Teilrevision Wildruhezone
Land-use plan, basic order · Davos
Document
- Number
- 11.224
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 8, 2011
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) t>
Die Regierung des Kantons Graubünden
I ■"r
La regenza dal chantun Grischun
AMTSREGISTRATUR FOR RAUMENTWICK•.;
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
08. März 2011
09. März 2011
224
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 26. September 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Nachtrag VII zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. März 2001 (Art. 81 und Art. 81a)
-
Teilzonenplan 1:25'000 Ruhezonen Wild
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision Ortsplanung „Wildruhezonen" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom 1. Juni 2010 samt Anhang „Ruhezonen Wild: Übersichtsblätter A - H 1:10'000"
-
Bericht der Arbeitsgruppe „Ruhezonen Wild" vom 20. März 2007 samt 6 Planausschnitten 1:25'000
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 24. März 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 26. September 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Oktober 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Davos bildet die Ausscheidung von neuen Ruhezonen Wild auf dem — mit Ausnahme der Fraktion Wiesen — gesamten Territorium der Gemeinde Davos. Gleichzeitig werden sämtliche bislang rechtsgültigen Ruhezonen Wild aufgehoben. Ferner wird im Dischmatal zwischen den ausgeschiedenen Ruhezonen Wild „Bärenfallen" und „Weisstschuggen/Alter Tschuggen" die Wintersportzone an den tatsächlichen Verlauf der aus dem Skigebiet „Brämabüel — Jakobshorn" ins Dischmatal führenden Talabfahrt angepasst. Auf Gebiet der Fraktion Wiesen werden keine Ruhezonen Wild ausgeschieden. Es gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Die vorgenommenen Anpassungen der Ruhezonen Wild ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass die bisher existierenden Ausscheidungen vielerorts nicht mit den effektiven Wintereinstandsgebieten des Wildes übereingestimmt hatten. Die an der Nutzung des Natur- und Landschaftsraumes bestehenden touristischen Interessen wurden bei der Neuausscheidung der Ruhezonen Wild angemessen berücksichtigt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Davos mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), namentlich mit den darin unter dem Kapitel „Wildlebensräume und Jagd" enthaltenen Leitüberlegungen und Verantwortungsbereichen (vgl. Ziffer 3.8 - 1 bis Ziffer 3.8 - 3), sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Davos übereinstimmt. Aufgrund der im Hinblick
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auf die Durchführung des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens eingereichten Unterlagen sowie basierend auf die Stellungnahmen der einbezogenen kantonalen Amtsstellen kann ohne weiteres festgehalten werden, dass die vorliegend zur Debatte stehende Nutzungsplanungsrevisionsvorlage der Gemeinde Davos richtplankonform ist.
D. Nachtrag VII zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. März 2001
Der am 26. September 2010 beschlossene Nachtrag VII zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. März 2001 (Art. 81 und 81a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
E. Teilzonenplan 1:25'000 Ruhezonen Wild
Der Teilzonenplan 1:25'000 Ruhezonen Wild vom 26. September 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der am 26. September 2010 beschlossene Nachtrag VII zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. März 2001 (Art. 81 und Art. 81a) wird genehmigt.
2.
Der Teilzonenplan 1:25'000 Ruhezonen Wild vom 26. September 2010 wird genehmigt.
3. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an: -
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
/75 Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal