Schutzzonen Zollstation Umbrailpass

Groundwater protection zones · Val Müstair

Document

Number
2018_833
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Val Müstair
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 30, 2018

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

30. Oktober 2018

06. November 2018

833

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Zollstation Umbrail, Gemeinde Val Müstair

Das Bundesamt für Bauten und Logistik hat dem BTG Büro für Technische Geologie AG, Sargans (nachfolgend BTG), den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasser­ qualität der Quellen der Zollstation Umbrail detaillierte Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2 und S3) im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen dienen der Trinkwasserversorgung des Zollhauses Umbrail und des Gastrobetriebs Astras. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 3. Janu­ ar 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Ein Teil der Zonen S2 und S3 geht an sich über die Landesgrenze hinaus und betrifft italienisches Gebiet. Die Zone S1 betrifft ausschliesslich schweizerisches Gebiet. Die Schutzmassnahmen für die Quellen beschränken sich auf die Einzäunung der Zone S1 sowie die Überwachung der Qualität des Trinkwassers. Die Schutzzonen können auf italienischem Gebiet nicht umgesetzt werden, da die Rechtsgrundlagen unter­ schiedlich sind. Falls in Zukunft innerhalb der hydrogeologischen Zonen S2 und S3 auf italienischem Gebiet Tätigkeiten oder Anlagen geplant sind, welche dem Schutz­ zonenreglement widersprechen, so sollte mit den zuständigen Behörden nach einer geeigneten Lösung gesucht werden, damit eine Gefährdung der Quellen ausge­ schlossen werden kann. Da es sich bei diesem Grundwasservorkommen um einen internationalen Wasserlauf handelt, wird der vorliegende Beschluss der internationa­ len Kommission zum Schutz der schweizerisch-italienischen Gewässer gegen Verun­ reinigung (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Schutz der schweizerisch-italienischen Gewässer gegen Verunreinigung vom 20. April 1972; SR 0.814.285) zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

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Am 9. August 2018 hat der Gemeindevorstand Val Müstair, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000" vom 18. Januar 2018 und das Schutzzonenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement" vom 18. Januar 2018. Sämtliche Unterlagen wurden vom 30. Januar bis 28. Februar 2018 öffentlich aufge­ legt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018; - Schutzzonenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutz­ zonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018; - Hydrogeologischer Bericht "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Hydrogeologischer Bericht; Bericht Nr. 5843-1", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018.

Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als ausgezogene Linien eingezeichneten Verläufe der Zonen S1 bis S3 innerhalb des schweizerischen Staatsgebiets und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 beantragt das ARE, die Genehmigung der detaillierten Grundwas­ serschutzzonen für die Quellen der Zollstation Umbrail sei mit der Auflage zu verbin­ den, dass im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision, basierend auf der vor­ liegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser-

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und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan­ ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusam­ men und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zo­ nenplan zu überführen. Die Quellstandorte und die Brunnenstube sind zudem ge­ stützt auf Art. 45 KRG im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respekti­ ve für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorha­ ben ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Diese wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1.

Der Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutz­ zonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000" sowie das Schutzzo­ nenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement", vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen ge­ mäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Engiadina BassaA/al Müstair anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonen­ plan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vor­ liegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Val Müstair den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

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3.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, bei der kommenden Ortsplanungs­ revision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonen­ ausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonen­ plan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte und die Brunnenstube im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

5.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

6.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

7.

Den Kontrollorganen des Amts für Natur und Umwelt und von diesem beauftrag­ ten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Be­ obachtungen und Messungen zu gestatten.

8.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz wird eine Gebühr von

Fr. 1000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001).

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9.

Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Feststellung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

10. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Administraziun cumünala, Forum cumünal, 7537 Müstair (A-Post plus); an das Grundbuchamt Engiadina Bassa/Val Müstair, Stradun 169, Chasa Belvair, 7550 Scuol und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); unter Beilage einer Kopie des Schutzzonenplans an die internationale Kommission zum Schutz der schweizerisch-italienischen Gewäs­ ser gegen Verunreinigung, Sekretariat, Lehmann Sébastien, BAFU, 3003 Bern; ohne Beilage an das Bundesamt für Bauten und Logistik, Feilerstrasse 21, 3003 Bern; an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz­ departement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

i.V. lie. iur. W. Frizzoni

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassungen Umbrail in der Gemeinde Val Müstair1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Val Müstair folgendes Schutzzonenreglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erforderlichen Nutzungs­ beschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan Umbrail vom 18. Januar 2018, Massstab 1:2'000, bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in2: - Fassungsbereich Zone S1 - Engere Schutzzone Zone S2 - Weitere Schutzzone Zone S3 4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen zu schützen.3 5 Grundlage für die Schutzzonen der Quellfassungen Umbrail ist der Hydrogeologische Bericht Nr. 5843-1, BTG Büro für Technische Geologie AG, vom 18. Januar 2018. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Ge­ schlechts.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons, welche Grundwas­ serschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betreffend Grundwasser­ schutz4 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.5 Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgese­ hen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefahrdenden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden kön­ nen.6 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)7 erteilt8, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt9.

2 J Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten.10 Diese entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen un­ verzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungs­ umfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung11, der Gewässerschutzverordnung12 sowie den Richtli­ nien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)13.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind verpflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser gefasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie für beste­ hende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss dem Merk­ blatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen zu tref­ fen.14

A. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Plochbauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.15 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderli­ chen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. J Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden.16 Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefem.

3 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen über den wasserführenden Schichten.17 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässer­ schutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes.18

Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) müs­ sen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind.19 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbar zu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen20 vor Inbetriebnahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Gemeindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. J Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutz­ tem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (bewachsene) Bodenschicht.21 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.22

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.23 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefahrdenden Flüssigkeiten verkeh­ ren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.24 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig Uber die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.25 Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längs­ tens zwei Jahre sind zulässig26, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abge­ ben, sind nicht zulässig.27

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig28; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen sind nicht zulässig.29

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Art. 13

Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und Lagerplätze

1 Deponien30, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr31, Plätze zum Vergraben von Tierkörpem ’2 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Umengräber) sind nicht zulässig.

4 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmieten (Feldrandkom­ postierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. Das Ablagem und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Flolzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

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Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behandelt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futter­ bau34 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts35 und die einschlägigen Richtlinien des Bundes36 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser aus­ tritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts/7 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4).38 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt zu beachten/9

B. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllengruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewäs­ serschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.40

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Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermeiden, Ab­ wasserleitungen durch die Zone S2 zu fuhren, können sie ausnahmsweise bewilligt werden, ln solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zu­ rückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig.41

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Anlieger­ verkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. Sie sind mit ei­ nem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen müssen, kön­ nen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau42 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trinkwassemutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefahrdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zulässig.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngem ist nicht zulässig.43 Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.44 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das Bundesamt für Landwirt­ schaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen.43 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sind verboten.46

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern47, sowie andere Tätigkeiten, die das Trink­ wasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können48, sind nicht zulässig.

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C. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases49) oder als Wald. Weide­ gang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

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III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes50 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Bus­ se bis Fr. 5'000 - bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist der Gemeindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.51 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinngemäss für Wider­ handlungen gegen dieses Reglement.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder aus­ ser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. J Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevorstand fuhrt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupas­ sen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemeindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumerken.52 Das Grundbuchamt Val Müstair wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der Quellfassungen Umbrail" diese Eigentumsbeschränkun­ gen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1373 J Dem Grundbuchamt Val Müstair wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

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Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Wasserfassung aufkommen.53 2 Allfallige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts beurteilt.54

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschriften lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

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V. Erlass und Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis:

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Endnoten 'Version 1.0 vom 15. Januar 2014. 2 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 3 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 4 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 5 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 6 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 7 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle Für Gewässerschutz; infolge mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 8 Art. 7 lit. d KGSchV. 9 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 10 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 11 Insbesondere Art. 6 f, 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3, 17, 58a ff. und Anhang 2 lit. B HyV. 12 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 13 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Qualitätssiche­ rung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 14 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt, ANU, 2009. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 16 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 17 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 18 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 19 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 20 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000, Kanalisatio­ nen (Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610: 1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und kanälen, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merk­ blatt AMO 17, ANU, 2011. 21 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 22 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 2j Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 24 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 25 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Än­ derung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV. 28 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 29 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 30 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA. 31 Art. 43 lit. a TVA. 32 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 34 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), ACW und ART, 2009. 35 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. j6 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012.

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37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 38 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 39 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV. 41 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 42 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 43 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklären, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 44 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 45 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grund­ wasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzen­ schutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 46 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 48 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV. 49 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Ut. e ChemRRV. 50 Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 51 Art. 109 StGB. 52 Art. 27 Abs. 1 der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100). 53 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. 34 Art. 26 Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

Anhang 1 zum Schutzzonenreglement1

Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund

ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli­ chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver­ ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel­ verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.

TVA

Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600): Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 43 lit. a.

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

Kanton

KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,

Art. 7

lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund

FIV

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhalts­ stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).

HyV

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,

Art. 58a

ff., Anhang 2 lit. B.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 23 (Selbstkon­ trolle).

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f., Art. 49 ff., Art. 55.

TQMV

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.

Andere Bund

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.

WaV

Verordnung überden Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):

Art. 25 Kanton

KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801):

Art. 98 KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •

ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.

•

ANÜ 2011 : Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern.

•

BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BAFU und BLW 2011 : Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Voll­ zugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesämter Landwirtschaft, Bern.

•

BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesämter Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.

•

BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes­ ämter Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.

•

SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenver­ ein.

•

SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.

Version 1.0 vom 15. Januar 2014

Anhang 2 zum Schutzzonenreglement'

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut­ zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen

Es liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Anlagen oder Nutzungen vor, welche dem Schutz­ zonenreglement wiedersprechen würden bzw. die notwendigen Schutzmassnahmen (insb. Einzäunung der Zone S1) werden bereits umgesetzt.

Version 1.0 vom 15. Januar 2014