Schutzzonen Quellen Winkel, Wasserversorgung Schuders

Groundwater protection zones · Schiers

Document

Number
2015_145
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Schiers
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 24, 2015

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

OH Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

24. Februar 2015

25. Februar 2015

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145

Quellschutzzonen für die Quellen Winkel - Schuders der Gemeinde Schiers Die Gemeinde Schiers hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen Winkel - Schuders detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzo­ nenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 16. Oktober 2013 und 21. August 2014 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Am 16. Dezember 2014 hat der Gemeindevorstand Schiers, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel" und das "Schutzzonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", beide vom 19. August 2014. Sämtliche Unterlagen wurden vom 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem ANU folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel ", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 15. August 2013, erlassen vom Gemeinde­ vorstand Schiers am 16. Dezember 2014;

• "Schutzzonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 19. August 2013, er­ lassen vom Gemeindevorstand Schiers am 16. Dezember 2014; • Hydrogeologischer Bericht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung der Quellen Winkel - Schuders Gemeinde Schiers", erarbeitet durch das Geologiebüro Bona­ nomi AG, Igis, vom 19. August 2013, ergänzt am 25. März 2014. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 weist das ARE darauf hin, dass für feste bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (beispielsweise für allenfalls erforderliche permanen­ te Einzäunungen) Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen sind. Die Genehmigung der detaillierten Schutzzonenaus­ scheidung der Gemeinde Schiers ist mit der Auflage zu verbinden,dass im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Quellschutzzonenausscheidung, Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG ausgeschieden werden. Dabei sind die Schutzzonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in die Zonenpläne zu überführen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan "Detaillierte Schutzzone Quelle Winkel" und das "Schutz­ zonenreglement für die Quellfassung Winkel in der Gemeinde Schiers", beide vom Gemeindevorstand Schiers am 16. Dezember 2014 erlassen, werden ge­ nehmigt.

Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Vorderprättigau anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzo­ nenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regie­ rungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Schiers den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen. Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz­ zonenreglement den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, all­ fällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unterneh­ men, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Die Gemeinde Schiers wird angewiesen, bei der kommenden Ortsplanungsrevi­ sion, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus­ scheidung, eine Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 KRG auszuscheiden. Die Gemeinde Schiers wird darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Mass­ nahmen zum Zwecke des Quellschutzes ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re­ gierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu wi­ derrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewähr­ leistet ist. Den Kontrollorganen des Amtes für Natur und Umwelt und den vom Amt beauf­ tragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

8. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz vom 27. Oktober 1998, ßtarfä 1. Janjjar2öT5 (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001). 9. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen. 10. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung, 7220 Schiers; an das Grundbuchamt Vorderprättigau, Am Dorfplatz 17, 7220 Schiers; an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassung „Winkel" in der Gemeinde Schiers Gestützt auf Art. 20 Abs. 1des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer­ schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bun­ desgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Schiers folgendes Schutzzonenreglement: I.Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erfor­ derlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan „Winkel" vom 15.08.2013, Massstab 1:2'500, bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in1: - Fassungsbereich Zone S1 - Engere Schutzzone Zone S2 - Weitere Schutzzone Zone S3 4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das

Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantita­ tiven Beeinträchtigungen zu schützen.2 5 Grundlage für die Schutzzonen für die Quellfassung „Winkel" ist der Hydrogeologische Be­ richt der Bonanomi AG Geologische Beratungen, Ber. Nr. 6267 vom vom 25.03.14. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Perso­ nen beiderlei Geschlechts.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons,

welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betref­ fend Grundwasserschutz3 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das überge­

ordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.4 Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen an­ ordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefähr­ denden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Depo­ nien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kanto­ nalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.5 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)6 erteilt7, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt8.

2 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten.9 Diese

entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich den Gemeindevorstand Schiers und der Wasserkorporation Schuders, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung10, der Gewässer­ schutzverordnung11 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasser­ faches (SVGW)12.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen Sl, S2 und S3 sind ver­ pflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutz­ massnahmen zu informieren.

3 II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser ge­ fasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbei­ ten in Grundwasserschutzzonen zu treffen.13 A. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine

Gefahr für das Grundwasser ausgeht.14 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anla­ gen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Ein­ zelfall entschieden. Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anla­ gen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden.15 Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung un­ aufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen über den wasserführenden Schichten.16 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fach­ stelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes.17

Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontroll­

schächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind.18 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als mög­ lich sichtbar zu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen19 vor Inbetrieb­

nahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Brun­ nenmeister sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von

nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch akti­ ve (bewachsene) Bodenschicht.20 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreini­

gungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.21

4

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.22 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allge­

meinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.23 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugver­

kehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter vers'ckern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundes­ recht.24 Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig25, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den

Untergrund abgeben, sind nicht zulässig.26

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich

vermindert wird, sind nicht zulässig27; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonen­ konforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen sind nicht zulässig.28

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Art. 13 Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und

Lagerplätze 1 7Q qn Deponien , Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1001 pro Jahr , Plätze zum Vergraben von Tierkörpern31 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnengräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompost­

mieten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kom­ postmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für

das Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind

zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

5 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss

sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser

austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaftungsperiode ein­ gezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behandelt wird,

so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhin­ dert werden.32

Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes

Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau33 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts34 und die ein­

schlägigen Richtlinien des Bundes35 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein ober­

flächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise ober­

irdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften

des Bundesrechts.35 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen

Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4).37 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen.

Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheits­ datenblatt zu beachten.38

B.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgen­ den Bestimmungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllen­

gruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig;

6 die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen ge­ statten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.39

Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht

vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise be­ willigt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppel­ rohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig.40

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich

dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserver­ sorgung dienen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen

stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau41 zu treffen, die er­ forderlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, wel­ che ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freiste­ henden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Fami-

liengartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Klein­ gärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zuläs­ sig.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig.42 Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.43

7 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das Bun­

desamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutz­ zone S2 nicht verwendet werden dürfen.44 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutz­

mitteln behandelt worden ist, sind verboten.45

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern46, sowie andere Tätig­ keiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können47, sind nicht zulässig.

C.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung

dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des ge­ mähten Grases48) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

8

III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Ver­

fügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes49 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 -bestraft. Handelt der Täter aus Ge­ winnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1ist der Ge­

meindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Be­ troffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.50 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinn­

gemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei

der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 an­ gegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Mass­ nahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu

entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge­

meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht

den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 angege­ benen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge­

meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch an­

zumerken.51 Das Grundbuchamt Schiers wird beauftragt und ermächtigt, auf den entspre­ chenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der O.uellfassung Winkel" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1806 / 1807 / 1808 / 1840 /

1846 / 1847 / 1905 / 2431 / 2595

9 3 Dem Grundbuchamt Schiers wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan

samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Was­

serfassung aufkommen.52 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten

Rechts beurteilt.53

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschrif­

ten lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevor­ stands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung

die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Mass­ nahmen an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

ü 10

V. Erlass und Genehmigung

n Okt. 2014

Öffentliche Auflage vom: bis:

D

Vom Vorstand der Gemeinde Schiers

1 6. Dez. 2014

erlassen am:

Q

Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung

a ]

Der Präsident:

Der

12

35 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 36 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 38 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 39 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. a GSchV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. c GSchV. 41 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 42 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1ChemRRV sieht eine Ausnahme von die­

sem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklären, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 43 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 44 Art. 68 Abs. 1und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grund­

wasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 45 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 46 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. b GSchV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1lit. d GSchV. 48 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1lit. e ChemRRV. AQ

Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs.2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 50 Art. 109 StGB. 51 Art. 27 Abs. 1der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100). 52 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. 53 Art. 26 Abs. 1KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).