Baugesetz Surava

Albula/Alvra

Document

Number
3515.(1)
Commune
Albula/Alvra
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 1, 2015

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Text

Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra

Baugesetz Surava

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Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

19. Januar 1982

RB Nr. 1801 vom 12. Juli 1982

13. November 2014

RB Nr. 773 vom 1. September 2015

Änderung

GEMEINDE

SURAVA

BAUGESETZ

INHALTSVERZEICHNIS

I.

ALLGEMEINES

Art.

Art.

Art.

Art. Art. Art.

II.

1

2

3

4 5 6

Geltungsbereich

Zweck

Zuständigkeit

Hofstattrecht Ausnahmen Bousperre

PLANUNG 1. Richtplöne Art.

7

Richtplane

2. Plöne der Grundordnung Art.

Art.

8

9

Art. 10 ‚Art. 11

Art.

12

a) Zonenplan

b) Genereller Erschliessungsplan

c) Genereller Gestaltungsplan

d) Finanzierungsplan Verfahren

3. Bau-‚ Niveou- und Baugestaltungslinien

Art. 13

Art.

14

Art.

15

Art. III.

16

Bestehende Gebäude

Verfahren

DURCHFUEHRUNG UND FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNG Art. Art.

17 18

Art. 19

IV.

Bau-, Niveau— und Baugestoltungslinien

Boulinienbereich

Erschliessungsetoppen Baureife

Beiträge der Grundeigentümer

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN 1. Ortsbild— und Landschaftsschutz

Art. 20

Art. 21 Gestaltung und Einordnung

Dachvorschriften

Art. 23 Campingplätze, Wohnwagen

Art.

22

Art. 24

Art. 25 Einfriedungen‚

Böschungen,

Stützmauern

Schutzverfügungen Loger- und Abstellplötze

shalt 2. Oeffentliche Sicherheit, Gesundheit, Energiehau

Art.

26

Art.

27

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Konstruktion

Unterhalt

Immissionen

Würmedömmung Sonnenkollektoren, Wärmepumpen

-

_ 2

3. Verkehrsaniggeg und Werkleitungen

Art. 31 Verkehrssicherheit und Ausfahrten

58 more articles

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Werkleitungen

Oeffentlicher Grund und Luftraum Duldungspflicht

Art. 32

V.

Parkieren auf privatem Grund

ZUNENVORSCHRIFTEN

1. Zonen der Grundnutzung Art. Art. Art.

36 37 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42 Dorfzone

Wohnzone Gewerbezone

Zone öffentlicher Bauten und Anlagen Forstwirtschaftszone Landwirtschaftszone

Uebriges Gemeindegebiet

2. Ueberlagerte Nutzung

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

3.

Gefahrenzone Grund— und Quellenschutzzone

Zonenschema

Besondere Bauvorschriften

Art. 47

Art. 48

Art. 49 Art. SO

Art. 51Art. 52 VI.

Kiesabbauzone

Ausnützungsziffer Grenz— und Geböudeabstand Unbewohnte An— und Nebenbauten

Abstand zum Wald,

QUARTIERPLANUNG

Art. 53 Gewässer und Strassen

Geböudelönge Gebäude— und Firsthöhe UND

BAULINIEN

Begriff und Zweck

1..Quartiererschliessung

Art. 54

Art. 55 Begriff

Erschliessungskosten

2. Quartieggestaltung

Art. 56

Art. 57 Begriff

Ausnahmen

3. Grenzbereinigung und Baulandumlegung'

Art. 58

Art.

59

Art. 60

Art. 61

Art. 62 Grenzbereinigung

Baulandumlegung

a) b) c) d)

Anordnung Abzug für den Gemeinbedarf Neuzuteilung Umlegungsbann

4. Quartierplanverfahren

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

63 64 65 66 67

68

Einleitung des Verfahrens

Erstellen des Quartierplanes Auflage Entscheid Wirkung Plankosten

VII.. BAUBEWILLIGUQGSVERFAHREN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

69 70 71 72

73 74 75 76 77

Baubewilligungspflicht Baueingabe Baugespann Verfahren Revers

Baubeginn und Baufristen Boukontrolle

Abweichung von bewilligten Flönen Behandlungsgebühron

VIII. VERANTWORTLICHKEIT UND RECHTSMITTEL 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81

Art.

_Ix.

Verantwortlichtkeit Bestrafung Abbruch

Rechtsmittel

SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 82

Art. 83 Ausfürhungsbestimmungen und Gebührenordnung

Inkrafttreten

I. ALLGEMEINES Art.

l

Das Baugesetz ergeht in Anwendung des kantonalen

Raumplanungsgesetzes und gilt für das ganze Ge—

meindegebiet. Seine Vorschriften sind auf die Erstellung sömtlicher der Baubewilligungspflicht unterstellten Bauten anzuwenden

(Art.

Art.

Geltungs-

bereich

69).

2

Das Baugesetz bezweckt:

Zweck

a) Eine geordnete und sinnvolle bauliche EntWicklung.

b) Die Erhaltung baulicher und landschaftliche? Schönheiten.

c) Die Wahrung des allgemeinen Wohles‚ der Sicherheit und der Gesundheit aller Einwohner.

5129.2 lDer Vollzug des Baugesetzes obliegt dem Gemeinde— vorstand, welcher zugleich auch die Baukommission bildet. Er erlösst sämtliche Entscheide und Ver-

Zuständigkeit

fügungen und vertritt die Gemeinde in allen Rechts-

geschäften und Rechtsstreitigkeiten.

2Bei Bedarf kann der Gemeindevorstand auf Kosten des

Baugesuchstellers Fachleute beiziehen. 3Er kann sich einem regionalen Bauberatungsdienst anschliessen.. Art.

Bauten,

4

die zerstört oder abgebrochen werden,

dürfen

binnen drei Jahren im bisherigen Umfang ohne Rück-

sicht auf die Vorschriften über Gebäudehöhe, Aus— nützungsziffer und Grenzabstönde wieder aufgebaut

werden. Zweckönderungen innerhalb der Bauzone sind zulässig.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Quartier—

planung, der Bau— und Niveaulinien oder Baugestaltungs— linien sowie die Parkierung.

Hofatattrecht

-5-

Art.

5

1Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Be-

stimmungen eine unverhältnismössige Härte,

Ausnahmen

so kann

der Gemeindevorstand Ausnahmen von einzelnen Vor—

schriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen

Interessen verletzt werden.

209r Gemeindevorstand kann die Ausnahmebewilligung mit der Auflage verbinden, dass der Grundeigentümer auf Verlangen den gesetzmössigen Zustand herstellt. Für wert— vermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei

späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet. Art.

6

Der Gemeindevorstand kann bei einer Aenderung oder

Ergänzung des Baugesetzes. des Zonenplanes, des generellen Erschliessungs- und Gestaltungsplanes

Bausperre

sowie beim Erlass von Bau- oder Baugestaltungslinien und bei Quartierplanungen für die entsprechenden Ge—

biete eine Bausperre gemöss kantonalem Raumplanungs— gesetz erlassen.

II. PLANUNG

l.

Richtglöne

Art.

7

1Die Richtplöne legen die Grundzüge der Entwicklung ‘ fest. 2Der Richtplan enthält Grundsätze der Nutzung, der Erschliessung und Ausrüstung; der Gestaltung und Finanzierung.

3Die Richtplöne, mit Ausnahme des Finanzierungsrichtplanes,

und ihre Aenderungen unterliegen der Ab-

stimmung in der Gemeindeversammlung.

4Das Auflogeverfohren richtet sich sinngemöss nach

Art. 12

des Baugesetzes. Im übrigen gelten die Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

Richtplöne

-

2.

6 _

Pläne der Grundordnung Art.

8

Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet nach Art und Mass der Nutzung in verschiedene Zonen. Er be— zeichnet Zonen der Grundnutzung und Zonen mit über-

a)Zonenplan

lagerter Nutzung. Die Vorschriften von überlagerten

Nutzungszonen gelten neben den Bestimmungen der

Zonen der Grundnutzung,

Gebiete eingeteilt sind.

in welche die betreffenden

Art.

9

1Der generelle Erschliessungsplan bildet die Grundlage

für die Erschliessung. Er bezeichnet in genereller Form

die Linienführung für die bestehenden und geplanten

öffentlichen und privaten Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsanlagen.

b)Genereller Erschliessungsplan

2Im weiteren enthölt er Angaben über die Linienführung

der wichtigsten Kanäle und Leitungen. über deren Einzugsgebiete sowie über die Standorte wichtiger

Bauten zu Versorgungszwecken.

Art.

10

1Der generelle Gestaltungsplan ist die Summe der Vorschriften über die Gestaltung der einzelnen Bauten,

der Siedlung und der Landschaft.

c)Genereller

Gestaltungsplan

21m generellen Gestaltungsplan kann für Teilgebiete die Quartierplanpflicht sowie die Bauberatung vorgeschrieben werden. 3Die im generellen Gestaltungsplah aufgeführten Kultur- und Naturobjekte,

Feldgehölze,

Gebüsch— und

Baumgruppen dürfen nicht zerstört werden. in ihrem Charakter zu erhalten.

Art.

Sie sind

11

lDer Finanzierungsplan enthält die notwendigen Angaben

über die finanziellen Mittel, die zur Verwirklichung der Planung erforderlich sind. Er hat Angaben über die

verfügbaren Mittel zu enthalten.

2Der Finanzierungsplan legt ferner die Art und Weise

der Finanzierung fest, wobei die zu erwartenden Bei—

träge der privaten Grundeigentümer und allfällige

Subventionen zu berücksichtigen sind.

3Der Finanzierungsplan ist periodisch zu überprüfen und den neuen Gegebenheiten anzupassen.

d)Finanzierungsplan

-

-

Art.

7 12

1Der Erlass und die Abänderung des Baugesetzes, der Zenenplöne sowie des generellen Ersc hliessungs— und generellen Gestoltungsplenes unterlieg en der Abstimmu

Verfahren

ng

der Gemeindeversammlung.

2Die Pläne und das Beugesetz sind vor der Abstimmung

während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise bekanntzu geben.

3Aenderungswünsche und Anträge sind während der Auflage-

frist schriftlich beim Gemeindevorstand einzureich en. Dieser entscheidet über die Eingaben und verabschie det

die bereinigten Bauvorschriften und Plöne zu Hande n der

Gemeindeversammlung. . Vor der Abstimmung sind die Stimmberechtigten durch den Gemeindevorstand angemessen zu orientieren.

*Von der Gemeindeversammlung beschlossene Bauv orschriften und Pläne sind der Regierung unverzüglich zur Genehmigung zu unterbreiten und treten mit dieser in Kraft.

5Der Finanzierungsplan wird mit der Möglichkeit, dazu Anregungen zu öussern,

während 30 Tagen aufgelegt. Ueber

3. Bau-‚

Niveau— und Baugestaltungslinien

seine Annahme entscheidet der Gemeindevorstand.

Art.

13

1Baulinien dienen im allgemeinen zur Freihaltung privater und öffentlicher Strassen, Wege, Plätze, Waldrönder‚

See—‚

Fluss— und Bachufer und Aussichts—

lagen; sie bestimmen die Grenze bis zu der gebaut

werden darf.

'

2Die Niveeulinien bilden die Basis für die Höhenlage der Bauten sowie der Einfahrten und Eingänge.

3Wo das öffentliche Interesse es erfordert,

können

Baugestaltungslinien gelegt werden. Sie bestimmen zwingend die Lage und eventuell die Höhe der einzelnen Bauten.

4Für einzelne Stockwerke und Unterkellcrungen können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.

5Durch rückwärtige Baulinien kann das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Hintergelönde bestimmt

werden (Hofboulinien).

Bau— Niveauund Baugestal—

tungslinien

Art.

14

Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen nicht im Baulinienbereich erstellt werden. Ausn ahmen können gegen Revers gestattet werden. Art.

Baulinienbereich

15

lWird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnitt enes Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen oder zerst ört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt

Bestehende Gebäude

werden.

2Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen.

über den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderunge n durchgeführt, so ist der dadurch entstandene Mehrwert

im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet. Art.

16

1Die Bau- und Niveaulinien sowie die Baugestaltungs-

1inien sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffent—

lich aufzulegen. zu publizieren.

Die Auflage ist in der üblichen Art

2Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich

beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser entscheidet

nach Prüfung der Einsprachen über die Genehmigung der Bau—‚ Niveau— oder Baugestaltungslinien.

3Für Bau— und Niveaulinien oder Baugestaltungslinien, die im Zonenplan, im generellen Gestaltungs— oder Erschlies— sungsplan oder im Quartierplan gezogen werden, gelten die Verfahrensvorschriften für die betreffenden Planungs— massnahmen.

Verfahren

-

-

9

III. DURCHFUEHRUNG UND FINANZIERUNG DER ERSCHLIESSUNG Art.

17

lDer Gemeindevorstand sorgt nach den Vorschriften des Baugesetzes, der Erschliessungs-Verordnung und

der jeweils geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für die Planung und Durchführung der

Erschliessungs—

Etappen

Erschliessung.

2Die Erschliessung des Baugebietes erfolgt nach Mass-

gabe der Bauentwicklung in zwei Erschliessungs-Etappen.

3In der ersten Etappe ist die Erschliessung (Strasseh, Wasser, Abwasser, abgeklärt.

Strom)

bereits ausgeführt oder

4In den Gebieten der zweiten Etappe erstellt die Ge-

meinde in der Regel keine Erschliessungsanlagen. Baubewilligungen werden nur erteilt, wenn die Er—

schliessung nach dem generellen Erschliessungsplan auf Kosten des Bauherrn sichergestellt ist. Art.

18

Neubauten dürfen nur auf baureife Grundstücke erstellt werden.

Baureife

Ein Grundstück gilt als baureif, wenn 1.

es nach Form,

2.

und eine vorgesehene Baulandumlegung im betrefenden Gebiet nicht pröjudiziert oder erschwert wird und alle Anlagen für die Zufahrt, die Wasser— und Ener-

Grösse,

Lage und Beschaffenheit

für eine zonengemösse Ueberbauung geeignet ist

gieversorgung und die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden.

Art.

l9

Die Grundeigentümer haben an die Kosten der von der Gemeinde projektierten und gebauten Erschliessungs—

anlagen finanzielle Beiträge zu leisten,

soweit

ihnen aus der Erstellung Sondervorteile erwachsen.

Die Beitragspflicht erstreckt sich auf die Projektie— rung (Generelle— und Ausführungsprojekte)

und auf

die Erstellung der Erschliessungsanlagen. ' Die Bemessung und Erhebung der Beiträge erfolgt

aufgrund der Verordnung über die Erschliessungskosten der Gemeinde Surava.

Beiträge der

Grundeigen—

tümer

-10...

IV. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

1. Ortsbild- und Landschaftsschutz

Art.

20

1Bauvorhaben, Terrainveränderungen, Lagerplötze, Reklameanlagen und Antennen, welche das Bild der baulichen Umgebung oder das Strassen-‚ Orts-

oder Landschaftsbild beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Besondere Rücksicht auf die bestehende Ueberbauung ist im Bereich und in der Nähe der

Gestaltung und Einordnung

Dorfzone geboten.

2Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde bezeich—

en neten Plakatwänden angebracht werden. Andere Reklam

mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind nur an Häusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienst—

leistungen zulässig. Sie sind gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Signalisationsverordnung und der kantonalen Verordnung über die Strassenreklamen zu gestalten. Im Bereich von Kantonsstrassen ist

zudem die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3Erfüllen nur einzelne Gebäudeteile oder Teile der

Umgebung die erforderlichen Anforderungen nicht,

n. können angemessene Verbesserungen verlangt werde

4Sinngemäss sind diese Bestimmungen auch bei

äusseren

. Umbauten und Aussenrenovationen anzuwenden

5Dieser Artikel kann auch auf bestehende Bauten angewandt werden.

Art. 21 -ä

1

.

.

. Die Dachgestaltung hat SlCh den ortsüblichen

Formen, Farben und Materialien anzugleichen.

2Die minimale Dachneigung beträgt 30 % Die maximale Dachneigung beträgt 50 % 3Dc—r Gemeindevorstand kann Flachdächer, wenn sie nicht störend wirken, gestatten.

Dachver—

schriften

Art.

-

_ 11

22

1Einfriedungen. Pflanzen. Mauern und Böschungen dürfen das Strassen-‚ Orts- und Landschaftsbils und die Ver— kehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Stacheldraht— zöune sind untersagt. Gegenüber dem Fahrbahnrand ist ein Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten.

Einfriedungen

Böschungen Stützmauern

2Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Ent— fernung bestehender Pflanzen oder Anlagen verlangen. 3Ohne schriftliche Einwilligung des Nachbarn sind Böschungen nur zulässig,

wenn

der Abstand von

der Grenze mindestens 0.50 m betrügt und eine Neigung von l : l nicht überschritten wird.

Art. 23 1Das ständige Stationieren von Wohnwagen ist auf dem

ganzen Gemeindegebiet verboten

Camping

Wohnwagen

2Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie die Durchführung von organisierten Campinglagern an von ihm bestimmten

Orten bewilligen.

Art.

24

Der Gemeindevorstand kann im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zur Erhaltung des Orts-‚ Strassen—und Landschaftsbildes, von Kultur— und Naturobjekten und zur Freihaltung von Aussichts-

Schutzverfügungen

lagen Schutzverfügungen erlassen.

Art.

25

1Lagerplötze dürfen das Orts— und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine Nachteile für die Oeffentlichkeit und keine Gefährdung der Gewässer mit sich bringen. 2

Die Ablagerung von Bauschutt, Abfallen usw.

ist nur

an den vom Gemeindevorstand bezeichneten Stellen zulässig.

3Der Gemeindevorstand kann die Beseitigung bestehender Lager- und Abfallplötze, die das Orts— und Landschaftsbild verunstalten. anordnen.

Lager— und Abstellplötze

-

-

12

2. Oeffentliche Sicherheit, Gesundheit und Energiehaushalt Art.

26

1Bauten und Anlagen haben sowohl bei der Erstellung als auch während des Bestandes den Regeln der Baukunde

und den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit und Hygiene zu entsprechen. ‚

Konstruk—

tion

2Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuer polizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen . Art.

27

Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhaftem Unterhalt Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum, so kann der

Unterhalt

Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Sicher— rungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten oder die Entfernung des Bauwerkes auf seine Kosten duch den

Gemeindevorstand angeordnet.

&

Art.

lEs werden nicht

störende,

mössig

störende Betriebe unterschieden.

28

störende und stark

a) Als nicht störend gelten Betrieb e, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkung en entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehe n, und die

das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise

beeinträchtigen.

b) Als mössig störend gelten Betriebe mit Aus— wirkungen, die im Rahmen der her kömmlichen

Handwerks— und Gewerbebetriebe bleiben,

auf

die üblichen Arbeitszeiten wöhrend des Tages

beschränkt sind und nicht dau ernd auftreten.

c) Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

ZBestehenden Betrieben bleibt der Weiterbestand und die angemessene Erweiterung gewährleistet. Der Gemeindevorstand kann bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen, Silos und Misthau fen, Bienenstönde, alle Vorkehrungen zur Verhinderun g von Immissionen

verlangen, die nach der Erfahrung notwendig, nach

dem Stande der Technik anwendbar und für den

Eigentümer zumutbar sind.

Immissionen

-

-

13

Art. 29 1Bauten und Anlagen sind im Hinblic

k auf einen mö— glichst geringen Energieverbrauch aus reichend und fachgerecht zu isolieren.

Wärme—

dömmung

2Baubewilligungen für heizbare Neu- und Umbauten werden

nur erteilt, wenn eine genügende Wörm edömmung vorge—

sehen ist.

3Dem Baugesuch sind insbesondere Ang aben über den Aufbau der beheizten Gebäudehülle beizuleg en. Die zulässige mittlere Wörmedurchgangsz ahl der behe

izten Gebäudehülle darf max. k = 0.5 w/m2 K betragen. Für die Berechnungsart ist die SIA—Norm Nr. 180/1

"winterlicher Wärmeschutz im Hochbau " massgebend. Art.3O

lSonnenkollektoren und Wärmepumpen bedürfen einer besonderen Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn

keine nachteiligen Auswirkungen auf die natürliche

und bebaute Umwelt zu befürchten sind.

Sonnenkol— lektoren,

Wärmepumpen

2Sonnenkollektoren sind in die Gebüude oberflöche zu integrieren oder in die Umgebung einz upassen. Bei besonders schützenswerten Dorfteil en und Objekten

kann der Gemeindevorstand Son nenkollektoren verbieten.

3. Verkehrsanlagen und Werkleitunaen Art.

31

1Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Stras sen und Plötze dürfen nicht zu einer Behinderung und Ge— fährdung des Verkehrs führen.

2Garagen mit direkter Ausfahrt auf die Stras se müssen so gestellt werden,

VerkehrsSicherheit

und Ausfahrten

dass zwischen Strassengrenze und

Tor ein Abstand von mindestens S m entsteht. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. 31m Bereiche der Kantonsstrasse dürfen neue Anlagen

oder Abänderungen bestehender Anlagen nur mit Bewil— ligung der zuständigen kantonalen Behörde gest attet

werden.

4Der Gemeindevorstand kann die Beseitigu ng bestehender,

verkehrshindernder Ausfahrten und Anlagen, wie z .

Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Bösch ungen verfügen. Art.

32

1Bei allen Neu— und wesentlichen Umbauten hat der Bauherr auf seinem Grund und Boden genügend Abstell-

Parkierung auf

— Bei Wohnbauten,

Grund

plötze für Motorfahrzeuge zu errichten.

je Wohnung mindestens 1 Abstell—

platz; bei Wohnungen mit mehr als 100 m2 Wohn fläche

2 Abstellplötze.

privatem

-

-

14

- Für die übrigen Bauten und Anlagen bestimmt der Gemeindevorstand die Anzahl der zu errichten den Abstellplötze anhand der Richtlinien der Vere inigung schweizerischer Strassenfechmänner.

2Die Gemeinde kann die unterirdische Anordnung der Abstellplätze verlangen.

3Die Gemeinde kann, wenn die Verhältnisse ungenügend

sind, die Errichtung von Abstellplätzen bei bestehen— den Bauten verlangen.

4Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem Grund nicht möglich und kann sich der Grundeigentümer auch nicht an einer privaten Gemeinschaftsanlage bete iligen, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt

1/4 der durchschnittlichen Kosten,

welche andere Grundeigentümer in einer vergleich baren

Bauzone für die Erstellung der verlangten Anzahl oberirdischen Parkplätze (einschliess lich Landerwerb) zu bezahlen hötten, höchstens aber Fr. 3'OOO .—- pro

Parkplatz. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.

5Ueber die Höhe der Ersatzabgabe entschei det der

Gemeindevorstand im Baubewilligungsverfahren.

Art. 33 l

. . . Private Anschlussleitun gen Slnd nach den Ver—

schriften der Gemeinde zu ers tellen.

Werk-

leitunaen

21m Baugebiet besteht eine An schlusspflicht. 3Muss eine öffentliche Leitun g Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grunde igentümer verpflich—

tet, dies unentgeltlich zu dulden.

4

. . . . . Bei allfällige n Beeinträch tigungen kann eine Entschädigung gefordert werden .

Art. 34 1Für die vorübergehende oder

bleibende Nutzung des öffentlichen Grundes oder Luftraum es durch Bauinstallationen,

feste Bauteile

als Lagerplatz etc.

stellen.

(Balkone etc.)

oder

ist ein spezielles Gesuch zu

Oeffentli— eher Grund und Luft—

raum

2Es besteht kein Anspruch auf Benutzung öffentlichen Grundes oder Luftraumes.

Art. 35 Die Gemeinde ist ermächtigt,

auf Privatgrundstücken

öffentliche Einrichtungen, wie Ver kehrsschilder,

Beleuchtungskörper,

Hausnummern,

Hydranten etc.

entschädigungslos anzubringen, wobei sie sich

jedoch mit dem betreffenden Bod enbesitzer zu verständigen hat.

Duldungs—

pflicht

-15-

V.

ZONENVORSCHRIFTEN

l. Zonen der Grundnutzung

Art. 36 1Die Dorfzone ist für die Erstellung von Wohn— und

Geschöftsbauton sowie Landwirtschaftsbauten vorgesehen. Gewerbebetriebe ohne übermössige Immissionen auf die Nachbarschaft sind zulässig.

Dorfzone

2Neu- und Umbauten sind in Bezug auf Stellung, Proportion, Gestaltung, Neigung und Firstrichtung des Daches, Material und Farbgebung der überlieferten Bauweise anzupassen. 3In der Dorfzone ist der herkömmliche Charakter der

bestehenden Siedlung zu erhalten.

Art. 37 Die Wohnzone ist für die Erstellung von Wohnbauten

bestimmt.

Wohnzone

Art. 38 1Die Gewerbezone ist für Betriebe mit mössig oder

stark störenden Immissionen bestimmt.

Gewerbezone

2Es dürfen nur Wohnräume für Abwarts— und Betriebspersonal erstellt werden, dessen ständige Anwesen— heit im Betrieb erforderlich ist.

Art. 39 1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für

bestehende und zukünftige öffentliche Bauten und An—

Zone öffentlicher

erstellt werden.

Anlagen

lagen bestimmt. Es dürfen keine privaten Bauten

Bauten und

2Zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gehören auch die bestehenden und zukünftigen öffentlichen Parkierungsanlagen.

3Für die Uebernahme privater Grundstücke gilt das KRG. Art.4Q_

1Die Forstwirtschaftszone umfasst den Wald im Sinne der Forstgesetzgebung und die zur Aufforstung vor— gesehenen Gebiete. 2In der Forstwirtschaftszone dürfen nur Bauten be—

willigt werden, die der Forstwirtschaft dienen.

Forstwirt— schafts—

zone

-15Art. 41

1Die Landwirtschaftszene umfasst Land. das sich für

die landwirtschaftliche Nutzung eignet, oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

.

Landwirt—

schafts— zone

2Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und

ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.

3Ferner sind standortgebundene Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Urproduktion, Gärtnereien, Zucht— und Mastbetriebe zulässig.

Art. 42 1Das übrige Gemeindegebiet ist grundsätzlich nur wie

bisher zu nutzen.

2Es dürfen nur landwirtschaftliche und standortgebun—

‚

Uebriges

Gemeinde-

gebiet

dene Bauten im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzes erstellt werden.

30ie Erteilung der Bewilligung setzt voraus. dass die’ Erschliessung sichergestellt ist und der Gemeinde aus dem Bauvorhaben keine Kosten oder andere erheb— liche Nachteile erwachsen.

4Bestehende Bauten dürfen im Rahmen der eidgenössischen

und kantonalen Vorschriften erneuert, teilweise geän—

dert oder wieder aufgebaut werden.

2. Ueberlagerte Nutzung

Art. 43 1Die Kiesabbauzone umfasst die für die Ausbeutung

von Kies vorgesehenen Gebiete. 2Bis zum Beginn des Kiesabbaues sind diese Gebiete

grundsätzlich wie bisher zu nutzen.

3Nach Abschluss des Kiesabbaues sind diese Gebiete

nach einem Gestaltungsplan, entsprechend der künftig vorgesehenen Nutzung, wieder herzustellen und umzuzonen.

Kiesabbau— zone

_17..

Art.

44

1Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen. Stein— schlöge, Wildböehe, Rüfen, Rutschungen und Hochwasser

gefährdeten Gebiete.

2In der Gefahrenzone

I

(hohe Gefahr)

„1

Gefahrenzone

m

Grund— und Quellwas-

dürfen keine Bauten

erstellt werden, welche dem Aufenthalt von Menschen und

Tieren dienen oder sich hiezu eignen.

31h der Gefahrenzone II (geringe Gefahr) dürfen Bauten erstellt werden. Sie bedürfen besonderer Massnahmen, welche die Gefährdung beheben oder wesentlich einschränken. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden,

wenn die Bewilligung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt. Art.

45

‘Die Grund— und Quellwasserschutzzone umfasst die Grundwasser- und Quellfassungen mit Umgebung .

Im Bereich von Fassungen im Grundwasserschutzgebiet

'

kann der Gemeindevorstand Zonen bezeichnen, die zum Schutz von Grundwasser— oder Quellfassungen mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden. ‚ZDie Grund— und Quellwasserschutzzone kann aufgeteilt werden in:

a) weitere Schutzzone

(Zone III)

b) engere Schutzzone

(Zone II)

c) Fassungsbereichzone

(Zone I)

l

serschutz-

zone

-

18 _

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— 19 4

Art. 47 lDie Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhöltniszahl

zwischen den anrechenbaren Bruttogeschossflächen

der Gebäude und der anrechenbaren Landflöche.

Sie wird berechnet: AZ

=

anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landflöche

2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflöchen im Aussenmass in Haupt-, An— und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen. Im Untergeschoss werden nur Wohn— und Arbeitsräume sowie dazugehörende Er— schliessungsflöchen angerechnet. Im Dachgeschoss sind Raumteile anzurechnen, deren lichte Höho 1,60 m überschreiten.

3Bei Gebäuden, bei denen die Geschosshöhen 3 m über— steigen, ist bei der Berechnung der Ausnutzung nicht

auf die tatsächlichen Geschosse,

sondern auf angenom-

mene Geschosse mit einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 2.80 m abzustellen: 4Nicht angerechnet werden:

- nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellröume für Motorfahrzeuge etc.‚

— offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen,

— offene Balkone, dienen,

sofern sie nicht als Laubengönge

— Heiz- und Tankröume, Waschküchen sowie Maschinen-

röume und Lift—‚ Ventilations- und Klimaanlagen,

- Korridore und Treppen sowie Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen,

- öffentlich zugängliche Schwimmbäder und Saunas.

5Als anrechenbare Landflöche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch

nicht eusgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie Fahrbahn und Trottoirflöchen der im generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan eingezeichneten allgemein zugänglichen Strasse.

6Der Gemeindevorstand kann verfügen, dass die Beanspruchung eines Grundstückes für die Berechnung des Ausnützungsmasses im Grundbuch angemerkt wird. Wird von einem über—

bauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf der abge-

trennte Teil nur soweit überbaut werden,

dass die Aus-

nützungsziffer über das Ganze gemessen eingehalten wird.

Ausnützungsziffer

- 20 _

511:. 4s 1Der Grenzabstand ist die kürzeste, waagrechte Entfernung zwischen Fassade und Grenze.

Grenz— und Gebäude— abstand

200r grössere Grenzabstand gilt für die besonnte

Längsseite des Gebäudes.

3Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeab—

stand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

4Offene und überdeckte Gebäudeteile, wie Hausein—

gänge, Erker und Balkone werden nur soweit mitbe-

rechnet, als ihr Ausmass ein Drittel der Fassaden—

lönge überschreitet oder ihre Ausladung 1,5 m

übersteigt.

5Unterirdische Bauteile,

die gegen aussen nicht

in Erscheinung treten, können bis 0.50 m an die

Grenze, mit schriftlicher Einwilligung des Nach—

barn bis zur Grenze, gestellt werden.

6Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände ungleich zur Grenze verteilt n ist werden, wenn der Gebäudeabstand eingehalte

(Nöherbaurecht).

7Das Zusammenbauen über die Grenze hinaus kann

bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet werden. Zusammengebaute Gebäude müssen durch eine Brandmauer getrennt werden. Art.

49

Bei unbewohnten An— und Nebenbauten bis 40 m2

Grundfläche,

einer maximalen Gebäudehöhe von 2,5 m

beträgt und einer maximalen Firsthöhe von 4.0 m, der Grenzabstand allseitig 2,5 m.

«

Unbewohnte

An— und

Nebenbauten

-

-

21

Art. 50 1Wo keine Boulinien bestehen gelten folgende Mininal—

abätönde:b t G

Abstand zu Wald, Ge-

Waldrandobstand übrige

lO m

wasser und

Abstand zur Albula

10 m

o dranda s and

ewerbezone

Abstand zur Kantonsstresse

5 m

"

Strassen

gemäss kant. Strossengesetzgebung

Abstand zu Gemeinde- oder Privatstrassen

4 m

2Der Gewässerobstond ist ab Schnittpunkt des mittleren Wasserstandes mit der Uferbäschung, der Waldrandabstand ab der vermessenen Waldorealgrenze oder,

solche fehlt,

wo eine

ab den am nächsten stehenden Baum-

stämmen zu messen.

Art. 51 '

1Als Gebäudelönge gilt die grösste Seite des kleinsten

Gebäude—

Rechtecks, welches das Gebäude umfasst.

länge

2Für die Ermittlung der Gebäudelänge müssen An- und

Nebenbauten im Sinne von Art. 48 nicht miteinge— rechnet werden.

Art.

52

1Das bestehende Terrain darf je nach Geländeverlauf maximal 1,20 m aufgeschüttet werden. In besonderen Fällen entscheidet der Gemeindevorstand.

2Gebäude- und Firsthöhe werden ab der tiefsten Stelle des fertigen Terroins gemessen, — die Gebäudehöhe bis zur Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche,

— die Firsthähe bis zum höchstgelogenen Punkt eines geneigten Daches.

A

Gebäude— und Firsthöhe

_ 22 _

VI. QUARTIERPLANUNG

Art. 53 lDurch die Quartierplanung wird im Rahmen der Grundordnun

g die Erschliessung und Ueberbauung bestimmt umgrenzter Ge— biete im Einzelnen geregelt.

Begriff und

Zweck

20ie Quartierplanung ist insbesondere anzuwenden, wenn nicht oder nur teilweise erschlossenes Gebiet überbaut werden soll.

l. Quartiererschliessung Art.

54

1Durch die Quartiererschliessungspläne wird die Erschliessung eines bestimmten Gebietes mit Strassen und Werklei— tungen verbindlich geregelt.

Begriff

21n den Quartiererschliessungsplänen kann vorgeschrie ben werden, wo die Zufahrt und die Leitungen zu den einzel nen

Grundstücken anzulegen sind.

Art.

55

1Die Kosten der Erschliessung können im Quartierpl anverfahren auf die beteiligten Grundeigentümer verte ilt werden. 2In der Regel erfolgt die Verteilung nach Massg abe der Grundstücksfläche und der zulässigen Ausnützung.

Erschlies— SUDQSkosten

3Die Beiträge werden fällig, Wenn die Erschliessu ngs— anlage für das Grundstück benutzbar wird, doch kann die Gemeinde nach Massgebe des Baufortschrittes Vorschüsse verlangen.

4Der Gemeindevorstand kann die Fälligkeit in Härtefällen aufschieben, insbesondere für Grundstücke, die für den

Eigentümer oder einen seiner gesetzlichen Erben einen

wesentlichen Bestandteil der bäuerlichen Existenz bilden.

2. Quartiergestaltung

Art. 56 Durch Quartiergestaltungspläne wird die Gestaltung der

Bauten und ihrer Umgebung in bestimmten Gebieten in Abänderung oder Ergänzung der Zonenordnung im einzel— nen geregelt. Der Plan enthält insbesondere Angaben über Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, ihrer Nutzung, Abstellflächen, Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen.

Begriff

Art.

-

— 23

57

1Umfasst das Plangebiet ein im Zonenplan oder generellen

Gestaltungsplan abgegrenztes Quartierplangebiet oder eine ganze Bauzone und bietet der Gestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich einwandfreie Ueberbauung, so können die Gebüude— und Grenzabstönde sowie die Geböudelöngen nach architektonischen Kriterien

Ausnahmen

frei bestimmt werden.

2Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartier—

plangebietes sind jedoch die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstönde einzuhalten. 3.

Grenzbereinigung und Baulandumlegung

Art. 58 JBefinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte

Parzellen, die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern,

kann der Gemeindevorstand auf Begehren eines

Grenzbe-

reinigung

Grundeigentümers die Grenzbereinigung anordnen, wenn den

andern Grundeigentümern hieraus kein nennenswerter Nach—

teil erwächst.

21n gleicher Weise kann die Grenzbereinigung auch bei

Randparzellen des Planungsgcbietes angeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen ausserhalb des Planungs-

gebietes ungünstige Grenzen aufweisen. Art.

59

lIst zur Verwirklichung der Quartierplanung die Umlegung von Grundstücken notwendig,

kann der Gemeindevorstand

die Durchführung der Baulandumlegung beschliessen.

Dieser Beschluss ist, wenn immer möglich, mit dem Ein—

Baulandum— legung

a) Anordnung

leitungsbeschluss über die Durchführung des Quartier-

planverfahrens zu verbinden.

2Der Gemeindevorstand ist zur Anordnung der Bauland— umlegung verpflichtet, wenn es die Mehrheit der inte— ressierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört.

Art. 60 1Von den in die Baulandumlegung einbezogenen

Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein

entsprechender Flöchenanteil unentgeltlich in Abzug

zu bringen.

2Uebernimmt die Gemeinde Boden für Strassen und öffent— liche Anlagen, die nicht nur dem Quartier dienen, so

hat sie dafür eine Entschädigung zu leisten, die dem

Anteil der öffentlichen Interessenz entspricht. Kommt

keine Einigung über den Bodenwert zustande, so wird dieser durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.

b)Abzug für den Ge-

meinge— brauch

-

24 _

Art. 61 1Der noch Abzug für den Gemeinbedarf verbleibende Boden

ist nach Massgabe des eingeworfenen Bodens unter die be—

teiligten Grundeigentümer zu verteilen.

c) Neuzu— teilung

2Durch den Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minder-

werte sind in Geld auszugleichen.

3Eigentümer, deren Anteil an der Verteilmasse nicht aus-

reicht, um ein nach dieser Bauordnung überbaubares Grundstück zu bilden, haben keinen Anspruch auf eine Landzuteilung, sondern sind in Geld voll zu entschädigen. Art.

62

1Nach der Anordnung einer Baulandumlegung kann der Gemeindevorstand einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekannt— zugeben.

d)Umlegungs— bann

2Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung des Gemeindevorstandes keine rechtlichen oder tatsächliche n Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren könnten.

30er Umlegungsbann kann für ein Jahr angeordnet und mit

Zustimmung des Departementes des Innern und der Volks—

wirtschaft angemessen verlängert werden.

4. Quartierplanverfahren Art.

63

lDer Gemeindevorstand entscheidet über die Einleitung

des Quartierplanverfahrens und über die Abgrenzung des

Quartierplangebietes. Sie ist zur Einleitung verpf lich— tet, wenn‚es die Mehrheit der interessierten Grundeigen— tümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört.

2Der Entscheid wird publiziert und sämtliche n beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt, sofern ihre Adresse bekannt ist.

3Gegen den Entscheid über die Einleitung des Verfa hrens kann innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden.

Einleitung des Verfahrens

-25...

ALt.

64

1Nach Eintritt der Recht skraft des Einleitungsbesch lusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten.

2Auf Antrag der Quartierplanbet eiligten kann der Gemeindevorstand die Erstellung des Pla nes den von den Beteilig— ten beauftragten Fachleuten übe rlassen. Er hat jedoch in

Erstellen des Quertierplanes

diesem Fall die Ausführung der Pläne lau

fend zu überwachen und kann Weisungen über die Ausgestaltung der Pläne und der Quartierplanvorsch riften erteilen.

3Der Gemeindevorstand kan n Quartierpläne, die von den Beteiligten selbst erstel lt werden, auf deren Kosten durch eigene Fachleute beu rteilen lassen.

Art. 65 1Nach Abschluss der privat

en oder amtlichen Quart ierplanung

ist diese während 20 Tagen öff entlich auf

zulegen. Während dieser Frist kann beim Ge meindevorstand schriftlich Einsprache erhoben werden.

Auflage

2Die Auflage umfasst die erf orderlichen Pläne nebst all— fälligen Fachgutachten sow ie Kostenverteiler und Be richt. Bei Baulandumleg ungen enthält die Auflag e zudem: — Festsetzung und Bewertu ng des alten Besitzstand es, — Festsetzung und Bewertu ng der NeuzuteilunQ, — Verteilung einer allfäl ligen Geldentschädigung der Gemeinde an die beteilig ten Grundeigentümer, — die an ausgekaufte Gru ndeigentümer zu entrichte nde Entschädigung.

3Die Auflage ist zu wie derholen, wenn auf Gru nd von Ein— sprachen dar Quartierpla n und die damit verbunden besonderen Bauvorschriften geändert werden. Betre ffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentüme r, so ist diesen Gelegenheit zur Einsprache zu geben.

Art.

66

Nach Erledigung der Einspr achen entsc

heidet der Gemeinde— vorstand über die Geneh migung des Quartierpla nes. Der Entscheid ist in üblic her Weise zu veröffen tlichen und sämtlichen Einsprechern schriftlich mitzuteilen .

Entscheid

Art. 67 Rechtskröftige Quartierplä

ne sind für die Gemeinde und für die Grundeigentümer verbindlich. Der Quartier pla n ist im Grundbuch anzumerken.

Wirkung

_ 25 _ Art.

68

1Die Kosten der Quartierplanung werden in der Regel den beteiligten Grundeigentümern auferlegt und nach Massgabe der Grundstücksfläche auf diese verteilt. 2Wird eine Quartierplanung vor allem im Inter esse einzelner bauwilligen Quartierplanbeteiligter durch-

geführt, kann der Gemeindevorstand diese Grundeigen —

tümer zur vorläufigen Uebernahme sämtlicher Planun gs—

kosten verpflichten. Die auf die nicht bauwilligen

Grundeigentümer entfallenden Planungskostenanteile

sind in den Kostenverteiler aufzunehmen und mit dem

Quartierplan im Grundbuch anzumerken.

Bei einer

späteren Ueberbauung der belasteten Parzellen sind die Kostenanteile von der Gemeinde einzufordern und den vorfinanzierenden Eigentümern nach Abzug

der Verwaltungskosten zu vergüten.

3

Die Quartierplanbeteiligten‚ insbesondere die bauwilligen Grundeigentümer können vom Geme inde—

vorstand zur Leistung von angemessenen Kostenvor—

schüssen on die Planungskosten verpflichtet werden.

.

Planungs— kosten

_ 27 _ VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. Q2 Für alle Neubauten,

baulichen Veränderungen und Abbruch

ist eine Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich.

Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für: Gebäuden;

b) Aenderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Räume, wie Erstellung neuer Wohnräume, Küchen,

Aborte, Badezimmer, Wirtschaftslekale, Läden, in .

c) Feuerpolizeilich bewilligungspflichtige Einrichtungen und Bauten gemäss den Vorschriften der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Wasserleitungen, Kanalisa— tionen und Kläranlagen, Abwasserversickerungen und Tankanlagen;

d) K1einbauten, bauten;

provisorische Bauten sowie Farnis—

e) Erstellung oder wesentliche Abänderung von Einfrie—

dungen und Ausfahrten längs öffentlichem Eigentum;

f)

Erstellung oder Abänderung privater Verkehrsanlagen;

g) Aussenrenovationen; h) Stütz- und Futtermauern, für die Nachbarschaft wesentliche Aufschüttungen, Böschungen und Abgrabungen sowie Terrainveränderungen;

i) Firmentafeln, Schaukästen‚ Reklamen, Aussenantennen und Plakate gemäss Art. 20, Abs. 2;

k) Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben,

Ablagerungsplätzen und

ähnliche Anlagen;

1)

alle nach kantonalem Hecht über die Feuerpolizei bewilligungspflichtigen Anlagen;

m)

Sonnenkollektoren,

heizungen;

n)

Wärmepumpen und elektrische Raum—

die Nutzung geschützter Feldgehölze.

gungs—

pflicht

a) Neubauten, An—‚ Um- und Aufbauten an bestehenden

Wohnbauten, Geschäfts- oder Ferienhäuser;

Bewilli-

-

25 _

Art. 70 1

. . Das GGSUCh ist mit dem offiziellen Baugesuchsfor mular

dreifach einzureichen und hat zu umfassen :

a) Situationsplan (Katasterkopie) mit Grenzverlauf, Lage der Nachbargeböude,

Zufahrten und Abstellplötze,

Angabe der Grundstückflöche und der überbauten Fläche;

b) Wasserversorgungsplan, Kanalisationsplan, elektrische Stromversorgung mit Telefonanschluss;

c) Grundrisse aller Stockwerke im Masstab 1 : 100 mit

vollständigen Angaben über Mauerstörken, Zweckbe— stimmung der Räume, Fonster-‚ Türen und Treppenmasse, Lage, Material und Abmessung der Feuerstellen, det. Berechnung der Würmedurchgangszahl;

d) Schnitte 1 : wo mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, Gelöndeverlauf;

inkl.

alter und neuer

e) Fassadenplöne l : 100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien;

f) Projektplöne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainverönderungen, Stützmauern. Einfrie— dungen usw.;

g) kurzer Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung;

h)

detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplötze;

i) Unterlagen für die Anlagen, die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt sind;

k) Angaben der approximativen Baukosten;

1)

alle privatrechtlichen notwendigen Vereinbarungen.

2Das Baugesuch ist vom Bauherr und Planverfasser zu unter— zeichnen. Für unbeceutende Bauvorhaben kann der Gemeinde— vorstand die Planunterlagen beschränken. Bei Umbauten soll aus den Plönen der Zustand der betreffenden Baute ile

vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau,

neu rot, Abbruch gelb).

3Bei besonderen Bauprojekten kann der Gemeindevorstand

die Eingabe eines Modells und weitere, ihm notwendig erscheinende,

Unterlagen verlangen.

Baueingabe’

-

29 _

Art. 71 Gleichzeitig mit der Einreichung des BaugeSuches ist

für Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Situation, den

Kubus und Dachverlauf klar erkennen lässt.

Baugespann

Das Bau-

gespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehen zu lassen. Nachher ist es innert angemessener Frist zu entfernen. Art.

l

72

Die Pläne werden wöhrend 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist zu publizieren.

Verfahren

2Innert 30 Tagen seit der Publikation können beim Gemeindevonstand Einsprachen öffentlich—rechtlicher Natur einge— reicht werden.

3Privatrecht1iche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen. Art.

73

1Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlangen des

Revers

Gemeindevorstandes innert angemessener Frist der gesetzmössige Zustand wieder hergestellt wird.

Dies gilt

insbesondere für die Durchführung des Quartierplanver—

fahrens,

für Bauten vor der Baulinie und für die Be—

nützung öffentlichen Grundes und Luftraumes.

2Diese Bedingung (Revers) muss im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 75 1

‘«

.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt wurde und rechtskräftig ist.

2 Eine erteilte Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird.

3

. ’ . . . . Ein begonnener Bau ist innert angemessener Frist, minde— stens aber innert 3 Jahren zu vollenden. In begründeten Fällen kann der Gemeindevorstand die Frist verlängern.

qUnterbleibt die Vollendung des Baues,

so ist der vor—

herige Zustand auf Weisung des Gemeindevorstandes wieder

herzustellen.

Baubeginn und

Baufristen

Art.

-

_ 3o

75

1Der Gemeindevorstand hat die Ausführung der Bauten zu kontrollieren.

21m Baubescheid wird dem Bauherrn mitgeteilt,

Bau— kontrolle

in wel-

chem Stadium er jeweils Anzeige zu erstatten hat, damit die Baukontrolle erfolgen kann.

3Für jeden Bau ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das vom Gemeindevorstand kontrolliert wird.

4Nach Vollendung nimmt der Gemeindevorstand den Bau ab. Er darf erst nach erfolgter, positiver Abnahme bezogen werden.

Art.

76

Wenn während der Bauausführung von den bewilligten Plönen abgewichen wird, ist dafür unverzüglich die Genehmigung des Gemeindevorstandcs einzuholen. Dieser entscheidet,

ob allenfalls eine neue Publi-

kation durchzuführen ist.

Abweichung

von bewilligten

Plänen

553;..11 1Für das Peubewilligungsverfahren‚ die Baukontrollen und die Bauabnahme erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche ihre Aufwendungen deckt.

pDie Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen können dem Einsprecher auferlegt werden.

Behandlungsgebühren

-31-

VIII. VERANTWORTLICHKEIT UND HECHTSMITTEL Art.

78

lFür die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften, die Uebereinstimmung mit den genehmigten Plänen und die Erfüllung der an eine Baubewilligung geknüpften

Verantwort—

lichkeit

Bedingungen sind der Bauherr, der Bauleiter und der

Unternehmer solidarisch verantwortlich.

2Die Gemeinde Übernimmt durch die Bewilligung und die Ausübung der Kontrollen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Gebäude.

Art.

79

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 20‘000.-- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Gemeindevor-

Bestrafung

stand an dieses Höchstmass nicht gebunden. Ist die Widerhandlung durch eine juristische Person. eine eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder begangen hkeit sönlic tsper Personengesamtheit ohne Rech

worden, so sind die Strafmassnabmen auf die Personen anwendbar.

die in deren Namen gehandelt

haben oder

hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet

die juristische Person, die Gesellschaft oder die

Personengesamtheit solidarisch.

Art.

80

1wird ein Bau entgegen den Vorschriften des Baugesetzes oder entgegen der Baubewilligung erstellt,

Abbruch

so kann

der Gemeindevorstand die erforderlichen Aenderungen

oder den Abbruch anordnen. Wenn der Bauherr dieser Aufforderung nicht nachkommt, erfolgt die Voll— streckung durch den Gemeindevorstand auf Kosten des Bauherrn.

2Die Ausfüllung einer Busse bleibt auch trotz einer vorgenannten Verfügung vorbehalten.

Art. 81 -

lVerfügungemder mit der Bauaufsicht betrauten Personen, n können innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand angefochte werden.

2Alle Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung beim kantonalen Ver-

waltungsgericht durch Rekurs angefochten werden.

Sie sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Rechts-

mittel

—.32-

IX. SCHLUSS- UND UEBERGANG SBESTIMMUNGEN Art.

82

Der Gemeindevorstand kann zu diesem Gesetz Ausführungs— bestimmungen und Gobührenord nungen aufstellen. Diese unterliegen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.

Ausführungsbestimmungen

Art. 83 1Dieses Gesetz tritt nach Ann

ahme durch die Gemeindever

Inkraft-

sammlung mit der Genehmigung der Regierung in Kraft.

treten

2Alle früheren und alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bauvorschrifte n werden aufgehoben.

3Die Bestimmungen dieses Bauges etzes sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Bau gesetzes noch nicht

bewilligt bzw. genehmigt sind.

Von der Gemeindeversammlung gen ehmigt am

19. Januar 1982

Der Gemeindepräsident:

Der Aktuar:

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Müller Hamy

Forrer Anton

Von der Regierung genehm igt gemöss Beschluss vom

Von der Regierung genehmigtgemäss Beschluss vom f2. 382 Nr. {807 Namens der Regierung

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Der Kanzleldlrektor:

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Gemeinde Surava Anhang zum Baugesefz vom i9. Januar i982_der gemeinde Surggg

Nichf baubewilligungspflichfige Kleinsfbaufen

Als nichf baubewilIigungspflichfige Kleinsfbaufen gelfen einfache Holzunfersfönde mif einer max.

Grundfläche von l2 m2 und einer max. Firsfhöhe von 2.0 m. Die Holzunfersfönde dürfen nichf fundierf sein und nur auf max. 3 Geböudeseifen mif einfachen Breh‘ern, welche jederzeif de— monfierbar sein müssen, umfassf werden. Unfer keinen Umsfönden darf die vierfe Geböudeseife mif irgendwelchen Massnahmen verschlossen werden.

Soll die Kleinsfbaufe für andere Nufzungen als die Unfersfellung von Holz verwendef werden, isf

das Baubewilligungsverfahren für einen Neubau durchzuführen, da der besfehende Holzunfer— sfand nicht als vorbesfandene Baufe gelfen kann. Die Kleinsfbaulen sind einzig im Hof-/Garfenbereich einer besfehenden Baufe zulössig und dürfen in jedem Fall das Orfs— und Londschaffsbild nichf beeinfröchfigen. Das Aufstellen einer Kleinsfbaufe isf der Baubehörde der Gemeinde vorgöngig anzuzeigen.

Vom Gemeindevorsfand genehmigf am 16.04.2002

Der Gemeindepräsident

Der Gemeindekanzlisf:

gez. Roland Osfermeier

gez. Marco Capeder

Kanton Graubünden Gemeinde Surava

Teilrevision Baugesetz Materialablagerung Kiesgrube Pro Quarta

Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 13. November 2014

Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

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Von der Regierung genehmigt am: 16.2915“ 9—9 7? S Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

November 2014

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CH-7000 Chur . Alexanderstrasse 38 Fon +41 (0)812583444v Fax +41 (0)81 2583440 Mail lnfoestauffer’studachmh

Gemeinde Surava Teilrevrsion Eaugesetz

Materialablagerungszone Kiesabbaezene 1

November 2014

Art. 43 Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer

Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial bestimmt sind.

2 Bauten und Anlagen können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden, sofern sie für den Betrieb notwendig sind.

3

Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind.

4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Ubrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 5

Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Deponie verpflichten, unverschmutztes Aushubund Abräummaterial, welches nach Unwetterereignlssen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und zu günstigen Konditionen anzunehmen.