Schutzzonen Wasserversorgung Rueun
Groundwater protection zones · Ilanz/Glion
Document
- Number
- 2011_931
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Ilanz/Glion
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 11, 2011
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3619_B_2011_RB931_WV_Rueun.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. Oktober 2011
12. Oktober 2011
931
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II Governo del Cantone dei Grigioni
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ANU Nr.<20Al - Vi C|S|U A|B|L|N|D
17. Okt. 2011 Schutzzonenausscheidung der Quellen der öffentlichen Wassen|ersorgung der Gemeinde Rueun Die Gemeinde Rueun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öf fentlichen Wasserversorgung Rueun detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 27. Juli 2009 bzw. am 26. April 2011 erliessen die Vorstände der Gemeinden Rueun und Siat gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kann tonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen Caglina Sura, Caglina Sut, Sareins Sut, Plaun Geina und Sareins Sura der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Rueun. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 28. August 2009 bis 27. Sep tember 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Rueun, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch. - Wasserversorgung der Gemeinde Rueun, detaillierte Schutzzonenausscheidung, Plan der Quellschutzzonen, Massstab 1:2'000, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch.
- Schutzzonenbericht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung Quellen der Gemein de Rueun, Geologisch-hydrogeologischer Bericht, Bericht Nr. 0705101-V3", April 2009, erarbeitet durch das geologische Büro GeoConCav, Castrisch. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der dritten Vorprüfung am 7. Juli 2009 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidun gen bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE hat keine Einwände aus raumplanerischer Sicht. Im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung der beiden Gemeinden Rueun und Siat sind die vorliegenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 20 GSchG und auf Art. 24 KGSchG sowie nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen und auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umwelt schutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:2'000 für die Quellen der Gemeinde Rueun, von den Gemeindevorständen Rueun und Siat am 27. Juli 2009 bzw. am 26. April 2011 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Rueun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 24 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Rueun beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Re gierungsbeschluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonenbericht zugestellt. 3. Die Gemeinden Rueun und Siat werden angewiesen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasserund Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den
3
Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) und entspre chend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umweltund Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1'500.— erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310).
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Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
6. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Rueun, 7156 Rueun; an die Gemeinde Siat, 7157 Siat; an das Grundbuchamt llanz, 7130 llanz; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und
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Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Schutzzonenreglement
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Rueun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Rueun folgendes Schutzzonenreglement:
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderii-
chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
zweck, Gel tungsbereich
2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplan im Massstab,
1:2'000 bezeichneten Gebieten.
Art. 2
1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand
über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz massnahmen.
Zuständigkeit
3 In den Gewässerschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bau
ten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art.19 Abs. 2 GSchG).
Art. 3
1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:
- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone
Zone S1 Zone S2 Zone S3
2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in
die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und
physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder
schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.
Definitionen
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II.
Bestimmungen für die Zone S3
1.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Art 1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung
Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo dens bewachsen ist. Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch W asser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab schwemmen der Mittel verhindert werden.
Art. 5 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind
nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge fordert der Gemeinde abzuliefern.
Lagern und Aus bringen von Dün ger
2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie
Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge
mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wach stumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Einsicht in die Düngungspläne verlangen. 4 Flüssige
Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Das Ausbringen von Klär schlamm ist nicht zulässig.
5 In
Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel
ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.
Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz schutzmitteln
Bauten und Anlagen
Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen
eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.
Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen
3 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um
welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.
Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art
(Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ih re Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge meinde abzuliefern.
Abwasseranlagen
2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht
versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo denschicht.
Art. 9 1 Strassen, Plätze,
Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.
Verkehrsanlagen
2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr
zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert i n den Untergrund ein dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.
Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser
gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofe rn sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I
Anlagen zur Lage rung von wasser gefährdenden Flüssigkeiten
Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Art. 11 1 Terrainveränderungen,
für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.
2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.
Terrainverände rungen, Material ablagerungen, Deponien und Friedhöfe
4
III.
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 12
In den Zonen S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.
1.
Grundsatz
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
Art. 13
1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär
ten.
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Art. 14
1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.
Land- und forstwirt schaftliche sowie gartenbauliche Nut zung des Bodens Lagern und Ausbrin gen von Dünger
Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit
teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt
Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz schutzmitteln
werden. 2.
Bauten und Anlagen
Art. 16
1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
Bauten und Anlagen
Art. 17
1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seie n zum Schutze des
Abwasseranlagen
Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach
weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein devorstand bei Vorliegen der Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (sie he Art. 2 Abs. 3 des Reglements) solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort er kennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.
Art. 18 1 Verkehrsanlagen, w elche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,
sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess
lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.
Verkehrsanlagen
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Art. 19
Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.
IV.
Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was
sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt
(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).
V.
Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
VI.
Strafbestimmungen
Art. 21 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie
gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.
Übertretungen
Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
VII.
Schlussbestimmungen
Art. 22
Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.
Art. 23
Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um welt.
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2. Bestehende Bauten und Anlagen
6
Art. 24 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im
Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt llanz wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Rueun diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
1
Grundbuchanmerkun9en
2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:
Gemeinde Rueun: Quelle Sareins Sut 642, 3119 Quelle Plaun Geina 656, 3115 Quelle Sareins Sura 720, 722, 739, 741, 1038, 1041, 3008, 3053, 3056, 3057, 3107, 3108, 3109, 3162 Gemeinde Siat: Quellen Caglina 338, 339, 340, 342, 345, 348, 349, 350, 351, 352, 354, 355, 507 Quellen Caglina - Bachlauf 323, 328, 329, 335, 336, 337, 469, 473 Quelle Sareins Sut 355, 357, 358, 359 Quelle Plaun Geina 357, 384, 385, 386 Sareins Sut 384, 385, 386, 387, 388, 3110 3
Dem Grundbuchamt llanz wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese
sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.
Art. 25 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden
nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.
Entschädigungen
Art. 26
Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Inkrafttreten
VI.
Genehmigung
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öffentliche Auflage vom: bis :
Vom Vorstand der Gemeinde Rueun erlassen am:
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Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindekanzlist:
Vom Vorstand der Gemeinde Siat erlassen am:
C-pM/lf
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindekanzlist:
Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:
Namens der Regierung Präsident:
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Der Kanafeidirektor:
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Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Bestimmungen für die Zone S1 Objekt
Massnahme
Quellfassung Sareins Sut
Einzäunung der Schutz zone S1 Einzäunung der Schutz zone S1 Einzäunung der Schutz zone S1
Quellfassung Plaun Geina Quellfassung Sareins Sura
Zuständig keit Umset zung Gemeinde
Dringend
Kontrolle/lnformati on Gemeinde
Gemeinde
Dringend
Gemeinde
Gemeinde
Dringend
Gemeinde
Zuständig keit Umset zung Zuständige Behörde
Termine
Informati on/ Kontrol le/ Vollzug Gemeinde/ anton
Termine
Bestimmungen für die Zone S2 Objekt
Verkehsanlagen
Massnahme
alle
Hinweisschildern serschutzgebiet" gen.
"Was anbrin
Quelle Sareins Sura
Sanierung der Kantons strasse im Bereich der Schutzzone S2
Dringend
Kanton
Dringend
Bestimmungen für die Zone S3 Objekt
Massnahme
Zuständig keit Umset zung
Termine
Quellfassung Sareins Sura, Plaun Geina
Sanierung der Kantons strasse im Bereich der Schutzzone S2 Hinweis, dass kein Flüs sigdünger im Bachlauf gelangen darf
Kanton
Dringend
Gemeinde
Dringend
Bachlauf Runs, Quellfassung Caglina Sut, und Caglina Sura
Zuständig keit Kon trolle und Vollzug Kanton/ Gemeinde Gemeinde
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal