Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Rheinwald

Document

Number
09.1090
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Rheinwald
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 10, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Rheinwald with its building zones.Open the full map

Files

3691_B_TT_OP_09.1090.pdfOpen in a new tab

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G

Die Regierung des Kantons Graubünden

1 r "

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

•

AMT FÜR RAUMENT\NICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Show the full text

Mitgeteilt den

10. November 2009

ArviTSREGSTRATUR lü

11. November 2009

Protokoll Nr.

1090

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Hinterrhein beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 20. März 2009 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Baugesetz

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000

-

Generelle Gestaltungspläne 1:1'000 Brunst (Pläne 1 — 3) Genereller Erschliessungsplan 1:10'000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Hinterrhein die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Mai 2009 gemäss Art. 47 der eidge-

-

Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

(Übersicht UEB), bestehend aus einer tabellarischen Übersicht vom 20. April 2009 sowie einem Plan 1:2'000 vom 21. April 2009

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. Juli 2008 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. März

2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. April 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

A/

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Hinterrhein um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

C. Baugesetz 1.

Verhältnis zur neuen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung

Die Gemeinde Hinterrhein hat ihr Baugesetz (BauG) mit der vorliegenden Gesamtre-

vision auf das KRG sowie auf die KRVO — beide in Kraft seit dem 1. November 2005

— abgestimmt. 2.

Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons

Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubeg-

riffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über Anpassungen

der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden gegebenenfalls durch eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

3. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung der Gemeinde und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in zwei Artikeln des Baugesetzes (BauG) formelle Mängel festgestellt wer-

den, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne_ zugänglich sind. Mit Schreiben

vom 26. August 2009 wurde die Gemeinde Hinterrhein darüber informiert. Der Ge-

meindevorstand Hinterrhein stimmte mit Schreiben vom 21. September 2009 der Behebung der formellen Mängel in Art. 19 und 50 BauG zu (Streichung der ersten

3 Sätze von Art. 19 Abs. 2 sowie Ergänzung von Art. 50 Abs. 2 BauG mit den konkreten Landesindexgrundlagen). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Kenn-

zeichnung resp. Ergänzung in Art. 19 Abs. 2 und 50 BauG vorzunehmen. 4. Materielles

Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 ausgeschiedene Zone für

Windenergieanlagen muss von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (vgl. hinten). Entsprechend wird

das Genehmigungsverfahren für die Baugesetzesbestimmungen (Art. 9 und 23 BauG) sistiert.

Im Übrigen gibt das am 20. März 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 1. Wohnbauzonen

Die Grösse der Wohnbauzonen beträgt nach der vorliegenden Totalrevision der

Ortsplanung ca. 2.8 ha. Es werden mit der vorliegenden Planung keine neuen Wohnzonen geschaffen. Gemäss Übersicht UEB beträgt der Überbauungsstand nach der Revision ca. 1.9 ha (67 %); die Reserve beträgt somit ca. 0.9 ha.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

Die Wohnbevölkerung der Gemeinde Hinterrhein lag im Zeitraum von 1980 bis 2007

nahezu konstant bei knapp 80 Einwohnern. Gemäss der Bevölkerungsperspektive

2030 für den Kanton Graubünden ist zu erwarten, dass die Bevölkerung im Kreis Rheinwald in allen drei Szenarien leicht bis mittelstark abnimmt. Für die Gemeinde Hinterrhein wird eine ähnliche Entwicklung prognostiziert.

Vor diesem Hintergrund ist die gegenwärtige Bauzonenreserve der Gemeinde als ausreichend zu bezeichnen. Folgerichtig hat die Gemeinde Hinterrhein mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung auf die Ausscheidung weiterer Wohnbauzonen

verzichtet.

2. Gewerbezone

Die mit dem Werkhof für die N13 überbaute Parzelle Nr. 537 im Halte von ca.

14'385 m 2 befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan und Generellem Gestal-

tungsplan 1:2'000 vom 7. Juni 1990 in der Zone übriges Gemeindegebiet. Im vorlie-

genden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 wurde die Parzelle

Nr. 537 im überbauten sowie werkplatzmässig genutzten westlichen Bereich im Halte

von ca. 9'434 m 2 der Gewerbezone und im übrigen, strassenmässig verwendeten

östlichen Teil im Umfang von ca. 4'951 m 2 wiederum dem übrigen Gemeindegebiet

zugewiesen. Von der Empfehlung des ARE im Vorprüfungsbericht, den Werkhof der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (vgl. Art. 28 KRG) zuzuweisen, sah die

Gemeinde ab. Möglicherweise wollte sie bereits heute die raumplanerischen Voraus-

setzungen dafür schaffen, dass bei einer allfälligen vollständigen oder teilweisen Schliessung der Werkhofanlage eine rein gewerbliche Nutzung ohne planerische Massnahmen möglich sein wird.

Im Weiteren zonte dle Gemeinde den angrenzenden westlichen Teil der Parzelle

Nr. 540 im Umfang von ca. 4'082 m 2 in die Gewerbezone ein. In einer Gestaltungs-

und Erschliessungsskizze (Anhang 2 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes) zeig-

te sie dabei mehrere Varianten auf, wie die Fläche mit Gewerbebetrieben überbaut werden könnte. Diese Einzonung erfolgte wohl für den Fall, dass der Werkhof seitens des Bundes nicht zur Verfügung gestellt wird.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

Seitens des Bundesamtes für Strassen ASTRA liegt zwar eine Stellungnahme vom 16. Juli 2009 vor, doch werden darin keine Aussagen über die künftig beabsichtigte

Nutzung des Geländes gemacht. Eine strategische Auskunft darüber, wie der fragli-

che Werkhof künftig genutzt werden soll, ist aber für das Genehmigungsverfahren

unerlässlich. Je nach Auskunft drängt sich nämlich für den Bereich der Parzellen Nr. 537 und 540 eine Zuweisung zu einer Zone für öffentliche Bauten oder Gewerbe-

zone, resp. zu einer Gewerbezone oder Landwirtschaftszone auf. Liegen die Aus-

künfte des Bundes betreffend Nutzung des Werkhofes vor, muss die Gemeinde

schliesslich für eine mögliche Einzonung die Anforderungen gemäss RIP2000 (Bedarfsnachweis, Nachweis über Verfügbarkeit etc.) erfüllen.

Das Genehmigungsverfahren für die Gewerbezone wird aufgrund der vorstehenden

Ausführungen sistiert, bis die nötigen Abklärungen beim Bund abgeschlossen und die erwähnten Einzonungsanforderungen erfüllt sind. 3.

Militärzone

Die Militärzone im Gebiet „Mätteli" (Parzelle Nr. 524) ist gemäss Art. 17 BauG eine Bauzone. Mit der neuen Gefahrenzonenausscheidung liegt diese Zone gänzlich in

der Gefahrenzone 1. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob auf

dem Gelände neue Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, vorgesehen sind.

Die Gemeinde wird auf Art. 38 Abs. 2 KRG hingewiesen, wonach das Erstellen von neue Bauten und Anlagen für den Aufenthalt von Menschen und Tieren in der Gefahrenzone 1 untersagt ist.

4. Zone für Windenergieanlagen

Im Gebiet „Grossmatta" wurde eine überlagerte Zone für Windenergieanlagen aus-

geschieden. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht haben vorgängige Abklärun-

gen und Windmessungen zum Ergebnis geführt, dass der vorgesehene Standort für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie mit einer mittleren Windgeschwindig-

keit von 3.9 m/s (Bruttowindenergiegehalt von 651 kWh/m 2) eher ungeeignet ist. Der ideale Bruttowindenergiegehalt läge laut Planungs- und Mitwirkungsbericht bei min-

destens 1'200 kWh/m 2 , also knapp dem Doppelten. Auch wird festgehalten, dass

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

aufgrund der Abklärung davon auszugehen ist, dass es auf dem Gemeindegebiet Hinterrhein bezüglich der Windverhältnisse wesentlich geeignetere Standorte für

Windenergieanlagen gibt. Weshalb die Zone für Windenergieanlagen am fraglichen Standort im Zonenplan dennoch ausgeschieden wurde, ist nicht nachvollziehbar.

Im Leitfaden Windenergieanlagen des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2008 ist

festgehalten, dass die überörtliche Abstimmung von Windenergieanlagen (u.a. wegen der überörtlichen Auswirkungen) in der Regel in der regionalen Richtplanung si-

chergestellt werden. Eine solche Abstimmung hat nicht stattgefunden, und der Ver-

zicht darauf wird nicht begründet: Auch finden sich keine Aussagen zur Erfüllung der

Kriterien und Anforderungen des Leitfadens. Es wird lediglich auf das Eignungskrite-

rium Windgeschwindigkeit eingegangen, wobei die im Leitfaden geforderte mittlere

Windgeschwindigkeit von 4.5 m/s erst noch nicht erreicht wird.

Die Zone für Windenergieanlagen liegt ausserdem etwa zur Hälfte (ca. 4'276 m 2) innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone bzw. in unmittelbarer Nähe des Fas-

sungsstandorts und knapp zur Hälfte innerhalb der Schutzzone S2. Gemäss Anhang

4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV), Ziff. 222, gilt in der Schutzzone S2 grundsätzlich ein Bauverbot, wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen

gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen ist: Zuständige Behörde ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU), die gestützt auf ein

hydrogeologisches Gutachten . eine Bewilligung nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) erteilen kann. Aus gewässerschutzrechtli-

cher Sicht ist somit mit erheblichen Aufwendungen zu rechnen.

Wie die Gemeinde im Planungs- und Mitwirkungsbericht selbst dargelegt hat sowie

aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Eignung des Standortes für eine Zone für Windenergieanlagen offensichtlich nicht gegeben. Mit Schreiben vom 26. August

2009 wurde die Gemeinde über eine allfällige Nichtgenehmigung der Zone für Windenergieanlagen angehört. In ihrem Antwortschreiben vom 21. September 2009 weist

die Gemeinde Hinterrhein darauf hin, dass sehr wohl eine Standortevaluation durch-

geführt worden sei. Diese Standorte seien aber aus verschiedenen Gründen ungeeignet (Gefahrenzone 1, teure Erschliessungskosten etc.). Schliesslich hält die Ge-

meinde im erwähnten Schreiben bezüglich den gewässerschutzrechtlichen Beden-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7

ken wörtlich fest: „Demzufolge werden wir die ersterwähnte Zone weiter östlich ver-

schieben, damit sich die Windenergiezone nicht mehr in der Gewässerschutzzone befindet."

Entsprechend drängt es sich auf, die Zone für Windenergieanlagen von der Geneh-

migung auszunehmen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Da-

bei wird der Gemeinde dringend empfohlen, eine vertiefte Standortevaluation auf

Grundlage des Leitfadens Windenergieanlagen durchzuführen und eine Zone für

Windenergieanlagen an einem geeigneten Standort auszuwählen, gegebenenfalls im

Rahmen der regionalen Richtplanung. Sollte die Gemeinde die fragliche Zone für

Windenergieanlagen lediglich verschieben und damit wiederum in diesem relativ windarmen Gebiet beschliessen, so muss sie mit einer Nichtgenehmigung rechnen. 5. Naturschutzzone

Die Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung innerhalb der Moorlandschaft

wurden alle der Naturschutzzone zugewiesen. Von den weiteren Flachmooren wur-

den diejenigen von regionaler Bedeutung ebenfalls der Naturschutzzone zugewiesen.

Für die Flachmoore FM-13'519 (Gadastettli), FM-13'535 (Moor bei Dorfalp) und

FM-13'534 (Quellsumpf am Hinterrhein), alle von lokaler Bedeutung, fehlt der öffent-

lich-rechtliche Schutz in der Nutzungsplanung. Dies widerspricht dem RIP2000

(S. 59), wonach Schutzzonen auch für Objekte von lokaler Bedeutung unter Abwägung der Interessen auszuscheiden sind. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht findet

sich keine entsprechende Interessenabwägung. Praxishalber wird die Gemeinde

deshalb angewiesen, auch für die erwähnten Flachmoore von regionaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.

Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurden entlang des Hinterrheins an di-

versen Standorten Naturschutzzonen über Auen festgelegt. In den Zonenplänen fehlen diese Festlegungen. Die Gemeinde wird angewiesen, für die Auenobjekte

A-1414, A-1415 und A-1418 eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die oben erwähnten Objekte teilweise

auch den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 betreffen. 6. Gewässerabstandslinie

Der Gewässerraum gemäss Art. 21 der eidg. Wasserbauverordnung (WBV) und dem RIP2000 (vgl. Kap. 3.9, S. 65 f.) wird mittels Gewässerabstandslinien umgesetzt. Die

Gemeinde ist dem im Vorprüfungsbericht formulierten Anliegen nachgekommen und

hat in der vorliegenden Planung Gewässerabstandslinien festgelegt. In einzelnen

Gebieten weicht die Festlegung massgeblich von dem durch das Ingenieurbüro Hun-

ziker, Zarn & Partner im Oktober 2008 festgelegten und in der kantonalen Gewäs-

serschutzkarte verzeichneten Gewässerraum ab. Die massgeblichen Abweichungen betreffen die folgenden Gebiete:

-

Gebiet Tallstafel (Koordinaten ca. 732'430/153'370 bis 733'320/153'540)

-

Gebiet Mündung Gadastattbach (Koordinaten ca. 734'460/154'330 bis

-

-

Gebiet Häfeli (Koordinaten ca. 732'800/153'670 bis 733'710/153'940) 734'560/154'400)

Gebiet Underm Dorf (Koordinaten ca. 734'580/154'320 bis 735'080/154'500)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass mit der Festlegung von Gewässerab-

standslinien die landwirtschaftliche Bewirtschaftung keineswegs beschränkt wird.

Vielmehr sollen die Gebiete selbstverständlich weiterhin landwirtschaftlich genutzt

werden. Hingegen soll mit den Gewässerabstandlinien signalisiert werden, dass in diesen Gebieten in der Regel keine Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen,

denn der fragliche Raum soll die Ableitung von Hochwassern sicherstellen, den Ge-

schiebehaushalt gewährleisten sowie die ökologischen Qualitäten erhalten und för-

dern. Falls beispielsweise der Bau eines Kleinkraftwerkes geplant ist, so sind allen-

falls im Zonenplan festgelegte Gewässerabstandslinien unbeachtlich, zumal solche

Anlagen immer den Gewässerraum tangieren. Verfahrensmässig erteilt die Regie.

rung gemäss Art. 55 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG) alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen. Die

Gemeinde kann dann in einer Folgeplanung die Gewässerabstandslinien in ihrem

Zonenplan projektgemäss anpassen. Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, die Gewässerabstandslinien in den oben genannten Bereichen zu überprüfen und anzu-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9

passen. Teilweise betreffen die genannten Gebiete auch den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000.

In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass der Gewäs-

serraum im Bereich der Lehnenbrücke („Wyberstutz") der Nationalstrasse bis zu deren Fundation reicht. Allfällige Ausbauvorhaben der A13 bzw. der Kantonsstrasse

werden damit nicht verunmöglicht. Auch hier hat die Gemeinde nach der Realisierung eines allfälligen Strassenprojektes die Gewässerabstandslinien anzupassen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 20. März

2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 1. Militärzone

Der westliche Bereich der im Gebiet „Häfeli" gelegenen Parzelle Nr. 510 wurde mit

einer Fläche von ca. 2'563 m 2 neu in die Militärzone eingezont. Die Militärzone ist

gemäss Art. 17 BauG eine Bauzone und dient der Erstellung von Bauten und Anlagen für den Waffenplatz Hinterrhein. Wie bereits vorne festgestellt, liegt die fragliche

Zone im Gewässerraum, welcher durch das Ingenieurbüro Hunziker, Zarn & Partner im Oktober 2008 definitiv festgelegt und in der kantonalen Gewässerschutzkarte, die mit RB Nr. 93 vom 3. Februar 2009 genehmigt wurde, verzeichnet ist. An sich ist somit eine Bauzone im fraglichen Gebiet nicht erwünscht. Indessen wird vorliegend ei-

ne Bauzone für das Militär ausgeschieden, was mit einem hohen öffentlichen Interesse verbunden ist und eine Ausnahme rechtfertigt, zumal die Gewässerabstandslinie eng an der Militärzone und alsdann gemäss Gewässerschutzkarte ausgeschie-

den werden kann. Bei der allfälligen Aufgabe der militärischen Nutzung in der fraglichen Zone wäre jedoch beispielsweise die Ausscheidung einer (zivilen) Gewerbezone nicht genehmigungsfähig.

Schliesslich wird die Gemeinde Hinterrhein darauf hingewiesen, dass durch die Mili-

tärzone ein Bach/Gewässer fliesst. Eine Eindolung dieses Gewässers ist gemäss

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) nicht zulässig. Je nach Bauvorhaben wäre vielmehr eine Verlegung des Gewässers zu prüfen. Das

ANU kann dabei beratend beigezogen werden. 2. Materialabbauzone a)

Abbauzone Dürrabüel

Die zonenplanerische Festlegung (inkl. Generellem Gestaltungsplan) für die Abbau-

zone Dürrabüel wurde mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 2272 vom 29.8.1995 von

der Regierung genehmigt. Es liegt aber offenbar keine rechtsgültige Konzession vor, und eine Abbaubewilligung wurde nicht erteilt. Ausserdem wurde die bewilligte (tem-

poräre) Rodung nicht ausgeführt, weshalb die Rodungsbewilligung erloschen ist. Gegenüber der Vorprüfung wurde die Abbauzone angepasst. Eine entsprechende

Anpassung des Generellen Gestaltungsplans liegt nicht vor. Die Etappierung und die Endgestaltung des Abbaugebiets sind somit nicht geregelt.

Da die Gemeinde offensichtlich gewillt ist, einen Abbau im Gebiet Dürrabüel weiter

zu betreiben, sind die erforderlichen nutzungsplanerischen Festlegungen (Genereller

Gestaltungsplan) zu schaffen, eine Konzession zu erteilen und im Rahmen des BAB-

Verfahrens um die gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung sowie eine neue Rodungsbewilligung zu ersuchen.

Die Gemeinde wird angewiesen, den Generellen Gestaltungsplan an die tatsächli-

chen Verhältnisse anzupassen bzw. die vorgesehene Etappierung und Endgestal-

tung zu regeln, bevor weitere Schritte im Hinblick auf die Aufnahme der Abbautätigkeit erfolgen.

b) Abbauzone Mascholegg

Für die Abbauzone Mascholegg liegt eine temporäre Rodungsbewilligung vor, die im

Jahr 2010 erlischt (Departementsverfügung Nr. 035/99 vom 14. Juli 1999).

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ein neues Rodungsgesuch eingereicht

bzw. eine Verlängerung der Rodungsbewilligung beantragt werden muss, wenn der

Abbau weiter geführt werden soll.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11

3.

Naturschutzzone

Für die Naturschutzzone im Bereich des Zonenplans und Generellen Gestaltungs-

plans 1:10'000 gelten die vorstehenden Aussagen zum Zonenplan und Generellen

Gestaltungsplan 1:2'000.

4.

Moorlandschaft

Der Perimeter der Moorlandschaft ML-53 „San Bernardino" von nationaler Bedeutung

wurde im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 festgelegt. Damit wird

der Abgrenzung der Moorlandschaft der rechtlich verbindliche und definitive Charak-

ter nach Art. 3 der eidg. Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (MLV) verliehen. 5.

Gewässerabstandslinie

Für die Gewässerabstandslinien im Bereich des Zonenplans und Generellen Gestal-

tungsplans 1:10'000 gelten die vorstehenden Aussagen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000.

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom

20. März 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Generelle Gestaltungspläne Brunst 1:1'000 (Pläne 1 — 3)

Für den Steinbruch Brunst zeigt der Generelle Gestaltungsplan das zulässige bzw.

tatsächlich genutzte Mass auf und weist eine Etappierung und eine Endgestaltung des Gebiets aus.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die gewässerschutzrechtliche Abbau-

bewilligung im Rahmen des erforderlichen Baubewilligungsverfahrens für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erteilt wird. Dabei ist aufzuzeigen, welche

Volumen das Vorhaben umfasst (inkl. der bereits abgebauten Mengen). Bei einem

Volumen von mehr als 300'000 m 3 unterliegt das Vorhaben der Pflicht zur Umwelt-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

•

verträglichkeitsprüfung (UVP; vgl. Anlagentyp 80.3 im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]).

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan Brunst 1:1'000 vom 20. März 2009 zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 und 1:10'000

Die Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 und 1:10'000 vom 20. März 2009 geben

zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 20. März 2009 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen

und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgendem Vorbehalt genehmigt:

a)

Die ersten 3 Sätze von Art. 19 Abs. 2 BauG werden gestrichen, d.h. nicht

genehmigt.

b) Art. 50 Abs. 2 BauG (2. Satz) wird mit der Indexbasis ergänzt und lautet:

„Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom März 2009 mit 102.4 Punkten."

c)

Das Genehmigungsverfahren für die Baugesetzesbestimmungen über die

Zone für Windenergieanlagen (Art. 10 und 23 BauG) wird sistiert.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13

2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 20. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren für die Gewerbezone auf den Parzellen Nr. 537 und 540 wird sistiert, bis die erforderlichen Abklärungen beim Bund über das

Schicksal des Werkhofes der N 13 abgeschlossen sind sowie insbesondere der Bedarfsnachweis und der Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

vorliegen.

b) Die Gemeinde wird bezüglich der Militärzone im Gebiet „Mätteli" auf die ein-

geschränkten Baumöglichkeiten in der Gefahrenzone 1 gemäss Art. 38

Abs. 2 KRG hingewiesen.

c) Die Zone für Windenergieanlagen wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

d) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Flachmoore FM-13'519, FM-13'535

und FM-13'534 sowie die Auenobjekte A-1414 und A-1415 unter Abwägung

der Interessen eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerabstandslinie in den Gebieten „Tallstafel" und „Häfeli" zu überprüfen und anzupassen.

3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 20. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird bezüglich der Militärzone im Gebiet „Häfeli" auf die Prob-

lematik betreffend Gewässerraum, Bacheindolung sowie zivile Nutzung hin-

gewiesen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

b) Die Gemeinde wird in Bezug auf die Abbauzone Dürrabüel angewiesen, den

Generellen Gestaltungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen bzw. die vorgesehene Etappierung und Endgestaltung zu regeln, bevor wei-

tere Schritte im Hinblick auf die Aufnahme der Abbautätigkeit erfolgen. c)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Abbauzone

Marscholegg ein neues Rodungsgesuch eingereicht bzw. eine Verlängerung

der Rodungsbewilligung beantragt werden muss, wenn der Abbau weiter geführt werden soll. d)

Die Gemeinde wird angewiesen, für das Flachmoor FM-13'519 sowie die

Auenobjekte A-1415 und A-1418 unter Abwägung der Interessen Naturschutzzonen auszuscheiden.

e)

Der Abgrenzung der Moorlandschaft ML-53 „San Bernardino" von nationaler

Bedeutung wird der rechtlich verbindliche und definitive Charakter nach Art. 3

der eidg. Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften (MLV) von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verliehen.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerabstandslinie in den Gebieten

„Mündung Gadastattbach" sowie „Underm Dorf zu überprüfen und anzupassen.

4.

Die Generellen Gestaltungspläne 1:1'000 Brunst (Pläne 1 — 3) vom 20. März

2009 werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die gewässerschutzrechtliche

Abbaubewilligung im Rahmen des erforderlichen Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erteilt wird.

5.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 20. März 2009 wird genehmigt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15

6.

7.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 20. März 2009 wird geneh-

migt:

Der Gemeindevorstand Hinterrhein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt

des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 20. März 2009 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim

Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 8.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 9.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

11. Der Gemeindevorstand Hinterrhein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » •

16

13. Mitteilung an: -

Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni