Quartierplan Tgaplotta
Neighbourhood plan procedure · Albula/Alvra
Document
- Number
- 83.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 17, 1983
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Albula/Alvra with its building zones.Open the full map
Files
3512_B_QP_Tgaplotta.pdfOpen in a new tab
Text
mitgeteilt am: 2157,. s7“: /%Ä‘3
Gemeinde-Vorstand 7099 Brienz/Brinzauls GR E
N
T
S
C
H
E
Show the full text
I
D
des Gemeindevorstands Brienz/GR vom 17. März 1983 (Protokoll
mr. 1983/6)
betr.: Quartierplanung "Tgaplotta"
Sachverhalt
l. Gestützt auf Art. 18 des Baugesetzes der Gemeinde Brienz/GR“ hat der Gemeindevorstand am 12.3.1981 beschlossen, dass für“fl die Bauzone Tgaplotta (W2) die Quartierplanung durchzufüh-
ren sei.
Mit der Planung beauftragten die Grundeigentümer Frl. Th.
Projer.
5. Am 4.8.1981 hat Frl. Projer dem Gemeindevorstand die Plan nungsunterlagen zur Vorprüfung abgegeben. Diese wurden durch den Gemeindevorstand zur Prüfung an Diplomarch. F. Held weitergeleitet.
4. In seinem Schreiben vom 8.9o198l stellte und begründete
F. Held den Antrag, der vorliegende Gestaltungsplan sei abzulehnen und es sei ein neuer Plan unter Berücksichti— gung der angebrachten Kritik ausarbeiten zu lassen.
50 Nachdem dieses Gutachten den Grundeigentümern zur Kenntnis” nehme zugestellt wurde, fand am 10.10.1981 in Lantsch/Lenz
eine Sitzung statt. Anwesend waren: Gemeindevorstand, Grundm eigentümer, Planer Gutachter. Das Ergebnis wurde in einem
Protokoll (14/19815 zusammengefasst und allen Sitzungsteil—
nehmern zugestellt.
Am 30.7.1982 reiehte Frl. Projer nochmals die Unterlagen ein. In seinem Schreiben vom 30.8.1983 stellt F. Held fest: „ der Quartiergestaltungsplan sei von ihm geprüft worden,
- die in Art. 48 des Baugesetzes genannten Vorausw setzungen seien erfüllt. „ die Gestaltungsvorschriften sollen die Pläne er— ganzen,
— die Erschliessungspläne seien nicht Gegenstand seiner Prüfung. 7. In seiner Sitzung vom 21.9.1982 hat der Gemeindevorstand das Einspracheverfahren beschlossen. In der Zeit vom 24.
9. n 25.10.1982 wurden die Pläne öffentlich aufgelegt.
Innert Frist hat Einsprache erhoben betr. Verkleinerung der Grünfläche auf Parzelle Nr. 329o
N2”
Gemeinde-Vorstand 7099 Brienz/Brinzauls GR
9: Auf Empfehlung von Diplomarch. Fa Held wollte der Gemeinden vorstand von den beteiligten Grundeigentümern die schriftm
liche Bestätigung haben, wonach sich diese bereit erklären,
die Erschliessungskosten (Wasser/Kanalisation/Elektrisch/ Quartierstrassen) in Perimeterverfahren zu übernehmen: hat diese Unterschrift nicht Einzig und allein Hra
gegebeno Er hat aber auch keine Einsprache erhoben: Dem Gen
meindevorstand hat er die Begründung seiner Haltung nie eew kanntgegebene
10° In seiner Sitzung vom 17:5:l985 hat der Gemeindevcstand: a:
die Einsprache von
behandelt,
b. die Quartiererschliessungspläne genehmigt: „ Schmutzwasseranschluss an beste Kanalisation /Plan
l : 1000 (mit der mechanischen Leitung/braun)
„m wasser/Kanalisation/Elektrisch/Plan 1 : 500 m Strassenplan l : 500 0e
die Unterlagen betr: Quartiergestaltung genehmigt:
m Gestaltungsplan l : 500 m Modell m Gestaltungsvotschriften die Aufteilung der Erschliessungskosten gem. Baugesetz in Perimeterverfahren beschlossen,
die Aufteilung der Planungskosten gem. Baugesetz (Art:
49) nach Massgabe der Grundstückflächen beschlossene
weiter wurde festgehalten:
m die Ausscheidung von Grünflächen im Sinne von Art: 48 lit. d BG ist eine Baubeschränkung: Sie hat aber keinen Einfluss auf die rechtskräftige Bauzoneo Für die Berechw
nung der Ausnützungsziffer wird die ganze Fläche (inkl: Grünfläche) berücksichtigto Gegenüber der Grünfläche nüsu
sen die gesetzlichen Grenzabstände nicht eingehalten wer” dene
m genäss Arto l2 Abs: 5 BG gehen die von den Privaten erstellten Wasserm und Kanalisationsleitungen nach Er“ stellung ins Eigentum der Gemeinde überg soweit sie als öffentliche Leitungen vorgesehen sindo w die Quartierstrassen sind nach den Vorschriften der Gen
meinde durch die Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten:
„ nach Gemeindereglement hat der Abonnent die Kbsten der el. Anschlussleitung zwischen dem Verteilkasten und dem
Gemeinde-Vorstand 7099 Brienz/Brinzauls GR mit el. Energie zu versorgenden Objekt zu übernehmen. Bis und mit Abspannisolatoren an Gebäude bei Freileitungen bzwo bis und mit Hausanschlusskasten bei Kabelleitungen gehen die“ se Leitungen ins Eigentum der Gemeinde über, die auch den Unterm halt übernimmta
weiter wird auf das Baugesets veruiesen„ insbesondere auf Arto 12, 15, l8, 500
Der Gemeindevorstand beschliesst:
l. Jeder Grundeigentümer erhält eine Kopie dieses Entscheides.
2° Die Planungsm und Erschliessungskosten werden im Sinne des
Baugesetzes im Perimeterverfahren von den Grundeigentümern getragen, erstere betragen:
m Rechnung
Fra
2'465o50
m Rechnung Dr° Conrad
Fro
5000"“
m Kantonsamtsblatt GB m Gemeinde Brienz
Fr6 Fra
Fre
100.80 SOOOmM
3'566.50
4M...
3° Frl. Th. Projer hat sämtliche Plane betro Quartierplanung Tgaplotta in je fünf Exemplaren für die Bedürfnisse der Gemeinde und zuhanden des Grundbuchamtes bis spätestens 6. April 1983 abzulieferno
i9 Frl. Th Projer hat ihre Rechnung direkt an die Grundeigenw tüner (Auftraggeber) zu stelleno
5e Die rechtskräftigen Plane sind als öffentlichmrechtliche
Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch der Gemeinde Brienz/GR anzumerken (Baugesetz Arte 50)e
69 Dieser Entscheid kann binnen 20 Tagen seit der Mitteilung an das Kent
deno
Verwaltungsgericht in Chur weitergezogen werw
7o Schriftliche Mitteilung an:
m
w m
„
w Frlo Tho Projer, 7477 Filisur
m Diplomarche F. Held, Malans
-”
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal