Quartierplan Alvaneu Bad

Neighbourhood plan procedure · Albula/Alvra

Document

Number
98.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Albula/Alvra
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 23, 1998

Map

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Text

3511_B_QP_Alvaneu_Bad_fehlt.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra

Quartierplan Alvaneu Bad, Alvaneu Beschluss

Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23.11.1998 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3511_V_QP_Alvaneu_Bad_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra

Quartierplan Alvaneu Bad, Alvaneu Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 23. November 1998

Gemeinde Alvaneu

Quartz‘erplanvorschriften

- bereinigtes Genehmigungsexemplar sowie nach erfolgter Auflage hat der Ge— Gestützt auf Art. 38, 46 und 67 ff. des Gemeindebaugesetzes (BauG) ' : meindevorstand als Baubehörde nachfolgenden Quartierplan erlassen

Quartz’erplammg ”Alvrmeu-Bad ” I.

Allgemeine Bestimmungen Art. l

Allgemeines

Im Zusammenhang mit der Erstellung einer Golfplatzanlage

im Gebiet "Arvadi" und "La Sane" hat gemäss Art. 38 und 46

BauG gleichzeitig die Aktivierung des ehemaligen Badefl und Kurbetriebes in Alvaneuwßad zu erfolgen.

Für die Geländekammer am Start und Endpunkt des Golfplatu zes und an der Nahtstelle zwischen Siedlung und Landschaft ist eine architektonische Gesamtidee gefordert, welche über die Erfüllung der rein betrieblichen Erfordernisse hinausreicht.

Art. 2 Quartierplan

Nach Art. 38 Abs. 1 und 2 BauG sind in der Kur- und Golfzone die wichtigsten Kur« und Golfeinrichtungen und die Er— schliessungsanlagen festzulegen sowie Aussagen über die Dachgestaltung der zu erstellenden Bauten zu machen. Die Er— teilung von Baubewilligungen darf nur gestützt auf den geneh—

migten Quartierplan erfolgen.

Der Quartierplan AlvaneuflBad erstreckt sich über die Kur—

und Golfzone Alvaneu—Bad gemäss Zonenplan vom 20. De—

zember 1994 und über die Parzellen Nr. 899, 902, 365, 366, 368 sowie Teile der Parzellen 361, 367, 904, 364, 616, 363

und 619 des Liegenschafts— und Servitutenregisters der Geemeinde Alvaneu.

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1:1000 und dem rechtskräftigen Einleitungsben schluss ersichtlich.

Die Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen bestehenden Dienstbarkeiten und Anmerkungen sind aus

dem Bestandesplan und den im Anhang zum Quartierplan wie"

dergegebenen Grundbuchauszügen ersichtlich. Vorbestehende

Dienstbarkeiten werden durch das Quartierplanverfahren nicht berührt.

„2..

Art. 3 Zweck des Quartierplanes

Der Quartierplan dient der zweckmässigen Nutzung der einbe— zogenen Parzellen unter gleichzeitiger Einhaltung einer optiw

malen Gestaltung mit dem Ziel, dass die Bauten den land-

schaftlichen, architektonischen und hygienischen Ansprüchen

genügen und in die Umgebung passen.

Eerner regelt er die Erschliessung des Quartierplangebietes in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften von Bauge— setz, Zonenplan und generellem Erschliessungsplan.

Art. 4 Bestandteile des Quartierplanes

Der Quartierplan "Alvaneu—Bad" umfasst folgende Bestandtei—

mhpmw

le:

Bestandesplan 1:1000 Gestaltungsplan 1:500 Erschliessungsplan l 2500

Quartierplanvorschriften (incl. Anhang l)

Entscheid des Gemeindevorstandes zum Quartierplan

Art. 5 Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quartierplanm

gebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthal— ten, den jeweils geltenden Bauvorschriften und Plänen sowie den Erschliessungsreglementen der Gemeinde zu genügen.

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Vorbehalten bleiben allenfalls durch kantonale Behör— den zu erteilende Rodungs— und andere Polizeibewilligungen.

Der behördlich genehmigte Quartierplan ist im Grundbuch an" zumerken. Die Anmerkung im Grundbuch schliesst die Einre-. de eines künftigen Erwerbers, er habe das angemerkte Rechts— verhältnis nicht- gekannt, aus.

II.

Quartiergestaltung

a)

Konzept und Bauberatung

Art. 6 Konzept

Das Bauprogramm ist entsprechend den Funktionen der Anla-

geteile (Badezentrum, Kurhotel, Golfclubhaus, Golfhotel und

Hotelresidenz) in freistehenden Baukörpern zu organisieren.

Die Gebäudevolumen sind so anzuordnen und zu gestalten,

dass sie sowohl als Einzelteile wie auch als Gesamtkompositi— on architektonisch zu befriedigen vermögen.

Der Aussengestaltungsbereich ist als kontinuierlich fliessender Grünraum ohne Abriegelung oder Hofbildungen durch die An— lage zu führen. Er stellt eine übergangslose Verbindung zum Golfplatz und zur Landschaft her.

Die Hotels (Kurhotel, Golfhotel und Hotelresidenz) sowie das

Golfclubhaus sind im wesentlichen als nach Süden orientierte Anlagen aufzubauen. Das Badezentrum ist vor diesem Hinter-

grund als Pavillion in die parkartige Landschaft zu plazieren.

Der Fahrverkehr und die Parkierungsanlage sind nach Reali« sierung des Gesamtkonzepts vorwiegend im Bereiche der nörd— lichen Verbindungsstrasse zu konzentrieren. Die Immissionen auf die Kurw und Badeanlagen sind zu minimieren.

Art. 7 Gestaltungsleitbild

Als Leitbild für die Anordnung, Abmessung und Gestaltung der Bauten ist der Quartiergestaltungsplan und das Uberbauw

ungsrichtprojekt vom 28.06.1995 massgebend (vgl. Anhang 1 “Richtproj ekt") .

Abweichungen vom Richtprojekt auch bezüglich der Anord— nung und architektonischen Gestaltung der Bauten sind im

Rahmen der Quartiergestaltungsvorschriften (Art. 15 - 20), so—

fern dadurch eine gesamthaft gleichwertige Siedlungsgestalw tung erreicht wird, möglich.

Art. 8 Bauberatung

Für die Beurteilung von Gestaltungsfragen, welche durch die Gestaltungsvoschriften nicht schlüssig beantwortet werden, kann die Baukommission im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Bauherrschaft einen Bauberater beiziehen.

.. 4 ..

b)

Gestaltung des Quartierplangebietes

Art. 9 Gestaltungsplan

Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festge— legt:

a) b)

Baufelder für Neubauten Niveaupunkte, Gebäudehöhen

d) e)

Aussengestaltungsbereich Etappierung

C)

Quellschutzbereiche

Die nachfolgenden Vorschriften bestimmen die Grundsätze für die Bauweise und Gestaltung der Bauten sowie deren Umge— bung.

Art. 10 Baufelder

Die Baufelder werden durch Markierungslinien begrenzt und bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen die Bauten gründe sätzlich frei angeordnet werden können.

Art. ll Baulinien

Wo im Gestaltungsplan Baulinien festgelegt sind, können Hochbauten unabhängig von Grenzabstandsvorschriften des Baugesetzes bis an die Baulinie gestellt werden.

Art. 12 Niveaulinien

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Niveaupunkte für Hochbauten legen die jeweiligen Erdgeschoss— resp. Haupteingangshöhen fest. Abweichungen sind mit einer Toleranz von +/— 50 cm zulässig. Art. l3

Quellschutzbereiche

Sie schützen entsprechend dem Schutzzweck der Quellschutzzone gemäss Art. 49 BauG bestehende Quelfassungen und ihre Umgebung. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung er- ' forderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen und auszuführen.

Art. l4

Etappierung

Die im Gestaltungsplan festgelegten Etappen der Bauausführung sind grundsätzlich verbindlich. Demnach sind die Anla«

geteile in folgender Reihenfolge auszuführen:

„5.. l. 2.

Bade- und Kurhotel bzw. Badezentrum Golfclubhaus

4.

Hotelresidenz

3.

Golfhotel und Umnutzung Betriebsgebäude Zogg

In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 38 Abs. 3 BauG zwingend, dass vor Erteilung von Baubewilligungen für reine Golf-

bauten, das Bade-v und Kurhotel bzw. das Badezentrum erstellt

sein muss oder eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vornliegt und die Ausführung des bewilligten Baus durch entsprew chende Bankgarantien oder gleichwertige Garantien sicherge“ stellt ist.

Gleichzeitig mit der Verlegung des Trassees der Kantonsstrasse nach Norden aber in jedem Fall vor Erteilung von Baube—

willigungen für reine Golfbauten ist das bestehende, alte Kur-

haus abzubrechen. Der Abbruch des alten Kurhauses kann auch vorgezogen werden und ist im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das Bade— und Kurhotel durch entsprew chende Bankgarantie oder gleichwertige Garantien sicherzu—w stellen.

Die Ausführung der Parkierungsanlagen erfolgt entsprechend

dem Baufortschritt und den jeweiligen Bedürfnissen gemäss

Art. 22 Der Gemeindevorstand kann Abänderungen in der Reihenfolge

der zu erstellenden Anlageteile auf begründetes Gesuch hin

bewilligen, soweit diese nicht Art. 38 Abs. 3 BauG zuwider"

laufen. Ausgenommen das Baden und Kurhotel bzw. Badezenw trum kann für die Reihenfolge der Realisierung der übrigen Bauten wirtschaftlichen und konjunkturellen Uberlegungen Rechnung getragen werden.

e)

Gestaltung der Bauten

Art. 15 Grösse, Form und Stellung

Grösse, Form und Stellung der Baukörper werden mit den im Gestaltungsplan bezeichneten Baufeldem nach aussen begrenzt.

Das Badezentrum ist pavillonartig innerhalb der im Gestal— tungsplan ausgeschiedenen Baufeldem zu plazieren.

Die Parkgarage ist parallel zur neuen Kantonsstrasse am nördlichen Rand des Quartierplangebietes anzuordnen. Ihre lange Südfront soll sich in das Erscheinungsbild der Gesamtanlage

einfügen. Entsprechend wird eine hohe Sorfalt bei der Einfügung in die Topographie und bei der Gestaltung-verlangt.

.. 6 ..

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Art. 16 Fassadengestaltung

der Funktion und Die Fassadengestaltung soll grundsätzlich Anlageteile entspredem inneren Aufbau der verschiedenen die wesentlichen chen. Sockel—, Wand— und Dachpartie sind Gliederungselemete.

relle Richtlinie

Das Richtprojekt (vgl. Anhang 1) dient als gene

aden der jeweili— für die architektonische Gestaltung der Fass il vom Richtpro— gen Baukörper. Die Gestaltung kann im Deta soweit dadurch die jekt abweichen und Variationen aufweisen, wird. gestalterische Gesamtkomposrtion nicht gestört o

Art. l7

Dachgestaltung, Dachaufbauten

Walmdächern

Die Dachgestaltung hat sich mit Giebel« bzw.

den ortsüblichen Formen anzugleichen und die

Eindeckung

n erfolgen.

soll mit ortsüblichen und geeigneten Materialie

Für die einzelnen Anlageteile sind Variationen

in der Dachgew

stimmt sind und staltung gestattet, soweit sie aufeinander abge die Gesamtkomposition nicht gestört wird.

auten werden nicht Art, Anzahl und Abmessung von Dachaufb Bauteile soll eine reglementiert. Bei Verwendung derartiger en. ' werd cht errei sition qualitätsvolle Gesamtkompo

Art. 18 Gebäudehöhe, Gebäudelänge

Die max. Gebäudehöhen und —längen sind

im Gestaltungsplan

udehöhen mit festgelegt (Baufelder, Niveaupunkte und Gebä Höhenkoten). Die Gebäudelängen und —tiefen dürfen innerhalb

der Baufelder

n dadurch nicht

reduziert werden, soweit die Gesamtkompositio beeinträchtigt wird.

im Gestaltungsplan Die Gebäudehöhen dürfen gegenüber den en, sofern dafestgelegten Koten wie folgt abgeändert werd htigt wird: durch die Gesamtkomposition nicht beeinträc Badezentrum Kurhotel Golfclubhaus . Golfhotel Hotelresidenz

+ 3.00rn +/— 3.00rn + /—» 3.00m +/-— 3.00m + /* 3.00m

Firsthöhen einer Die bezeichneten Höhenkoten gelten für die Die Firsthöhe geneigten, gewölbten oder anderen Dachform. iert. defin e wird mit Oberkant Firstpfett

_ 7 _. Art. l9 Vorbauten und Terrassen

Ein- und mehrgeschossige Vorbauten (z.B. Treppenhäuser, Lifttürme etc.) dürfen auf der Nordseite der Gebäude max.

3.00 m über die Baufelder hinausreichen. Ihre Gesamtlänge

darf maximal 35% der jeweiligen Fassadenlänge betragen.

Der Standort, die Abmessung und Gestaltung von ebenerdigen oder leicht erhöhten Terrassen sind auf die betrieblichen Erforu dernisse und das Gestaltungskonzept des Aussengestaltungsbe— reiches abzustimmen.

Art. 20 An- und Nebenbauten, unterirdische Bauten

Eingeschossige Anw und Nebenbauten sind grundsätzlich nur innerhalb der im Gestaltungsplan definierten Baufelder zuläs» sig. Ausserhalb der Baufelder sind sie nur gestattet, sofern sie

in der Plangrundlage des Aussengestaltungsbereiches (Art. 21)

vorgesehen sind.

Unterirdische Bauten (z.B. Verbindungsgänge zwischen den einzelnen Anlageteilen) sind örtlich zulässig. Ihre Abmessung und Anordnung hat das Gestaltungskonzept des Aussenbereiches zu respektieren.

d)

Gestaltung des Aussenraumes

Art. 21 Aussengestaltungsbereich

Für den im Gestaltungsplan bezeichneten Aussengestaltungsbew reich ist je Bauetappe im Baubewilligungsverfahren auch ein verbindlicher Plan zu erstellen, welcher die Art der Nutzung

der Freiflächen festlegt sowie die Terraingestaltung und Bepflanzung regelt. Die Materialwahl der Oberflächen im Aussengestaltungsbereich hat sich an einen geringen Oberflächenabfluss und Ener«gieaufwand zu richten.

Grünflächen, wie Wiesen und Rasen sind standortgemäss aufzubauen und zu unterhalten. Die Beflanzung hat sich bezüglich Artenwahl und Zusammen" ' setzung an diejenige der Flussaue zu richten.

Art. 22 Parkierungsanlagen/Einfahrt

Für die etappengerechte Bereitstellung und Anlage der Abstelb plätze gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes.

“8-"

Bei einer allfälligen Reduktion des Raumprogrammes und entw sprechender Verminderung des Parplatzangebotes ist das Prow jekt sinngemäss anzupassen.

Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze je Bauetappe richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes. Entsprechend den Bauetappen ist die Parkierungsanlage sukzessive an die

wechselnden Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen.

Die Parkplaätze für das Badezentrum und Kurhotel sowie für das Golfclubhaus dürfen entsprechend dem Richtprojekt oberw irdisch im Quartierplangebiet plaziert werden.

Die zusätzlichen Abstellplätze für das Golfclubhaus dürfen

ebenfalls oberirdisch im Quartierplangebiet plaziert werden.

Diese offenen oder überdeckten Parkplätze sind sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Die Standorte sowie die Gestaltung sind auf das Gestaltungskonzept für den Aussenbereich abzustimmen. Mit der Erstellung des Golfhotels wird die Verlegung des bew stehenden Trassees der Kantonsstrasse notwendig. Zu diesem

Zeitpunkt ist am nördlichen Rand des Quartierplangebietes eiw

ne zentrale Sammelgarage zu erstellen, welche dem Kantons— strassenverlauf folgt. Sie ist so zu konzipieren und zu dimenw sionieren, dass mit Ausnahme der Personalparkplätze auch die erforderlichen Parkplätze für die Hotelresidenz im oder auf der Sammelgarage zur Verfügung stehen.

Die provisorische und definitive Einfahrt in die Kantonsstrasse richtet sich nach den Vorschriften und Auflagen des Kantons.

III.

Erschliessung

Die Quartierplanbestimmungen bezüglich der Erschliessung des Quar— tierplangebietes regeln die Erstellung und Finanzierung der Quartier» erschliessung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Erschliessungskosten unter den Grundeigentümern.

Art. 23 Erstellung und Eigentum der Erschliessungsanlagen

Die gemeinschaftlichen Anlagen der Quartiererschliessung sind gemäss Quartiererschliessungsplan und genereller Erw schliessungsplanung der Gemeinde zu erstellen und haben den Anforderungen der kommunalen Erschliessungsreglemente zu genügen.

„9.. Die Verlegung der Kantonsstrasse hat nach dem von den kann

tonalen Behörden rechtskräftig beschlossenen Projekt zu erfol-

gen. Die gegebenenfalls nach Abzug des Kantonsanteils verw bleibenden Restkosten der Strassenverlegung tragen entsprechend der Vorteilsnutzung die beitragspflichtigen Grundeigen— tümer bzw. Baurechtsnehmer in der Kur— und Golfzone.

Die Eigentümer der überbauten Parzellen im Quartierplangew biet haben jederzeit Anspruch auf eine ungehinderte Zufahrt. An die Kosten der durch die Verlegung der Kantonsstrasse al-

lenfalls erforderlichen baulichen Anpassungen haben sie nichts

beizutragen.

Die Erstellung der Einfahrt in die Kantonsstrasse sowie der privaten Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle sind nach den Weisungen des Kantons bzw. der Gemeinde zu erstellen und sind bewilligungspflichtig. Dasselbe gilt für die Versorgung des Quartierplangebietes mit Elektrizität, die nach den Weisungen des EW Alvaneu zu erfolgen hat.

Die Anlagen der Quartiererschliessung werden durch die Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde erstellt.

Die privat erstellten Anlagen der Quartiererschliessung stehen im Miteigentum derjenigen Grundeigentümer, welche sie erstellt haben. Die nachträgliche Übernahme der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde gemäss Art. ’70 BauG bleibt vorbehalten.

Die Kosten des Unterhaltes und der Erneuerung der Anlagen sind, soweit und solange sie nicht von der Gemeinde übernommen worden sind, nach Massgabe des jeweiligen Anteils an den Erstellungskosten unter den Miteigentümern aufzuteilen. Für das Verhältnis unter den Miteigentümem gelten subsidiär

die entsprechenden Bestimmungen des ZGB.

Art. 24 Finanzierung der Erschliessungsanlagen/Kostenverteiler

Die Kosten der Quartiererschliessung gehen vollumfänglich zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer bzw. Baurechtsneh» mer.

Die Verteilung der Kosten auf die beitragspflichtigen Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer erfolgt nach Massgabe der jeweils konsumierten Vorteilsnutzung (BGF) in der Kur— und

Golfzone.

Durch die Erstellung der Erschliessungsanlagen sind die

Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer nicht von der Lei-

stung der gesetzlichen Abgaben (Grundeigentümerbeiträge und Anschlussgebühren) an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, befreit. Insbesondere

handelt es sich dabei um die einmaligen Anschlussgebühren an

die öffentliche Kanalisation, ARA, Wasserversorgung und die Elektrizitätsversorgung.

„.10Vorbehalten bleiben ausserdem die wiederkehrenden Betriebs-

gebühren für die Benutzung der öffentlichen Ver— und Entsorw gungsanlagen.

Art. 25 Vorfinanzierungen

Durch den Erstbauenden vorfinanzierte Beiträge werden ver— zinst. Massgeblich ist der Zinssatz für l. Hypotheken der Graubündner Kantonalbank.

IV.

Landumlegung

Art. 26 Landumlegung

Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes.

Sämtliche Grenzbereinigungen und Landabtretungen sind mittels privatrechtlicher Vereinbarungen vorzunehmen.

Art. Z7 Ermittlung der Bruttogeschossfläche (BGF)

Der AZ—berechtigte Landanteil in der Kur— und Golfzone bew

trägt 30253 m2 (Vermessung durch Geometer notwendig). Bei

der zulässigen Ausnützung von 0,8 ergibt sich eine max. BGF

von 24202 m2.

Die Aufteilung der BGB—Anteile zwischen Parz. Nr. 364 und

367 erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan. Die Übernahme von BGFwAnteilen von Parz. Nr. 365 wird privatrechtlich geregelt und erfolgt vor Baubeginn auf Parz. Nr. 367.

Die Eigentümer überbauter Parzellen im Quartierplangebiet haben einen eigenen Anspruch auf Nutzung des darauf entfal— lenden BGB-Anteils. Der heutige Besitzesstand bleibt in jedem Fall gewahrt.

.. 11 ..

Kosten des Quartierplanverfahrens

Art. 28 Grundsatz

Die Kosten des Quartierplanverfahrens, der Vermessung und

Vermarkung sowie die Kosten des Grundbuchamtes gehen zu

Lasten der betroffenen Grundeigentümer bzw. Baurechtsneh— mer. Sie werden entsprechend der Vorteilsnutzung (BGF) von den jeweiligen Grundeigentümern bzw. Baurechtsnehmern übernommen und sind vom Eigentümer von Parz. Nr. 361 bzw. 367 vorzuschiessen. Die Beitragspflicht der übrigen

Grundeigentümer entsteht erst mit dem Anschluss an die priva—

ten Erschliessungsanlagen in der Kur— und Golfzone.

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 29 Subsidiäres Recht

Die Vorschriften zum Quartierplan gehen, sofern und soweit sie mit dem geltenden Planungs« und Baurecht der Gemeinde nicht übereinstimmen, vor. Enthalten die Quartierplanvor— schriften keine oder keine abweichende Regelung, so sind die geltende Gesetzgebung der Gemeinde und das übergeordnete Bau-— und Planungsrecht massgebend.

Art. 30 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geän—

dert, kann der Gemeindevorstand erstmals nach 5 Jahren den

Quartierplan von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeiw gentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vor der Einleitung des Verfahrens anzuhören.

Für die Aenderung des Quartierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass.

Art. 31 Grundbuchanmeldung

Der genehmigte Quartierplan (QP) ist auf Anmeldung der Gemeinde Alvaneu hin nach Eintritt der Rechtskraft auf fol-

genden Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken: Parz.

361, 364, 365, 366, 367, 368, 899, 902 und 904. Die Anmer» kung ist sodann auf diejenigen Flächen auszudehnen, welche ab Parz. 363 und 619 (alte Kantonsstrasse) sowie ab Parz. 616

(Bürgergemeinde) in das Privateigentum abgetreten wurden.

Auf der Restparzelle 616 sowie auf den neuen Abschnitten der Kantonsstrasse soll der QP nicht angemerkt werden. Das Grundbuchamt Tiefencastel wird hiermit beauftragt und ermächtigt, dei QP-Vorschriften auf Parz. 36l, 364, 365, 366, 367, 368, 899, 902 und 904 anzumerken.

„12..

vom Gemeindevorstand Alvaneu so beschlossen:

Alvaneu, den . ‚25:3

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Der Gemeindepräsident

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xÜer Gemeindekänzlist

PlatzhalterFehlendeDokumente.pdf

Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente

zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente:

-

von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder

bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten.

Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet.

Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.