Schutzzonen Quellen Versam

Groundwater protection zones · Safiental

Document

Number
2012_342
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Safiental
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 16, 2012

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. April 2012

18. April 2012

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342

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Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Versam

2 a A pril 2012

Die Gemeinde Versam hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen für die öffentliche Wasserversorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 14. Dezember 2011 erliess der Gemeindevorstand Versam gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung. Diese wurden vorgängig vom 27. Januar 2006 bis 16. Februar 2006 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind Ein­ sprachen eingegangen. Diese konnten durch den Gemeindevorstand bereinigt wer­ den. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - "Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Versam", erarbeitet durch GeoConCav, Castrisch. - Schutzzonenplan: "Gemeinde Versam, detaillierte Schutzzonenausscheidung, Massstab 1:5 000", Schutzzonenplan, erarbeitet durch GeoConCav, Castrisch. - Hydrogeologisches Gutachten: "Gemeinde Versam, detaillierte Quellschutzzonen­ ausscheidung, Geologischer Bericht, Bericht 0502107/V1", Mai 2005, erarbeitet durch GeoConCaVi Castrisch.

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Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü­ fungen deren fachliche Richtigkeit am 29. Juni 2005 und am 11. Oktober 2011 bestä­ tigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Im Rahmen der nächsten Re­ vision der Ortsplanung der Gemeinde Versam sind die vorliegenden Grundwasser­ schutzzonen als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan auszu­ scheiden. Die Quellstandorte sind zudem in den generellenErschliessungsplänen festzulegen. Ausserdem weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes sowie für alle anderen Bauten und Anlagen ausser­ halb der Bauzone die dafür notwendigen Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5 000 für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung Versam, vom Gemeindevor­ stand am 14. Dezember 2011 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Versam wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Nanz anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreg­ lement, der Schutzzonenplan und das hydrogeologische Gutachten zugestellt. 3. Die Gemeinde Versam wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts­ planung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan­ ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) entsprechend den Erwägungen auszuscheiden.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310, KST 3400). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Gutachtens an die Gemeindeverwaltung,7104 Ver­ sam; an das Grundbuchamt Nanz, 7130 Nanz; an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch);ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheitund an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen