Quartierplan Isla
Neighbourhood plan procedure · Domat/Ems
Document
- Number
- 06.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Domat/Ems
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 23, 2006
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Domat/Ems with its building zones.Open the full map
Files
3722_B_QP_Isla.pdfOpen in a new tab
Text
3722_B_QP_Isla.pdf
Quartierplan Isla Domat/Ems
Einsprache- und Genehmigungsentscheid
des Gemeinderates Domat/Ems vom 23. Oktober 2006
mitgeteilt am 23. November 2006
Sachverhalt
Obgenannte Quartierplanung wurde in der Zeit vom 19. September 2006 bis 9. Oktober 2006 öffentlich aufgelegt. lnnert Frist ist eine Einsprache der Gartenbau Domat/Ems AG, vertreten durch Dr. iur. Robert Martin Schwarz, Chur, eingegangen. Mit Botschaft vom 10. Oktober 2006 wurde der Gemeinderat über den Quartierplan informiert, und hat die Vorerwähnte Einsprache erhalten. Der Gemeindevorstand nahm zu der Einsprache wie folgt Stellung: Erwägungen des Gemeindevorstandes Anträge der Einsprache 1.
Es sei der Quartierplan Isla so abzuändern, dass das Grundstück eine Fläche von
2.
Show the full text
Im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen Vorzusehen.
5'625 m2 aufweise. Entsprechend sei der Kostenteiler anzupassen.
Begehren J . Aus dem Flächenverzeichnis der Neuzuteilung geht hervor, dass der Ems-Chemie AG eine Fläche von rund 1'000 m2 mehr zugeteilt wurde. Diese Mehrzuteilung erfolgte zu Lasten der Bürger- und Politischen Gemeinde sowie eben auch der Gartenbau Domat/Ems AG. Mit der Bürger- und Politischen Gemeinde waren diese Mehr- resp. Minderzuteilungen abgesprochen. Hingegen ging man davon aus, dass eine Minderzuteilung Von ca. 2.5 % für die Gartenbau Domat/Ems AG zumutbar und erwünscht sei. Mit einem festgelegten Erlös Von Fr. 200.00 pro m2, vor Strassenabzug und Erschliessungskosten hat man die Entschädigung angemessen angesetzt. Der Grundeigentümer besteht '
Bauamt, Tircal 11, CH-7013 Domat/Ems
Martin Durisch, Leiter Bauamt
Telefon 081 632 82 29, Fax 081 632 82 50, martin.durisch@domat—ems.ch‚ www.domat-ems.ch M:\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Hochbau und Anlagen\M. Durisch\Einsprache- und Genehmigungsentscheid Isla.d0c
aber darauf, genau seinen Bodenanspruch zugeteilt zu erhalten, was nachvollzogen werden kann. Durch eine geringfügige Grenzkorrektur kann dem Begehren zu Lasten der Politischen Gemeinde entsprochen werden. Begehren 2. Das Gebiet Isla wurde durch die Nutzungsplanung der Gewerbezone mit der Empfi ndlichkeitsstufe III zugeordnet. Jeder Grundeigentümer muss sich bewusst sein, dass damit mehr Immissionen als beispielsweise in einer Wohnzone zulässig sind bzw. toleriert werden müssen. Der zu erwartende Lastwagenverkehr bringt sicher etwas mehr Immissionen in das Gebiet, welches der Gewerbezone zugeordnet ist. Es werden aber mit Be-
stimmtheit keine nach übergeordnetem Recht unzulässige Immissionen auf die Parzelle der Gartenbau Domat/Ems AG einwirken, um so mehr als die Liegenschaft schon heute durch die RhB und Kantonsstrasse vorbelastet ist. Aus diesem Grunde beantragt der Gemeindevorstand das Begehren zur Erstellung von geeigneter Lärmschutzvorrichtung abzulehnen. Augrund dieser Erwägungen beantragt der Gemeindevorstand in der Botschaft wie folgt: , vertreten durch Dr. iur. Robert Martin Die Einsprache der Schwarz, Chur, sei im Sinne der vorstehenden Erwägungen des Gemeindevorstandes teilweise gutzuheissen: a)
Der Quartierplan Isla sei so abzuändern, dass das Grundstück eine Fläche von 5'625 m2 aufweise. Entsprechend sei der Kostenteiler anzupassen.
b)
Der Antrag im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen Vorzusehen, sei abzulehnen.
II Beschluss Gestützt auf Art. 19 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) wird die Einvertreten durch Dr. iur. Robert Martin Schwarz. sprache der a)
Den Quartierplan Isla so abzuändern, dass das Grundstück neu eine Fläche von 5625 m2 aufweist, wird zugestimmt.
b)
Der Antrag im Bereiche des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen vorzuziehen, wird abgelehnt.
Dem Antrag des Gemeinderates zur Streichung von Art. 9 Abs. 2 der QuartierplanvorSchriften „Die zulässige Gebäudehöhe in den Baubereichen ergeben sich aus dem Gestaltungsplan“ sowie Streichung der entsprechenden Planfestlegung im Gestaltungsplan (max. GH/FH 584 „müM“) wird zugestimmt. Der Antrag Art. 8 der Verkehrserschliessung der Quartierplanvorschriften wie folgt zu
ergänzen „Die Verkehrserschliessung der Parzelle 4680 kann zusätzlich weiterhin über
die private Einmündung in die Kantonsstrasse erfolgen“, wird abgelehnt.
Der Quaitierplan „Isla“ wird in der Folge mit der vorstehend in Ziffer la und 2 erwähnten Änderung mit folgenden Unterlagen genehmigt: — — -
Plan Altbestand 1 : 500 Plan Neuzuteilung 1 : 500 Plan Erschliessung 1 : 500 Plan Gestaltung 1 : 500 Quaitierplanvorschriften Flächenverzeichnis Kostenverteilertabelle Planungs- und Mitwirkungsbericht
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, den Quaitierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumelden. Gegen diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid kann innen 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden.
Mitteilung an: An alle Quartierplanbeteiligte:
Rechtsanwalt Dr. iur. Robeit Maitin Schwarz, Chur
Mit freundlichen Grüssen
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident:
Qer
R. Grigioni
A. Hollenstein
Aktu/ar: -1
3722_V_QP_Isla_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Isla
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom 19.09.2006 bis 09.10.2006 gemäss Art. 18 KRVO
Vom Gemeinderat genehmigt am: 23.10.2006
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
2
Inhaltsverzeichnis i.
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht Quartierplangebiet Zweck
3 3 3 3
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
3
Il.
Art. 5 Landumlegung
Neuzuteilung
4 4
Art. 6 Mehr- und Minderzuteilung
4
lll.
Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Allgemeines
4 4
Art. 8 Verkehrserschliessung
5
IV.
Art. 9 Gestaltung
Abweichen von der Regelbauweise
6 6
Art. 10 Näherbaurecht, Grenzbaurecht
6
Art. 11 Baubereich
6
Art. 12 Bereich für Wohnnutzungen
35 more articles
Art. 13 Bereiche für Gewerbenutzungen
Art. 14 Parkierung
7
Art. 15 Terrainveränderungen
7
Art. 16 Generelles
8
V.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie
Grund pfandrechte
6 7
8
Art. 17 Dienstbarkeiten
8
VI.
Art. 18 Kosten
Verfahrenskosten
10 10
Art. 19 Kosten der Erschliessungsanlagen
10
Vll.
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Schlussbestimmungen
Verfahrensbestimmungen Eintrag und Anmerkung im Grundbuch Aufhebung, Abänderung Inkrafttreten
10 10 10 11 11
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
3
Gestützt auf Artikel 16 ff. der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der
Gemeinderat Domat/Ems den nachfolgenden Quartierplan lsla.
I.
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht
Soweit die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen nicht besondere
Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Raumplanungsrechts (KRG und KRVO) sowie des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems.
Art. 2 Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet Isla umfasst die im Flächenverzeichnis aufgeführten Parzellen. Der Plan „AItbestand” 1:500 zeigt die genaue Lage der Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebiets.
Art. 3 Zweck
Der Quartierplan Isla stellt die vollständige Erschliessung des Quar—
tierplangebiets bezüglich Strassen, Wasser, Abwasser und Elektrizität
sicher und hält die Trassen für eine mögliche Erschliessung mit Anschlussglelsen fest. Zudem legt er die Rahmenbedingungen für eine geordnete Überbauung und Gestaltung fest und schafft damit die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulands.
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zwecks gemäss Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel: o Plan Altbestand, 1:500 o Plan Neuzuteilung, 1:500 o Plan Erschliessung, 1:500
o Plan Gestaltung, 1:500 o Quartierplanvorschriften o o
Flächenverzeichnis Kostenverteilertabelle
Informative Mittel: o Quartierplanbericht
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan Isla - Quartierplanvorschriften
4
Landumlegu n9
Art. 5 Neuzuteilung
Die Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke wird im Plan „Neu— zuteiIung” 1:500 dargestellt. Die im Flächenverzeichnis aufgeführten Grundstücksgrössen sind provisorisch. Nach Vollendung der Strassenbauten und Abgrenzung der Flächen für das Anschlussgleis vermarkt der Geometer die Grenzen und legt die definitive Grösse der Grundstücke fest. Ist aufgrund von Abweichungen in der Bauausführung eine Grenzmutation nötig, so werden die Mehr- und Minderzuteilungen gemäss
Art. 6 entschädigt. Die Kosten für die Grenzmutation tragen die
Quartierplanbeteiligten nach Anteil gemäss Kostenverteilertabelle. Die
neuen
Eigentumsverhältnisse
ergeben
sich
aus
der Tabelle
„Flächenverzeichnis" sowie dem Plan „Neuzuteilung". Für den Eigentümer und dass Mass gilt vorerst das Flächenverzeichnis; das Mass wird nach Vorliegen der Mutation von dieser bestimmt. Für die Lage und
Umgrenzung ist vorerst der Plan „Neuzuteilung” und nach Vorlage der
Mutation dieselbe verbindlich.
Die Grundstücke Nr. 1700, 1712, 1732, 1742, 1754, 1701, 1705, 1716, 1728, 1745, 1748, 1752, 1698, 1733, 1709, 1726, 1714, 1747, 4557 und
1765 sind im Grundbuch zu schliessen.
Es werden die neuen Grundstücke Nr. 4678 — 4685 gebildet. Das Grundstück Nr. 4684 (Erschliessungsstrasse gemäss Erschliessungs-
plan) geht mit dem Abschluss der Quartierplanung in das Eigentum der politischen Gemeinde Domat/Ems über.
Art. 6 Mehr- und Mi nderzuteilung
Das Flächenverzeichnis legt den alten Besitzstand, die allgemeinen Abzüge, den Anspruch, die neue Aufteilung der Grundstücke sowie die Grundstücksfl ächen und die Mehr- und Minderzuteilung fest. Allfällige Differenzen zwischen dem Anspruch und der Neuzuteilung werden in
Geld ausgeglichen. Der Preis pro Quadratmeter wird auf Fr. 200.00 für
unerschlossenes Bauland festgesetzt. Die Gemeinde rechnet die Ausgleichszahlungen nach Eintragung der Landumlegung im Grundbuch ab. Die Ausgleichszahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 7 Allgemeines
Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Er-
wie Erschliessungsstrassen und Leitungen, schliessungswerke ausgenommen Elektroversorgung und Telekommunikationsanlagen. Die
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
5
genaue Leitungsführung und die Dimensionierung werden in den Ausführungsprojekten festgelegt. Die Erschliessungsanlagen gehen nach deren Erstellung entschädi-
gungslos an die Gemeinde über, ausgenommen Elektroversorgung und
Telekommunikationsanlagen. Errichtung und Betrieb der im Erschliessungsplan bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind entschädigungslos zu dulden. Die jeweiligen Werke erstellen die Elektrizitäts— und Telekommunika-
tionsanlagen. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die dazu not-
wendigen Durchleitungsrechte entschädigungslos zu gewähren und Beleuchtungskörper oder Verteilkabinen auf ihrem Grundstück zu dulden.
Die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der in Art. 7
genannten Anlagen besteht ohne Eintragung einer Dienstbarkeit als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
lm Rahmen der Baubewilligung ist für rückwärtige Teilgrundstücke der Erschliessungsnachweis
Baugesuchs zu erbringen.
Art. 8 spätestens
mit
der
Eingabe
des
ersten
Verkehrserschliessung Die Haupterschliessungsstrassen und Fusswege sind öffentlich nutzbar. Die Fahrbahn der Haupterschliessungsstrasse misst 8.0 m, zusätzlich ist beidseitig ein Bankett von 0.5 m zu erstellen. Darin ist einseitig auch eine Gehweganlage (Fusswegverbindung) einzubeziehen. Gehweganlagen werden 1,60 m breit ausgeführt.
Die Flächen der Haupterschliessungsstrassen (mit Wendehammer) stehen allen Nutzern zur Verfügung und dürfen nicht für die Parkierung zweckentfremdet werden. Weitere private, grundstücksinterne Erschliessungsstrassen sind nach Möglichkeit rechtwinklig zur Haupterschliessungsstrasse bedarfsgerecht zu erstellen.
Die im Auftrag und auf Kosten der direkt Interessierten zu realisierenden
Gleisanlagen sind im Einvernehmen mit der Rhätischen Bahn zu planen.
Die Anschlussgleisberechtigten haben weiteren interessierten den Zugang zum Anschlussgleis im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Anschlussgleise zu gewähren. Die Mitbenutzung ist privat rechtlich zu vereinbaren.
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla — Quartierplanvorschriften
IV.
Gestaltung
Art. 9 Abweichen von der Regelbauweise
6
innerhalb des Quartierplangebiets kann insbesondere von den in Art. 88 BauG definierten, abweichenden Bauvorschriften Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind die Grenzabstandsvorschriften; für diese ist
Art. 11
Quartierplanvorschriften (Baubereich) massgebend.
Art. 10 Näherbaurecht‚ Grenzbaurecht
Die geplanten Infrastrukturanlagen wie Verteilkabinen oder Hydranten dürfen bis aufdie Grenze gestellt werden. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden
dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m.
Art. 1 1
Baubereich
Im Baubereich dürfen Haupt—, An- und Nebenbauten bis an die Baubereichsgrenze erstellt werden. Gegenüber den Hauptfassaden von
Hauptbauten innerhalb der Baubereiche ist ein minimaler Gebäudeabstand von 4 m, gegenüber allen anderen Fassaden ein solcher von 2.5 m einzuhalten. Wird der Baubereich weiter aufgeteilt, gelten die Grenzabstände von 4 m gegenüber Hauptfassaden und von 2.5 m gegenüber allen anderen Fassaden.
Auskragende
Gebäudeteile
dürfen
Grenzabstände nicht überschreiten.
den
Baubereich
und
die
Die in den Baubereichen bezeichneten Vorbereiche für die An-/Abliefe-
rung und Parkierung sind als Empfehlung zu verstehen.
Gestalterische
Einschränkungen
zur
Nutzbarkeit
der
Baubereiche
bezüglich Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen als Folge der Lärmvorbelastung und der Zonennutzungsvorschrift sind in den Artikeln
„Bereiche für Wohnnutzungen” und „Bereiche für Gewerbenutzungen” definiert.
Art. 12 Bereich für Wohnnutzungen
lm „Bereich für Wohnnutzungen" können Wohnnutzungen gemäss Bestimmung zur Gewerbezone im Baugesetz Domat/Ems (Wohnungen
für Betriebsinhaber und Angestellte deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist) realisiert werden. Aus Lärmschutzgründen sind diese Wohnnutzungen so anzulegen, dass sie gegenüber der massgeblichen Lärmquelle hinreichend abgeschirmt sind (vgl. Schemaskizze 1 im Gestaltungsplan).
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
7
Erfolgt durch ein bereits bestehendes Gebäude eine hinreichende Lärmabschirmung in Bezug auf ein neu geplantes Gebäude, sind hinsichtlich der Lärmabschirmung für das neue Gebäude Erleich-
terungen zulässig (vgl. Schemaskizze 2).
Die in den Schemaskizzen dargestellten Brüstungen sind geschlossen
auszubilden.
Art. 13 Bereiche für Gewerbenutzungen
lm „Bereich für Gewerbenutzungen A" dürfen aufgrund der Lärmvorbelastung in Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen keine öffenbaren Fenster in südlicher, östlicher und westlicher Richtung realisiertwerden.
Im „Bereich für Gewerbenutzungen B” dürfen aufgrund der Lärmvorbelastung in Räumen mit Iärmempfindlichen Nutzungen keine öffenbaren Fenster in südlicher Richtung realisiert werden.
Für die übrigen Flächen der Baubereiche bestehen aufgrund der
Lärmvorbelastung keine Einschränkungen hinsichtlich der Befensterung für die zulässigen Nutzungen.
Art. l4
Parkierung Die Parkierung ist grundsätzlich innerhalb der Baubereiche sicherzustel-
len.
Art. 15 Terrainveränderungen
Ausgenommen die geplante Zufahrtsrampe ins Gewerbegebiet sind im
Quartierplangebiet keine wünscht.
‘
massgeblichen Terrainveränderungen er-
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
8
Art. 16 Generelles
Sämtliche Quartiertierplanbestimmungen gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Eine Eintragung im Grundbuch ist somit nicht notwendig.
V.
Art. 17 Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und
Vormerkungen sowie Grundpfandrechte Dienstbarkeiten Auf den Grundstücken Nr. 1700, 1732, 1742, 1754, 1701, 1705, 1716, 1728, 1745, 1748, 1752, 1698, 1733, 1709, 1726, 1714 und 1747 bestehen
weder Dienstbarkeiten, noch An- und Vormerkungen oder Grundpfandrechte. Auf den nachfolgend aufgeführten Grundstücken bestehen Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen oder Grundpfandrechte nur, wenn solche erwähnt sind.
Liegenschaft Nr. 1712 Dienstbarkeiten und Grundlasten
19920462
Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer
Strassenentwässerung Zugunsten Kanton Graubünden Bau-‚ Verkehrs- und Forstdepartement, Chur
03.12.1992 Beleg 462/Do, 19.11.2003 Beleg 1319/Do
Diese Dienstbarkeit ist auf das Grundstück Nr. 4679 zu übertragen. Liegenschaft Nr. 1737 Dienstbarkeiten und Grundlasten
19536115
Last: Durchleitungsrecht für Kabel
Zugunsten Swisscom Fixnet AG, mit Sitz in Ittigen,
Worblaufen
06.07.1953 Beleg 6/115/D, 07.01.1998 Beleg 5/Do
Diese Dienstbarkeit ist aufdie Grundstücke Nr. 4680 und 4679 zu übertragen.
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierpian isla — Quartierplanvorschriften
9
Liegenschaft Nr. 1708 Anmerkungen
Die Zugehörsanmerkung ist auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen.
Vormerkungen
Die Vormerkung ist auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen. Dienstbarkeiten und Grundlasten Die beiden Dienstbarkeiten sind auf das Grundstück Nr. 4680 zu
übertragen.
Grundpfandrechte
Die Grundpfandrechte sind auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen.
Liegenschaft Nr. 1735 Dienstbarkeiten und Grundlasten
19920462.1
Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer
Strassenentwässerung
Zugunsten Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Chur 03.12.1992 Beleg 462/Do
Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4679 zu übertragen.
Liegenschaft Nr. 4557 Plan Nr. 23 La Foppa Dienstbarkeiten und Grundlasten
19920462
Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer
Strassenentwässerung
Zugunsten Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Chur
03.12.1992 Beleg 462/Do, 19.11.2003 Beleg 1319/Do Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4685 zu übertragen.
STW AG für Raumpianung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
Vl.
10
Kosten
Art. 18 Verfahrenskosten
Die Kosten des Quartierplanverfahrens‚ der Vermessung, der Vermarkung und der Grundbuchgebühren werden gemäss Kostenverteilertabelle aufgeteilt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierpians werden die Kosten zur Zahlung fällig.
Art. 19 Kosten der Erschiiessungsaniagen
Die Kosten für die Projektierung und den Bau der neuen Verkehrsanla-
gen (Haupterschliessungsstrassen, Wendehammer) und der neuen Verund Entsorgungsanlagen, ausgenommen die Anschlussgleisanlagen
werden gemäss Kostenverteilertabelle aufgeteilt. Mit der Realisierung der Anlagen werden die Kosten zur Zahlung fällig. Es können Teilzahlungen
verlangt werden. Bei verspäteter Zahlung berechnet sich der Verzugszins entsprechend den kantonalen Ansätzen.
Die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Gleisanlagen werden unter den interessierten für ein Anschlussgleis im
Zeitpunkt der konkreten Planung vereinbart. Massgebend ist das
Bundesgesetz über Anschlussgleise sowie allfällige weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien. Der Verteilschlüssel hat sich primär an den Grundstücksflächen und sekundär an der Nutzniessung zu orientieren.
VII.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Verfahrensbestimmungen
Das Kantonale Raumplanungsrecht (KRVO) regelt die Verfahren für Auflage und den Erlass des Quartierplanes (Art. 18 KRVO).
Art. 21 Eintrag und Anmerkung im Grundbuch
Der Quartierplan inklusive dessen Landumlegung wird nach Eintritt der
Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutationsakten des Geometers im
Grundbuch eingetragen (Art. 18 KRVO).
Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 4678 -
4685 anzumerken.
Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für den grundbuchlichen Vollzug dieses Quartierplanes, im Besonderen
auch der Landumlegung, Dienstbarkeits—‚ An- und Vormerkungs— sowie
Pfandrechtsbereinigung sowie der Anmerkung des Quartierplanes be-
auftragt und ermächtigt.
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften
11
Art. 22 Aufhebung, Abänderung
Für die Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen in Art. 21 KRVO bzw. die Bestimmungen
über die Einleitung und den Erlass von Quartierpianungen (Art. 16ff
KRVO).
Art. 23 Inkrafttreten
Der Quartierplan lsla tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
STW AG für Raumplanung
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal