Schutzzonen Quellen Silvaplana

Groundwater protection zones · Silvaplana

Document

Number
2010_877
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Silvaplana
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 21, 2010

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155 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

21. September 2010

23. September 2010

877

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wm

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Gemeinde Silvaplana hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Am 24. August 2009 erliess der Vorstand der Gemeinde Silvaplana gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung der Gemeinde. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 15. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 öffentlich aufgelegt. Wäh­ rend der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv, Wasserversorgung Silvaplana, erarbeitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis. - Quellschutzzonenausscheidung für die Wasserversorgung der Gemeinde Sil­ vaplana, Schutzzonenplan 1:5'000, Auftrag Nr. GR07140 vom 22. Juli 2009, erar­ beitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis. - Schutzzonenbericht "Schutzzonenausscheidung der Quellen der Gemeinde Silvaplana, Hydrogeologisches Gutachten", Objekt Nr. GR07140.210 vom 22. Juli 2009, erarbeitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.

Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü­ fungen im Januar 2008 und im Juli 2009 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonen­ ausscheidungen bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE stellt in seiner Stel­ lungnahme vom 31. Mai 2010 fest, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemeinde Silvaplana nicht überall mit den vorliegenden Grundwas­ serschutzzonen übereinstimmen. Es beantragt deshalb, dass die Gemeinde ver­ pflichtet werde, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwas­ ser- und Quellschutzzone gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen an­ zupassen. Dabei sind die Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden. Die Kantonsstrasse durchquert die Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Alp Güglia und stellt mit der Entwässerung über die Schulter sowie dem Unfallrisiko mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung ein Gefährdungspotential für die Quellen dar. Gemäss Art. 24 des Schutzzonenreglements sind bestehende Bauten und Anlagen bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächs­ ten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzo­ nenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Das Tiefbauamt wird angewiesen, die notwendigen Schutzmassnahmen in Absprache mit dem ANU zu projektieren und umzusetzen. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv,

3

vom Gemeindevorstand Silvaplana am 24. August 2009 erlassen, werden ge­ nehmigt. 2. Die Gemeinde Silvaplana wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv der Gemeinde Silvaplana beim Grundbuch­ amt Silvaplana anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regie­ rungsbeschluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonenbericht zugestellt. 3. Die Gemeinde Silvaplana wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG und entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. 4. Das Tiefbauamt wird angewiesen, in Absprache mit dem ANU so bald wie mög­ lich, spätestens jedoch bis zu der im Schutzzonenreglement festgelegten Frist, die notwendigen Schutzmassnahmen bei jenem Abschnitt der Kantonsstrasse, welcher sich in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Alp Güglia befindet, zu projektieren und umzusetzen. 5. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 6. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen.

7. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana; an das Grundbuchamt Silvaplana, 7513 Silvaplana; an das Amt für Natur und Um­ welt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung; an das Tiefbauamt; an das Amt für Lebenssicherheit und Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

Beilage 2

KANTON GRAUBÜNDEN

GEMEINDE SILVAPLANA

Wasserversorgung Silvaplana

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLWASSERFASSUNGEN Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv

Verfasser:

C'S'D"

Ingenieure und Geologen AG Rathaus, 7430 Thusis

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana - 2 -

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Ge­ wässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einfüh­ rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Silvaplana folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforder-

lichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Zweck, Gel­ tungsbereich

2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in dem Schutzzonenplan im Massstab

1 : 5'000 bezeichneten Gebiete. | Quellgebiet Alp Güglia

Pascul d'Albana Munteratsch

Margun

Crap Alv

| Quellfassung Quellschacht 12 Quellschacht 11 Quellschacht 10 Quellschacht 28 Quellschacht 27 Quellschacht 15 Quellschacht 14 Quellschacht 13 Quellschacht 41 Quellstube 42 Quellschacht 42a Quellschacht 42b Quellschacht 43 Quellschacht 34 Quellschacht 33 Quellschacht 32

Koordinaten 776'813 /149'594 777700/149'252 777796/149'276 780'946/150'398 781'051 /150'397 778*237 / 150'266 778*271 /150*019 778*355/149*795 782*416/145*709 782*359/145'653 782*367 /145'608 782*366 /145'584 782*366/145'577 782'900 /148'200 782'850 /148'130 782*700/ 147'970

Hohe -- , 2245 m ü M. 2170 müM. 2170 m ü M. 2215 m ü M. 2178 m ü M. 2530 m ü M. 2470 m ü M. 2380 m ü M. 2275 m ü M. 2275 m ü M. 2292 m ü M. 2301 m ü M. 2304 m ü M. 1990 m ü M. 1970 m ü M. 1915 m ü M.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand.

Zuständigkeit

2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs-

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt. 3 Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen dürfen nur mit einer kantona­

len Bewilligung erstellt bzw. verändert werden. Dies gilt auch für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können.

Definitionen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana -3-

3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ih­ re Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden kön­ nen. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umge­ benden Grundwasser.

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie n icht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die

Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsme­ thoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist.

3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllegruben

und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllegrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für

gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" erstellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachstumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungs­ pläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

4 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

5 Flüssige Hofdünger dürfen nur

ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

Lagern und Ausbrin9en von Dün"

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Ge meinde Silvaplana -4-

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

tel ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, wel­ che die Umwelt weniger belasten.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen Art. 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zu­ lässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittel­ bar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser-

gefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolumen - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I;

Anlagen zur Lage­ run9 von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Queiiwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana

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2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehal­ ten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens

erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers. 2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

16 more articles

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutz-

mittein ist nicht zulässig.

2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und HolzSchutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 In bestehenden Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige

Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Be­ trieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Ge-

Abwasseranlagen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana - 6 -

meindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitun­ gen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrsanlagen

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung

^on wassergefahrdenen uss'9 ei en

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und an Wochenenden abseits der Baugrube ab­ zustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahr­ zeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz).

Ausführen von Bau­ ten

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Queiiwasserfassungen Alp Guglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana

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- Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und geset­ zeskonform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls un­ ter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand ent­ scheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Art. 25 1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Silvaplana wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf­ fentliche Schutzzone der Quellen der Gemeinde Silvaplana" diese Eigentums­ beschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1925, 1961, 712,

1962, 705, 706. 3 Dem Grundbuchamt Silvaplana wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­

zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Übergangsbestim­ mungen

zUngenehend6 NUt

2 Bestehende Bau ten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv der Gemeinde Silvaplana -8-

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

VI.

Genehmigung

Jj. Jeze^ioej 2oo J

Öffentliche Auflage vom:

..2.0

bis :

Vom Vorstand der Gemeinde Silvaplana erlassen .J.H.,P.$.,.2.Qoei Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung Der Präsident

Der Kaorfeidirektor:

:....Z°Jo.....

Entschädigungen

Inkrafttreten

Anhang A1

Nutzungseinschränkungen und Massnahmen für bestehende Bauten und Anlagen: Bestimmungen für die Zone S3 Quell­ gebiet

Objekt

Parzelle Massnahmen MMMHBMM1

Zuständig­ keit Um­ setzung

Termine

Zuständig­ keit Voll­ zug und Kontrolle

Eigentü­ mer

5 Jahre

Gemeinde

mmmmiàmà Alp Güglia

Kantons­ strasse mit grossem Verkehrsaufkom men

705, 706

Schutzmassnahmen gemäss

Art. 9 Schutzzonenregle­

ment Leitplanken sind zu installie­ ren Die Schutzzone ist mit einer Hinweistafel zu signalisieren

Alp Güglia

Landwirt­ schaftliche Anlagen (Bestehende Güllebehäl­ ter und de­ ren Zulei­ tungen so­ wie Mistlager-

1961

Dichtheitsprüfung. Mangel­ hafte Anlagen sind unver­ züglich zu sanieren oder stillzulegen.

Eigentü­ mer

innert Jahres­ frist

Gemeinde

Margun

«i«e

1962

Die Verantwortlichen der Wintersportanlagen sind über die Trinkwasserfassun­ gen zu informieren.

Eigentü­ mer

laufend, bzw. nach einem Störfall

Gemeinde

Bei einem Störfall ist der Brunnenmeister oder die zuständige Behörde zu In­ formieren. Verzicht auf den Gebrauch von wassergefährdenden Flüssigkeiten bei der Schneeherstellung. Auf Pistenfahrzeugen ist Ölbindemittel mitzuführen. Parkieren, Betranken und Reparieren der Pistenfahr­ zeuge innerhalb der Schutz­ zone ist verboten.

Anhang A1

Bestimmungen für die Zone S2 Quell­ gebiet

Objekt

Parzelle

Massnahme

Zuständig­ keit Um­ setzung

Termine

Zuständig­ keit Voll­ zug und Kontrolle

Alp Güglia

Kantons­ strasse mit grossem Verkehrsaufkom men

705, 706

Schutzmassnahmen gemäss

Art. 18 Schutzzonenregle­

ment.

Eigentü­ mer

5 Jahre

Gemeinde

fehlende Leitplanken sind zu installieren Die Schutzzone ist mit einer Hinweistafel zu signalisieren

Alp Güglia

Parkplatz an der Kan­ tonsstrasse

712

der Parkplatz ist aufzuheben

Eigentü­ mer

5 Jahre

Gemeinde

Margun

Skipiste

1962

Die Verantwortlichen der Wintersportanlagen sind über die Trinkwasserfassun­ gen zu informieren.

Eigentü­ mer

laufend, bzw. nach einem Störfall

Gemeinde

Bei einem Störfall ist der Brunnenmeister oder die zuständige Behörde zu In­ formieren. Verzicht auf den Gebrauch von wassergefährdenden Flüssigkeiten bei der Schneeherstellung. Auf Pistenfahrzeugen ist Ölbindemittel mitzuführen. Parkieren, Betranken und Reparieren der Pistenfahr­ zeuge innerhalb der Schutz­ zone ist verboten.

Anhang A1

Bestimmungen für die Zone S1 Quellaebiet

Objekt

Parzelle

Massnahme

Zuständig­ keit Um­ setzung

Termine

Zuständig­ keit Voll­ zug und Kontrolle

Alp Güglia,

Fassungs­ anlagen

1961, 1962, 1925, nicht parzel­ liert

Die festgestellten Mängel sind zu beseitigen (vgl. Bericht Kap. 7)

Eigentü­ mer

5 Jahre

Gemeinde

Skipiste

1962

Die Verantwortlichen der Wintersportanlagen sind über die Trinkwasserfas­ sungen zu informieren.

Eigentü­ mer

laufend, bzw. nach einem Störfall

Gemeinde

Pascul d'Albana, Munte­ ratsch, Margun, Crap Alv Margun

Bei einem Störfall ist der Brunnenmeister oder die zuständige Behörde zu Informieren. Verzicht auf den Gebrauch von wasserge­ fährdenden Flüssigkeiten bei der Schneeherstel­ lung. Auf Pistenfahrzeugen ist Ölbindemittel mitzufüh­ ren. Parkieren, Betranken und Reparieren der Pisten­ fahrzeuge innerhalb der Schutzzone ist verboten.

Anhang A2

Nutzungseinschränkungen und Massnahmen für bestehende land- und forstwirtschaftli­ che Nutzungen: Bestimmungen für die Zone S3 Quellgebie­ te

Objekt

Parzel­ len

Nutzungseinschränkung

Zuständig­ keit Um­ setzung

Ter­ mine

Zuständig­ keit Voll­ zug und jntrolle

Alp Guglia,

Wiesen und Weiden

1962, 1961, 712, 1925, nicht parzel­ liert

Mistzwischenlager auf dem Feld sowie Kompostmieten sind nicht zulässig

Eigentü­ mer

lau­ fend

Gemeinde

Nutzungseinschränkung

Zuständig­ keit Um­ setzung

Ter­ mine

Zuständig­ keit Kon­ trolle und Vollzug

Land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­ ten sind nicht zulässig.

Eigentü­ mer

lau­ fend

Gemeinde

Pascul d'Albana, Munte­ ratsch, Margun,

Für gedüngte Parzellen sind die Auflagen von Art. 5 Abs 3 zu befolgen Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmitteln ist zuläs­ sig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten

Crap Alv

Bestimmungen für die Zone S2 Quellege­ biete

Objekt

Parzel­ len

^n Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munte­ ratsch, Margun, Crap Alv

Wiesen und Wei­ den

1962, 1961, 712, 1925, nicht parzel­ liert

Lagern und Ausbringen von Dünger (Gülle, Klärschlamm) ist nicht zulässig. Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitten und Holzschutzmitteln ist nicht zu­ lässig. Mobile Melkstände sind nicht zulässig.

Anhang A2

Bestimmungen für die Zone S1 Quellege­ biete

Objekt

Parzel­ len

Nutzungseinschränkung

Zuständig­ keit Um­ setzung

Termine

Zuständig­ keit Kon­ trolle und Vollzug

Alp Guglia,

Wiesen und Wei­ den

1961, 1962, 1925, nicht parzel­ liert

Alle land- und forstwirtschaft­ lichen Nutzungen, ausser der Nutzung als ungedüngte Wie­ se ohne Beweidung mit Gras­ schnitt (allenfalls liegenlassen des gemähten Grases), sind nicht zulässig.

Eigentü­ mer

laufend

Gemeinde

Pascul d'Albana, Munte­ ratsch, Margun, Crap Alv

Die Trinkwasserfassungen sind einzuzäunen (minimaler Perimeter S1) Mobile Melkstände sind nicht zulässig.

Anhang A3

Gesetzliche Grundlagen Eidgenössische Erlasse Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20; Gewässer­ schutzgesetz, abgekürzt GSchG) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; Umweltschutzgesetz, abgekürzt USG) Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (SR 814.81; ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung, abgekürzt ChemRRV) Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600; abgekürzt TVA) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (SR 916.441.22; abgekürzt VTNP) Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01; abgekürzt WaV) Kantonale Erlasse Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100; abgekürzt KGSchG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kanto­ nale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200; abgekürzt KGSchV)