Quartierplan Sand - Änderung 1986
Neighbourhood plan procedure · Davos
Document
- Number
- 86.GDEf2
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 2, 1986
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Davos with its building zones.Open the full map
Files
3851_B_QP_Sand.pdfOpen in a new tab
Text
c><-:{ , e 1tt ,.i,r'l':,
:l',
,:,,i,.,i;
',,r1;ii,
ijl,ri':.i,,:
.,ir
.);;.r.i,. j'i
,..
Show the full text
ENTSCHEID DER BAUBEHöRDE ,.,
il:l l"'i. I .'l'i.i i -, ', 'r "'.,i:,r'; ,i' ,^ j i;.i\7r.;,;i , )r,i- i'
,
1,,'Citl.t';,i',
BAUBEWILLIGUNG Die Baubewilligung wird nach Massgabe der bewilligten Pläne unter nachfolgenden Vorbehalten, Auflagen und Bedingungen erteilt:
1.V
alt der ivaten Rechte Die Baubewilligung bezieht sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.
2. Baubeginn
Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Baubewilligung innert 20 Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden durch die Nachbarn angefochten werden kann.
3. Erlöschen der Baubewilliqunq
Die Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird (vgl. im übrigen Art. 24 BG).
4. Verbindlichkeit der Baubewilliqunq
Bauarbeiten dürfen nur im Rahmen der Baubewilligung und der bewilligten Pläne und unter Beobachtung der Vorschriften des Baugesetzes ausgeführt werden. Ergibt sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen, so ist vor Ausführung der Anderung eine Ergänzung des Baugesuches und bei wesentlichen Anderungen ein neues Baugesuch einzureichen.
5. Leuchtreklamen
Die Lichtstärke ist so zu wählen, dass keine Blendwirkung auf der Strasse entsteht. Reflektierende und fluoreszierende Farben sind untersagt. Die Baubehörde kann jederzeit und entschädigungslos die Entfernung der Reklame verfügen, wenn ihr Bestehen zu Verkehrsstörungen führt oder wenn ein andires öffentliches lnteresse die Entfernung erfordert.
6. Baukontrolle
Zur Ermöglichung der Baukontrolle ist dem Bauamt Anzeige zu machen:
a) Nach Erstellung des Schnurgerüstes b) Über die^F_ertigstellung von Neu- und Umbauten, auf alle Fälle 14 Tage vor dem beabsichtigten Bezug. (Art. 153 BG) Weitere verbindliche Bedingungen und Auf lagen:
Rechtsmittel: Gegen die Auflagen und Bedingungen kann innert 20Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet rekurriert werden. Das Projekt wurde
am
,i ,, .'i
,:1,'l im Amtsblatt der Landschaft Davos ausgeschrieben.
GebührFr. '", Davos,
LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE NAMENS DER BAUBEHÖRDE:
Der Präsident:
Der Aktuar .,t'i,r d
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal