Quartierplan Prasüras, Anpassung 1
Neighbourhood plan procedure · Silvaplana
Document
- Number
- 79.GDEf3
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Silvaplana
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 19, 1979
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Text
v
19.02.1979/eg
V e r t r a g
über die Abänderung des Vertrages vom 11. August 1978 für den Quartierplan 'Praaüras' in 7513 Silvaplana
Gegen den öffentlich aufgelegten Quartlerplan 'Prasüras"
erhob Rechtsanwalt
1978 im Auftrag der
am 12. September
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sowie verschiedener nach-
barn Einsprache. Der Zinsprache konnte in Ver*andlungzwi-
schen den Vertretern von
den
übrigen am Quartierplan 'Prasüraı' beteiligten Grundeigen-
tflmern und ıılıthtn
in einlçen Belangen Rech-
nung getragen werden. Der Gemeindevorstand stimmte hierauf dem Quartierplan grundsätzlich zu, wobei er gleichzeitig
die vorgesehenen Vertragsabänderungen guthiesa; er stellte
seinen Beschluss den Beteiligten am 31. Januar 1979 zu. In Au'tra9 von
passte
den Gestaltungsplan (Nr. 723/100) , den Verkehrs-
plan (er. 723/103) und den Versorgunqsplan (Nr. 723/lO4) an.
Diese Pläne tragen aber nur den Vermerk 'revidiert am 3.8.78'. Dieser Vermerk ist zu ergänzen: 'und am 17. Februar 1979" .
In Uehereinetimzung mit dem Beschluss des Gemeindevorstandes
vereinbaren die am Quartierplan 'Prasüras' beteiligten Grund-
eigentflmer die Abänderung folgender Pestirnungcn des Quartier-
planvertragea von ll. August 1978:
_
_
Q
2
ııı
1. zıfr. 4.7. wird wie tclgt ergänzt: 'Dor Autoliít ist gemäß der von
ausgearbeiteten Variante '=/2 vo: 20. ıšovezbcr
1978, welche die Crundlage der angepassten Pläne bildet,
ZB gestalten."
2. zıfz. 5.3. mit. n wird wie folgt ergänzt:
hat das Fundament des Garıgeçebäudes
(hutolift) durch Aufschüttung und ëspflanzung möglichst
niedrig zu Eilten.'
3. Ziff. 5.3. mit 3 wíró aufgehoben und oou wie folgt foruuliertz
'Die Ausnützungsziffer beträgt:
- ehe: alle Liegenschaften gerechnet: höchstens 0,79 - für die Liegenschaften in der wohnzone I:
-
höchstens 0,58 für
/ff A"ı L4.
......
4 ; , 6 ,
die zulässigen Auznützungsziffern dürfen nur Bei einer
sehr cuten Gestaltung der Neubauten erreicht werden. Eëie
dürfen unter keinen Umständen weiter erhöht widcnß
4. Gift. 6.4. wird wie folgt ergänzt:
'Die Zufıhrtsrampa zu den Basucherbarkplätıen (im Verkenrsplan er. 723/103 hellgrün dargestellt, direkt neben der
_
,
Liegenschaft Silvaplına er. 82) wird :in einer Heizung
versehen und ist jeweils im Winter zu beheızeo. Die xo-
steh für die Anlage und den ßetrleb der Heizung haben
tragen.
resp. allfällige Rechtsnachfolger, zu
Bntıtehen trotz der Beheizung in Winter auf der Zufahrtsrampe zu den šesucherparkplätıan unhaltbare Verkehrsver-
hältnisae, so behält sich der Gemeindevorstand von Silva-
plane vor, die Benützung der Bosucharparkplätze zeitlich zu beschränken oder zu untersetzen.'
\
_
3
3 -
S. 81f5. 5.3. wird durch lit. Q mit folgendem ergänzt:
Wortlaut
verpflichtet sich, dass der Aushub, die
Bauinatallatioo und der Rohbau aller Bauten auf ihren
Liogenschaíten von der Kantonaıttısıo hat erfolgt; sie trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten."
also vereinbart, Silvaplana, 27. nur: 1979.
- G10 beteiligten Grundeigentümer:
so
Für den Gemeindevorstand Silvaplanaz
ı
/l
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal