Quartierplan Färbi 1 - Änderung 2016
Neighbourhood plan procedure · Davos
Document
- Number
- 16.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 22, 2016
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Text
3851_B_QP_Faerbi_1.pdf
_I. GEMEINDE
KLEINER LANDRAT
II‘ DAVOS
Berglistutz 1, Postfach 7270 Davos Platz 1 Telefon +41 81 414 30 10 Fax +41 81 414 30 49 [email protected] www.gemeindedavos.ch Sitzung vom 27.09.2016 Mitgeteilt am 22.11.2016 Protokoll—Nr. 16--589 Reg.-Nr. 82.2.2
Bewilligung betreffend
Gesuch:
Nachtrag/Projektänderung zum Quartierplan QP Färbi 1, Davos Platz
Gesuchs-Nr.:
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16179
Baugesuch:
05.07.2016
Gesuchsteller:
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 05.07.2016 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch für den Nachtrag/Projektänderung zum Quartierplan QP Färbi 1, Davos Platz, ein. Vorschriftsgemäss wurde dieses Baugesuch am 07.10.2016 im Amtsblatt der Gemeinde Davos publiziert.
Aufgrund der Prüfung des eingereichten Gesuchs
beschließt die Baubehörde:
1.
Die Bewilligung für den Nachtrag/Projektänderung zum Quartierplan QP Färbi 1, Davos Platz, wird erteilt.
2.
Der Nachtrag/Projektänderung zum Quartierplan Färbi 1 wird genehmigt und ist nach Rechtskraft dieser Bewilligung im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 5288, 6397, 6398,
6399, 6400, 6401,6402 und 6403 wie folgt als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 19 KRVO anzumerken: Nachtrag zum Quartierplan "Färbi 1".
3.
Weitere Planunterlagen sind im Hochbauamt einsehbar.
2/2
4.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend in:
Gebühren Kosten der Ausschreibung Total
Fr. Fr. Fr.
537.00 263.00 800.00
Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig den Eigentümern auferlegt, welche zudem die Publikationskosten von Fr. 263.00 beinhalten. Die Kostenanteile sind der Gemeinde innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
5.
Vorbehalt der privaten Rechte Die Quartierplanbewilligung bezieht sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.
6.
Die Baubewilligung wird unter folgenden weiteren Bedingungen und Auflagen erteilt:
7.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Mitteilung beim Ven/valtungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, schriftlich und im Doppel Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterzeichnen; der angefochtene Entscheid und die verfügbaren Beweismittel sind beizulegen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.
8.
Mitteilung an: — — — —
— —
— — —
)
—
—
—
Grundbuchamt, im Hause (im Doppel nach Eintritt der Rechtskraft, 1 Expl. mit Vollzugsbestätigung zurück ans Bauamt) Bauamt, im Hause
Gemeinde Davos Namens der Baubehörde in
ßrzisius Caviezel räsident
Z
Micha lStraub Aktuar
3851_V_QP_Faerbi_1_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Davos
Quartierplan Färbi 1 Quartierplanvorschriften
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Erlass kleiner Landrat
Änderung
17. Dezember 1993 22. November 2016
Nachtrag
ARCHITEKTURBURO TURBÜRO NORBERT FRIEDL FRIEDL -. ARCHITEKT FSAI FSAI -. DAVOS Mitarbeiter Mitarbeiter -. Architekten Architekten -. Promenade 54, Davos Platz 54, 7270 T270DavosPlatz Telefon /43 55 Telefon 081 76/77 081/43 Telefax 55T6/27 081 /43 42 Telefax}gl/A3 21 4221
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Quartie Quortierplon rplan Förbi Forbi 1I Parzellen Pozellen Nr. Nr, 38 und Nr. 5288, Davos Nr.5288, Dovos Platz Plotz
Inhaltsv lnholtsverzeichnis erzeichnis
1. Begründun Begrundung der neuen Quartierpl Quortierplonung anung Förbi 2. 2, Quartierges Quortiergestoltung ’raltung 3. 3. Erschliessung 4. 4. Quartierplanv orschrifien Quortierplonvorschriften 5. 5, Nulzung Nutzung und Parkplalzna Porkplotznochweis chweis l.
Plöne
o. Gestaltungspla Gestoltungsplonn b. b. Kurven- und a.
Bepflanzung Bepflonzungsplon splan
c, Erschliessungspla Erschliessungsplon d. d. Modell c.
Msl. Mst, 1:200 I:200
Msl. Mst. 1:200 l:200 Msl Mst 1:500 l:500 Msl. Mst, 1:500 l:500
Baupläne genehmigt gemäss den Bedingl Bedin{'irtn"'':n Wien der separater: separaten Baubwi„.„ BauLit,v,i,,,. „Ing :ng ;"l
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Davos. 8. Dezember 1993 Dovos,8.
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FSAI
ARCHITEKTURBÜ ARCHITEKTT.JRBÜRO RO NORBERT NORBERT FRIEDL FRIEDL- ARCHITEKT ARCHITEKT FSAI - DAVOS
l.
l.
BLATT BLATT 22
Begründung der neuen Quortierpldnu Quortierplonung Förbi 1987 wurde für ftir die Parzellen Pozellen Nr. 38 und Nr. Nr, 5288 ein Quortierplon Quortierplon erstellt und in der Folge bewilligt. bewilligt.
Konjunkturbed Konjunkfurbedingte Umstände Umstönde verzögerten vezögerten den Baubeginn. Boubeginn. Durch die nun bestehende bestehende Situation Situotion der interessierten Köuferschott Köuferschoft hot sich gezeigt, doss vermehrt grössere Wohneinheiten gewünscht gewunscht sind slnd und sich dadurch dodurch die domolige Gebüudekörperon ordnung nicht gut eignet. Geböudekörperonordnung Die vorliegende neue Quortierpionung Quortierplonung sieht vor, die rnögliohe mögliche Geschossflöohe Geschossflöche in 4 Doppel-Einfam Doppel-Einfomilienhöuser ilienhäuser zu verteilen und somit die Uberbouung Überbouung auch ouch on die bestehende Siedlung Förbi Förbi 2 onzugleichen.
ARCHITEKTURBÜRO ARCHITEKTURBÜRO NORBERT FRIEDL FRIEDL- ARCHITEKT FSAI FSAI. DAVOS
BLATT BLATT 33
2. Quartiergestaltung Quortiergestoltung
2.
o.
a. Grundlagen Grundlogen
Die Quartierplanung Quortierplonung umfasst umfosst die Parzellen Pozellen Nr. Nr, 38 und Nr. 5288 von Davos Dovos Platz Plotz
38 3'472.(IJ rn2 3'472,üm2 5288 62711s 627,mffP
Die Landflöchen Londflöchen betragen: betrogen: Parzelle Pozette Nr. Nr, 38 Parzelle Pozelle Nr. Nr. 5288
Totol
Total
4'099.00 4'099,0 m2
Der Quartierplan Quortierplon Farbi Förloi iI liegt in der Bauzone Bouzone W2 mit Quartierplanpflich Quortierplonpflicht und kann konn mit einer Ausnützung Ausnutzung von 0.25 0,25 überbaut überbout werden. werden, Ein Teil des Gebietes liegt in der Lawinengefahrenzon (btou) Lowinengefohrenzone (blau)
b. b. Grundwasserspiegel Grundwosserspiegel
'l'525.0 m ü.M.. Gebäudeteile Der Grundwasserspiegel Grundwoserspiegel liegt auf ouf i‘525.0 Geböudeteile unterhalb unterholb des jedoch darauf Grundwasserspiegels Grundwoserspiegels werden abgedichtet. obgedichtet. Mehrheitlich ist jedoch dorouf geochtet, dass geachtet. dos keine keine Geschosse Geschose in diesem Bereich liegen. liegen, Die Bemessungslinie Bemessungslinie ist ist eingehalten. eingeholten.
c.
c. Gestaltung Gestoltung
Es Es werden laut lout Zonenplan Zonenplon 2-geschossige 2-geschosige Gebäude Geböude erstellt.
.l28,0 Die Wohneinheitenweisen weisen 88 x 128.00 m2 m2 auf. ouf. Die Gebaude Geböude sind als Doppeleinfqmilienhöuser ols Doppeleinfamilien hauser ausgelegt ousgelegt und sind als ots einfache einfoche Giebeldachhauser Giebeldochhöuser in Mischbauweise gestoltet, Mischbouweise gestaltet. Die Garagen Gorogen werden in die einzelnen Hauserabschnitte Höuserobschnitte integriert. integriert,
d. d. Etappierung Etoppierung
Für die Geböude 1-2. 3-4. 5—6. 7-8 ist l-2,3-4,5-6,7-8 ist der Baubeginn Boubeginn im Frühjahr Frühjohr 1994 vorgesehen vorgesehen
FSAI
ARCHITEKTURBÜRO ARCHITEKTURBÜRO NORBERT FRIEDL FRIEDL. ARCHITEKT FSAI - DAVOS
BLATT BLATT 4
3. Erschliessung
3.
o. Quartierstrasse Quortierstrosse
a.
Die Erschliessung für den Fahrzeugverkehr Fohzeugverkehr (inkl. Werkverkehr) erfolgt über die Färbistrasse. Förbistrosse,
Die Verbindung zum Spitalweg Spitolweg darf dorf nur von den berechtigten berechtigten Anstössern und Werkbetrieben Werkbetrie (Feuerwehr, Kehricht. Kehricht, Strassenunterhalt) Strossen u nterholt) befahren befo hren werden. Die Breiten und Radien Rodien der Strasse Strosse sind für die Fahrzeuge Fohzeuge der Werkbetriebe (Feuerwehr, (Feuerwehr, Kehricht) zu dimensionieren. dimensionieren, Bei den Elnfahrten je eine Ausweichstelle Einfohrten der Gebäude Geböude 3/4 und 7/8 ist ist je Ausweichstelle vorzusehen. vozusehen. Die Strassen Strossen dienen gleichzeitig der Erschliessung der Überbauung Überbouung Färbi Förbi22
Fussgänger Fussgönger benutzen benulzen ebenfalls ebenfolls die Quartierstrasse. Quqrtierstrqsse.
b. LeHungen Leitungen Sämtliche SÖmtliche Leitungen sind nach noch den einschlägigen einschlögigen Vorschriften konzipiert und dimensioniert. Die Abwasser Abwosser fliessen in die bestehende bestehende Kanalisation, Konolisotion, Dachwasser Dochwosser in örtliche Slckergruben. Sickergruben.
c. Gefahrenzon Gefohrenzonee Die Vorprüfung vorprüfung wurde durch den Ingenieur lngenieur der Gebäudevers icherung, Geböudeversicherung, Herr Ing. lng, Peter Flütsch unternommen. unternommen, Ein Bericht liegt bei.
d,. Kehrichtabfuhr Kehrichtobfuhr Die Kehrichtstand Kehrichtstondorte sind mit den zuständigen zustöndigen Organen orgonen der Gemeinde Gemeinde festzulegen. en.
e. Hydrant Hydront Herr Kurt Eberle. Eberle, Gemeindeingenie ur hat Gemeindeingenieur hot die Hydrantanlagen Hydrontonlogen festgelegt. festgelegt plöne eingesehen. Herr W. w, Gräflein. Gröflein, Feuerwehrkommondont andant hat hot die Pläne eingesehen,
t. Kosten Bau Bqu und Unterhalt Unterholt
Die Strasse. strosse, Wasserversorgu wqsserversorgung ng und Abwasserentsor Abwosserentsorgung sind von der Färbi Förbi 2 erstellt und bezahlt bezohlt worden. worden, Die Färbi Förbi lI muss sich anteilsmässig onteilsmössig einkaufen. einkoufen, Vor der Genehmigung des Quartierplanes Quortierplones sind die entsprechenden entsprechenden Vereinbarungen Vereinborungen dem Bauamt Bquomt vorzulegen. vozulegen. lm Quartierplan Quortierplon ist ist der Unterhalt Unterholt der Erschliessung Erschliessung zu regeln: —- Strasse: Strosse: Privat Privot — Wasserverso Wosserversorgung: rgung: Hauszuleitun privot gen privat Houszuleitungen — Abwasserentsor privot Bis Hauptleitung Houpileitung privat - Abwqsserentsorgung: Bis
-
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ARCHITEKTURBÜRO ARCHITEKTURBÜRO NORBERT NORBERT FRIEDL FRIEDL' ARCHITEKT ARCHITEKT FSAI - DAVOS
BLATT BLATT 55
4. Quartierplanv Quortierplonvorschriften
4.
l. Die Grenzabstände Grenzobstönde sind wie in der Zone W2 einzuhalten. einzuholten,
l.
2. 2. Die Gebäudehöhen Geböudehöhen entsprechen den Vorschriften Vorschriften der Zone ZoneW2 .l2.@ 3. 3. Östlich ist ein Gewässerabstand Ösflich ist Gewösserobstond von mind. mind. 12.00 m m einzuhalten. einzuholten,
4. Die 'lBruttogeschossfläche Bruttogeschossflöche ist auf ouf die verschiedenen Gebäudeabschnitte Geböudeobschnitte
4.
5. 5.
Nr. Nr, 1..“- 8 laut lout AZ Plan Plqn verteilt vedeilt worden. worden, Abweichungen Abweichungen resp. resp, Überträge innerholb Übertröge innerhalb der Uberbauung sind zulässig. Überbouung zulössig, Innerhalb nnerholb der Quartierplanfläche Quortierplonf löche werden keine Mehrlängenzuschläg Mehrlöngenzuschlöge berechnet. I
lnnerholb des Quartierplangebildes 6. Innerhalb Quortierplongebildes wird bezüglich der Gebäudeabstände Geböudeobstönde
o.
(Nöherbourechte gewöhrt. (Näherbaurech eine Ausnahme Ausnohme gewährt. Pozellierung) te bei Parzellierung)
7. 7, Bezüglich der Dachgestaltung Dochgestoltung kann konn die Baubehörde. Bqubehörde, mit Zustimmung der Baukommission. (Abwolmungen und Boukommission, Ausnahmen gewöhren (Abwalmungen Ausnohmen gewähren Lukornen). und Lukarnen). 8. 8, Die Fassadengestaltung. Fossodengestoltung, wie auch ouch die Farbabstufungen. Forbobstufungen, sind auf ouf einen dorfkernähnlichen dorfkernöhnlichen Charakter Chorokter abgestimmt. obgestimmt. Sie sind im Einvernehmen mit der Baukommission Boukommission festzulegen. festzulegen,
9. Bemessungslinie Bemessungslinie für sämtliche sömtliche Bauten Bouten ist der tiefste, sichtbare sichtbore Punkt Punkf im
9.
(1527,5 m ü.M.. Gelände Gelönde (1527.5 ü,M., bestehende Parkfläche). Porkftöche),
10. I0. Die Anordnung und Stellung der Bauten gemöss Gestaltungsplan Bouten hat hot gemäss Gestoltungsplon zu erfolgen.
jeden einzelnen Bau (Geböudeobschnitte)) ist der Baubehörde ll. I l. Für Fur jeden Bqu (Gebäudeabschnitte Boubehörde ein gesondertes Baugesuch Bougesuch zu unterbreiten. unterbreiten. .l2, l2. Gedeckte und offene Parkplätze Porkplöfze entsprechen dem Baugesetz Bougeset der entsprechenden Bauabschnitte. Bouobschnitte. 1
13. 13. Aufschüttungen Aufschüttungen sind sind unabhängig unobhöngig der Bemessungslinie Bemessungslinie möglich. mögtich '14. Die Gebäudeteile quspozelliert werden. l4. Geböudeteile können ausparzelliert
.ar
FsAr
ARCHITEKTURBÜRO ARCHTTEKTURBüno NORBERT FRTEDL- ARCHITEKT NonnsRT FRIEDL ARcHTTEKT FSAI - DAVOS DAvos
BLATT 6 BLATT
5, Nutzung und Parkplatznachweis Porkplotznochweis
5.
Landflöche Landflöche
Londflöche Parzelle Pozelle Nr. Nr, 38 Londflöche Parzelle 5288 Pozelle Nr. Nr.5288
321720) m2 3'472.@m2 6270) m2 627.nrrf
Total Totql überbaubare überboubore Landflöche Londflöche
4'099.00 4'099.0 m2 mz
Ausnülzung: Ausnützung: Bauzone Bouzone W2 mit Quartierplanpflicht Quortierplonpflicht = 4099.0nr2 == 0.25 x 4099mm2 = 0.25
AZ == 0.25 O,25 1'024.75 m2 1'O24.75m2
Parkplötze Porkplötze Die laut lout Baugeselz Bougesetz erforderlichen gedeckten und offenen Parkplätze Porkplötze sind in den entsprechenden entsprechenden Bauabschnitten Bouobschnitten enthalten entholten und in den entsprechenden Baugesuchen Bougesuchen nachzuweisen nochzuweisen
Davos. Dovos, 7. 7. Dezember i993/B/jm 1993/B/Jm
der Architekt: Architekt:
NORBERT FRIEDL
ARCHITEKT ARCHITEKT FSAI FSAI 7270 DAVOS PLATZ
r'4.. V,v.
W
MM
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal