Quartierplan Pro Pitschen
Neighbourhood plan procedure · Albula/Alvra
Document
- Number
- 82.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 3, 1982
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Text
GEMEINDE SUFIAVA
E N T S C H E
I
Des Gemeindevorstandes
von Surava
3.6.1982
vom
-
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D
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mitgeteilt am
q ‚. .‚JE““1082
%.L
in Sachen
QUARTIERPLANUNG
"PRO PITSCHEN"
betreffend
GENEHMIGUNG DER QUARTIERPLANUNG
A.
"PRO PITSCHEN"
Sachverhalt
Am 2l.
März 1980 hat der Gemeindevorstand beschlossen im Gebiet
"Pro Pitschen" eine Quartierplanung durchzuführen.
und die Quartierplanabgrenzung
Der Beschluss
(Situationsplan l:lOOO)
direkt betroffenen Grundeigentümern am 28.
und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen,
März 1980 schriftlich
mitgeteilt.
Die öffentliche Planauflage erfolgte in der Zeit vom 7.
bis 7.
wurde den
August 198l
September. Während der Einsprachefrist sind insgesamt
lO Einsprachen eingeganen.
An 5 Sitzungen vom lO.
und 12.
Februar 1982
wurden die Einsprachen mit den Grundeigentümern besprochen und
erledigt.
lO.
Am 5.März 1982 wurden die Protokolle der Sitzungen vom
und l2.
Februar 1982 allen betroffenen Grundeigentümern zur
Vernehmlassung zugestellt. eingeganen.
Fristgerecht sind nochmals 4 Einsprachen
B.
Einsprachen
Der Gemeindevorstand hat die Einsprachen geprüft und zieht in Erwägung:
l.
Einsprache
betreffend Art.
23 der Quartierplanbe"
stimmungen Eine nochmalige Ueberprüfung des Perimeters für die Finanzierung der Hydrantenanlage hat ergeben, dass die Parzelle 2 auch einbe-
zogen werden muss..Der Verteilschlüssel in Art.
23 wird entsprechend
angepasst.
Die Verbesserung der Löschbereitschaft und der Druckverhältnisse durch den Bau der vorgesehenenHydrantenänlmgelassen es rechtferti-
gen,
die überbauten Parzellen mit 75% des vollen Kostenanteils zu
belasten.
2.
Einsprache leitung;
betreffend Hydrantenleitung und Frei“
Kostenverteiler
Für den Einspracheteil bezüglich Hydrantenleitung siehe Erwägungen zur Einsprache .
Das Quartierplangebiet liegt in der 2.
Erschliessungsetappe.
In dieser Etappe haben die Grundeigentümer die gesamten ErschlieS“ sungskosten zu tragen (Art. l7 BG Surava und Art. 2 Erschliessungs-
verordnung der Gemeinde Surava).
Die bestehende Freileitung wird
der weiteren Ueberbauung im Gebiet Pro Pitschen nicht mehr genügen. Eine Erneuerung dieser Leitung drängt sich auf. Eine Verkabelung
erscheint als sinnvoll und zweckmässig da die_bestehende Freileitung ohnehin wegen der Ueberbauung verlegt werden müsste. Gemäss den
Quartierplanbestimmungen ist vorgesehen, dass 50% der Kosten für die Verkabelung der Freileitung zu Lasten der Gemeinde gehen.
Da die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem nicht voll
erschlossenen Grundstück erteilt wurde,
noch mit Erschliessungskosten gerechnet werden.
müsste
3.
Einsprache Freileitung;
betreffend Hydrantenleitung und Kostenverteiler
Die Antworten zu dieser Einsprache können den Erwägungen der Einsprachen und entnommen werden.
4.
Einsprache
betreffend Kostenverteiler für Hydrante n-
anlage
Wie bereits
erwähnt liegt das Quartierplangeb iet
schliessungsetappe.
der Grundeigentümer.
in der
2.
Er"
Sämtliche Erschliessungskosten gehen zu Lasten Als vor lO Jahren in diesem Gebiet eine Bau-
bewilligung erteilt wurde ahnte noch niemand, dass das Gebiet späw ter in eine Bauzone eingeteilt werden soll. Dies erfolgte dann mit dem Erlass des Zonenplanes 1974. Die Bauzonen sind aufgrund gesetzliw cher Bestimmungen zu erschliessen. Wenn durch den Bau von Erschliesh sungsanlagen Verbesserungen und demzufol ge Mehrwerte entstehen, können die anfallenden Kosten überwälz t werden. Durch den Bau der Hydrantenleitung"nüi:Druckerhöhungsanl ageeist eine Verbesserung der Druckverhältnisse gegeben und somit auch die bis anhin ungenügende Löschbereitschaft. Dies rechtfertigt 75% des vollen Kostenanteils auch auf die bestehenden Bauten
zu überwälzen.
Auf die in der Einsprache gemachten Kom promissvorschläge kann nicht eingetreten werden, weil die Anschluss gebühren auch geschuldet sind, wenn ein Perimeterverfahren für den Bau einer Erschliessungs" anlage durchgeführt wird und weil priva te Hausanschlüsse vom Grundeigentümer voll zu tragen sind. Die Versetzungskosten des Hydranten gehen zu Lasten der gesamten Hydrantenanlage. Der bestehende Hausanschluss muss nich t geändert werden. Ein Wasseranu schluss an die zu erstellende Hydrantenleitu ng ist ohne weitere An" schlussgebühren aber auf Kosten des anschliesse nden Bauherrn möglich.
5.
Einsprache
Herrn
betreffend Zufahrt
macht geltend,
dass er keinen Boden für die vorgesehene Quartierstrasse II mit Wendeplatz abgeben könne und dass er an die Erschliessung nichts zahle. Er beruft sich auf ein Schreiben des Gemeindevorstandes vom 5.7.1974. Dari n sei ihm eine Zufahrt zuge" sichert
worden.
, Gemeinde" An der Besprechung vom 10.2.82 zwischen Herrn g präsident H. Müller und Planer St. Barandun konnte keine Einigun
erzielt werden,
auf seinem dargestellten Stand-
da Herr
punkt beharrt.
Im Rahmen des
1974 wurde in Surava die Ortsplanung erarbeitet. öffentlichen Planauflageverfahrens hat Herr
am 24.6.1974
Er" eine Einsprache gegen die Strassenführung der vorgesehenen schliessungsstrasse im Verkehrsplan eingereicht. In_der Folge
wurde der Verkehrsplan zur
Zufriedenheit von Herrn
ge"
ändert und ihm dies am 5.7.1974 mitgeteilt.
wurde die und Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben Erschliesim ursprünglichen rechtskräftigen Strassenplan vorgesehene
Regierung sungsstrasse an den heutigen Standort verlegt und von der
genehmigt.
1981 hat die Gemeinde die Ortsplanung revidiert. wurde auch der Erschliessungsplan (Verkehrsplan)
Im Zuge der Revision
angepasst.
Plänen Am 19.1.1982 hat die Gemeindeversammlung den revidierten keine ein" und Baugesetz zugestimmt. Rekurse an die Regierung sind
gegangen.
Das ErsChliessungskonzept der Quartierplanung basiert
auf der Erschliessungsplanung der Ortsplanung. beim Eine Abklärung der Zufahrtsmöglichkeiten ab Kantonsstrasse
Bezirksbauamt V hat ergeben,
dass eine dritte,
zusätzliche Zufahrt
mit der Versetzung der Innerortstafel möglich wäre. Daraus ist zu
n dass es kaum möglich sein wird und aus verkehrstechnische Einzel" Gründen nicht sinnvoll wäre, weitere private Zufahrten für
entnehmen,
bauten zu bewilligen. C.
Beschluss
Der Gemeindevorstand Surava
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1.
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s
Die Einsprache von Herrn
s
t
wird im Sinne der Erwäw
gungen teilweise gutgeheissen. 2.
Die Einsprache von Herrn
wird im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen. 3.
Die Einsprache von Frau
Erwägungen teilweise gutgeheissen.
wird im Sinne der
4.
Die Einsprache von Herrn
wird im Sinne der Er-
wägungen abgewiesen.
5.
Die Einsprache von Herrn
wird im Sinne der Er—
wägungen abgewiesen. 6.
Die Quartierplanbestimmungen werden
im Sinne der Erwägungen
ergänzt und genehmigt. 7.
Der Plan
1:500
"Alter Bestand
(Plan 2)
1:500
(Plan
1),
der Erschliessungsplan
und der Baulandumlegungsplan 1:500
(Plan 3)
wer-
den genehmigt. 8.
Gegen diesen Entscheid des Gemeindevorstandes Surava kann
20 Tage seit der Mitteilung beim kant.
Verwaltungsgericht Re-
kurs eingereicht werden. 9.
Mitteilung an
Für den Gemeindevorstand Surava
Der Präsident:
Der Aktuar:
.7
’Er
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal