, Verbindung zu Restaurant Jatzmäder). Der Massstab der Erschliessungspläne und der Vegetationskartierung ist mit 1 : 5'000 resp. 1 : 10'000 recht klein, sodass insbesondere bei den potentiell randlich betroffenen Objekten nicht eindeutig festgestellt werden kann, inwieweit Moorflächen effektiv betroffen sind. Zudem weichen die Angaben im UVB leicht von jenen in den Erschliessungsplänen der Nutzungsplanung ab. Die Regierung stellt fest, dass es sich bei den betroffenen Moorflächen um Objekte von regionaler und nicht, wie im UVB dargelegt, von lokaler Bedeutung handelt. Aus der Sicht des Moorschutzes müssen die Leitungen - wo immer möglich - ausserhalb der Moorflächen verlegt werden. Anlässlich der am 20. Juni 1997 durchgeführten Begehung wurde dieser Forderung nachgelebt. Im Gebiet der Jatzmäder (östlich der Talstation des Nüllischlifts) wurde in der Folge ein Leitungsabschnitt im Vergleich zu dem von der Gemeinde am 8. Juni 1997 beschlossenen Generellen Erschliessungsplan verlegt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Abschnitt B Ziffer 2.1 hievor). Die weiteren Leitungsführungen wurden von der dafür zuständigen kantonalen Fachstelle als realisierbar beurteilt. Die Regierung geht davon aus, dass trotz der Vornahme aller möglichen Optimierungen des Projektes allenfalls der Bau von Leitungen durch Moore gleichwohl erforderlich ist sowie die Beschneiung von Moorflächen unumgänglich sein wird. Falls Leitungen durch Moorflächen verlegt werden müssen, ist gemäss Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie gemäss Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) eine Spezialbewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope erforderlich. Diese allfällig erforderliche
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17 Bewilligung kann aufgrund der Unterlagen im Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB-Gesuch) unter Auflagen zusammen mit der Zustimmung zum BAB-Gesuch erteilt werden. Zudem ist in solchen Abschnitten bei der Bauausführung eine kompetente ökologische Baubegleitung aus den Bereichen Moorschutz / Bodenschutz vorzusehen, mit welcher sichergestellt werden kann, dass die Schäden am Moor minimiert werden. Mögliche negative Auswirkungen der Beschneiung auf die Vegetation können nur minimiert werden, wenn die Beschneiung unter optimalen Bedingungen durchgeführt wird. Der von der Landschaft Davos Gemeinde am 1. Dezember 1996 beschlossene und zur Zeit im Genehmigungsverfahren sich befindende Art. 110 Abs. 5 des Baugesetzes von Davos sieht vor, dass grundsätzlich ab November mit dem Beschneien begonnen werden darf, wenn die klimatischen Voraussetzungen dies erlauben. In diesem Zusammenhang ist zu bekräftigen, dass zum Schutz von Flora und Fauna Beschneiungen nur durchgeführt werden, wenn die Verhältnisse für eine einwandfreie Schneequalität gegeben sind. Kristallisationsadditive oder andere Zusätze dürfen nicht verwendet werden. Auch bei sorgfältiger Ausführung werden durch allfällige Leitungen durch Moorbiotope sowie durch die Beschneiung der Moorflächen Eingriffe bestehen bleiben, welche eine Beeinträchtigung der geschützten Biotope darstellen. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 ter NHG werden für diese Beeinträchtigungen folgende Kompensationsmassnahmen gefordert: 1. Angepasste Bewirtschaftung der Moore sicherstellen 2. Wege wo immer möglich aus Moorgebieten hinauslegen 3. Evt. Bewirtschaftung brachliegender Magerwiesen sicherstellen. Die Kompensationsmassnahmen 1 und 3 müssen über Bewirtschaftungsverträge gesichert werden. Im BAB-Verfahren für den Bau der Anlage sind diese Verträge auszuweisen. Die Kosten für die Leistungen sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Im Zu-
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18 sammenhang mit der Kompensationsmassnahme 2 sind entsprechende Möglichkeiten im Bauprojekt für die Gesamtanlage auszuweisen. Gemäss UVB (Voruntersuchungsbericht S. 23 f.) sind vom Projekt keine wesentlichen Auswirkungen auf Amphibien oder Wild zu erwarten. Der UVB schlägt jedoch im Zusammenhang mit den Kompensationsmassnahmen für die Eingriffe in Moorgebiete vor, im Speichersee Flachwasserzonen zu schaffen, welche als Laichgebiete für Amphibien dienen können. Die Regierung stellt diese Massnahme in Frage, bietet doch der künstliche See mit den vorgesehenen Nutzungen (Wasserbezug für Helikopter im Brandfall, Tourismus) wenig geeignete Rahmenbedingungen für Amphibien. Zudem lassen sich die Anforderungen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt des Sees langfristig wohl schwer mit den Anforderungen eines Amphibienbiotops vereinbaren, und die Anwesenheit von geschützten Tieren könnte allenfalls wesentliche Einschränkungen für den Betreiber zur Folge haben. Die Beurteilung im UVB, wonach sich für das Wild aus dem Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben, wird von der Regierung geteilt. b) Landschaftsschutz
Der Bau des Speichersees stellt einen dauernden und bedeutenden Eingriff in die Landschaft dar. Trotzdem wird der Speichersee an der vorgesehenen Stelle auch aus landschaftlicher Sicht als prinzipiell machbar beurteilt. Bei der Detailprojektierung ist jedoch der Einpassung des Sees ins Gelände respektive der Gestaltung des Geländes besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Nutzung des Speichersees im Sommer als Touristenattraktion von besonderer Bedeutung. Für die Einpassung und Gestaltung des Speichersees ist der Beizug einer entsprechenden Fachperson bei der Planung und der Bauausführung notwendig.
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19 Der Bau der Leitungen und der Wasserfassung stellen weitere Eingriffe in die Landschaft dar. Diese Eingriffe können (zumindest in den optischen Auswirkungen) minimiert werden, wenn bei der Planung und beim Bau der Anlage entsprechende Fachleute beigezogen werden. Die Zapfstellen sind aus der Sicht des Landschaftsschutzes, wie im Projekt vorgesehen, unterirdisch anzuordnen. c) Massnahmen zum Schutze der Umwelt in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz (Zusammenfassung)
Für die Beeinträchtigung der Moore sind folgende Kompensationsmassnahmen zu ergreifen: -
Angepasste Bewirtschaftung der Moore Wege wo immer möglich aus Moorgebieten hinauslegen
-
Evt. Bewirtschaftung brachliegender Magerwiesen sicherstellen.
Die angepasste Bewirtschaftung von Mooren und Magerwiesen sind durch Bewirtschaftungsverträge sicherzustellen, welche zum Zeitpunkt der Baueingabe vorliegen müssen. Möglichkeiten für die Verlegung von Wegen aus Moorgebieten sind im Bauprojekt für die Gesamtanlage auszuweisen. •
Während der Projektierung und insbesondere während der Bauausführung ist eine Fachperson mit anerkanntem Fachwissen im Bereich Moor- und Bodenschutz beizuziehen.
•
Der Einpassung des Speichersees und der Gestaltung des Umlandes ist im Rahmen der Projektierung und der Bauausführung unter Beizug einer Fachperson besondere Bedeutung beizumessen.
•
Die Zapfstellen sind - wie im Projekt vorgesehen - unterirdisch anzuordnen.
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20 3.8.5.3 Walderhaltung
Für die Erstellung der Beschneiungsanlage muss gemäss UVB kein Waldareal beansprucht werden. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Richtigstellung anzubringen, da die Rohrleitung, welche für den Überlauf respektive den Grundablass des Speichersees in den Rieberbach erstellt werden soll, unbestreitbar durch Waldgebiet führt. Da es sich dabei um eine nichtforstliche Kleinanlage gemäss Art. 11 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum kantonalen Waldgesetz vom 2. Dezember 1994 (KWaV) handelt, ist aufgrund von Art. 16 des Kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) keine Rodungsbewilligung erforderlich. Im Zusammenhang mit der durch Wald führenden Leitung ist die Auflage anzubringen, dass die genaue Linienführung der Rohrleitung im Wald im Beisein eines Vertreters des Forstinspektorats im Rahmen der Detailprojektierung im Feld zu verpflocken und das Projekt entsprechend auszuarbeiten ist. 3.8.5.4 Bodenschutz
Unter diesem Aspekt werden im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung diverse Auflagen für die konkreten Leitungsverlegungsarbeiten und die Erstellung des Speichersees (zwecks Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung) angeordnet werden müssen. 3.8.5.5 Immissionen (Luftverunreinigungen und Lärm) a) Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs
In der Beurteilung des Amtes ist kein direkter oder indirekter quantifizierbarer Zusammenhang zwischen dem Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage und dem touristisch bedingten Verkehr auf der Talstrasse erkennbar. Auf Abklärungen über die Auswirkungen des Verkehrs wurde demnach im UVB zu Recht verzichtet.
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21 b) Lärmimmissionen beim Betrieb der Beschneiungsanlage Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES)
Um beurteilen zu können, ob die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden, müssen in der Umgebung der Lärmquellen die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach Art. 43 LSV bekannt sein. Für die Beurteilung der Lärmsituation werden die den einzelnen Nutzungszonen im Rahmen der am 1. Dezember 1996 von der Gemeinde Davos beschlossenen Ortsplanungsrevision „Teilbereich Landschaft" zugeordneten ES herangezogen. Betrieb der Beschneiungsanlage
Die Produktion von Schnee ist mit Lärm verbunden, welcher jedoch die Immissionssituation bei den nächstgelegenen ganzjährig bewohnten Häuser, welche ca. 900 m entfernt sind, nicht verändern wird. Für das Personal der Bergbahnen, welches im Winter zum Teil im Restaurant Jatzmäder wohnt, werden die Immissionsgrenzwerte jedoch überschritten, da sich die lärmempfindlichen Räume nur etwa 20 m von der Beschneiungsanlage entfernt befinden. Wie dies im UVB (Ergänzungsbericht S. 13) vorgeschlagen wird, ist die Beschneiung zwischen 21.00 - 7.00 Uhr an den untersten Zapfstellen um das Restaurant Jatzmäder zu unterlassen, solange die Zimmer bewohnt sind. 4. Schlussfolgerung
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der anzuordnenden Bedingungen und Auflagen kann die Beschneiungsanlage „Rinerhorn" als umweltverträglich eingestuft werden. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) vom 8. Juni 1997 kann somit mit der vorstehend unter Abschnitt B Ziffer 2.1 beschriebenen Korrektur genehmigt werden.
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22
• 5. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die vorliegend zu genehmigende Generelle Erschliessungsplanung vom 8. Juni 1997 bedarf es zur Realisierung der vorgesehenen Anlage (Speichersee, Wasserfassungen, Leitungen, Pumpstation) noch folgender Bewilligungen: 5.1 Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG)
Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. 5.2 Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)
Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. 5.3 Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Weissbach
Gemäss Art. 29 GSchG braucht eine Bewilligung, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt. In Übereinstimmung mit den Annahmen im UVB stellt die von den Bergbahnen für die Beschneiungsanlage vorgesehene Wasserentnahme aus dem Weissbach eine den Gemeingebrauch
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23 übersteigende Nutzung des Gewässers dar und bedarf folglich einer Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG. Zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des AfU. Diese Bewilligung kann als in Aussicht gestellt betrachtet werden; sie ist im Rahmen des BAB-Zustimmungsverfahrens einzuholen. 5.4 Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope
Gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG sowie Art. 14 Abs. 5 NHV ist eine Spezialbewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope nötig, falls die Leitungen durch Moore verlegt werden müssen. Diese Bewilligung wird aufgrund der Unterlagen im BABGesuch allenfalls unter Auflagen zusammen mit der BAB-Zustimmung erteilt. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Vorbehalten bleiben immerhin allfällige Entscheide des Amtes für Umweltschutz betreffend Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit allfälligen Bauten mit Abwasseranfall.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:
1
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) wird mit folgender Korrektur und folgenden Hinweisen genehmigt: a) Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einverständnis mit der Landschaft Davos Gemeinde wird die festgelegte Leitungsführung für die Beschneiungsflächen des unteren Teils der Nüllischpiste wie folgt korrigiert:
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24 Vom ungefähren Koordinatenpunkt 780'320 / 179'370 (östlich der Talstation des Nüllischliftes) verläuft die Leitung neu südlich der im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Beschneiungsfläche bis zum ungefähren Koordinatenpunkt 780'430 / 179'300, durchquert danach die Beschneiungsfläche und trifft beim ungefähren Koordinatenpunkt 780'500 / 179'340 wieder auf das Leitungstrassee gemäss dem von der Gemeinde beschlossenem Generellen Erschliessungsplan. b)
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft sorgt in der noch erforderlichen BAB-Zustimmungsverfügung dafür, dass der genehmigte Generelle Erschliessungsplan sowie die nachstehend unter Ziffer 2 aufgelisteten Auflagen im Bauprojekt berücksichtigt werden. Auflagen, die im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind in die zu erteilende Baubewilligung selbst aufzunehmen.
c)
Für die vorgesehene Wasserentnahme aus dem Weissbach bedarf es einer Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG, welche vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des Amtes für Umweltschutz (AfU) erteilt wird und als in Aussicht gestellt betrachtet werden kann.
d)
Gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG sowie Art. 14 Abs. 5 NHV ist eine Spezialbewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope erforderlich, falls Leitungen durch Moore verlegt werden müssen. Diese Bewilligung wird aufgrund der Unterlagen im BAB-Gesuch allenfalls unter Auflagen zusammen mit der Zustimmung zum BAB erteilt.
e)
Sofern für die Realisierung der Beschneiungsplanung nebst den erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
2.
Es wird gestützt auf die in den Erwägungen (Abschnitt B, Ziffer 3.8.4) erwähnten Berichte „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Voruntersuchungsbericht für UVP"
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25 vom 28. Februar 1996 und „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht" vom 18. Oktober 1996, welche zusammen den Umweltverträglichkeitsbericht für die Beschneiungsanlage „Rinerhorn" bilden, sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 15. April 1997 und unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Bedingungen und Auflagen festgestellt, dass die gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/ Rinerhorn) vom 8. Juni 1997 vorgesehene Beschneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Die Wasserentnahme aus dem Weissbach hat wie folgt zu erfolgen: •
Die Füllung des Sees hat zur Zeit der Schneeschmelze (in der Regel Monate Mai/Juni) zu erfolgen, wobei die zulässige Wasserentnahme max. 5 l/s betragen darf.
•
Nach der Füllung des Sees ist die Wasserentnahme zur kontinuierlichen Speisung des See bis spätestens Ende Dezember auf max. 1 Its zu beschränken.
•
Ab 1. Oktober bis Ende Dezember muss eine ständige Restwassermenge von 3 I/s an der Fassung sichergestellt sein.
•
In den Monaten Januar bis April darf weder Wasser aus dem Weissbach noch aus anderen Oberflächenfliessgewässer entnommen werden.
•
Die Wasserfassung ist derart zu gestalten, dass das Fliessgewässerkontinuum nicht unterbrochen wird und somit ein Abdriften der Nährtiere im Restwasser weiterhin möglich ist. Bei der Detailplanung und der Bauausführung ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen.
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26 b)
Die Ableitung des Überlaufes sowie des Grundablasses beim Speichersee ist unter grösstmöglicher Schonung des Waldes in einem geschlossenen Rohr in den Rieberbach zu führen.
c)
Die genaue Führung der Leitungen ist im Beisein je eines Vertreters des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz und des Forstinspektorats vor der Detailprojektierung im Feld zu verpflocken, und das Projekt ist entsprechend auszuarbeiten.
d)
Die Zapfstellen sind - wie im Projekt vorgesehen - unterirdisch anzuordnen.
e)
Für die Beeinträchtigung der Moore durch die Beschneiung und Erstellung von Leitungen sind folgende Kompensationsmassnahmen zu ergreifen: •
Die Gesuchstellerin hat für die angepasste Bewirtschaftung von Mooren und Magerwiesen zu sorgen. Hierzu sind Bewirtschaftungsverträge abzuschliessen, welche zum Zeitpunkt der Baueingabe vorliegen müssen.
•
Wo immer möglich sind bestehende Wege aus Moorgebieten heraus zu verlegen. Diesbezügliche Möglichkeiten sind im Bauprojekt für die Gesamtanlage auszuweisen.
f)
Bei der Projektierung und insbesondere bei der Bauausführung ist eine Fachperson mit anerkanntem Fachwissen im Bereich Moor- und Bodenschutz beizuziehen.
g)
Der Einpassung des Speichersees und der Gestaltung des Umlandes ist in der Detailprojektierung unter Beizug einer Fachperson besondere Bedeutung beizumessen.
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27 h) An den untersten Zapfstellen im Bereich des Restaurants Jatzmäder ist die Beschneiung zwischen 21.00 und 7.00 zu unterlassen, solange die lärmempfindlichen Räume bewohnt sind. 3.
Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der Umweltverträglichkeitsbericht, welcher sich aus den von der Concepta AG, Davos, ausgearbeiteten Berichten „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Voruntersuchungsbericht für UVP" vom 28. Februar 1996 und „Schneeanlage Rinerhorn Davos, Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht" vom 18. Oktober 1996 zusammensetzt, kann - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
4.
Gegen Bedingungen und Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
5.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen Rinerhorn AG, Davos) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder in einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000, Teil „Verkehr und Tourismus" (Beschneiungsanlage Rinerhorn, Planausschnitt Jatzmäder/Juonlimäder/Rinerhorn) anzubringen.
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8. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Prä- dent:
Dr. Maissen
Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal