Quartierplan Cruscheda - Änderung 2018
Neighbourhood plan procedure · Pontresina
Document
- Number
- 18.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 18, 2018
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Text
3784_B_QP_Cruscheda.pdf
Gemeinde Pontresina
Vschinauncha da Puntraschigna
Gemeindevorstand
PI'OtOkOIIaUSZUg
Suprastanza cumünela
_ ‚ 28. Gemerndevorstandssrtzung vom Dienstag, 18. September 2018, 15:30 Uhr
Beschluss—Nr. 2018—256
7.9.0.0.03
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Quartierpläne, Bebauungspläne
Genehmigungsentscheid Quartierplan Cruscheda
Das Geschäft wurde von der Baukommission an der Sitzung 2018—08 vom 25. Juli 2018 behandelt. Parz. Nr.
1790/1791
Gesuch Nr.
2018.308
Objekt:
Revisionsverfahren Quartierplan Cruscheda
Zone:
W3
AZ:
Gesuchsteller: Grundeigentümer:
Projektverfasser:
Pia M. Schmid Architektur 8 Designbüro, Giessereistr. 5, 8005 Zürich Stauffer 8 Studach AG, Büro für Raumplanung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Auflage:
16. Juni 2017 bis 16.Juli 2018, nach KRVO Art. 16. Abs. 4 11. August 2018 bis 10. September 2018, nach KRVO Art. 18. Abs. 1
I. Sachverhalt Für die Realisierung eines Sanierungs- und ErweiterungsproJektes für die Villa Klaingut hat sich die Bauherrschaft auf Anraten der Baubehörde entschieden, den Quartierplan Cruscheda, welcher im Februar 2000 durch den Ge— meindevorstand genehmigt wurde und somit 18-Jährig ist, zu revidieren. Durch die QP—Revision konnte zusätzliche BGF generiert werden, welche aufgrund der Baugesetzesrevision aus dem Jahre 2003/2004 auf allen Parzellen im Siedlungsgebiet entstanden ist. Im Weiteren konnten auch die Baufenster und die Gebäudehöhen für das vorgesehene Projekt angepasst werden. unterzeichnete Gesuch zur Revision Im Mai 2018 reichte die Architektin Pia Schmid das von der des Quartierplans Cruscheda ein. Die Absicht zur Einleitung der Quartierplanrevision wurde sodann durch den Gemeindevorstand publiziert. In der Zwischenzeit wurden die bestehenden Quartierplanunterlagen durch unseren Ortsplaner Orlando Menghini vom Büro Stauffer Er Studach in Zusammenarbeit mit der Architektin Frau Pia Schmid revidiert. Der QP Entwurf wurden in der Zeit vom 11. August 2018 bis 10. September 2018 für 30 Tage öffentlich publiziert. Innert Frist sind auch anlässlich dieser Publikation keine Einsprachen eingegangen.
Folgende Revisionsmassnahmen wurden durchgeführt: Aktualisierung der Quartierplanvorschriften. Das Baufenster im nordöstlichen Bereich der Villa —
—
wurde mit einem Bereich „Flachdach möglich”
ergänzt.
Die Bruttogeschossfläche über die beiden Parzellen Nr. 1790 und 1791 wurde mit Grundlage Baugesetz 2003/2004 neu berechnet. Die gesamte zusätzlich anfallende BGF wird der Parzelle 1790, auf welcher sich die befindet, zugeschlagen. Villa
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Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, Via da Mulin 7, Postfach 79, CH-7504 Pontresina T +41 81838 81 81, F +41 81 838 81 91, [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch
.- Gemeinde Pontresina ’
Vschinauncha da Puntraschigna
Die BGF Verteilung verändert sich somit wie folgt:
Parzellen Nr.
BGF best. QP
BGF revid. QP
Veränderung BGF
1790
617
857
+240
1791
1'398
1'397
-1
Total
2’015
2’254
+239
II. Beurteilung und Erwägungen des Bausekretariates Der vom Büro Stauffer und Studach revidierte Quartiergestaltungsplan wurde entsprechend KRVO Art. 17 Abs. 2, dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung zugestellt. Das Grundbuchamt wünschte sodann die Aufbe— reitung aller Quartierplanunterlagen auf den heutigen Stand und mit einheitlichem Layout. Diese Überarbei— tung wurde sodann beim Planer in Auftrag gegeben. Öffentlich publiziert wurden folgende Unterlagen: - Bestandesplan 1:500 - Gestaltungsplan 1:500 - Erschliessungsplan 1:500 - Quartierplanvorschriften (QPV) Der Erlass des Quartierplanes muss den QP Beteiligten gemäss KRVO Art. 19 Abs. 2 mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet werden. Nach erlangen der Rechtskraft kann der revidierte Quartierplan Cruscheda gern. KRVO Art. 19. Abs. 3 im Grundbuch eingetragen werden.
III. Erwägungen und Diskussion der Baukommission Dier revidierten QP Unterlagen werden zur Kenntnis genommen und zuhanden des Gemeindevorstandes verabschiedet. IV. Antrag der Baukommission an den Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand kann den Quartierplan Cruscheda entsprechend KRVO Art. 19 Abs. 1 erlassen. Eine Einsprachebehandlung erübrigt sich.
V. Auflagen für die Genehmigung Nach Vorliegen der Rechtskraft kann der Quartierplan im Grundbuch eingetragen werden. VI. Gebühren und Bearbeitungskosten Position Behandlungsgebühr 1 Aufwand für die technische Prüfung (GeoGrischa) 2 Aufwand für Erarbeitung QP (Stauffer Er Studach) 3 Publikationen in der EP/PL vom 16. Juni 2018 4 Publikationen in der EP/PL vom 11. August 2018 5
Total Gebühren (ohne MWSt.)
Einheit CHF CHF CHF CHF CHF
Total 500.00 1500.00 4046.30 425.35 381.40
CHF
6853.05
(Die Gebührenrechnung wird separat zugestellt).
VII. Erwägungen und Diskussion des Gemeindevorstandes Wird nicht geführt.
VIII. Beschluss des Gemeindevorstandes Der Gemeindevorstand erlässt mit 7:0 Stimmen den Quartierplan Cruscheda entsprechend KRVO Art. 19 Abs. 1.
piz bernlnanengadin
Gemeinde Pontresina
Vschinauncha da Puntraschigna
Pontresina, 18. September 2018
W47
Für den korrekten Protokollauszug:
Gemeindeschreiber
piz bernlnanengadln
Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, Via da Mulin 7, Postfach 79, CH-7504 Pontresina T +41 81 838 81 81, F +41 81838 81 91, [email protected]‚ www.gemeinde-pontresina.ch
3784_V_QP_Cruscheda_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Cruscheda Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 17. Februar 2000
Letzte Änderung: Erlassen vom Gemeindevorstand am 18. September 2018
1
INHALTSVERZEICHNIS Artikel
I
Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet Zweck des Quartierplanes Bestandteile des Quartierplanes Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften, Quartiergestaltungsbonus Ausnützungsverteilung Ausnützungsübertragung Zielsetzung Gestaltungsplan Erhaltung Villa auf Parzelle Nr. 1790 Gestaltung des Neubaus auf Parzelle Nr. 1791 Verkehrsfläche Freihalteflächen
II
ERSCHLIESSUNG DES QUARTTIERPLANGEBIETES Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht Parkplätze und unterirdische Parkierungsanlagen
III
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
22 more articles
Art. 13
Art. 14 Kostenverteilung
Grundsatz der Kostenverteilung
Art. 15 IV Schlussbestimmungen
Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Art. 16
Art. 171 2
QUARTIERPLAN CRUSCHEDA I
Allgemeine Bestimmungen
Quartierplangebiet
Art. 1 1
Der Quartierplan erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 1790 und 1791 gemäss Bestandesplan und Grundbuch der Gemeinde Pontresina.
2
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Einleitungsbeschluss vom 24. März 1999, bzw. aus dem Einleitungsbeschluss zur Revision des Quartierplans Cruscheda vom 07. August 2018 und ist im Bestandesplan festgehalten.1
Zweck des Quartierplanes 1
Der Quartierplan bezweckt die Erschliessung des Quartiergebietes sowie die Gestaltung der Bauten im Beizugsgebiet, die Einordnung der Bauten in die Landschaft und die Freihaltung von Ausgleichsflächen.
Bestandteile des Quartierplanes 1
Art. 2
Art. 3
Der des Quartierplan enthält die folgenden Bestandteile: 1. 2. 3. 4.
Quartierplanvorschriften (QPV) Bestandesplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500
Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften, Quartiergestaltungsbonus
Art. 4 1
Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
2
Gestützt auf Art. 112 BauG wird auf die Ausnützung gemäss Zonenordnung von 0.55 ein Ausnützungsbonus von 10% gewährt, so dass die Ausnützung 0.605 beträgt. Der Ausnützungsanspruch für das ganze Quartierplangebiet beträgt 2‘254 m² BGF.1
1 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September 2018
3
Ausnützungsverteilung 1
Die zulässige Ausnützung wird wie folgt auf die einzelnen Baustandorte aufgeteilt. 1
Parzelle 1790 Parzelle 1791 Total
Ausnützungsübertragung 1
Art. 7
Art. 8
Im Gestaltungsplan sind die Gestaltungselemente wie Lage der Bauten, Gebäudehöhe, Firstrichtung, und Verkehrsflächen festgelegt. Die restlichen Flächen sind Freiflächen.
Erhaltung Villa auf Parzelle Nr. 1790 1
Art. 6
Der Quartierplan beinhaltet die Erhaltung der bestehenden Villa Klainguti mit der sie umgebenden Gartenanlage und die Erstellung eines grösseren sorgfältig gestalteten Baues im oberen offenen Teil des Quartierplangebietes.
Gestaltungsplan 1
Bruttogeschossfläche 857 m² BGF 1‘397 m² BGF 2‘254 m² BGF
Innerhalb des Quartierplangebietes kann die Ausnützung von einer Parzelle auf die andere übertragen werden, doch darf die in Art. 5 angegebene Ausnützung pro Baustandort nicht um mehr als 20% erhöht werden.
Zielsetzung 1
Art. 5
Art. 9
Die Villa auf Parzelle Nr. 1790 ist in ihrer Form und Baustil im Wesentlichen zu erhalten. Renovationsarbeiten die technisch und energetisch den aktuellen Erfordernissen der Baukunst entsprechen, sind zulässig. Sie sind gestalterisch sorgfältig zu gestalten. Die rückwärtige Anbaute kann im Rahmen der verfügbaren Bruttogeschossfläche innerhalb des festgelegten Baufensters aus-, um- oder neu gebaut werden. Das Giebeldach der Anbaute ist in der bestehenden Ausrichtung beizubehalten. Der Anschlussbereich an das Hauptgebäude gemäss Gestaltungsplan kann als eingeschossiger Zwischenbau mit Flachdach ausgebildet werden.1
Gestaltung des Neubaus auf Parzelle Nr. 1791
Art. 10 1
Der Neubau auf Parzelle Nr. 1791 ist innerhalb des festgelegten Baufensters in mehrere Baukörper zu gliedern. Er darf höchstens eine Gesamtlänge von 35 m erreichen.
2
Die im Gestaltungsplan angegebenen Gebäudehöhen sind Maximalhöhen, die unterschritten werden dürfen. Der Neubau auf Parzelle Nr. 1791 darf mit gestaffelten Flachdächern eingedeckt werden.
1 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September 2018
4
Verkehrsfläche 1
Art. 11
Die Verkehrsfläche umfasst die Zufahrt zur Autoeinstellhalle und die Aussenparkplätze.
Freihalteflächen
Art. 12 1
Die nicht zur Gebäudegrundfläche der Villa und zu den Baufenstern gehörenden Teile der Parzellen Nrn. 1790 und 1791 sind Freihalteflächen. Sie sind mit einem Hochbauverbot belegt.
2
Es dürfen jedoch unterirdische Bauten, Fusswege sowie Anlagen, die der Erholung und Freizeit dienen, wie z.B. Spielgeräte, Gärten, eingeschossige Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen mit einer Grundfläche von max. 16 m², erstellt werden.
II
ERSCHLIESSUNG DES QUARTTIERPLANGEBIETES
Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht
Art. 13 1
Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen, Zufahrten und Ver- und Entsorgungsanlagen (Werkleitungen) zu erschliessen.
2
Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das Meteorwasser ist an Ort und Stelle versickern zu lassen oder gefasst in die Meteorwasserleitung abzuleiten.
Parkplätze und unterirdische Parkierungsanlagen 1
Art. 14
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Vorschriften des Baugesetzes. Die erforderlichen Parkplätze dürfen nur auf den im Erschliessungsplan festgelegten Flächen oberirdisch erstellt werden. Die oberirdischen Parkplätze sind als Besucherparkplätze zu nutzen.
III Kostenverteilung Grundsatz der Kostenverteilung
Art. 15 1
Die Quartierplanverfahrenskosten sind vom Grundeigentümer zu bezahlen.
2
Die Kosten Revision des Quartierplans ist durch den Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1790 zu tragen.1
1 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September 2018
5
IV Schlussbestimmungen
Art. 161 Anmerkung im Grundbuch
1
Der Gemeindevorstand lässt den revidierten Quartierplan Cruscheda nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Pontresina auf den Parzellen Nr. 1790 und 1791 unter dem Stichwort „revidierter QP Cruscheda“ anmerken.
2
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Pontresina ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
3
Der Gemeindevorstand ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Maloja besorgt. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans 1
Art. 171
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
_________________________
1 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September 2018
6
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal