Quartierplan Cuolm Bass
Neighbourhood plan procedure · Cazis
Document
- Number
- 11.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Cazis
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 25, 2011
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Text
3661_B_QP_Cuolm_Bass_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplan Cuolm Bass Beschluss des Gemeindevorstandes vom 25.10.2011 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3661_V_QP_Cuolm_Bass_QPB.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplanung Lescha und Cuolm/Bass, Fraktion Sarn Teilgebiet „Cuolm Bass“
Quartierplanbestimmungen nach Einsprachenerledigung
Vom Gemeindevorstand genehmigt am: 25. Okt. 2011
Der Gemeindepräsident:
Mario Kollegger
77 h
Der Aktuar:
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Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
Il.
Bestandteile des Quartierplanes
Ill.
Verbindlichkeit des Quartierplanes
IV.
Neuzuteilung / alter Bestand
V.
Eigentum an den Erschliessungsanlagen
VI. Grundlagen für die Kostenverteilung VII. Kostenverteiler VIII. Gestaltungsvorschriften
Anhang: Bericht Grundbuch
Der Gemeindevorstand Cazis erlässt gestützt auf Art. 80 ff der Gemeindebauordnung (BO ehemalige Gemeinde Sarn), Art. 51 ff KRG und Art. 16 ff KRVO die folgenden Quartierplanvorschriften.
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Das Beizugsgebiet des Quartierplanes erstreckt sich über die Gebiete Lescha und
Cuolm Bass, Fraktion Sarn. Das QP - Teilgebiet Lescha ist bereits im Jahre 2009 öffentlich aufgelegt worden und indessen in Rechtskraft erwachsen. Miteinbezogen im Teilgebiet „Cuolm Bass“ sind die Parzellen Nrn. 7166, 7167, und 7272, und 7306 bis 7313 des Grundbuches der Gemeinde Cazis. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:500 vom 19. Juli 2011.
Art. 2 Der Bericht des Grundbuchesbezieht sich ebenso nur auf das Quartierplangebiet
Cuolm Bass.
Art. 3 Der Quartierplan bezweckt die Planung, Neuerstellung bzw. Sanierung von
Erschliessungsanlagen (Strassenerschliessung, Kanalisation und Wasser) sowie
Grenzbereinigung. Ebenso werden die Dienstbarkeiten bereinigt und Gestaltungsvorschriften erlassen.
ll.
Bestandteile des Quartierplanes
Art. 4
Der Quartierplan Teil „Cuolm Bass“ erfasst die folgenden Bestandteile: Quartierplanvorschriften mit Anhang (Bericht und Behandlung Grundbuch) Bestandesplan alt 1:500 Bestandesplan neu 1:500 Erschliessungsplan 1:500
Il.
Verbindlichkeit des Quartierplanes
Art. 5
Der Quartierplan ist für die Grundeigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplan-Teilgebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen, verbindlich.
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
IV.
Neuzuteilung / alter Bestand
Art. 6 Der alte Besitzstand ist aus dem Bestandesplan sowie aus der Liste gemäss
Bericht des Grundbuchamtesersichtlich. Die Neuzuteilung ist eine Konsequenz aus dem nötigen Landerwerb zum Bau des
neuen Güterweges Nr. 10 der Gesamtmelioration Sarn. Die Neuzuteilung ergibt
sich aus dem Neuzuteilungsplan sowie aus der Tabelle bzw. aus dem Bericht des
Grundbuchamtes.
Künftige Grenzverschiebungen oder Grenzänderungen an den Grundstücken im
Quartierplangebiet bedürfen eines Nachtrages zu diesem Quartierplan.
Art. 7 Die Bereinigung der Dienstbarkeiten erfolgt gemäss Bericht des Grundbuchamtes
Thusis zum vorliegenden Quartierplanverfahren. V.
Eigentum an den Erschliessungsanlagen
Art. 8 Die Quartierplanbestimmungen regeln die Beteiligung von Gemeinde und Eigen-
tümern an den Anlagen der Quartiererschliessung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Unterhalts- und Erneuerungskosten unter den Grundeigentümern.
Der Quartiererschliessungsplan 1:500 sieht nachfolgende Anlagen und Objekte
vor: e e e
_Haupt- und Nebenleitungen für die Trinkwasserversorgung und die Ableitung
des Abwassers bzw. Meteorwassers
Quartierstrassen und Zugangswege Die privaten Abwasser- und Trinkwasserleitungen sowie private Zugänge und
Zufahrten
Art. 9 Sämtliche bestehenden Hauptleitungenfür Trinkwasser, Meteor- und Abwasser im
Quartierplangebiet werden von der Gemeinde Cazis übernommen, soweit diese nicht schon im Eigentum der Gemeinde sind. Die ins Eigentum der Gemeinde übergehenden Leitungen sind im Erschliessungsplan aufgeführt.
Entstehende sowie neu zu erstellende Ver- und Entsorgungshauptanlagen sind
somit im Eigentum der Gemeinde oder der Werkeigentümerin (EWZ/Swisscom).
Folgende Erschliessungsanlagen stehen heute und auch künftig im Eigentum der Grundeigentümer:
e
Alle an die Hauptleitungen angeschlossenen Zweigleitungen bzw. Neben-
e
Die Quartierstrasse Parzelle Nr. 7306, welche der direkten Erschliessung der Grundstücke 7307, 7308 und 7309 dient. Der Unterhalt und die Erneuerung dieser Quartierstrasse gehen zulasten der jeweiligen Grundeigentümerinnen
leitungen gemäss Quartiererschliessungsplan. Diese Leitungen sind von den Grundeigentümern nachInteressenz im Sinne von Art. 741 ZGB zu unterhalten und allenfalls zu sanieren.
und Grundeigentümer.
Art. 10 Grundeigentümern im Quartierplangebiet ist der Anschluss an die Hauptleitungen
dauernd gewährleistet. Im Übrigen dulden die Grundeigentümer die Beibehaltung und den Fortbestand sämtlicher im Quartierplangebiet verlaufenden Werklei-
tungen (Haupt- und Nebenleitungen). Die entsprechenden Durchleitungsrechte werden somit anerkannt. Die im öffentlichen Eigentum stehenden Quartier- und Zufahrtsstrassen dürfen von allen Eigentümern im Quartierplangebiet benützt werden.
VI.
Grundlagen für die Kostenverteilung
Art. 11
Diejenigen Erschliessungsanlagen, welche ins Eigentum der Gemeinde übergehen oder dieser bereits gehören (Verkehrserschliessungsanlagen und Werkleitun-
gen) werden von der Gemeinde unterhalten underforderlichenfalls erneuert.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Feinerschliessung, d.h. der
Trinkwasser-, Abwasser- und Meteorleitungen ab den Hauptleitungen gehen je
nach Interesse an diesen Anlagen zulasten der Grundeigentümer. Könnensich die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Verteilung dieser Kosten
nicht einigen, entscheidet hierüber der Gemeindevorstand nach Anhörung der Beteiligten in Berücksichtigung der Regelung in Art. 741 ZGB. Die Feinerschliessungsanlagen sind aus dem Erschliessungsplan 1:500 ersichtlich.
VII.
Kostenverteiler
Art. 12
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfungen, Genehmigung und Anmer-
kung des Quartierplanes im Grundbucheinschliesslich der Kosten für die Ausfertigung des Berichtes des Grundbuches gehen vollumfänglich zulasten des Wegebaues Nr. 10 der Gesamtmelioration Sarn.
Gemäss Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (Art. 33) werden die nicht
durch Beiträge gedeckten Kosten des Wegebaues auf die beteiligten Grundeigentümerverteilt. Dritte können ebenfalls zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
Dritte haben im Rahmendes Kostenverteilungsverfahrens dieselben Rechte wie jene Eigentümer im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration. Die Verteilung der Restkosten im Rahmen der Gesamtmelioration erfolgt nach Abschluss des Verfahrens durch die bereits eingesetzte Schätzungskommission. Mit der Subventionierung der Bauarbeiten zu Weg Nr. 10 wurde durch das Amt
für Landwirtschaft und Geoinformation die ‚nichtlandwirtschaftliche Interessenz’ mit Fr. 75'000.- beziffert. Daran leisten Bund und Kanton keine Beiträge.
Der Gemeindevorstand hat beschlossen, an diese als nichtlandwirtschaftlich ausgeschiedenen Kosten einen Anteil von 50 % als öffentliche und
Gemeindeinteressenz vorweg zu übernehmen. Der Schätzungskommission wird seitens des Gemeindevorstandes empfohlen, die restlichen 50 %, d.h. Fr. 37'500.-, auf die mit diesem Weg erschlossenen nicht landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften abzuwälzen. Hier kann es sich nur um eine Empfehlung handeln, zuständig für die Kostenverteilung ist gemäss
Meliorationsgesetz die Schätzungskommission.
VIII. Gestaltungsvorschriften
1 more article
Art. 15
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die Quartierplanbestimmungenkeine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvor-
schriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
Alle bisher unterschrittenen Grenzabstände, wie namentlich Näher- und Grenz-
baurechte, werden von den jeweiligen Grundeigentümern im Quartierplangebiet dauernd als solche anerkannt.
Cazis, 25. Okt. 2011
Anhang:
Bericht Grundbuch Flächenbilanz
Der Gemeindevorstand
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal