Quartierplan Muragls Suot (Parz. 333, 2325)
Neighbourhood plan procedure · Pontresina
Document
- Number
- 95.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 10, 1995
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3784_B_QP_Muragls_Suot.pdf
J
Protokollauszug 33. Gemeindevorstandssitzung vom Donnerstag, 9. November 1995
7
4.6
Gemeinde Pontresina
Vschinauncha da Puntraschigna
Gemeindevorstand Suprastanza cumünela
Quartierplan Quartierpian “Muragis Suot“, Parz. Nr. 33/2325
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Der überarbeitete Quartierpian “Muragis Suot“ wird vom Gemeindevorstand behandelt. Nach Prüfung des Quar tierpianes kann dieser in der vorliegenden Form genehmigt werden. Der Gemeindevorstand legt jedoch grossen Wert, dass bei der definitiven Baueingabe bei der Gliederung und Gestaltung der Häuser grösste Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dasselbe gilt auch bei der Gestaltung der Quergiebel der Häuser. (Art. 50. Abs. 5 BG) Gebühren: Fr. 500.--
Pontresina, 14. Februar 2019
%. 1h1
Für den korrekten Protokollauszug:
Urs Dubs
Gemeindeschreiber
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Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde- und Kongresszentrum Rondo, via Maistra 133, CH-7504 Pontresina T +41 81 83881 85, F +41 81 83881 91, [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch
plz bernInaengidIn
3784_V_QP_Muragls_Suot_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Muragls Suot Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 10. November 1995
Gestützt auf Art. 7 und 59 ff des Baugesetzes der Gemeinde Pontresina (BauG) und
Art. 38 ff des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (RPG) erlässt der
Gemeindevorstand nachfolgenden
OEFFENTLICHEN QUARTIERGESTALTUNGSPLAN
Muragls Suot
l. ALLGEMEINE BESTlMMUNGEN Art. 1
Quafliggestaltungsplanübiet Der Quartiergestaltungsplan erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 333 und 2325 gemäss
altem Bestandesplan und Grundbuch der Gemeinde Pontresina.
Die genaue Abgrenzung des QuartiergestaItungsplangebietes ergibt sich aus dem Einleitungsbeschluss vom 13. Juli 1994 und ist im Bestandesplan festgehalten.
Art. 2 Zweck des Quartiergestaltungsplanes
Der Quartiergestaltungsplan bezweckt die Erschliessung des Quartiergebietes sowie die Gestaltung der Bauten im Beizugsgebiet, die Einordnung der Bauten in die Landschaft und die Freihaltung von Ausgleichsflächen im Bereich der Gefahrenzone 2.
Er regelt die Kostenverteilung.
Art. 3 Bestandteile des Quartiegestaltungsplanes
P’P’PWNr‘
Der Quartiergestaltungsplan enthält die folgenden Bestandteile:
Quartierplanvorschriften Bestandesplan 1:500 Gestaltungsrichtplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 Erschliessungs- und Neuzuteilungsplan 1:500 Bericht
Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften, Quartiergestaltungsplanbonus
Alle Bauvorhaben im Quartiergestaltungsplangebiet haben, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Gestützt auf Art. 61 BauG wird auf die Ausnützung gemäss Zonenordnung von 0.25 ein Ausnützungsbonus von 10% gewährt, sodass die Ausnützung 0.275 beträgt. Der Ausützungsanspruch für das ganze Quartierplangebiet beträgt 1'185 m2 BGF, wovon 6 m2
BGF an die Nachbarparzelle Nr. 2326 abgetreten worden sind. Der Ausnützungs—
anspruch beträgt somit 1'175?" m2 BGF.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 5 Ausnützungszuteilung
Die zulässige Ausnützung wird wie folgt auf die einzelnen Baustandorte aufgeteilt:
Bruttogeschossfläche m2 BGF 537 m2 BGF 321 m2 BGF 321 m2 BGF 1'179
A B C Total
Art. 6 Ausnützungsübertragung
lnnerhalb des Quartiergestaltungsplangebietes kann die Ausnützung von den einzelnen Baustandorten auf andere übertragen werden, doch darf die in Art. 5 angegebene
Ausnützung pro Baustandort nicht um mehr als 10% erhöht werden.
Art. 7 Zuteilung der Erstwohnungsanteile
Das Quartierplangebiet untersteht der Erstwohnungspflicht gemäss Gesetz über die
Förderung des Erst— und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaues, wonach 33% der Bruttogeschossfläche für Erstwohnungen vorzubehalten sind. Die Erstwohnungsanteile von 33% der BGF können im ganzen Quartierplangebiet unabhängig der einzelnen Bauten frei verteilt werden. Die Erstwohnungsanteile sind
jedoch vor oder zusammen mit den Zweitwohnungsanteilen zu erstellen.
II. GESTALTUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES
Art. 8 Gestaltmgsplan. Gestaltungsrichtplan
Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt:
a) Freihaltefläche
b) Verkehrsfläche
c) Firstrichtungen und —höhen d) Baustandorte ln Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden zudem die Grundsätze für die
Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebung festgelegt. Der Gestaltungsrichtplan gilt als Gestaltungsrichtlinie.
Art. 9 Freihalteflächen
Die Freihaltefläche umfasst Flächen, welche mit einem Hochbauverbot belegt sind. Es dürfen jedoch unterirdische Bauten. Fusswege sowie Anlagen, die der Erholung und Freizeit dienen, wie z.B. Spielwiese, Gärten, eingeschossige Kleinbauten mit einer Grundfläche von max. 6 m2 etc. erstellt werden.
Art. 10 Verkehrsfläche
Die Verkehrsfläche umfasst die Zufart zur Autoeinstellhalle und die Aussenparkplätze.
Art. 11 Grenz- und Gebäudeabstand
Die baugesetzlichen Grenz— und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber der Abgrenzung des Quartiergestaltungsplangebietes.
Die möglichen Baustandorte werden im Gestaltungsplan bestimmt. Die Bauten dürfen
unabhängig allfälliger Parzellierungen auf die Begrenzungslinie der Freihalteflächen gestellt werden.
Im Falle einer weiteren Parzellierung der Bauparzellen können innerhalb der Baustandorte weitere Grenzbaurechte errichtet werden. Die Baustandorte selber dürfen dabei nicht verschoben werden.
Der minimale Gebäudeabstand richtet sich nach dem Gestaltungsplan. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.
Art. 12 Gebäudelänge
Der Zusammenbau von selbständigen, gestaffelten und gegliederten Bauten ist
gestattet. Dabei darf höchstens eine Gesamtlänge von 28 m erreicht werden.
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Art. 13 Firstrichtuq und -höhe
Die Firstrichtung der vorgesehenen Gebäude darf generell um max. 5° vom Gestaltungs-
plan abweichen.
Die im Gestaltungsplan angegebenen Firsthöhen sind Maximalhöhen. die unterschritten werden dürfen.
Art. 14 Dachgestaltung
Alle Haupt- und Nebenbauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Quergiebel sind gemäss Art. 50 Abs. 5 gestattet.
Dachfenster und Lukarnen können im ordentlichen Bewilligungsverfahren erstellt werden.
Art. 15 Antennenanlagen
Pro Haus darf nur eine Antennenanlage erstellt werden.
Art. 16 Umgebungsgestaltung
Die Gestaltung des Aussenraumes soll sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Es
dürfen keine Zäune und Begrenzungsmauern errichtet werden.
Terrainaufschüttungen für die Gartenvorräume sind gemäss Gestaltungsrichtplan zulässig.
Für die Bepflanzung sind standortgerechte Arten zu venNenden.
lll. ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERGESTALTUNGSPLANGEBIETES
Art. 17 Erschliessumsanlagen, Duldungspflicht
Das Quartiergestaltungsplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen. Zufahrten und Fusswegen sowie Ver- und Ent—
sorgungsanlagen (Werkleitungen) zu erschliessen.
Auch bei einer allfälligen Parzellierung sind alle Grundeigentümer verpflichtet, die
Durchleitung der öffentlichen und privaten Werkleitungen durch ihre Grundstücke sowie
die Erstellung von notwendigen Elektroverteilstationen entschädigungslos zu dulden.
Das Quartiergestaltungsplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das Meteor-
wasser ist an Ort und Stelle versickern zu lassen oder gefasst in die Meteon/vasser— leitung abzuleiten.
Art. 18 Parkplätze und unterirdische Parkierungsanlagg
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten grund-
sätzlich die Vorschriften des Baugesetzes. Die erforderlichen Parkplätze dürfen nur auf im Erschliessungsplan festgelegten Flächen oberirdisch erstellt werden. Die oberirdischen Parkplätze sind als Besucherparkplätze zu nutzen. Auf der im Erschliessungsplan bezeichneten Fläche für unterirdische Parkierungs-
anlagen (UP) ist eine unterirdische Autoeinstellhalle zu erstellen.
Art. 19 Erstellung der Werkleitungen
Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen sind durch die Grundeigentümer nach den Weisungen der Gemeinde auszuführen.
Art. 20 Kehrichtsammelstelle
Für das Quartierplangebiet ist eine Kehrichtsammelstelle gemäss Weisung der Gemeinde zu erstellen.
IV. LANDZUSAMMENLEGUNG
Art. 21 Landzusammenlegung und Parzellierung
Die Parzellen Nrn. 333 und 2325 werden im vorliegenden Quartiergestaitungsplanverfahren vereinigt, womit die Parzelle Nr. 333 untergeht und die Parzelle Nr. 2325 das ganze Quartierplangebiet umfasst. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Grund-
stückbereinigung im Grundbuch Pontresina vorzunehmen.
Dem Eigentümer der neuen Parzelle Nr. 2325 steht es frei, diese jederzeit in Teil-
parzellen zu parzellieren.
Art. 22 Bereinigung der bestehenden beschränkten dimlichen Rechte
Die auf Parzelle Nr. 333 bestehende Dienstbarkeit zugunsten der Eidgenössischen
Telefonvervvaltung ist auf Parzelle Nr. 2325 bereits eingetragen, weshalb sie auf Parzelle Nr. 333 ersatzlos zu löschen ist.
V. KOSTENVERTEILUNG
Art. 23 Grundsatz der Kostenverteilung
Die Quartiergestaltungsplanverfahrens- und Grundstückvereinigungskosten sind vom
Grundeigentümer zu bezahlen.
Art. 24 Die Erstellung und der Unterhalt der Erschliessungsanlagen
Die Erstellung und der Unterhalt aller Erschliessungsanlagen wie Zufahrt, Fusswege, Abwasseranlagen und Meteorwasserleitung bis zur Gemeindeleitung ist Sache des
berechtigten Grundeigentümers. Bei einer allfälligen Parzelllerung werden die Kosten
entsprechend der möglichen baulichen Nutzung auf die Parzellen verteilt.
Art. 25 Vorbehalt der geset_z_lichen Agga_b_e_n
Durch die Entrichtung der gemäss Quartiergestaltungsplanvorschriften geschuldeten Kosten wird der Grundeigentümer von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihm ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ausserdem die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der
öffentlichen Versorgungsanlagen.
Art. 26 Anmerkung im Grundbuch. Rechtskraft
Die Quartiergestaltungsplanvorschriften treten mit ihrer Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft. Der genehmigte Quartiergestaltungsplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf Parzelle Nr. 2325 anzumerken.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in diesem Quartiergestaltungsplan vorge-
sehenen Grundbucheinträge vorzunehmen.
Art. 27 Abänderung des Quartiergestaltuimsplanes
Für die Aenderung des Quartiergestaitungspianes gelten sinngemäss die Bestimmungen
über die Einleitung und den Erlass.
Wim
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal