Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Albula/Alvra

Document

Number
86.3342
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Albula/Alvra
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Dec 15, 1986

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

Sitzung vom

23. DEZ 108

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15. Dezember 1986

Protokoll Nr. 3342

A. Die Gemeindeversammlung von B r i e n z stimmte am 27. Juni 1986 einer Revision der Ortsplanung zu. Diese umfasst: Baugesetz, Zonenplan 1:1'000 Vazerol, Zonenplan 1:10'000; genereller Erschliessungsplan Vazerol (Strassenplan 1:1'0001, genereller Gestaltungsplan Vazerol , bestehend aus: Gestaltungs-Reglement -/sowie Pläne räumliche Ordnung 1:1'000 fund Richtlinien für verdichtete Ueberbauung 1:1'000 und Richtplan der Versorgung 1:10'000. '

Mit Schreiben vom 8. September 1986 ersucht der Gemeindevorstand Brienz um Genehmigung der Ortsplanungsrevision. B. Baugesetz Das Baugesetz kann genehmigt werden. Zu Art. 6, Abs. 3 ist zu bemerken, dass mit der folgenden Formulierung der Inhalt der Bestimmung besser umschrieben wäre: "Ferner kann die Gemeindeversammlung Spezialpläne erlassen, insbesondere den "generellen Gestaltungsplan Vazerol", umfassend das Gestaltungs-Reglement und die Pläne: räumliche Ordnung und Richtlinien für verdichtete Ueberbauung, die der Regierung zur Genehmigung vorzulegen sind."

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2 Zonenplan 1:1'000 Vazerol Dieser Plan kann genehmigt werden. Zonenplan 1:10'000 Auf die Ausscheidung einer Ruhezone in Abstimmung auf die Nachbarsgemeinde und in Uebereinstimmung mit den Grundlagen zur kantonalen Richtplanung wurde verzichtet. Landwirtschaftszonen wurden nur im Talgebiet ausgeschieden. Nach Art. 16 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Bis Ende 1987 müssen Nutzungspläne - mit insbesondere Landwirtschaftszonen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Schutzzonen erlassen sein. Die Gemeinde Brienz hat demnach spätestens bis Ende 1987 Landwirtschaftszonen auch für die Maiensässgebiete und die Sömmerungsweiden (nach den Richtlinien des kantonalen Amtes für Raumplanung zur Ortsplanung "Ausscheidung von Landwirtschaftszonen", Ausgabe Januar 1985) in den Zonenplan 1:10'000 aufzunehmen. Bei dieser Gelegenheit sind als Schutzzonen zumindest die erwähnten Ruhezonen auszuscheiden. Der Zonenplan 1:10'000 kann in diesem Sinne genehmigt werden. Genereller Erschliessungsplan Vazerol, Teilplan: Strassenplan 1:1'000 Dieser Plan kann genehmigt werden.

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Genereller Gestaltungsplan Vazerol

Der generelle Gestaltungsplan Vazerol besteht aus:

- Gestaltungs-Reglement - Plan: räumliche Ordnung, Situation 1:1'000 - Plan: Richtlinien für verdichtete Ueberbauung, Situation 1:1'000

In Art. 4 (Quartierplanung) lit. b. des Gestaltungs-Reglementes ist die zeitliche Etappierung der einzelnen Quartiere in bezug auf die Erschliessung und Ueberbauung vorgesehen. Es ist zu präzisieren, dass nicht der Inhalt der Quartierpläne durch die Gemeindeversammlung beschlossen und durch die Regierung genehmigt werden soll, sondern jeweils die Freigabe für die Erschliessung und Ueberbauung der einzelnen Quartiere. Das Gestaltungs-Reglement und der Plan: räumliche Ordnung, Situation 1:1'000, können genehmigt werden. Vom Plan Richtlinien für verdichtete Ueberbauung, Situation 1:1'000, kann im Sinne von Art. 16 Abs. 2 KRG Kenntnis genommen werden. Richtplan der Versorgung 1:10'000

Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann vom Richtplan der Versorgung 1:10'000 Kenntnis genommen werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973

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4 beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz der Gemeinde B r i e n z vom 27. Juni 186 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:1'000 Vazerol vom 27. Juni 1986 wird genehmigt. .

3. Der Zonenplan 1:10'000 vom 27. Juni 1986 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Die Gemeinde sorgt für die Vervollständigung der Ortsplanung - mit Landwirtschaftszonen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang - im Sinne der Erwägungen bis Ende 1987.

4. Der generelle Erschliessungsplan Vazerol, Teilplan: Strassenplan 1:1'000 vom 27. Juni 1986 wird genehmigt. 5. Der generelle Gestaltungsplan Vazerol, bestehend aus:

- dem Gestaltungs-Reglement vom 27. Juni 1986 und - dem Plan räumliche Ordnung, Situation 1:1'000 vom 27. Juni 1986 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Vom zum generellen Gestaltungsplan Vazerol gehörenden Plan: Richtlinien für verdichtete Ueberbauung, Situation 1:1'000 vom 27. Juni 1986 wird Kenntnis genommen. 6. Vom Richtplan der Versorgung 1:10'000 vom 27. Juni 1986 wird Kenntnis genommen. 7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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5 8. Die Gemeinde Brienz wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 9. Die Gemeinde Brienz wird ersucht, dem kantonalen Amt für Raumplanung fünf Exemplare des Baugesetzes abzugeben. 10. Es werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an

Namens der Regierung er Präsident: 1/47 Dr.

tpt/i,

Der Kanzleidirektor: Dß Oste»,

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