Teilrevision 2002 (gescannter Plan GGP Laret)

Land-use plan, basic order · Pontresina

Document

Number
02.1448_51510
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Pontresina
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 7, 2002

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Pontresina with its building zones.Open the full map

Files

3784_B_TR_OP_02.1448.pdfOpen in a new tab

Text

3784_B_TR_OP_02.1448.pdf

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GI) ~ A• ~ ~._.:>~ .,.;',... · "'.,i,i.:~ •..> -. / ;· -: ;::i /1 • F ~ Tl'.L , 1 ·. . . "'· .. . ..

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo ... del Cantone dei Grigioni

~-

- ---

La regenza · dal chantun Grischur

Sitzung vom

Show the full text

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

7. Oktober 2002

9. Oktober 2002

1448

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung. Die Revision ist in folgenden Planungsmitteln dargestellt: -

Teilzonenplan Laret / Puntraschins suot 1:2'000

-

Genereller Erschliessungsplan Puntraschins suot 1:2'000

-

Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret (Ergänzung) 1:500

-

Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung vorprüfen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11 . Dezember 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 15. Dezember 2001. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in zwei separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Die letzten für den Abschluss des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen gingen am 6. August 2002 (Bericht zu den Umweltauswirkungen, Parkgarage Laret) ein.

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

B. Teilzonenplan Laret / Puntraschins suot 1 :2'000

Die Teilrevision umfasst Umzonungen von der Wohnzone W4 Laret in die Dorfkernzone Laret sowie von der Hotelzone in die Kernzone und ins übrige Gemeindegebiet. Die Bauzonenumlagerungen können genehmigt werden kann. Die im Teilzonenplan Laret / Puntraschins suot 1:2'000 neu dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesene Fläche liegt innerhalb eines erwiesenermassen von Lawinen und Hochwasser gefährdeten Bereiches entlang des Giandains-Kanals. In der rechtskräftigen Ortsplanung fehlt in diesem Abschnitt die Ausscheidung der Gefahrenzonen. In der vorliegenden Revision der Ortsplanung werden keine Ergänzungen der Gefahrenzonen vorgenommen. Die Gefahrenzonen sollen jedoch im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung gestützt auf die neuen Richtlinien zur Gefahrenzonenausscheidung umfassend überprüft, angepasst und ergänzt werden. Aufgrund der Beurteilung der zuständigen Fachstelle Naturgefahren berücksichtigt die in der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung geänderte Zonenordnung die aktuelle Gefährdungssituation. Flächen, die bisher der Bauzone zugewiesen waren und gefährdet sind, wurden dem Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) zugewiesen. Mit dieser Umzonung eliminiert die Gemeinde in diesem Teilgebiet die Konfliktsituation zwischen Bauzone und Gefährdungsgrad. Unter diesem Aspekt kann der Teilzonenplan Laret / Puntraschins suot 1:2'000 mit der Auflage, dass die Gemeinde in der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die definitiven Gefahrenzonen ausscheidet, genehmigt werden. Der Teilzonenplan Laret / Puntaschins suot 1:2'000 vom 11. Dezember 2001 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

C. Genereller Erschliessungsplan Puntraschins suot 1:2'000 Der Generelle Erschliessungsplan Puntraschins suot 1:2'000 beinhaltet die Aufhebung einer Erschliessungsstrasse und die Schaffung von neuen Fussgängerverbindungen. Eine Fussgängerverbindung quert den Giandains Kanal und damit ein von Naturgefahren regelmässig bedrohtes Gebiet. Die Fussgängerverbindung kann mit dem Hinweis, dass bei der Planung und Realisierung der aktuelle Gefährdungsgrad zu berücksichtigen ist, genehmigt werden. Die Fussgängerverbindung ist so auszugestalten, dass weder für die Benutzer noch für umliegende Flächen ein zusätzliches Gefährdungspotential entsteht. Der Generelle Erschliessungsplan Puntraschins suot 1:2'000 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

D. Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret 1:500 1. Allgemeines Der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret 1:500 (GGP Laret) beinhaltet Baubereiche, Baufenster mit maximaler Bruttogeschossfläche, Festlegungen über Zu- und Ausfahrt zu den Parkierungsanlagen sowie Verbindungspunkte für Fusswege. Der neu beschlossene GGP Laret ergänzt den rechtskräftigen Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan vom 30. November 1995, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1579 vom 2. Juli 1996. Die ergänzenden Festlegungen im neu beschlossenen GGP Laret 1:500 setzen das Ergebnis eines Studienwettbewerbes bezüglich der Überbauung und Erschliessung des südlich gelegenen Teils des Gebiets Laret um. Das Ergebnis des Studienwettbewerbes ist städtebaulich überzeugend und die Umsetzung im GGP Laret ist raumplanerisch korrekt und zweckmässig. Die im Rahmen des GGP Laret gegenüber der Regelbauweise (Gebäudelänge) geringfügig abweichenden Festlegungen liegen im Ermessensspielraum der Gemeinde im Rahmen der Bearbeitung von Generellen Gestaltungsplänen. Die Ausnützung für

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

das fragliche Teilgebiet wird gegenüber der bisher geltenden Grundordnung insgesamt nicht erhöht.

2.

Parkierungsanlagen im Gebiet Laret

a)

Allgemeines

Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Laret weist keine Parkierungsanlagen aus. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht besteht das Parkhaus Rondo mit 180 Parkplätzen (PP). Im Planungsperimeter Laret sind zudem zwei neue unterirdische Parkierungsanlagen (Laret und Hotel Saratz) vorgesehen. Die Anlag'e Laret mit 190 PP soll direkt unterirdisch über das Parkhaus Rondo erschlossen werden. Die zweite geplante Anlage (Hotel Saratz) mit ca. 120 PP soll in kurzer Distanz entlang der Via da la Staziun erstellt werden. Zudem ist mit der Erweiterung der Dorfkernzone im

Raum Hotel Post die Erstellung weiterer Parkplätze vorgesehen. Zudem besteht eine Option für die Überbauung Laret Nord mit einer weiteren unterirdischen Parkierungsanlage wiederum in direkter unterirdischer Verbindung zu den Parkhäusern Rondo und Laret. Die Zufahrt zu diesen Parkierungsanlagen soll über die Via da la Staziun erfolgen. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) hat mit Schreiben vom 6. August 2002 zuhanden der Gemeinde Pontresina festgehalten, dass die beiden Parkierungsanlagen Rondo und Laret eine funktionale Einheit mit ca. 370 PP bilden und dementsprechend dem UVP-pflichtigen Anlagetyp Nr. 11.4 im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) entsprechen. Mit gleichem Schreiben wurde die Gemeinde aufgefordert, einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen und im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens einzureichen. In der Zwischenzeit wurden die verschiedenen Projekte für Parkierungsanlagen offenbar weiterentwickelt (Rondo/ Laret), bzw. zurückgestellt (Saratz / Kronenhof). Dabei wurde im Projekt Rondo/ Laret unter anderem auch die Zahl der Parkplätze reduziert; gemäss Planungsbericht soll nun im Raum Rondo - Laret ein Parkplatzangebot von rund 280 PP geschaffen werden. Dies bedeutet, dass die geplante Parkierungsanlage Rondo/ Laret dem UVP-pflichtigen Anlagetyp Nr. 11.4. nicht mehr entspricht. Folglich kann im vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsverfahren auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden.

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Unabhängig der fehlenden förmlichen UVP-Pflicht sind die projektbezogenen Umweltbelange abzuklären. Das Ingenieurbüro Edy Toscano AG, Pontresina, hat im Auftrag der Gemeinde Pontresina die Umweltauswirkungen der geplanten Parkierungsanlage Rondo / Laret abgeklärt und die Abklärungsergebnisse im Bericht zu den Umweltauswirkungen / Planungsbericht, Quartierplangebiet Laret, Parkgarage Laret, vom Juni 2002, rev. 2. August 2002, dargestellt. Dieser Bericht erfüllt in der Beurteilung der Fachstellen die Anforderungen an den Umweltteil eines Planungsund Mitwirkungsberichts nach Art. 47 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV). Die Beurteilung der Umweltrechtskonformität der zur Diskussion stehenden Parkierungsanlage ist gestützt auf diese Grundlagen möglich. Zu den einzelnen umweltrelevanten Sachbereichen sind folgende Bemerkungen anzubringen: b)

Lärmschutz

Aus dem Planungsbericht geht hervor, dass im Ist-Zustand entlang der Zufahrtsrouten (Via da la Staziun und Via dal Ers) die massgeblichen Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm überall eingehalten sind und dass der projektbedingte Mehrverkehr weder zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte noch zu wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen führt. Die massgeblichen Bestimmungen in Art. 9 der eidg. Lärmschutzverordnung (LSV; Mehrbelastung von Verkehrsanlagen) können somit eingehalten werden. Zu den von der Parkierungsanlage allein verursachten Lärmemissionen und -immissionen äussert sich der Planungsbericht nicht. Als Emissionsquellen sind das Portal sowie eine allfällige Lüftungsanlage zu beachten. Aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen kann mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die von der Parkierungsanlage allein verursachten Lärmimmissionen zu keinen projektausschliessenden Lärmkonflikten führen werden. Der Gemeinde ist jedoch zu empfehlen, im Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 11 und 12 des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG) emissionsmindernde Massnahmen für den Portalbereich (Ausstattung der Wände und Decken der Einfahrten mit schallabsorbierenden Materialien) und eine allfällige Lüftungsanlage (z.B. maximaler Emissionspegel Leq~ 50 dB(A)) zu verlangen.

5

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 6

c)

Lufthygiene

Aus dem Planungsbericht geht hervor, dass im Ist-Zustand, mit Ausnahme des Parameters Ozon sowie eventuell PM10, keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten nach der eidg. Luftreinhalteverordnung (LRV) vorliegen und dass die geplante Parkierungsanlage Rondo/ Laret keinen messbaren Einfluss auf die Belastungssituation haben wird. Ein Vorbehalt betreffend die Lüftungsanlage ist dennoch anzubringen: Aus anderen Projekten ist nämlich bekannt, dass bis zu 50% der projektbedingten Emissionen über die Lüftungsanlage ausgestossen werden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass, eine korrekte Abluftführung vorausgesetzt, die Anforderungen der LRV an neue ortsfeste Anlagen eingehalten werden können. Die Gemeinde wird aber darauf hingewiesen, dass, sobald die Lage und die Höhe des Abluftkamins von den Projektverfassern festgelegt sind, die definitiven Angaben zu den Emissionen der Lüftung und / oder eine Kaminhöhenberechnung dem Amt für Umwelt noch nachzuliefern sind. d}

verkehrstechnische Aspekte

Die Masstäblichkeit des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes Laret lässt noch keine verkehrstechnische Beurteilung der Zu- und Ausfahrten der Parkierungsanlage zu. Dies ist erst aufgrund von Detailplänen möglich. Sofern die verkehrstechnische Erschliessung bezüglich den erforderlichen Sichtweiten entsprechend den Empfehlungen der VSS-Normen erfolgen kann, sind aus polizeilicher Sicht keine Einwendungen anzubringen. Sollten ortsbauliche Gründe für ein Abweichen von diesen Normen sprechen, sind die Zu- und Ausfahrten im konkreten Projekt seitens der Verkehrstechnik abschliessend zu beurteilen. e)

Schlussfolgerungen

Gemäss Prognosen im Planungsbericht ist von ca. 280 Parkplätzen in der Parkanlage Rondo/ Laret auszugehen. Unter den im Planungsbericht getroffenen Annahmen zur Anlagengrösse spricht nichts gegen die Genehmigung des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplans Laret ohne die gleichzeitige Durchführung einer formellen UVP. Die maximale Parkplatzzahl für diese Anlage ist allerdings nirgends klar

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7

fixiert; sie ergibt sich im Prinzip nur aus den Vorschriften über die Pflichtparkplätze und hängt damit von den zukünftigen Nutzungen in den ausgeschiedenen Baubereichen ab. Um eine genügende Rechtssicherheit in Bezug auf die vorliegende Planung zu erhalten, ist die Gemeinde anzuweisen, bei einer Erhöhung der Parkplatzzahl in der Parkgarage Rondo/ Laret auf über 300 Parkplätze und/ oder bei der Konkretisierung der Optionen Parkhaus Kronenhof und/ oder Saratz die entsprechenden Projekte frühzeitig der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung der UVPPflicht und bejahendenfalls zur Prüfung der Umweltrechtskonformität zuzustellen.

Der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret 1:500 kann im Sinne dieser Erwägungen genehmigt werden.

E. Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret Die am 11. Dezember 2001 beschlossenen Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret ersetzen die Vorschriften vom 30. November

1995. Es wird davon ausgegangen, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Vorschriften erwähnten möglichen Abweichungen von der im GGP Laret bezeichneten Grenz_e zwischen dem Baubereich I und Baubereich 11, welche im Quartierplanverfahren erfolgen können, geringfügig sind. Mit diesem Hinweis können die Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret vom 11. Dezember 2001 genehmigt werden.

«

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Der Teilzonenplan Laret / Puntraschins suot 1:2'000 vom 11. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan Puntraschins suot 1:2'000 vom 11. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3.

Der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret 1:500 vom 11. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen mit der Auflage genehmigt, dass die Gemeinde im Falle einer Erhöhung der Parkplatzzahl in der Parkgarage Rondo/ Laret auf über 300 Parkplätze und/ oder im Falle einer Konkretisierung der Optionen Parkhaus Kronenhof und / oder Saratz die entsprechenden Projekte frühzeitig der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Beurteilung der förmlichen UVP-Pflicht und bejahendenfalls zur Prüfung der Umweltrechtskonformität zuzustellen hat.

4.

Die Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret vom 11. Dezember 2001 werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

5.

Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

6.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln der rechtskräftigen Ortsplanung vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes 1:2'000 vom 21.3.1988, des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 vom 24.6.1999 und die Unterlagen der Teilrevision vom 30.11.1995 zur Verfügung.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

..

9

7.

Soweit für die Veiwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8.

Es werden keine Kosten erhoben.

Namens der Regierung Der Präsident:

Claudio,Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

3784_V_Laret_Vorschriften_GGP_GEP_02.1448.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Erschliessungsplan Laret

Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

11. Dezember 2001

RB Nr. 1448 vom 7. Oktober 2002

Änderung

2

Gemeinde Pontresina Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret (Hinweis: Fettschrift= neue Vorschriften, Normalschrift= bestehender Text)

1. Allgemeines

Art. 1 1

Zielsetzung

Der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret (nachfolgend als Plan bzw. Pläne bezeichnet) dient: • der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die in den Zonen vorgesehenen Nutzungen; • der optimalen Gestaltung der Bauten und Anlagen; • der Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung mit optimalem Parkplatzangebot und umweltgerechter Zufahrt; • der Schaffung von attraktiven öffentlichen Fusswegen und öffentlichen Bereichen zur optimalen Anbindung des Gesamtprojektes an das Dorfzentrum.

Art. 2 1

Dreistufiges Verfahren

Das Ziel wird in einem dreistufigen Verfahren erreicht, nämlich auf: • Stufe Grundordnung mit Baugesetz, Zonenplan sowie Generellem Gestaltungs- und Erschliessungsplan; • Stufe Quartierplan mit Quartiergestaltungs- und Quartiererschliessungsplan; • Stufe Baubewilligungsverfahren.

Art. 3 1

Die Pläne stützen sich auf das von Architekt Hans-Jörg Ruch ausgearbeitete Konzept (nachstehend Konzept Ruch), zumindest soweit es um eine Nutzung innerhalb der im Baubereich I ausgeschiedenen Baufenster geht. Im Plan ist dieses Konzept Ruch im Sinne eines Richtprojekts eingezeichnet. Das Richtprojekt Ruch hat indessen keine selbständige Bedeutung; es dient lediglich der Interpretationshilfe für den Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret, für die Ausarbeitung des Quartiergestaltungs- und Erschliessungsplanes sowie für das Baubewilligungsverfahren.

Art. 4 1

Grundlagen

Verhältnis zum Baugesetz

Das Baugesetz der Gemeinde Pontresina findet überall dort Anwendung, wo die Pläne keine spezielle Regelung enthalten.

3

Art. 5 1

Bestandteile

Bestandteile sind: • Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret vom 30.11.95; eingeschlossen die dazugehörende Legende und die Erläuterungen. • Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret (Ergänzung) mit Baubereichen I und II sowie Baufenstern 1 - 3; eingeschlossen die dazugehörende Legende. • Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret.

Art. 6 Quartierplanpflicht / Bauberatung

1

Für das ganze Beizugsgebiet des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes Laret besteht eine Quartierplanpflicht.

2

Die Realisierung des Quartierplanes kann etappiert werden.

3

Im Quartierplan sind die Aussenraumbegrenzungen durch die Neubauten entlang der Fusswege mittels Baulinien festzulegen.

4

Die Bauberatung ist obligatorisch.

Art. 7 Land- und BGF Zuteilung

Die Land- und BGF Zuteilung in den Baubereichen I und II erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Quartierplanung, die über das ganze Beizugsgebiet des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes durchzuführen ist. Im Rahmen dieses Quartierplanes werden auch die im Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan mit Schraffur und Buchstaben (A + 8) bezeichnete flächengleichen Landabtäusche sowie andere privatrechtliche Abmachungen dieser Art (Nutzungsabtretungen) berücksichtigt, sofern dies den Planungszielen nicht zuwiderläuft. Der genaue Verlauf der Grenze zwischen dem Baubereich I und II wird im Bereich der Tauschflächen A + B ebenfalls im Quartierplanverfahren festgelegt. 2. Nutzung

Art. 8 1

Im Beizugsgebiet des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes Laret sind zwei Baubereiche ausgeschieden, nämlich der Baubereich 1 (im Plan blau umrandet) und der Baubereich II (im Plan rot umrandet).

Art. 9 1

Baubereiche

Baubereich 1

Den Parzellen des Baubereiches I werden folgende Bruttogeschossflächen (BGF) zugeordnet:

4

QP Laret, BGF innerhalb Baubereich 1 Parzelle Nr. Zone

Fläche (m2)

BGF (m2)

AZ

BGF inkl. Bonus 10 % (m 2)

1746 (W4)

877+6*=883

0.6

529.8

582.8

1747 {W4)

2103+41*=2144

0.6

1286.4

1415.0

1747 (DK)

2660+1 *=2661

1.0

2661.0

2927.1

1758 (DK)

169

1.0

169.0

185.9

2428 (DK)

163

1.0

163.0

179.3

Total

5972+48*=6020

4809.2

5290.1

*Abtretung an Via dals Ers gemäss Mutation vom 30. August 1982 Ein Anspruch auf QP-Bonus besteht nur bei Realisierung des Konzepts Ruch. Wird davon abgewichen, entscheidet die Baubehörde über die Gewährung des Bonus.

2 Innerhalb des Baubereiches I sind die Baufenster 1, 2 und 3 ausgeschieden

mit dem Ziel, darin das Konzept Ruch ermöglichen zu können. Innerhalb dieser Baufenster dürfen die zugeordneten Bruttogeschossflächen (BGF) unbesehen der in der betreffenden Zone geltenden AZ verwirklicht werden. Gesamthaft darf aber die gemäss Abs. 1 zugeordnete BGF nicht überschritten werden. Demgegenüber sind die übrigen in den Zonen bestehenden Bauvorschriften, insbesondere die Gebäudeabmessungsvorschriften zu beachten. Ausserhalb dieser Baufenster dürfen im Baubereich I nur An- und Nebenbauten erstellt werden.

3

Vom~onzep{ Ruch dar.\abgewj.chen we~de~ In di~_$em Fall ge gt lediglfoh (j/~r.h,,,.{1 ,J' der ue erelle Gestaltunl)~- ,,t{nd Erschhessu'ngßplan Laret vom O '1. 1995 .J.l, 1 mit d,,e AZ der betref~en Zone zur Anw~cfl:u~g. Die den~in , en Bau-. t,1\ 'ii<Z/'I fel)slern ugeordneten GF k_önnen nicht l)eansprucht werde , gena $OWes mg wie ein nspruch uf den A~-Bonus besteht (vgl>oben A . 1).

4

Wird eine Überbauung im Rahmen des Konzeptes Ruch in Angriff genommen, dann muss dieses durchgezogen werden. In diesem Falle sind Hauptbauten ausserhalb der Baufenster nicht mehr zulässig.

Art. 1o Baubereich II

1

Im Baubereich II gelten die Vorschriften des Baugesetzes uneingeschränkt, sofern in den Plänen und den vorliegenden Vorschriften keine abweichende Regelung erfolgt.

2 Die BGF jenes Teils der Parzelle Nr. 2064, welcher sich in der Dorfkernzone

befindet, kann auch auf derjenigen Fläche derselben Parzelle realisiert werden, welche der Wohnzone 4 zugewiesen ist.

5

3. Erschliessung

Art. 11 Zufahrt für Fahrzeuge

1

Im Baubereich I erfolgt die Zufahrt gemäss den Vorgaben des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes Laret, und zwar über das Gemeindeparkhaus Rondo, über die Via Planet {Einbahn) und über die Val dals Ers.

2

Im Baubereich II sind die Zufahrten zu den einzelnen Bauten grundsätzlich gemäss dem Generellen ·Erschliessungsplan der Gemeinde sowie den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzes zu erstellen. Darüber hinaus sind die Eigentümer der Parzellen Nrn. 2064, 2154, 1739, 1742 und 1743 berechtigt, für die Schaffung von Zufahrten das Erschliessungssystem des Baubereichs I zu beanspruchen.

Art. 12 Fusswegverbindung

1

Die Fusswegverbindung zwischen der Via dals Ers und der Giassa Stipa ist gemäss den Vorgaben der Pläne im Rahmen der Quartierplanung vorzunehmen.

2

Dieser Fussweg wird durch die Gemeinde nach Vollendung der Gebäude in den Baufenstern 1 und 2 erstellt.

3

Einzelheiten bezüglich Detaillinienführung und Kostenverteilung regelt das Quartierplanverfahren.

9 more articles

Art. 13 Parkierung

1

Die Autoabstellplätze sind mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch nach Massgabe der Pläne zu erstellen.

2

Die Anzahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 14 Zusätzliche Parkplätze

1

Im Baubereich I dürfen zusätzlich zu den quartiereigenen Parkplätzen maximal 90 Parkplätze für das Hotel Kronenhof und für Dritte errichtet werden.

2

Einzelheiten regelt das Quartierplanverfahren. 4. Gestaltung

Art. 15 Gestaltungsgrundsätze

1

Neubauten haben sich im Rahmen der Quartiergestaltungsplanung harmonisch in die Umgebung einzufügen und eine hohe siedlungsgestalterische Qualität aufzuweisen.

2

Für die Überbauungen in den Baufenstern sind die gestalterischen Vorgaben im Konzept bzw. Richtprojekt Ruch richtungsweisend.

6

Art. 16 1

Bestehende Bauten

Für die bestehenden Gebäude auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen gelten folgende Vorschriften: Ein Um- und Ausbau des bestehenden Gebäudes und ein • Parzelle Nr. 1740: Anbau im Rahmen der Baulinien sind möglich. • Parzelle Nr. 1741: Der Baukubus und die Fenstereinteilung sind zu erhalten. Die Baubehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Gesamteindruck des :Hauses darunter nicht leidet. • Parzelle Nr. 1742: Der Baukubus, die Fenstereinteilung und die Fassadengestaltung sind zu erhalten urid restaurativ zu behandeln. Die Baubehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Gesamteindruck des Hauses darunter nicht leidet. • Parzelle Nr. 1743: Ein Um- und Ausbau des bestehenden Gebäudes ist möglich. Falls von der fakultativen Baulinie abgewichen wird, ist der Platzsüdwestlich des Hauses siedlungsgestalterisch gleichwertig zu gestalten. • Parzelle Nr. 1750: Ohne wesentliche Veränderungen des bestehenden Volumens sind Anpassungen der Dachflächen und der Fenstereinteilung im restaurativen Sinne erwünscht.

• Parzelle Nr. 1751: Die nach dem Abtausch des Teilstückes A verbleibende BGF ist grundsätzlich im Bereich der Hofstatt des bestehenden Stallund Schopfgebäudes zu realisieren. Soweit diese BGF dadurch nicht konsumiert wird, kann sie auf die Parzellen Nr. 1743, 1742, 1739 und 2154 übertragen werden. 2

Bestehende Bauten, die in Absatz 1 nicht erwähnt werden, dürfen abgebrochen und gemäss dem Quartierplan neu gebaut werden.

3

Die Gassenwirkung der Giassa Stipa, Stand 01.08.1995, ist zu erhalten.

Art. 17 1

Gärten

Die Gärten auf den Parzellen Nr. 2428 und Nr. 1751 sind im Umfang wie am 01.08.1995 zu erhalten. Deren bauliche Ausnützungsrechte sind in der Quartierplanung durch Ausnützungsübertragung innerhalb der Dorfkernzone Laret zu sichern (vgl. oben Art. 16).

5. Schlussbestimmungen

Art. 18 Ersetzung der Vorschriften

Die vorliegenden Vorschriften ersetzen jene, die dem Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret vom 30.11.1995 beigefügt sind. Die Erläuterungen zur Legende bleiben unverändert bestehen.

Art. 19 1

Differenzen

Entstehen um die Interpretation der Pläne und der dazugehörigen Vorschriften Differenzen, so entscheidet darüber unter dem Vorbehalt von entgegenstehenden zwingenden Zuständigkeitsvorschriften die Baubehörde. Deren

7

Entscheide können auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden.

Art. 20 1

Die vorliegenden Pläne bilden Bestandteil des sich über das ganze Baugebiet erstreckenden Generellen Erschliessungsplanes bzw. Generellen Gem staltungsplanes.

Art. 21 1

Zuordnung

Inkrafttreten

Der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret (Ergänzung) und die vorliegenden Vorschriften zu den Plänen unterliegen der Abstimmung durch den Souverän. Sie treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung Pontresina verabschiedet am: 11. Dez. 2001 Der Gemeindepräsident: Der Aktuar:

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am: \(l.S /JL\Ll'ß

Der Präsident:

Claudio lf>rn;

Der Kanzleidirektor:

- Dr. C. Riesen

7, OKT. 2002