Quartierplan Üerts, Anpassung 1
Neighbourhood plan procedure · Silvaplana
Document
- Number
- 79.GDEf2
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Silvaplana
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 8, 1979
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3790_V_QP_Ueerts_Anpassung1_Neuzuteilung.pdf
I
NEUZUTEILUNG
Quartierplan Uerts, Silvaplana/Champfër
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Lasten Durchleitungs- und Durchgangs recht z.G. Kraftwerke Brusio AG
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Durchleitungsrecht z.G. PTT-verwaltung (Bezirkskabel)
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Baubeschränkung z.G. Pro Lej da Segl
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Näherbaurecht z.G. Parz. Nr.
BV BP
Bauverbot aufgrund des Quartierplanes
Bau- und pflanzverbot z.G. Parz. Nr.
Auf Parzelle 35 Fuss- und Fahrwegrecht z.G. Parz. Nr. 136 , 140 , 174, 184, 190, 246, 249 und 256.
Auf den Parzellen Nr. 21, 25, 2 6 , 27, 2 8 , 2 9 , 30, 31, 32, 33, 34 und 35 haben die Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Flächen Durchgangs recht für das Vieh und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Rechte
FW DF
Fahrwegrecht z.L. Parz. Nr.
Durchgangs- und Durchfahrtsrecht z.L. Parz. Nr.
Die unterzeichneten Grundeigentümer und Vertragspartner bezeugen mit ihrer nachstehenden Unterschrift die Zustimmung zu dieser NEUZUTEILUNGSTABELLE.
Ort:
Datum:
Unterschrift:
3790_V_QP_Ueerts_Anpassung1_Vertrag.pdf
3
8. September 1979
V E R T R A G zur Ergänzung und Abänderung des Vertrages für den Quartier-
plan Uerts in Silvaplana-Champfèr vom 23./30. Oktober 1976
1. Vertragspartner 1.1
Vertragspartner sind sämtliche Grundeigentümer im
Quartierplangebiet von Uerts , und zwar nunmehr:
A) B)
Show the full text
C)
a)
b)
D) E)
F> G)
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2
I)
K) L)
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N)
1.2 Am 30. Juni 1979 ist die
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im Grundbuch in St. Moritz noch nicht als Ei-
gentümerin der Parzelle Nr. 1900 eingetragen. Nach Auskunft
ihres Vertreters wird das Eigentum aber in Kürze übertragen.
1.3 Nach der* Auskunft des Grundbuchamtes in St. Moritz hat die
einen Teil ihrer Parzelle
Nr. 1732 an
veräußert. Im Hinblick auf
die Lage des veräusserten Bodens wird der Quartierplanvertrag
vom 2 3 . / 3 0 . Oktober 1 9 7 6 hieven nicht betroffen. l..*+
hat seine Parzelle Nr. 1761 ebenfalls
veräussert. Im Hinblick auf die Lage des veräusser-
ten Bodens wird der Quartierplanvertrag vom 23./30 l9'76 hieven nicht betroffen.
Oktober' .¶ In
IJv'Ä.,a8.;-_,;1
1.5 Im Quartierplanvertrag vom 23./30. Oktober 1976 wird die Parzelle Nr. 1173 der
unrichtig aufgeführt, nämlich als Parzelle Nr. 1713. Dieses Versehen wird hiermit korrigiert.
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0
Mit dem in Ziff. 1.2. aufgeführten Vorbehalt stützt sich das
Verzeichnis der Vertragspartner auf die Auskunft des Grundbuch-
amtes in st. I-'íoritz vom
•
Oktober 1978 .
1.7. Soweit der vorliegende Vertrag keine Aenåerungen oder Ergänzun-
gen vorsieht, gilt cier Vertrag vom 23./30. Oktober 1976 unverändert weiter.
2. Einleitung 2.1. Der vorliegende Vertrag dient zur Ergänzung und Abänderung des
Quartierplanvertrages vom 23./30. Oktober 1976.
2.2. Die Vertragsergänzung und *Änderung ist aus folgenden Gründen nötig geworden:
A) Erfahrungen mit andern Quartierplanverträgen haben gezeigt,
dass die Bestimm ~ungen über Rechte und Pflichten an den unterirdischen Garagen zweckmässiger geregelt werden sollten.
B)
Das gleiche gilt für die Rechte und Pflichten am gemeinsamen
Fussgängerbereich und an den Kinderspielplätzen.
c› Die
hat die Absicht
erklärt, 1979 oder 1980 die in ziff. 3. 4. lit. A des Quar* tierplanvertrages vorgesehene Garage zu erstellen. Der Ge~
meinde sollen in dieser Garage ein oder zwei Einstellgeschosse zur verfügung gestellt werden; das eine Geschoss soll
zu"
gleich als zentrale Zivilschutzanlage für das gesamte Quar-
tier "Uerts" ausgebildet werden„ (Die Zustimmung hiezu durch
die zuständigen Organe der Gemeinde Silvaplana und der Ab-
schluss eines gesonderten Vertrages der Gemeinde Silvaplana
mit der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1900 bleibt vor«
behalten.) Allenfalls
können in der erwähnten Garage in be-
schränkter Zahl Parkplätze für andere Grundeigentümer
zur
Verfügung gestellt oder vorübergehend vermietet werden. Auch
hiefür werden besondere Verträge und die Zustimmung der Ge" meinde Silvaplana vorbehalten.
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4
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2.3. Die Gemeinde Silvaplana hat
_
als Stockwerkeigentümer in der "Chesa
Margna" in Uerts am 31. Januar 1978 zugesichert, es werde vor-
läufig nur die Erstellung von 25 offenen (Besucher-) Parkplätzen
westlich der "Chesa Margna" vorgesehen. Zudem sei für die Ein-
fahrt zu den unterirdischen Einstellhallen eine architektonisch
gute Lösung zu finden .
3. Miteigentums rechte und Baurechts
3.1. Gemäß der Neuzuteilungstabelle der 1976/30.10.1978
vom 27.9.
sind für die neue Liegenschaft er. 37 (siehe
Neuzuteilungsplan vom 2.6.76/22.6.76
und 6.7.76) Miteigentums-
rechte begründet worden. Auf diese Miteigentums rechte wird hier-
mit verzichtet. Die gesamte Parzelle er. 37 wird der Gemeinde Silvaplana unentgeltlich zu Eigentum übertragen.
3.2. Gemäss ziff. 3.4. lit. c des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 gewähren die Eigentümer der neuen Liegenschaften Nrn. 37, ll,
12 und l den Eigentümern der Liegenschaften Nun. 2 , 6 , 8, 9,
lo, 1, 12, 13, 14, 15, 16, 3, 7, 21, 22, 4 und 5 ein selbständiges Baurecht unterflur für die Erstellung und den Bestand
einer unterirdischen Garage. Zudem sind subjektiv-dingliche
Miteigentums rechte zu bestellen. Die ziff. 3. 4. lit. e des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 wird hiermit aufgehoben und
durch folgende Regelung ersetzt:
A) Die Eigentümer der neuen Liegenschaften Nrn. ll, 12 und 1
räumen hiermit der Gemeinde Silvaplana unentgeltlich auf
die Dauer von 99 Jahren ein selbständiges,
im Grundbuch
aufzunehmendes Baurecht zur Erstellung und zum Fortbestand
einer unterirdischen Autoeinstellhalle (Garage)
ein.
B) Wenn und soweit für die Erstellung und den Bestand der und
terirdischen Einstellhalle benachbarte Parzellen ebenfalls
benötigt werden, räumen deren Eigentümer der Gemeinde das-
selbe Recht ein; diese Bestimmung ist in einem Plan zu prä-
zisieren, welcher dem Grundbuchamt vor der öffentlichen
5 Beurkundung des Eaurechtes einzureichen ist. 3.3. Als Gegenleistung erstellt die Gemeinde die unterirdische
Autoeinstellhalle, für welche ihr das Baurecht unentgeltlich
übertragen wird, die oberirdischen Besucherparkplätze auf der
neuen Parzelle Nr„ 37, den gesamten Fussgängerbereich und Kinderspielplätze nach den Bestimmungen und zu Voraussetzungen,
die in Ziff. 4 hiernach festgelegt sind. Sie überniırnnt damit für
die unterirdische Aμroeinstellhalle
Art. 679 ZGB.
die Grundeigentümerhaftung gemäss
4. Unter- und oberirdische durch die Gemeinde erstellte
Garageplätze, Fussgängerbereich und Kinder spielplätze
4.1. Die Gemeinde erstellt nach Bedarf und unter Rücksichtnahme
auf den Bauvorgang den Besucherparkplatz , *ie unterirdische
Autoeinstellhalle, für welche ihr durch diesen Vertrag ein
Baurecht gewährt worden ist, den Fussgängerbereich und Kinderspielplätze in Etappen„ Die Kosten dafür haben die Bau-
herren und Grundeigentümer zu bezahlen.
4.2. Wer eine Baubewilligung erhält, hat arbeiten
- vor dem Beginn der Bau-
- der Gemeinde für sämtliche Kosten der Anlagen ge-
mäss Ziff. 4.1. hinreichend Sicherheit zu bieten, die für
die Ausführung einer entsprechenden Etappe gemäss ziff. 4.1.
nötig sind. Die Gemeinde kann über diese Sicherheit in dem Masse, in dem sie Rechnungen für die Bauarbeiten bezahlt,
von sich aus verfügen. Ist die Erstellung einer (weiteren)
Etappe der unterirdischen Einstellhalle erst später nötig
(gemäß Ziff. 6.6. des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976
betr. Ausnahmen) ø so ist Ziff. 6.6. des Vertrages vom 23./
30. Oktober 1976 anwendbar.
4.3. Genügt bei Erteilung einer Baubewilligung die ausgeführte
Bauetappe, so hat der Empfänger der Baubewilligung und Grundeigentümer der Gemeinde vor Ausführung der Bauarbeiten den
Einkaufspreis gemäss ziff. 6.9. des Vertrages vom 23./30.
Oktober 1976 zu bezahlen.
6 LL .LL
Muss in einer Etappe ein größerer Teil der unterirdischen Ein-
stellhalle
oder von Besucher parkplätzen errichtet
werden, als
für das bewilligte Bauvorhaben benötigt wird, so hat der Bau-
bewilligungsempfänger und Grundeigentümer die zusätzlichen
Kosten vorzuschießen; sie werden ihm von der Gemeinde zurück-
bezahlt, sobald der Einkaufspreis gemäss Ziff. 6.9 des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 bei der Gemeinde eingeht. Mietzinse für vorübergehende Nutzungen
- solche müssen jederzeit
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den
1. April und
1 , Oktober jeden Jahres kündbar
sein - werden
nach Abzug von 15 % Verwaltungskosten dem Bauherrn und Grundeigentümer gutgeschrieben, der den Vorschuss geleistet hat.
*-I-. 5
Für die Anlage der oberirdischen Parkplätze, des Fussgängerbe-
reiches n von Kinderspielplätzen und für die unterirdische Autoeinstellhalle samt Ein- und Ausfahrt lässt die Gemeinde ein
Vorprojekt ausarbeiten, das sie sämtlichen Grundeigentümern
im Quartierplangebiet
(bei Stockwerkeigentümern
deren Verwal-
tung) zur Vernehmlassung unterbreitet. Vorher und nachher ist
die beratende Kommission gemäss Ziff. 2.9 des Vertrages vom
23./30. Oktober 1976 anzuhören. Gehen die Wünsche der Grundei-
gentümer erheblich auseinander, so soll das beanstandete Pro-
jekt gemeinsam besprochen werden, um möglichst ein Einvernehmen
zu erzielen. Schliesslich wird der Gemeindevorstand von Silva-
plana definitiv über die Gestaltung dieser Anlagen beschließen.
1+ 6 ı
Die Gemeinde gewährt den Eigentümern überbauter Grundstücke für
die Benützung der oberirdischen Parkplätze, des Fussgängerbe-
reiches und der Kinder spielplätze unentgeltlich einen obligato-
rischen Anspruch. Dieser Benutzungsanspruch gilt im Rahmen ei-
ner Benutzungsordnung, für welches die beratende Kommission und
die Vertragspartner resp. ihre Rechtsnachfolger im voraus anzu-
hören sind.
1+ .7
Nach der Fertigstellung der oberirdischen Parkplätze, des ge-
samten Fussgängerbereiches und der Kinder spielplätze hat jeder
Vertragspartner und Grundeigentümer, dessen Grundstück über-
baut ist, den Anspruch, von der Gemeinde unentgeltlich die Ein-
r
ııı
7
räumung eines dinglichen, im Grundbuch als Dienstbarkeıt ein-
zutragenden Benützungsrechtes gemäss Ziff. 4.6. zu verlangen.
4.8. Wer für die Erstellung einer Etappe der unterirdischen Ein-
stellhalle Sicherheit zu bieten hat, und wer sich in eine bestehende Etappe dieser Einstellhalle einzukaufen hat, hat An-
spruch, dass ihm die Gemeinde im Verhältnis zur benötigten An-
zahl unterirdischer Parkplätze (ziff. 6.2 . des Vertrages
vom
23./30. Oktober 1976) r eine entsprechende Anzahl von unterir-
dischen Parkplätzen zur ausschliesslichen, dauernden Nutzung
bis zum AblauF des Baurechtes gemäß ziff.
-8 J
.2 e lit. A dieses
Vertrages unentgeltlich und durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zur Verfügung stellt. Jeder Einstellplatz
muss mit den Wohnungen auf der Liegenschaft, für welche die
Dienstbarkeit gewährt wird, subjektiv-dinglich verbunden wer-
den. Solche Parkplätze dürfen Dritten nur zusammen mit der
Miete der entsprechenden Wohnung vermietet werden.
4.9. Der Gemeindevorstand erlässt für die unterirdische Autoein-
stellhalle eine Nutzung-und Verwaltungsordnung, wobei die
beratende Kommission sowie die Vertragspartner resp. ihre
Rechtsnachfolger zum voraus anzuhören sind.
4.10. Alle Hutzungsordnungen sind für die Eigentümer überbauter
Grundstücke verbindlich. Der jeweilige Grundeigentümer ist
der Gemeinde gegenüber verantwortlich, dass diese Ordnungen
auch durch alle Personen beachtet werden, die seinem Haushalt
oder Betrieb angehören oder denen er sonstwie die Benützung
der von der Gemeinde erstellten Anlagen gestattet.
4.11. Die Eigentümer überbauter Grundstücke tragen gemeinsam alle Kosten, die durch die Benutzung, den Unterhalt und die Er-
neuerung der oberirdischen Besucherparkplätze, der unterirdischen Autoeinstellhalle, des Fussgängerbereiches und der
Kinder spielplätze entstehen, und zwar im Verhältnis zu den
unterirdischen Ein stellplätzen, für welche eine Dienstbar-
keit errichtet wird. Bei vorübergehenden Ausnahmen gemäss
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ziff. 5.6. des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 hat der
Gemeindevorstand besondere finanzielle Auflagen an die Aus-
nahmebewilligung zu knüpfen.
4.12. Die Gemeinde kann für die Erstellung der Pflichten gemäss
ziff. 4.11. dieses Vertrages angemessene Vorschüsse verlan-
gen, die innert 30 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen sind.
Die Gemeinte erstellt jährlich eine Abrechnung über die gesamten Kosten. Das Verwaltungshonorar bro unterirdischer
Abstellplatz wird jährlich auf Fr. 35 .~~ festgelegt; darin
sind auch die Verwaltungskosten für die übrigen Anlagen der Gemeinde inbegriffen. Der Betrag von Fr. 35 o
wird jeweilen
der Teuerung angepasst. Fr kann von der Gemeinde auch sonst
später angemessen erhöht werden, wenn die gesamten Einnahmen
die verwaltungsausgaben nicht decken sollten.
4.13. Die Gemeinde kann Erstellung, Unterhalt und verwaltung der Anlagen gemäss Ziff. 4 ausgewiesenen Fachleuten zu branchenüblichen Konkurrenzpreisen übertragen. Aufträge für Unterhalt
und Verwaltung müssen jeweilen nach höchstens fünf Jahren
kündbar sein
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5. Unterirdische Autoeinstellhaile auf der Liegenschaft Nr. 1900 / Erschlıessungsleitungen / Abstellplätze 5.1. Der Eigentümer der Liegenschaft er. 1900 erstellt seine unterirdischen Abstellplätze und die Besucherparkplätze
für die gesamten Liegenschaften auf seine Kosten vor der
Erstellung von Neubauten. Gegen hinreichende Sicherstel-
lung kann die Gemeinde einen Um- und Ergänzungsbau des
Hotels Guarflalej gestatten, auch wenn die unterirdische
Einstellhalle noch nicht erstellt ist.
5.2. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die unterirdische
Einstdlhfille auf der Liegenschaft Nr. 1900 ihrem Zweck nie
entfremdet wird, und dass für die Benützung dieser unterir-
dischen Einstellhalle insgesamt eine Ordnung entsteht, die
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- 9 derjenigen gemäß Z i f f .
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u dieses Vertrages entspricht.
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5•3
Dem Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1900 gehörende unterirdische Autoabstellplätze, die einstweilen oder auf längere
Sicht überzählig sind, dürfen mit schriftlicher Zustimmung
der Gemeinde vermietet werden. Dauernd überzählige unterirdische Parkplätze dürfen
- mit schriftlicher Zustimmung der
Gemeinde - dauernd mit einer Dienstbarkeit zugunsten von
Wohnungseigentümern im Gebiet von Champfèr belastet werden.
5 .1+
Die Gemeinde soll rechtzeitig dafür sorgen, dass sie in der
unterirdischen Einstellhalle eine zentrale Zivilschutzanlage
erstellen kann, die sie ausserhalb von Zeiten des Brnstfalles
und von Uebungen zu Park zwecken vermieten kann. Die Vertrags-
partner und ihre Rechtsnachfolger dürfen mit Beiträgen an
diese Zivilschutzanlage nur belastet werden, wenn die Gemeinde
hie für ein allgemeinverbindliches Reglement erlässt.
5 .5
Für die Erschliessungsleitungen gemäss Erschliessungsplan vom
2.6.1976 werden keine Dienstbarkeiten errichtet. Sie gelten
für die Grundeigentümer als öffentlichrechtliche Eigentumsbe-
schränkung.
5 .6
Ziff. 6.2 des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 wird aufge-
hoben. Die notwendige Anzahl von Autoabstellplätzen richtet
sich nach dem Gemeinde-Baugesetz (derzeit Art. 65 Ziff. 2 ) .
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal