Teilrevision 1985
Land-use plan, basic order · Albula/Alvra
Document
- Number
- 85.1948
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 15, 1985
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Text
.____ -- - -- — ' -- -« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE - GFI),3" IviT FÜR RAUMPLANUNG
Y
Die Regierung des Kantons Graubünden
L
II Governo
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
La Regenza dil Cantun Grischun
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Mitgeteilt den
91. JULI 1985
15. Juli 1985 be
Protokoll Nr.
1948
A.
Die Gemeindeversammlung von Brienz verabschiedete am 12.
April 1985 einen Zonenplan Dorf 1 : 1'000 und einen Strassenplan Dorf 1 : 1'000.
Mit Schreiben vom 24. April 1985 ersucht die Gemeinde Brienz, diesen Plänen die Genehmigung zu erteilen. B.
Zonenplan Dorf 1 : 1'000
Durch die Uebertragung des Zonenplanes auf die Grundbuchpläne Massstab 1 : 1'000 wird die Dorfzone gegenüber der Landwirtschaftszone
unwesentlich korrigiert. Die Aenderungen der Dorfzone bestehen
hauptsächlich in der Teilauszonung der Parzelle 131 und von Teilen der Parzelle 277 sowie in der Einzonung eines Teils der Parzelle 99. Die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegene
Parzelle 115 wurde ausgezont und (stattdessen) die Parzelle 93
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 kann genehmigt werden.
Die von der Gemeindeversammlung Brienz am 4. Juni 1976 beschlossene
und von der Regierung am 22. November 1976 genehmigte Ortsplanung besteht aus Baugesetz, Zonenplan 1 : 2'000, Zonenplan 1 : 10'000,
Genereller Erschliessungsplan Strassenplan 1 : 2'000 und Generel-
ler Erschliessungsplan Versorgungsplan. In Art. 9 des Baugesetzes
vom 4. Juni 1976 ist der Massstab für den Zonenplan, nämlich
"1 : 2'000", bestimmt. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 vom 12. April
1985 erfasst nur das Dorfgebiet und dessen Umgebung. Insoweit tritt
dieser Plan an die Stelle des Zonenplanes 1 : 2'000 vom 12. Novem-
ber 1976.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2 Der Gemeinde Brienz wird empfohlen, gelegentlich Art. 9 des Bau-
gesetzes mit der durch die Gemeindebeschlüsse vom 12. April 1985 in der Planbezeichnung bewirkten Situation in Uebereinstimmung zu bringen.
C.
Strassenplan Dorf 1 : 1'000
Der Genehmigung dieses Planes steht nichts entgegen.
Dieser Plan ersetzt den Generellen Erschliessungsplan Strassenplan 1 : 2'000 mit Bezug auf den Dorfrayon. In Art. 9 des Baugesetzes ist gleichfalls vom "Strassenplan 1 :2'000" die Rede.
Bezüglich dieser Differenz gelten die zum Zonenplan angestellten Ueberlegungen.
Beschwerde von
D.
Ueber diese Beschwerde wird in einem separaten Beschluss, im Re-
gierungsbeschluss Nr. 1948 a, entschieden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan Dorf 1 : 1'000 der Gemeinde Brienz vom 12. April 1985 wird genehmigt.
2. Der Strassenplan Dorf 1 : 1'000 der Gemeinde Brienz vom 12. April 1985 wird genehmigt.
3. Ueber die gegen den Beschluss der Gemeinde Brienz vom 12. April
1985 betreffend Zonenplanrevision erhobene Beschwerde
von
den.
wird im Regierungsbeschluss Nr. 1948 a entschie-
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
5. Die Gemeinde Brienz wird angewiesen, diesen Beschluss in geeigneter Form bekanntzugeben.
6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an
Namens der Regierung per Präsident:
Dr. Cadruvl
Der Kanzleiyrektor:
Yi
Dr. Cavkad
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal