Departementsverfügung Urdental
Land-use plan, basic order · Chur
Document
- Number
- 13.DEP2
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 22, 2013
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3915_B_TR-Urdental_DV_22.1.2013.pdfOpen in a new tab
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä del Grigioni ARE 2/13
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 14
Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG
Der Vorstand der Gemeinde Tschiertschen-Praden beschloss an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche den Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 25. Oktober 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 20. Dezember 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental Für die Skigebietsverbindung Arosa-Lenzerheide ist eine Verbindungsbahn geplant, welche das Urdental überspannen soll. Die dazu erforderliche Anpassung der Nutzungsplanung der Gemeinde Tschiertschen-Praden erfolgte an der Genneindeversammlung vom 28. Oktober 2011, in welchem die Schaffung eines Korridors für die Verbindungsbahn durch die Landschaftsschutzzone beschlossen wurde. Die Genehmigung dieser Teilrevision durch die Regierung erfolgte mit Beschluss Nr. 503 vom 22. Mai 2012.
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Bei der nachfolgenden Detailplanung im Hinblick auf das Plangenehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass die Bergstation «Urdenfürggli» um ca. sechs Meter nach Norden verschoben werden muss. Dadurch wird die Bahn besser in das bestehende Gelände eingefügt. Folglich reduziert sich die Belastung des Landschaftsbildes. Jedoch verlagert sich damit die Linienführung der Seilbahn aus dem Korridor in die Landschaftsschutzzone. Da der Korridor entsprechend der ursprünglichen Linienführung der Seilbahn festgelegt wurde und nicht anhand landschaftlicher Elemente, stehen keine materiellen Gründe gegen eine geringfügige Anpassung des Korridors. Der Zonenplan 1:10 000 vom 13. Dezember 2012 kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1.
Der Zonenplan 1:10 000 vom 13. Dezember 2012 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Mitteilung an:
Chur, 22. Januar 2013
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES
mitgeteilt:
Der Vorsteher:
Hansjörg Trachsel, Regierungspräsident
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal