Quartierplan Pros S-chöntsch
Neighbourhood plan procedure · Pontresina
Document
- Number
- 99.GDEf3
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 29, 1999
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3784_B_QP Pro_S-choentsch.pdf
Pontresina Gemeinde Pontresina Gemeinde Puntraschigna Vschinauncha da da Puntraschigna Vschinauncha
Protokollauszug
Gemeindevorstand Gemeindevors Suprastanza cumünela cumünela Suprastanza
PI'OtOkOIIaUSZug
_ ‚ Gemeindevorstandssitzung 13. Gememdevorstandssrtzung 13. Donnerstag, 29. 29. April 1999 vom Donnerstag, April 1999 vom
1858 4.6 4.6 1858
Quartierplan Quartierpian
S-chöntsch Herr G. Pfister i.S. 1.5. grartiermn Quartierplan Pros Pros s—chöntsch mit Architekt Architekt Herr G. Pfister Aussprache Aussprache mit Gemeindevorstand freiwillig) (fit: freiwillig) (für Gemeindevorstand
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der beiden beiden Häuser Häuser l/K I/K und und anlässlich der der letzten letzten Sitzung Sitzung für für den den Garagenanbau Garagenanbau der Nachdem der Gemeindevorstand anlässlich der Gemeindevorstand Nachdem die die zeigte, erläutert erläutert S-chöntsch“ wegen wegen der der Höhe Höhe Bedenken Bedenken zeigte, dM im Quartierplan Pros S-chöntsch” Quartierplan Pros L/M im ganze Problematik. Problematik. ganze Möglichkeit besteht, besteht, die die keine andere andere Möglichkeit zeigt auf, dass dass wegen wegen des des Geländes Geländes keine Anhand von auf, Detailplänen zeigt von Detailplänen Anhand sich gut gut ins ins Gelände Gelände einfüeinfü Gestaltung der der Anbauten Anbauten wurde wurde so so gewähit, gewählt, dass dass sie sie sich Garagenanbauten zu zu ändern. ändern. Die Die Gestaltung Garagenanbauten auffallen. gen und und nicht nicht zu zu stark gen stark auffallen. bereit, den den Quartierplan Quartierplan ist der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand bereit, ,, ist gemachten Auflagen Auflagen für für die die QuarQuar Form zu zu genehmigen. genehmigen. Dabei Dabei sollen sollen aber aber die die gemachten „Pros vorliegender Form in vorliegender S-chöntsch” in „Pros S-chöntsch“ tierpian-Vorschriften berücksichtigt werden. werden. tierplan-Vorschriften berücksichtigt
von Aufgrund der der detaillierten detaillierten Ausführungen Ausführungen von Aufgrund
Quartierpian-Vorschriften Q;iartierglan-Vorschriften Art. 17 (Abfall): (Abfall): Art. 17 Art. 29 29 (Bauausführung): (Bauausführung): Art.
Februar 2019 2019 14. Februar Pontresina, 14. Pontresina,
einem späteren späteren Der Ort für die die Sammelstelle Sammelstelle kann kann erst erst zu zu einem Ort für Der
der Strasse Strasse soll soll ev. ev. festgelegt werden. werden. Die Die Kehricht-Sammelstelle Kehricht-Sammelstelle an an der Zeitpunkt Zeitpunkt festgelegt auch für für andere andere Anwohner Anwohner zugänglich zugänglich sein. sein. auch Artikel soll soll mit mit folgenden folgenden Wortlaut Wortlaut ergänzt ergänzt werden: werden: Dieser Artikel Dieser Einheitlichkeit innerhalb innerhalb der der „Es ist ist aber aber trotzdem trotzdem auf auf eine eine Einheitlichkeit „Es achten‘ Überbauung zu achten”. Überbauung zu
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Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber
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Maistra 133, Pontresina Gemeinde- und und Kongresszentrum Kongresszentrum Rondo, Rondo, Via Via Maistra 133, CH-7504 CH-7504 Pontresina Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, GemeindePontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde www.gemeinde-pontresina.ch 83887 +41 81 81 838 83887 91, [email protected]‚ [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch 81 91, +41 81 81 838 85, FF +41 81 85, TT +41
plz heminn bernnaengadIn pi: uenndln
3784_V_QP_Pro_S-choentsch_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Pros S-chöntsch Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 29. April 1999
Quartierplan-Vorschriften
für das Baugebiet von "Pros S—chöntsch" in Pontresina
I. Allgemeines Inhalt
Art. 1 Diese Vorschriften regeln Unterteilung, Erschliessung und
Baugestaltung für die gesamte Parzelle 2312 und für den nördlichen Teil der Parzelle 1211.
Für die Erschliessung wird auch die im Eigentum der Gemeinde Pontresina stehende Strassenparzelle 346
einbezogen.
Das Quartierplangebiet geht aus dem Bestandesplan hervor.
Rechtsgrund- Art. 2 lagen
Diese Vorschriften stützen sich auf:
a) Art. 38 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes
b) Art. 59 ff. des kommunalen Baugesetzes c) Vorläufig interne Parzellierungserklärung der heutigen
Grundeigentümerin
Bestand-
teile
Art. 3
a—u—nm—__n.
Folgende Akten sind integrierende Bestandteile dieser Vorschriften: a) Bestandesplan 1:500 b) Neuzuteilungsplan 1:500
c) Erschliessungsplan 1:500
d) Gestaltungsplan 1:500
e) Gestaltungsplan Schemaschnitte AB, CD, EF, GH, lK, LM
f) Gestaltungsrichtplan 1:500 mit Umgebung
ll. Parzeiiierung und Ausnützung Unterteilung
Art. 4 Die bisherige Parzelle 2312 wird in vier neue Parzellen mit
den Nummern 2508, 2509, 2510 und 2511 unterteilt.
Die bisherige Parzelle 1211 wird in zehn neue Parzellen mit den Nummern 1211, 2512, 2513, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518, 2519 und 2520 unterteilt. Alle neuen Parzellen gehen aus dem Neuzuteilungsplan hervor. Sie entsprechen der privatrechtlichen Parzeiiierungserw
klärung.
Parzelle 2513 Art. 5
Die Parzelle 2513 liefert keinen Baustandort. Sie geht zu je 1/12 Miteigentum an die Eigentümer der Parzellen, 2508, 2509, 2510, 2511, 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519.
Parzelle 1211
Die Parzelle 1211 liefert ebenfalls keinen Baustandort. Sie geht zu je 1/8 Miteigentum an die Eigentümer der Parzellen 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519.
Art. 6 Diese Parzelle ist zu Gunsten der Öffentlichkeit mit Fussweg
im Sommer und Langlaufloipe im Winter belastet. Die Führung von Weg und Loipe geht aus den Bestandes— und Er-
schliessungsplänen hervor.
Bauliche Ausnützung
Art. 7
Die AZ beträgt mit Einbezug des Transportes ab Strassenparzelle 346 gemäss Ziff. 3 des Kaufvertrages vom 15.6.1979 und mit Zuschlag gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a BG 0.275, was eine gesamte BGF im Quartierplangebiet von 1‘988.03 m2 zulässt.
Die Verteilung dieser BGF auf die einzelnen Bauparzellen gemäss Art. 61 Abs. 2 lit e BG ist in der Tabelle des Neuzu— teilungsplanes festgehalten. Die jeder Parzelle zugewiesene BGF darf in Baubewiiigungsverfahren bis 15 % über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl von Abs. 1 ist aber stets einzuhalten.
Allfällige Nutzungstransporte zwischen den einzelnen Parzellen sind im Grundbuch anzumerken.
Kosten
Die mit der Parzellierungserklärung verbundenen Kosten für Mutationsgeometer, Notar und Grundbuchamt gehen zu Lasten der heutigen Grundeigentümerin. Die späteren Kosten für Vermessung und Vermarkung
gehen zu Lasten des betroffenen Parzelleneigentümers.
III. Erschliessung Strasse
Die bestehende Sammelstrasse (vgl. gelber Teil der Parzelle 346 im Erschliessungsplan) bleibt im Eigentum der Gemeinde und öffentlich.
Flurweg
Der bestehende Flurweg (vgl. hellbraune Fläche der Paru zelle 346 im Erschliessungsplan) bleibt im Eigentum der
Gemeinde. Er dient aber nur noch den Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 als Zugang und Notzufahrt, was an geeigneter Stelle signalisiert wird.
Dieser Weg wird auf 3 rn verbreitert und bekiest. Die Ausbaukosten gehen zu Lasten der Eigentümer der Parzellen 2508 (4/10), 2509 (3/10), 2510 (2/10) und 2511 (1/10). Die späteren Unterhaltskosten werden von der Gemeinde getragen.
Autoparkierung
Der Erschliessungsplan legt fest, wo gedeckte Garagenplätze, offene Parkplätze und Umschlagplätze zu erstellen
sind.
Die genaue Zahl von Garagen- und Parkplätzen wird in den einzelnen Baubewilligungsverfahren festgelegt. Auf den Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 können
Einzelgaragen am Standort gemäss Erschliessungsplan und mit Terrainschüttung gemäss Schnitt—Schema erstellt werden. ln einem solchen Fall sind entschädigungslos die nötigen Durchgangs- und Durchfahrtsrechte zu gewähren.
-4-
Wasserveru versorgung
Art. 12
Die bestehende Wasserleitung in und entlang der Strassenparzelle 346 bleibt im Eigentum der Gemeinde und öffentlich. Die neuen Anschlussleitungen für die Gebäude gehen aus
dem Erschliessungsplan hervor. Sie sind von den betroffe-
nen Gebäudeeigentümern selber zu erstellen und zu unterhalten. Sie fallen in ihr Eigentum (d.h. Alleineigentum bei ausschliesslicher Benützung, Miteigentum bei gemeinsamer Benützung).
Abwasserbe- Art. 13 seitigung
Die bestehende Abwasserleitung im Süden des Quartier-
plangebietes bleibt im Eigentum der Gemeinde und
öffentlich.
Die bestehenden Abwasserleitungen im Norden des Quar-
tierplangebietes sind und bleiben im Privateigentum. Die Leitung auf Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 wird im Zusammenhang mit dortigen Baugrubenarbeiten auf Kosten
ihrer bisherigen Eigentümer gemäss Erschliessungsplan verlegt.
Die neuen Anschlussleitungen für die Gebäude gehen aus dem Erschliessungsplan hervor. Für die Abwasser der Gebäude auf Parzellen 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519 ist eine Ringleitung gemäss Erschliessungsplan und mit Anschluss zur Gemeindekanalisation zu erstellen. Die Meteorwasser von Dächern und Vorplätzen sind
entweder in Versickerungsanlagen oder mit Leitungen oder Rinnsalen gemäss Erschliessungsplan zum Teich zu führen.
Für Erstellung, Unterhalt und Eigentum der in Abs. 3-5 er-
wähnten Leitungen gilt Art. 12 Abs. 2.
Energie
‘
Art. 14 Die bestehenden Stromleitungen in und entlang der Parzelle
346 bleiben im Eigentum der Gemeinde (Elektrizitätswerk) und öffentlich.
Die neuen Stromleitungen zu den Gebäuden gehen aus dem Erschliessungsplan hervor. Für Erstellung, Unterhalt und Eigentum gilt primär das Reglement des Elektrizitätswerkes und sekundär Art. 12 Abs. 2.
-5Kommunikation
Art. 15 Für Telephon, Radio, Television und dergleichen gelten die
besonderen Vorschriften der zuständigen Gesellschaften.
Die bestehenden und vorgesehenen Telephonleitungen sind im Erschliessungsplan festgehalten. Wo Doppelhäuser errichtet werden, sind Antennenanlagen
zusammenzufassen.
Leüungs-
Die Eigentümer im Quartierplangebiet sind verpflichtet, gegenseitig und entschädigungslos alle Durchleitungs-‚ An— schluss— und Mitbenützungsrechte einzuräumen, welche bei Anwendung der Art. 12 ff. nötig werden.
Abfall
Die genaue Lage einer Abfallsammelstelle für das Quartierplangebiet wird durch die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Allenfalls sind auch andere Häuser der Umgebung deponieberechtigt. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt werden je
servituten
nach Nutzungsberechtigung von den Nutzniessern getragen.
lV. Gestaltung Gestaltungplan Art. 18 Der Gestaltungsplan enthält die Baustandorte mit Gestaltungsmaximalen Bauvolumen mit ihren Hauptausmassen. Die richtplan Schnitte zum Gestaltungsplan zeigen die maximalen _ Gebäude— und Firsthöhen. Der Gestaltungsrichtplan zeigt die Grundzüge von möglicher Gesamtüberbauung und Umgebungsbepflanzung. Er ist nicht
verbindlich, hat aber den Charakter einer Richtlinie.
Baustandorte Art. 19 Als Baustandorte gelten diejenigen Bodenflächen, in wel— chen die Bauten zu plazieren sind. Der Gestaltungsplan bestimmt diese Baustandorte für Hauptgebäude und Nebenbauten.
Unterirdische Anlagen ausserhalb von Baustandorten sind zulässig, wenn Zugänge oder Zufahrten gut in das Gelände passen.
Eingeschossige Holzbauten mit höchstens 10 m2 Grund-
fläche dürfen ausserhalb der Baustandorte, jedoch nur innerhalb der Bauzone, errichtet werden.
lm übrigen gilt für sie Art. 43 BG.
Sie sind jedoch noch separat zu profilieren.
Oblichter bis max. 1 m über Terrain und Lichtschächte dürfen
ausserhalb der Baustandorte, jedoch nur innerhalb der
Bauzone errichtet werden. Sie dürfen max. 1.5 m über die
Baustandortsgrenze hinausragen.
GestaltungsIinien
Art. 20 Die Baugestaltungslinien bestimmen den Zusammenbau an
Parzellengrenzen und die zulässigen Seitenausdehnungen
von Gebäuden. Sie sind im Gestaltungsplan festgehalten.
Bei roten Baugestaltungslinien ist der Giebel senkrecht zur
Grenze und eine isolierte Brandmauer zu erstellen.
Bei blauen Baugestaltungslinien sind die anstossenden Gebäude gleichzeitig und mit Giebel auf der Grenze zu erstellen. Bei grünen Baugestaltungslinien können die Garagen auf die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden.
Gebäude-
masse
Art. 21 Die maximal zulässigen Frist— und Gebäudehöhen sind aus
dem Gestaltungsplan (Schemaschnitten Häuser AB‚CD, EF‚GH, lK, LM) ersichtlich. Sie entsprechen Art. 61 des Baugesetzes.
Die maximale Gebäudelänge beträgt 20 m. Bei mehr als 16 m ist die Fassade durch gestalterische Mittel (Fassadenstruktur und Gebäudehöhenversatz beim Dach) zu gliedern oder es ist im Grundriss ein Staffelung von mindestens 3 m vorzusehen gern. Baugesetz.
Architektur
Art. 22 Die Hauptgebäude werden in Putz oder mit Holz erstellt. Es
sind naturnahe und bei alten Engadinerhäusern vorkommen-— de Farbtöne einzusetzen.
Stützmauern und Sockelpartien mit Sichtbeton oder gleichwertiger Gestaltung sind zulässig.
Abstände
Art. 23
Es gelten die ordentlichen Grenz— und Gebäudeabstände.
Gebäudeservituten
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Art. 24 Die Eigentümer im Quartierplangebiet sind verpflichtet,
gegenseitig und entschädigungslos alle Grenzbau-—‚ Näher-— bau- und Höherbaurechte einzuräumen, welche bei Anwendung von Art. 19 ff. nötig werden.
Umgebung
Art. 25 Offene Parkplätze und Umschlagplätze sind zu begrünen
(z.B. Gittersteine, Schotterrasen). Die bestehende Geländekante zwischen Strassenparzelle
346 und Biotop darf durch Abtragungen oder Aufschüttunu gen bis 4 m abgeschwächt werden. Die Bodenflächen ausserhalb von Baustandorten und Ver-
kehrsanlagen sind mit einheimischen Bäumen zu gliedern.
Biotop
Biotop und Teich im Süden des Quartierplangebietes wer-
den gemäss Bestandes- und Neuzuteilungsplänen auf Kosten der heutigen Grundeigentümerin verlegt.
Beim Biotop sind Weiden und Sumpfgräser zu pflanzen. Die Beflanzungs— und Unterhaltskosten für Biotop und Teich gehen je zur Hälfte zu Lasten der Miteigentümer der Parzellen 2513 und 1211. Sollten Biotop und Teich durch öffentlichen Fussweg oder öffentliche Langlaufloipe beeinträchtigt werden, übernimmt
die Gemeinde Pontresina die nötigen Beseitigungs— und
Schutzmassnahmen. Der Bereich von 3-5 m um das Biotop Erforder besonderen Schutz.
Düngeverbot und Bepflanzung mit Sträuchern.
V. Schlussbestimmungg Bauetappen
Art. 27 Erschliessungsanlagen und Gebäude können in Etappen
erstellt werden. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 3. Schüttungen müssen innerhalb von 2 Jahren begrünt sein.
—8Die Parkplatzpflicht ist für jede Etappe zu erfüllen.
Baubewilligung
Art. 28 Fürjede Baute und Anlage ist vor Baubeginn das
ordentliche Bewilligungsverfahren gemäss Art. 84 ff BG durchzuführen. Die Baugespanne müssen bei gleichbleibenden Gebäudevolumen nicht mehr gestellt werden. Was bereits mit den Quartierplanakten rechtskräftig festge— legt ist wie Bauvolumen, Erschliessung, Parkierung etc.‚
kann nicht mehr Gegenstand von späteren Baueinsprachen sein.
Bauausführung
Art. 29 Jeder Grundeigentümer ist selber verantwortlich für
Projektierung, Finanzierung, Durchführung des Bau-
bewilligungsverfahrens, Erstellung und Unterhalt der zur
Baugestaltung gehörenden Gebäude und Anlagen auf seiner Parzelle. Es ist aber trotzdem auf eine Einheitlichkeit innerhalb der Ueberbauung zu achten.
Quartier-
planungs-
Art. 30 Die Quartierplanungskosten gehen zu Lasten der heutigen
Grundeigentümerin.
kosten
Rechtskraft
Art. 31 Diese Quartierplan-Vorschriften treten mit ihrer Genehmi-
Grundbuchanmerkung
Art. 32 Der gesamte Quartierplan ist sogleich nach Rechtskraft im
Grundbuch auf allen erfassten Parzellen anzumerken. Die
gung durch den Gemeinderat Pontresina in Kraft.
Anmeldung wird vom Gemeinderat Pontresina abgegeben.
Fassung 4.5.99 Oeffentliche Auflage vom: 1/
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Der Gemeindepräsident:
Der Aktuar:
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal