Quartierplan Roseg - Änderung 2000
Neighbourhood plan procedure · Pontresina
Document
- Number
- 00.GDEf2
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 17, 2000
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Pontresina Gemeinde Pontresina Gemeinde
Puntraschigna Vschinauncha da da Puntraschigna Vschinauncha
Protokol la uszug
Gemeindevorstand Gemeindevorsta Suprastanza cumünela cumünela Suprastanza
PI'OtOkOIIaUSZug _ „ 4. Gemerndevorstandssrtzung Gemeindevorstandssitzung 4. Donnerstag, 17. Februar 2000 2000 vom Donnerstag, 17. Februar vom
44 4.6
17
Quartierplan Quartierpfan
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und guartiergianvor— und Erschliessungsplan Erschliessungsplan und Ergänzung GestaltungsQuartierpian vor Roseg, Ergänzung Gestaltungs- und Quartierpian Quartierpian Roseg,
schriften schriften
Quartierplan ergänztem Erschliessungsplan und QuartierplanErschliessungsplan und Gestaltungsplan Il, II, ergänztem mit Gestaltungsplan zum Quartierplan Quartierplan „Roseg” „Roseg“ mit Die Ergänzung Ergänzung zum Die folgt genehmigt: genehmigt: Gemeindevorstand wie wie folgt wird nach vorschriften wird Prüfung vom vom Gemeindevorstand nach Prüfung vorschriften Kehrichtsammelstelle Kehrichtsammelstelle soll, ist ist Gegenstand Gegenstand Karton, etc.) etc.) aussehen aussehen soll, Kehricht, oder oder auch auch Papier, Papier, Karton, Art (nur (nur Kehricht, Wie sie sie in in Bezug Grösse, Art Bezug auf auf Grösse, Wie Verfügung gefür eine eine Kehrichtsammelstelle zur Verfügung ge Kehrichtsammelstelle zur weiteren Quartierplanung. dass der der Boden Boden für Wichtig ist, ist, dass der weiteren Quartierplanung. Wichtig der
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50 festgehalten). festgehalten). in den den QP-Vorschriften QP-Vorschriften so (bereits in Fall, und und zwar zwar kostenlos kostenlos (bereits Dies ist bereits der der Fall, stellt wird. wird. Dies hier bereits stellt ist hier eine Privatsache Privatsache und und betrifft, ist ist eine auf Parz. Parz. Nr. Nr. 2089 2089 (Pünktchen)/2523 (Pünktchen)/2523 betrifft, (7 m) m) auf Was die die Höhenhaubeschränkung Höhenbaubeschränkung (7 Was dementsprechend geregelt geregelt werden. werden. muss dementsprechend muss Mauer Mauer dort bis bis zur zur A/B gezogen Von dort die beiden beiden Häuser Häuser A/B zwischen die werden. Von Die Mauer Mauer soll soll vom gezogen werden. Roseg bis bis zwischen vom Wohnpark Wohnpark Roseg Die Meter l)!) Mauerlänge: ca. ca. 70 70 Meter werden (Vorgesehene (Vorgesehene Mauerlänge: Ers soll soll die die Mauer Mauer angeböscht angeböscht werden Einmündung in in die die Via Via dals dals Ers Einmündung AZ-Bonus Az-Bonus von 10 10 den AZ-Bonus Al-Bonus von dem Antrag Antrag der der Baukommission hier entgegen entgegen dem Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand beschliesst beschliesst auch Baukommission den auch hier Der 0/0 (Abstimmung 4:1) zu zu gewähren. gewähren. (Abstimmung 4:1) % Einsprachen Einsprachen werden vom vom GeGe Die drei drei Einsprachen Einsprachen von von Die werden behandelt: meindevorstand wie wie folgt folgt behandelt: meindevorstand Baugeset Firsthöhen basieren basieren auf Vorschriften des des Baugesetgemäss Quartierplan auf den den Vorschriften Gebäude- und und Firsthöhen Quartierpian zulässigen zulässigen GebäudeDie gemäss — Die zes. zes. Ange privatrechtliche Angegesicherte Höhenbaubeschränkung Höhenbaubeschränkung von genannte grundbuchrechtlich grundbuchrechtlich gesicherte von 77 m m ist ist eine eine privatrechtliche Die genannte - Die Weg (Kreis(KreisBaugesuche auf privatrechtlichen Weg Zeitpunkt der der einzelnen einzelnen Baugesuche im Zeitpunkt auf dem dem privatrechtlichen allenfalls im legenheit. Sie legenheit. Sie kann kann allenfalls diesbezüglich keine keine Handhabe. Handhabe. Die Baubehörde Baubehörde hat hat diesbezüglich durchgesetzt werden. werden. Die amt Oberengadin) oberengadin) durchgesetzt amt -
-
Roseg Fr. Fr. 1'500.1500.Quartierplan Roseg Behandlungsgebühren: Fürgesamten Für gesamten Quartierplan Behandlungsgebühren:
Pontresina, 14. 14. Februar Februar 2019 2019 Pontresina,
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Für den den korrekten korrekten Protokollauszug: Protokollauszug: Für
Urs Dubs
Gemndchreiber Gemeindeschreiber
-
Rondo, Via Via Maislra Maistta 133, Gemeinde- und und Kongresszentrum Kongresszentrum Rondo, Pontresina Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeindekanzlei, Gemelnde133, CH-7504 CH-7504 Pontresina Gemeinde Gemeinde Pontresina, [email protected], www.gemeinde—pontresina.ch 81 B38 83881 85, FF +41 ÷41 81 www.gemeinde-pontresina.ch ÷41 B1 81 838 83881 91, [email protected], 81 91, 81 85, TT +41
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PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf
Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
3784_V_QP_Roseg_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina
Quartierplan Roseg Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 25. Februar 1999
Letzte Änderung: Erlassen vom Gemeindevorstand am 17. Februar 2000
Abänderung gegenüber der rechtskräftigen Fassung vom 25. Februar 1999
Gestützt auf Art. 59ff des Baugesetzes der Gemeinde Pontresina (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG) wird der rechtskräftige Quartierplan Roseg vom 25. Februar 1999 wie folgt abgeändert (Änderungen gegenüber der rechtskräftigen Fassung vom 25. Februar 1999 kursiv, Auslassungen (-) ):
Quartierplan „Roseg“ A
Allgemeine Bestimmungen
Quartierplangebiet
Art. 1
1 Der Quartierplan erstreckt sich über die Parzellen Nr. 2096, 2089 und 2523 des Grundbuches der Gemeinde Pontresina.
2 Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aUs dem Bestandesplan 1 :500. ‚
.
Art. 2
1 Der Quartierplan legt die überbaubaren Flächen sowie die Gestaltung und Erschliessung von Bauten und Anlagen fest (-).
-
3......
"x;
Zweck
Bestandteile des Quartierplanes
1 Der Quartierplan umfasst folgende Bestandteile:
Art. 3 1. Quartierplanvorschriften (QPV)
2. Bestandesplan 1:500 3. Gestaltungsplan 1:500 4. Erschliessungsplan 1:500 5. Richtplan 1:500
Verbindlichkeit, Vorbehalt der geltenden Vorschriften .
Art. 4
1 Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplange— biet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
2 Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten,- den jeweils geltenden Bau— und Erschliessungsvorschriften der Gemeinde zu genügen.
3 Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfah-u ren durchzuführen.
B I
Quartierplanvorschriften Richtplan
Zweck
Art. 5
1 Der Quartierrichtplan zeigt auf, wie die Überbauung und Erschliessung des gesamten Quartierplangebiets erfolgen soll.
2 Der Quartierrichtplan hat den Charakter einer Richtlinie.
II
1.
Gestaltung
Allgemeines
Gestaltungsgebiete
Art. 6
1 Das Quartierplangebiet wird in zwei Gestaltungsgebiete aufgeteilt. Die Grenzen der Gestaltungsgebiete I und II sind aus dem Gestaltungsplan ersichtlich.
2 Für das Gestaltungsgebiet l gelten die nachfolgenden, in den Artikeln 7.—14 QPV fest-
gelegten Gestaltungsvorschriften.
3 Für das Gestaltungsgebiet II gelten die nachfolgenden, in den Artikeln 15 —20 QPV festgelegten Gestaltungsvorschriffen (.‚)_ 2.
Gestaltungsgebiet I
Nutzungsart und Ausnützung
Art. 7 1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des
Zonenplanes.
2 Die Ausnützung richtet sich nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes „Hotel Roseg“. Demnach dürfen die bestehenden Gebäude ohne Rücksicht auf die
Vorschriften über Ausnützungsziffer, Gebäude—- und Firsthöhe, Gebäudelänge, sowie Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des bestehenden Volumens umgebaut wer' den.
Bestehende schützenswerte Baute
Art. 8
1 Die im Gestaltungsplan als schützenswert bezeichnete Baute darf nicht abgebrochen
werden. Abbrüche im Gebäudeinnern sind zulässig. Änderungen der äusseren Erscheinung, wie der Anbau von zusätzlichen Balkonen oder der Einbau von neuen Öff—
nungen, haben mit Zurückhaltung und unter Beachtung der bestehenden Architektur zu
erfolgen.
Bestehende Nebenbauten
Art. 9 Bereich für Anbauten
Art. 10 1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Nebenbauten dürfen im Rahmen der geltenden
Bestimmungen gemäss Baugesetz, Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan „Hotel Roseg“ umgenutzt oder abgebrochen werden.
1 Innerhalb des Bereichs für Anbauten können neue eingeschossige Anbauten für Ein" gang, Windfang oder Wintergarten erstellt werden.
2 Der an der Südfassade der schützenswerten Baute festgelegte Bereich für Anbauten gilt als Ersatz für den vorgesehenen Teilabbruch der an gleicher Stelle bestehenden Nebenbaute.
Kleinbauten
'
Art. 11
1 Ausserhalb des Standortes bestehender Bauten und des Bereichs für Anbauten dürfen keine Hochbauten erstellt werden mit Ausnahme von eingeschossigen Kleinbauten wie Gartenhäuser oder Geräteschöpfe mit einer max. Grundfläche von 10 m2.
Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung
Art. 12
1 Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährlei— stet.
2 Die Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten.
Bepflanzung
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Art. 13 Erhaltenswerte Bruchsteinmauer
Art. 14
1 Die im Gestaltungsplan bezeichnete strassenbegleitende Bepflanzung wird empfohlen.
1 Die im Gestaltungsplan als erhaltenswert bezeichnete Bruchsteinmauer ist zu erhalten und darf nicht abgebrochen werden.
3.
Gestaltungsgebiet II
Nutzungsart, Ausnutzung, Nutzungstransport
Art. 15 1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des
Zonenplanes.
2 Die zulässige Ausnutzung wird gestützt auf Art. 61 Baugesetz um 10 % erhöht und beträgt 0.55.
Nutzungstransporte zwischen den Parzellen Nr. 2523 und 2089 sind im Rahmen von
max. 20 % der auf der Parzelle Nr. 2089 zulässigen Bruttogeschossfläche gestattet. Die zulässige Ausnützung auf der Parzelle Nr. 2523 ist möglichst gleichmässig auf die Baustandorte A und B zu verteilen.
Situierung der Gebäude, Firstrichtung, Dachgestaltung
Art. 16
1 Die Situierung neuer Gebäude innerhalb des Gestaltungsbebiets ll ist durch die im Ge— staltungsplan bezeichneten Baustandorte A, B und C bestimmt.
Ausserhalb der bezeichneten Baustandorte dürfen keine Hochbauten erstellt werden mit Ausnahme von eingeschossigen Kleinbauten wie Gartenhäuser oder Geräteschöpfe mit einer max. Grundfläche von 10 m2. Vordächer und Balkone dürfen über die
Begrenzung der Baustandorte hinausragen. Vorbehalten bleiben ferner die über den
gewachsenen Boden hinausragenden Teile der Einstellhalle gemäss Art. 23 QPV.
Die im Gestaltungsplan bezeichnete Firstrichtung ist einzuhalten. Abweichungen im Rahmen von max. +/- 5° sind zulässig.
Innerhalb der Baustandorte A und B haben Gebäude die gleiche Dachform und Dachneigung aufzuweisen, wobei Walmdächer zulässig sind. Die Dachform und Dachneigung für den Baustandort C richtet sich nach dem Baugesetz. Gebäude- und Firsthöhe
Art. 17
1 Die max. Gebäudehöhe wird gestützt auf Art. 61 Abs. 2 lit. d Baugesetz wie folgt festgelegt: — Baustandort A: 9.5 m
— Baustandort B: 10.0 m — Baustandort C: 9.0 m
{1.,
(i, r
Die max. Firsthöhe wird wie folgt festgelegt: — Baustandort A: 12. 5 m — Baustandort B: 12.5 m — Baustandort C: 12.0 m Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudelänge
Art. 18 1 Die Grenz- und Gebäudeabstände von Gebäuden gegenüber Nachbarparzellen sowie
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benachbarte Bauten werden grundsätzlich durch die im Gestaltungsplan festgesetzten Baustandorte bestimmt. Gegenüber der öffentlichen Strassenparzelle Nr. 2093 ist bei Beanspruchung der Mehrhöhe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 QPV kein vergrösserter
Grenzabstand gemäss Art. 61 Abs. 3 Baugesetz einzuhalten.
Eingeschossige Kleinbauten ausserhalb der Baustandorte haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. lVlit Zustimmung des Nachbarn können diese an die Grenze gestellt werden.
3 Innerhalb der Baustandorte kann die Gebäudelänge nach architektonischen Kriterien frei gewählt werden.
Unterirdische Bauten und Umgebungsgestaltung
Art. 19
1 Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden, sind mit
einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährlei-
stet.
2 Die Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten.
Bepflanzung
Art. 20
1 Die im Gestaltungsplan bezeichnete strassenbegleitende Bepflanzung wird empfohlen.
III
Eigentumsverhältnisse
Bereinigung der Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen
(15) Art. 21
1 Zur Gewährleistung der Quartierplanung werden nachfolgende gegenstandslos gewor— dene oder der vorgesehenen Uberbauung entgegenstehende Dienstbarkeiten ohne
Anspruch auf Entschädigung aufgehoben:
Auf Parzelle Nr. 2089
c) Recht: Kanalisations-w und Wasseranschlussrecht zulasten Parzelle Nr. 2096 (15. 07. 1958) d) Last: Näherbaurecht zugunsten Parzelle Nr. 2096 (12. 09. 1959)
Auf Parzelle Nr. 2096
h) Last: Kanalisations- und Wasseranschlussrecht zugunsten Parzelle Nr. 2089 (15. 07. 1958) p) Recht: Näherbaurecht zulasten Parzelle Nr. 2089 (12. 09. 1959)
2 Alle übrigen im Grundbuch auf den einbezogenen Parzellen eingetragenen Dienstbarw keiten bleiben bestehen.
3 Die Anmerkungen und Vormerkungen erfahren keine Änderungen.
IV Erschliessung
1.
Verkehr
Verkehrsanlagen
(16) Art. 22
1 Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Zufahrten, Wegen und Abstellplätzen erfolgt nach den Anordnungen des Erschliessungsplans.
2 Die Lage der im Erschliessungsplan festgelegten Zufahrt zur unterirdischen Parkie—
rungsanlage sowie die Lage der oberirdischen Parkierungsanlagen auf den Parzellen Nr. 2096 und 2523 ist verbindlich, nicht aber die Grösse der Parkierungsanlagen.
3 Die Lage und Ausdehnung der Fusswege auf den Parzellen Nr. 2096 und 2523 sowie die Lage und Ausdehnung der Zufahrt und der oberirdischen Parkierung auf der Par—zelle Nr. 2089 haben nur Richtplancharakter.
Bereich für Einstellhallen
(17) Art. 23
1 Auf'den Parzellen Nr. 2096 und 2523 können Einstellhallen für Motorfahrzeuge nur in—
nerhalb des Bereichs für Einstellhallen erstellt werden. Diese dürfen auf der Talseite max. eingeschossig in Erscheinung treten. Der Zusammenbau mit Gebäuden im Ge-
staltungsgebiet I ist gestattet.
2 Auf der Parzelle Nr. 2089 können unterirdische Einstellhallen für Motorfahrzeuge nach den Bestimmungen des Baugesetzes erstellt werden.
Fusswege
(18) Art. 24
1 Die F usswege erschliessen das Quartier für Fussgänger. Sie können derart ausgestaltet werden, dass sie als Notzufahrt dienen können.
2 Die Fusswege sind nicht öffentlich und dienen ausschliesslich den Anwohnern.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
(19) Art. 25
1 Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2 Für die Bereitstellung der Abstellplätze in Einstellhallen bzw. auf Parkplätzen im Freien gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Baugesetzes. 2..
Versorgung
Anschluss an das Versorgungsnetz
(20) Art. 26
1 Der Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Kanalisation,
die Wasserversorgung und an die Meteonrvasserleitungen richten sich nach dem Er—schliessungsplan. Der Anschluss an die Leitungen der Stromversorgung und der Telekommunikation erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Werke.
2 Die bestehende durch das Quartierplangebiet führende Schmutzwasserleitung ist vor Beginn der Bauarbeiten an der unterirdischen Parkierungsanlage gemäss Erschliesa— sungsplan zu verlegen, sofern diese nicht sinnvoll in die Einstellhalle integriert werden kann.
Ableitung von Meteorwasser
(21) Art. 27
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplan einbezogenen Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grund“ stücke abfliessen kann.
2 Oberflächenwasser ist auf dem jeweiligen Grundstück versickern zu lassen oder in ge» trennten Meteonlvasserleitungen nach den Weisungen der Gemeinde abzuleiten.
Eigentum an den Versorgungsanlagen
(22) Art. 28
1 Die gemäss Erschliessungsplan zu verlegende Sohmutzwasserleitung verbleibt im Ei” gentum der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.
2 Die Hausanschlüsse für Wasser, Schmutzwasser und Meteorwasser verbleiben im Prin-
vateigentum.
3 Die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation bleiben im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
Durchleitungsrechte
(23) Art. 29
1 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitungen von öffentlichen Werkleitungen sowie von privaten Hausanschlüssen oder Meteonivasserleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren . Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
2 Über den im Erschliessungsplan festgelegten Trassen von Werkleitungen dürfen keine ober" oder unterirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden. Abfallsammelstelle
(24) Art. 30
1 Der Erschliessungsplan bezeichnet die für das Quartier bestimmte Abfallsammelstelle.
2 Der Erschliessungsplan bezeichnet weiter den Standort für eine geplante grosse Ab» fallsammelstelle der Gemeinde, die für das Quartier selbst wie auch für die umliegen— den Quartiere bestimmt ist. Die Gemeinde hat das Recht, in Absprache mit dem be—
troffenen Grundeigentümer, am bezeichneten Standort entschädigungslos eine grosse
Abfallsammelstelle zu errichten. Auf den Zeitpunkt der lnbetriebnahme dieser Sammelstelle ist die Abfallsammelstelle für das Quartier gemäss Art. 30 Abs. 1 QPV aufzuhe— ben.
3.
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Ausführung
(25) Art. 31
1 Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsanlagen einschliesslich Verlegung der Sohmutzwasserleitung ist Sache der Quartierm-
plan beteiligten.
2 Die Leitungen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation werden von den zuständigen Werken erstellt.
3 Die Erstellung der grossen Abfallsammelstelle der Gemeinde ist Sache der Gemeinde.
Unterhalt und Erneuerung
(26) Art. 32
1 Der Unterhalt und die Erneuerung der Abfallsammelstelle für das Quartier ist Sache der Quartierplanbeteiligten. Der Unterhalt und die Erneuerung der grossen Abfallsammelstelle der Gemeinde wird zu gegebener Zeit durch die Gemeinde geregelt.
Der Unterhalt und die Erneuerung der elektrischen Leitungen und der Leitungen der Telekommunikation obliegt den betreffenden Werken. Der Unterhalt und die Erneuerung der verlegten Schmutzwasserleitung richtet sich
nach dem Privatrecht. Alle übrigen im Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsanlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu unterhalten und
zu erneuern, denen diese Anlagen dienen.
4.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Abfallsammelstelle, Werkleitungen
(27) Art. 33
1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der Abfallsammelstelle für das Quartier gehen zu Lasten der Quartierbeteiligten. Die Finanzierung der grossen Abfallsammelstelle der Gemeinde Wird zu gegebener Zeit durch die Gemeinde geregelt. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der elektrischen Leitungen und der
Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der zuständigen
Werke.
Die Finanzierung der Verlegung oder des Umbaus der Schmutzwasserleitung ist zwi—
schen den Eigentümern der Parzellen Nr. 2096 und 2523 sowie den weiteren Leitungsberechtigten nach den einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts (Art. 693 ZGB) zu regeln. Für die Finanzierung des Unterhalts und der Erneuerung dieser Leitung gelten ebenfalls die privatrechtlichen Bestimmungen. Private Erschliessungsanlagen
(28) Art. 34
1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Er.-
schliessungsanlagen wie Zufahrten, Abstellplätze im Freien, unterirdische Parkierunw gen, Fusswege, Hauszugänge, Hausanschlüsse und MeteonNasseranschIüsse tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Anlagen dienen.
Dienen die Anlagen mehreren Beteiligten gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten von
Ihnen selbst zu regeln.
(29) Art. 35
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
1 Durch die Finanzierung der Erschliessungsanlagen gemäss Art. 33-34 QPV werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an öffentliche Er— schliessungswerke der Gemeinde, aus denen ihnen ein Vorteil enrvächst, nicht befreit.
Vorbehalten bleiben ferner die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubem willigung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ausserdem die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grund—-
stücke an die Elektrizitätsversorgung und an die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungs— anlagen.
C
Schlussbestimmungen
(30) Art. 36
Kosten der Quartierplanung
’l Die Kosten der Quartierplanung sowie die Kosten der Gemeinde für die Prüfung, Gennehmigung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch gehen zu Lasten des Ei.-w gentümers der Parzellen Nr. 2089 und 2096.
Die Kosten der Gemeinde werden dem kostenpflichtigen Eigentümer in Rechnung ge-
stellt. Sie sind innert.ö0 Tagen seit Erhalt der Rechnungen an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen
Zinssatzes der Gemeinde berechnet.
(31) An‘. 37
Kosten für die Ergänzung des Quartierplans
'l Die Kosten für die Ergänzung des Quartierplans sowie die Kosten der Gemeinde für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des ergänzten Quartierplans im Grundbuch
gehen zu Lasten des Eigentümers der Parzellen Nr. 2089 und 2523.
2 Zahlungsfristen und Verzugszinsen richten sich nach Art. 36 Abs. 2.
(32) Art. 38
Anmerkung im Grundbuch
1 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan sowie die vorliegenden Ergänw» zungen des Quartierplans nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Pontresina auf die Parzellen Nr. 2089, 2096 und 2523 anmerken.
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Pontresina ausschliesslich als öffent— Iichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
10
3 Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans sowie der Ergänzungen des Quartierpians zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Bereinigung der Dienstbarkeiten ergebenden Rechtsändeu rungen zum Vollzug im Grundbuch an. Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
(33) Art. 39
1 Für die Änderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.
Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Februar 1999
Der Gemeindepräsident:
Sig. E. Peter
'
Der Aktuar:
Sig. R. Danuser
Ergänzungen vom Gemeinderat erlassen am:
Der Gemeindepräsident:
Der Aktuar:
11
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal