Quartierplan Zuercher Hoehenklinik - Änderung September 2013

Neighbourhood plan procedure · Davos

Document

Number
13.GDEf2
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 27, 2013

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Text

3851_B_QP_Zuercher_Hoehenklinik.pdf

t

KLEINER LANDRAT Berglislutz 1, Postfach 727O Davos Platz 1 Telefon +41 81 414 30 02 Fax +41 81 414 30 49

GEMEINDE

I DAVOS

[email protected] www.gemeindedavos.ch

Sitzung vom 20.08.2013 Mitgeteilt am 27,09,2013

Protokoll-Nr. 13-601 Reg.-Nr. 82.2.2

Bewilligung betreffend Gesuch:

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1. Projektänderung für den QP Zürcher Höhenklinik auf Parz. Nrn. 3627 und 6947, Klinikstrasse, Davos Clavadel

Baugesuchs-Nr.: 13101 Baugesuch:

12.08.2013

Gesuchsteller:

Stiftung Zürcher Höhenklinik Wald und Clavadel, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald ZH, vertreten durch Baulink AG, Promenade 101 , 7270 Davos Platz

Sachverhalt: Mit Gesuch vom 07.05.2013 reichte die Bauherrschaft die 1. Projektänderung für den Quartierplan Zürcher Höhenklinik auf Paz. Nrn. 3627 und 6947, Klinikstrasse, Davos Clavadel, ein. Vorschriftsgemäss wurde dieses Baugesuch am 23.08.2013 im Amtsblatt der Gemeinde Davos publiziert.

Aufgrund der Prüfung des eingereichten Gesuchs

beschließt die Baubehörde

1. Die 1. Projektänderung für den Quartierplan Zürcher Höhenklinik auf Paz, Nrn. 3627 und 6947, Klinikstrasse, Davos Clavadel, wird nach Massgabe der Pläne und der Quartierplan-

bestimmungen bewilligt.

2t2

2. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens, bestehend in Fr. Fr. Fr.

Gebühren Kosten der Ausschreibung Total

500.00 193.00 693.00

gehen zu Lasten der Bauherrschaft und sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

3. Die Quartierplanbewilligung wird unter folgenden weiteren Bedingungen und Auflagen erteilt: 4. Vorbehalt der privaten Rechte

Die Baubewilligung bezieht sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet beim

Venrualtungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7O0O Chur, Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.

6

Mitteilung an: Stiftung Zürcher Höhenkliniken Wald und Clavadel, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald ZH BaulinkAG, Promenade 101 ,7270 Davos Platz

-

Bauamt

Gemeinde Davos

Namen s der Baubehörde

il.' l/Äatz'stus Caviezel '

'Präsident

-

I

h Mi

o-r^7

Straub

I

3851_V_QP_Zuercher_Hoehenklinik_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Davos

Quartierplan Zürcher Höhenklinik Quartierplanvorschriften

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Erlass kleiner Landrat

Änderung

29. Juli 1992 27. September 2013

Anpassung

1

INHALTSVERZEICHNIS Seite

lnhalt

2

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

B. GRUNDEIGENTUMSVERHALTNISSE & ALTBESTAND

5

C. BAUTEN UND GESTALTUNG

8

D. ERSCHLIESSUNG

12

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHAruOE Anhang

1

Grundlagen lür die Quartierplanung

Anhang

2

Grundbuchauszüge

Anhang

3

Verzeichnis der Grunddienstbarkeiten - Bereinigung

2

Gestützt auf das Raumplanungsgesetz des Kantons Gmubänden Art. 38 ff und auf das Baugesetz

det l-andschaft Davos Att. 105 ter ff und Art. 119 ff erlässt der Heine Landrat von Davos den Quar-

tierplan Clavadel mit den nachfolgenden Quartierplanvorschriften. Aft. 105 ter ff sind als 1. Teilrevision des Baugesetzes am 20.10.1991 durch die Landschaftsabstimmung beschlossenworden.

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Quartierplan

a) bildet die Grundlage lür eine zweckmässige Überbauung der Kurbetriebszone Clavadel.

b-) sichert den Fortbestand und die notwendige Erweiterung der Hochgebirgsklinik Clavadel

c) gewährleistet eine gute architektonische und betriebliche Gestaltung und eine gute Beziehung zur landschaftlichen Urngebung und zur bestehenden Siedlung

d) regelt eine genügende Erschliessung

Art. 2 Beizugsgebiet

Das Quartierplangebiet umfasst im wesentlichen die Kurbetriebszone Clavadel mit der Parzelle Nr. 3628 und Teile der Pazelle Nr. 3627 sowie die Pazelle Nr. 3935 und Nr. 3763, die der Wohnzone Landschaft Dorf zugeteilt sind.

t Das Quartierplangebiet wurde irn Quartierplanverfahrenseinleitungsplan festgelegt und ist aus dem Gestaltungsplan ersichtlich.

3

Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes

Der Quartierplan Clavadel umfasst folgende Bestandteile: a)

Quartierplanvorschriften

b)

Altbestandplan Gestaltungsplan Erschliessungsplan, Verkehr & Wege

c)

d) e)

0

Erschliessungsplan, Versorgung Modell

1:500 1 :1000 1 :1000 1 :1000

1: 500

vom 16.3.1992 vorn 16.3.1992 vom 16.3.1992 vorn 16.3.1992 vom 16.3.1992

2 Die Grundlagen für die Quartierplanung sind im Anhang aufgeführt.

Art. 4 Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen

Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

2 Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden

Artikel keine besondern Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften und den Vorschriften des Strassen- sowie des Wasser- und Kanalisationsreglementes der Gemeinde zu genügen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der Bewil lig un gserteilung geltenden Vorschrift en.

' Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen einschliesslich Leitungen und vor der Ausführung von Tenainveränderungen ist das ordentliche Baubewilligungs-

verfahren durchzuführen.

Art. 5 Grundeigentumsverhältnisse

Die Grundeigentumsverhältnisse sind aus der Flächentabelle, dem Altbestandplan und aus den Grundbuchauszügen im Anhang ersichtlich.

2 lm Rahmen der Quartierplanung finden keine Eigentums- und keine Grundstückgrenzänderun gen statt.

4

B. GRUNDEIGENTUMSVERHALTNISSE & ALTBESTAND

Art. 6 Alter Bestand

Die in den Quartierplan einbezogenen Parzellen, die Eigenturnsverhätnisse sowie die bestehenden Dienstbarkeiten sind aus dem Altbestandplan, der Flächentabelle und den irn Anhang zurn vorliegenden Quartierplan wiedergege-

benen Grundbuchauszügen ersichtlich.

" Der Altbestandplan enthält die Grundstückgrenzen und -nurnmern, die beste-

henden Bauten, die Zonen gemäss Zonenplan, die Baulinie für Hochbauten, die bekannten bestehenden Erschliessungsanlagen und die Übersicht über den Baumbestand.

Art. 7 Flächentabelle

Total

Eigentümer 1

Stiftung Zürcher Heil-

stättEn Wald & Clavadel

Paa,. Nr.

'/'

Schweizerische Eidgenossensdraft FTf)

TOTAI-

Fläche m2

m2 1)

max.

M

max. zulässige BGF

ca

ca

genutzts

ungenu?te

m2

m" 2)

m2

7

I

BGF

BGF

2

3

4

5

o

3627 3628

96 709 1 s81

52 019

1 ,0

52 019

98 290

53 600

1,0

53 600

17 756

35 844

376i1

516

516

0,25

129

300

übemuEt

3935

570

570

0,25

14it

2

übernutst

99 376

il 502

Total Zürcher HEilstätte r/a

Parz.

davon im QP und in Bauzone

1 581

1 ,0

1

581

53872

18 290

1) K-ur_bet1i_ebszonenfläche gemäss Angabe des Vemessungsbüros Joos & Co, Davos vom 19.2.1992

2) Bruttogeschossflächen-der prglektiertgl Gebäude.der H_ochgebirgsktinik gemäss den Angaben -

des Architekturbüros Werner Bauert, Zürich vom 19.2.1992 Bruttogeschossflächen der übrlgen Bauten im Quartierplangebiet gemäss Berechnung an hand des Grundbuchplanes und der Geschosszahlen

5

C. BAUTEN UND GESTALTUNG

Art. 8 Bereinigung der Grunddienstbarkeiten

Die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten sind im Anhang aufgeführt unter

dem Titel "Bereinigung der Grunddienstbarkeitenn, Quartierplan Clavadel, Kurbetriebszone.

Art. 9 Überbaubare Flächen

Hochbauten im Quartierplangebiet dürfen nur innerhalb der Baulinie für Hoch-

bauten erstellt werden.

lm Hochbauverbot-Gebiet sind Kleinbauten wie otfene Pavillons, gedeckte

Sitzplätze und dergleichen zulässig.

' Die Bauten im Hochbauverbot-Gebiet dürfen unterhalten und um rnaxirnal'15%

ihrer Bruttogeschossfläche erweitert werden. Eine Nutzungszweckänderung ist zulässig.

a Das Quartierplangebiet wird zur besseren Orientierung in die Bereiche A, B, C,

D, E, F, G, H, J, K eingeteilt. Diese Bereiche sind im Gestaltungsplan gekennzeichnet. Die Bereichsgrenzen sind nicht linienscharf und haben keine rechtliche Bedeutung.

Bezeichnung Bereich A Zutahrl B Personalhaus (ehemaliges Haus Medizin) C Klinikgebäude West- & Osttrakt D Klinikgebäude Süd- & Südosttrakt E Gärtnerhaus, Haus Zippert, Haus Olivia (neuer Standort) F Haus Amhof, Parzelle Nr. 3628 G Bauzonenstreifen zwischen der Zutahrtsschlaufe und dem Haus Gadmer H Hochbauverbot-Gebiet rnit den Häuser Gadmer, Kindschi und PTT J Hochbauverbot- bzw. Auffüllgebiet irn Nordwesten des Quartierplangebietes K Waldnische mit Schreinerei, ökonomiegebäude, den alten Schweineställen usw.

6

Art.

10 Erneuerungs- und Enreiterungsetappen Die erste Erneuerungsetappe bildet der Urnbau der Häuser Medizin (neu Personalhaus) im Bereich B und Chirurgie (neu Osttrakt) sowie der Ersatz der Ver-

bindungsbauten durch den Westtrakt im Bereich C und die Erstellung des Traktes Süd irn Bereich D rnit allen notwendigen Nebenanlagen sowie das Verschieben des Hauses Olivia an einen neuen Standort irn Bereich E.

2 Als zweite, noch nicht projektierte Etappe ist der Südwesttrakt (Erweiterungsbau) im Bereich D vorgesehen.

3 Weitere Etappen werden die Erstellung von Personalwohnungen im Südwesten der heutigen Klinikbauten in den Bereichen F und G sowie eventuell im Bereich H nach einer Zonenplanänderung sein.

o Der Um- und Ausbau der Schreinerei, den benachbarten Ökonomiebauten usw. im Bereich K ist ebenfalls in einer späteren Etappe vorgesehen.

Art. 11 Grenzabstände und Baulinien

Die Grenzabstände gegen dte Parzellen, die sich nicht im Eigentum der Zürcher Heilstätten befinden und gegenüber Pazelten ausserhalb des Quartierplangebietes betragen nach Norden 5 m und auf die übrigen Seiten 6 m.

' An den Strassen innerhalb des Quartierplangebietes sind die Strassenabstände

gernäss Bauprojekt massgebend. lm übrigen richten sich die Grenzabitände

und Baulinien nach architektonischen Kriterien bzw. nach dem Bauprojekt im Quartierplan.

Art. 12 Baugestaltung

lm Gestaltungsplan sind das Klinik-Konzept 1992 und die bestehen bleibenden

Bauten dargesteltt sowie der für eine spätere Erweiterung vorgesehene Südosttrakt und das zu versetzende Haus Olivia am neuen Standort.

7

2 Die dargestellten Neubauten haben Richtliniencharakter. Bei gleicher Siedlungsqualität sind Abweichungen der Lage und Form der Bauten möglich.

3 Die Gebäudelängen richten sich nach dem Überbauungskonzept. o Das Erscheinungsbild des Gaberel-Haupt-Baus, Osttrakt, ist zu erhalten. Er darf modernisiert und nach Südwesten erweitert werden.

lm Bereich B (Personalhaus, ehernaliges Haus Medizin) dürfen die Bauten wie bisher 6 Geschosse aufweisen. lrn übrigen dürfen die Gebäude maxirnal 5-

geschossig erstellt werden.

u lm Süden bis Westen der Klinikgebäude sind in der Kurbetriebszone irn Rahmen der zulässigen Ausnützungsziffer weitere Bauten möglich, wobei die Personal-häuser sich in das Siedlungsbild von Clavadel einzufügen haben.

7

Die Zweckänderung der Bauten im Bereich K (Schreinerei, ökonomiegebäude

usw) ist unabhängig der Abstände möglich. Der Abbruch und Neubau dieser

Gebäude ist mit den gleichen Volumen, am gleichen standort zulässig.

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Die Gestaltung der Umgebung ist als Konzept im Gestaltungsplan richtlinienmässig dargestellt.

' Die im Gestaltungsplan eingezeichnete Bepflanzung gilt als Richtlinie. Abweichungen bei gleicher bestockter Fläche sind möglich.

3

Das Aushubrnaterial darf im Bereich J gernäss den Terrainschnitten S 1, S 2 und S 3 deponiert werden.

n Die Autfüllung einschliesstich der ÜUergänge zum gewachsenen Terrain ist natürlich zu gestalten und nach der Deponie bzw. nach den jeweiligen DeponieEtappen zu humusieren und zu begrünen. Der Wdd ist zu schützen.

8

D. ERSCHLIESSUNG Arl.14 Erschliessung Allgemeines Die bestehenden Erschliesungsanlagen sind aus dem Altbestand ersichlich.

2 Die neu zu erstellenden Erschliessungsanlagen sind im Erschliessungsplan richtplanmässig dargestellt.

' Die Wasserversorgung von Clavadel und die Abwasserbeseitigung der an der Leitung der Klinik angeschlossenen von der Erweiterung nicht betrotfenen Bau-

ten wird während der Bauzeit sichergestellt.

13 more articles

Art. 15 Erschliessung der Parzelle Nr. 3763

Das Gebäude auf der Parzelle Nr. 3763 wird zulasten der Parzelle Nr. 3627 kostenlos gewährt: - das Fusswegrecht auf dern Fussweg Paz. Nr. 3763 clavadelerstrasse

- das Fusswegrecht von der clavadelerstrass e zur parzelte Nr. 3763

- das Wasserbezugsrecht und - das Durchleitungsrecht

- das Wasserdurchleitungsrecht für den Hausanschluss

ab Hydrantenleitung

' Die Grundeigentürner haben die bestehenden Leitungen und das Einlegen von neuen Leitungen inkl. Hausanschlüsse, Schächte, Trennstellen, Hydranten, Kehrichthäuschen, Altglascontainer etc. gemäss Erschiessungsptan unent-

geltlich zu dulden. Dabei verursachte Schäden sind vom Ersteller umgehend zu

beheben.

3 Leitungen inklusive Hausanschlüsse sind so zu planen und zu erstellen, dass

die bestehenden und soweit voraussehbar die zukünftigen Bauten nicht beeinträchtigt werden.

4 Die Leitungstrassen gemäss Erschliessungsptan und diejenigen der weiterbenutzten, bestehenden Leitungen sind freizuhalten.

9

5

Die im Quartierplan stipulierten Regelungen in den Quartierplanvorschriften und Plänen, Pflanzungsbestimmungen, sowie die Anlagen gemäss diesem Artikel, wurden im Sinne der Quartiergesetzgebung der Landschatt Davos Gemeinde ausschliesslich als ötfentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Art. 16 Strassen

Die Zürcher Strasse (Klinikzufahrt) und Schwendistrasse dienen auch der Erschliessung der oberhalb der Klinik befindlichen Liegenschaften. 2

Das Fahrverbot mit "Zubringerdienst gestattet" auf den Strassen im Quartierplangebiet wird beibehalten.

' Längs der Clavadeler Strasse werden auf der südlichen Bergseite die Sichtbehinderungen auf eine Länge von ca. 2O rn und eine Breite bis zu ca. 1.5 m ent-

femt.

Art. 17 Wege

lm Erschliessungsplan ist der Endzustand des Wegnetzes dargestellt. 2

Die Trottoirs können durch separate Gehwege ersetzt werden.

2

Die Fusswege sind ötfentlich begehbar.

Art. 18 Parkplätze

Für die Patienten, das Personal, die Besucher, Anlieferer und Unterhalts-

personal sind genügend Parkplätze auf den Kuöetriebspazellen im Quartierplangebiet zur Verfügung zu stellen.

10

Art.

19 Wasserversorgung Das bisherige Reservoir rnit 33 ms lnhalt liegt auf ca 1750 m.ü.M. und speist 8 Hydranten. Ein neues Reservoir rnit 50 m3 Gebrauchswasser - und 250 mg Feuerlöschreserve - ist auf ca 1780 m.ü. M. auf der Parzelle Nr. 3627 vorgesehen und ersetä alle bestehenden Reservoirs für Clavadel. 2

Die Versorgung mit Trinkwasser und die Feuerlöschsicherheit der Hochgebirgsklinik und der Siedlung Clavadel wird mit einer Hydrantenleitung, die den Klinik-

bereich als Ring umfasst und 10 Hydranten speist, gewährleistet. 3

Das Wasserversorgungsnetz der Klinik bleibt mit den Wasserleitungen der Siedlung Clavadel verbunden.

1

Erstellung, Unterhalt und Finanzierung der Wasserversorgung wurde mit dern Vertrag vom 3.12.1991 zwischen der Klinik und der "lnteressengemeinschaft Wasserversorgung Clavadel und Clavadeleralp" geregelt. Ein entsprechender Vertrag mit der Landschaft Davos Gemeinde und den übrigen betroffenen Grundeigentümern ist abzuschliessen.

Art. 20 Abwasser

Das Meteorwasser ist vom Schmutzwasser getrennt in die Vorfluter (Bäche) abzuleiten.

t Das Schmutzwasser ist westlich des Kurhauses in die Gerneindeleitung einzuleiten.

3 Bestehende Abwasserleitungen von Oberliegern sind zu erhalten oder an die von der Zürcher Heilstätte neu zu erstellende Schmutzwasserleitung anzuschliessen.

11

Art. 21 Strom- und Telefonleitungen

Sämtliche elektrischen Leitungen und Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 2

Die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen, die Dirnensionierung und die Finanzierung, Erstellung und Unterhalt sind direkt rnit dem Elektrizitätswerk bzw. mit der PTT zu regeln.

Art. 22 Eigentum an den Erschliessungsanlagen

Die Strassen, Wege, Antennen-, Wasser- und Abwasseranlagen irn

Quartierplangebiet sind in Privateigentum.

' Die Eigentumsverhältnisse an den Erschliessungsanlagen bleiben gernäss Situation am 1.3.1992 bestehen.

Art.

23 Erweiterung und Anderungen der Erschliessungsanlagen Die Erweiterung und Anderungen der Strassen und Wege, der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigungsanlagen erfolgt durch die Stiftung Zürcher Heilstätten Wald und Clavadel.

Das Reservoir, die Transportleitung und das Hydrantenleitungsnetz wird von der Stiftung unter Mitwirkung der Landschaft Davos Gemeinde erstellt. 3

Die Erschliessungsanlagen werden analog dem Baufortschritt fertiggestellt und in Betrieb genommen.

t2

NL.24 Finanzierung der Erschliessungsanlagen Die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Quartiererschliessung,

abzüglich allfälliger Subventionen an die Hydrantenleitung gehen zulasten der Stiftung Zürcher Heilstätten Wdd und Clavadel.

" Der Beitrag der Landschatt Davos Gemeinde an die neuen Wasserversorgungs-Groberschliessungsanlagen (Reservoir, Transportleitung und Hydrantenleitungsnetz) lür die Fraktion Clavadel beträgt

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art.

25 Kosten der Quartierplanung Die Kosten der vorliegenden Quartierplanung Clavadel einschliesslich der damit verbundenen Grundbucharbeiten gehen vollumfänglich zulasten der Stiftung Zürcher Heilstätten Wald und Clavadel.

Art. 26 Anmerkung im Grundbuch

Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Landschaft Davos anmerken.

Art. 27 Abänderung des Quartierplanes

Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass geändert, können der Quartierplan auf Antrag der Grundeigentürner abgeändert werden. Die Betrotfenen sind vor der Einleitung des Verfahrens anzuhören.

l-

13

Der Kleine Inndrat der Landschaft Davos Gemeinde lwt den vorliegenden Quanierplan Clavadel ruch erfolgter öffentlicher Auflage vom

bis arn

Beschluss vom

genehmigt.

mit

Der Genehmigungsbeschluss ßt den Grundeigentümern, den Inhabern beschränlaer drtnglicher Rechte sowie allfdlligen Einsprechern schrifrlich at eröffien

Gegen den Quanierplan lcann innen 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltangs-

gertcht des l(antons Graubünden Rehtrs eingelegt werden

Davos, den

Der Kleine Landrat der Ia ndschaft Davos Gemeinde Der Landamnutnn

Der Landschreiber

GRUNDLAGEN FUR DIE QUARTIERPLANUNG CLAVADEL Anhang 1 zum Quartierplan Clavadel, Zone für Kurbetriebe

1

Baugesetz der Landschaft Davos vorn 4.12.1971 I 26.6.1978 I 4.2.1980 / 20.10.1991

2. Zonenplan Zone lür Kurbetriebe 1 : 2 500 vom 20.10.1991 g. Arntsbericht (Botschaft) zur Landschaftsabstimrnung Davos vom 20.10.1991 über die Einführung der Zonen für Kurbetriebe

ii

I I

4.

Quartierplanverfahrenseinleitungsplan 1 : 2 500 vom 9.2.1992

I

I I

I

5.

Grundbuchpläne 1 : 1 000 vom Vermessungs- & lngenieurbüro Joos & Co, Davos

o.

Höhenkurvenplan 1 : 500 vom Vermessungs- & lngenieurbüro Joos & Co, Davos

7.

Grundbuchauszüge des Grundbuchamtes Davos vom 14.2.1992

8. Gesamtplanung 1990 Zürcher Hochgebirgsklinik Clavadel der Stiftung Zürcherische Heilstätten Wald und Glavadelvom Juni 1990

9. Bauprojekt und Umgebungsplanung 1 : 500 vorn Februar 1992 von Herm Werner Bauert, Architekt, Zürich

10. Auffüllungsschnitte 1 : 500 vom 14.2.1992 von Architekt Werner Bauert, Zürich 11. Wasserversorgungs-Bestandespläne 1 : 1000 vom Mai 1961 von Heinrich Solca, lngenieurbüro, Ghur

12. Wasserversorgungsprojekt vom Mai 1991 von Martin Dün, a. Gemeindeingenieur, Davos

13. Abwasserprojekt 1963/66, (Altbestand), 1 : 1 000 von WernerZiegler, Ingenieurbüro, Malans

I I

14. Kanalisationsprojekt 1 : 500 vorn 19.6.1991 von Kalt & Halbeisen, Schlieren / Kleindöttigen

15. Strom-, Telefon- & Antennenversorgungsvorprojekt 1 : 500 vom 31.5.1991 von Walter Salrn, lngenieurbüro für Elektrotechnik, Zürich

16. Berechnung der Fläche der Kurbetriebszone vorn 19.2.1992 vom Ingenieurbüro und Vermessungsbüro Joos & Co., Davos

17. Berechnung der Bruttogeschossrflächen der projektierten Klinikgebäude vom 19.2.1992 von Werner Bauert, Architekturbüro, Zürich

18. Bruttogeschossflächenberechnung der bestehen bleibenden Gebäude vorn 1 1 .1.1991

I

1178 Zürcher Höhenklinik Davos Clavadel

Quartierplan bestimm un gen Zürcher Höhenklinik, Davos Glavadel Anpassung Quartierplan August 201 3

L

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Quaftierplangebiet

Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 001

und erstreckt sich auf nachfolgende Grundstücke (Grundbuch der Gemeinde Davos). Grundstück

Grundeigentümer

Grundstücksfläche

Nr.3627

Stiftung Zürcher Höhenkliniken Stiftung Zürcher Höhenkliniken

82085m2

Nr. 6947

14131m2

Das Quartierplangebiet unterteilt sich in Gestaltungsgebiet A (Pazelle 3627, 8O76Om2) und Gestaltungsgebiet B (Quartierplanperimeter Parzelle 3627, 1325 m2 und Parzelle 6947, 14131m2). Zum Gestaltungsgebiet A werden zum jetzigen Zeitpunkt keine Bestimmungen vorgenommen. lm Gestaltungsgebiet B gelten die nachfolgenden Bestimmungen

Att. 2 Zweck Der Quartierplan bezweckt städtebaulich gute Anbauten im Quartierplangebiet. Er regelt insbesondere die Gestaltung und Erschliessung.

Att.3 Bestandteile Der Quartierplan umfasst folgende Bestandteile a) verbindlich Plan Nr.001 Plan Nr. 002

Bestandesplan Baufensterplan

Situation 1:1000 Situation 1:500

1178 ZÜlchü Höhenklinik Davos Clavadel, Hotel, Quartierplanbestimmungen 07.05.2013 UH/ms

I

!

b) unverbindlich Plan Nr. 003 Plan Nr. 004 Plan Nr. 005 Plan Nr. 006

UG EG OG

Richtprojekt 1:200 Richtprojekt 1.200 Richtprojekt 1:200 Richtprojekt SchnitVFassade 1 :200

Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Soweit die nachstehenden Besti mmungen n ichts Abweichendes vorschreiben finden für die Bauvorhaben im Planungsgebiet die jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde Davos Anwendung.

Gestaltung und Nutzung Att. 5 Überbauung Flächen lm Baufensterplan Situation 1:500 (Plan Nr. 002) sind die maximalen Baubereiche für Zonenkonforme Nutzungen verbindlich festgelegt. Die Gebäudegrundrisse, Vordächer und Balkone sind innerhalb dieser Flächen anzuordnen.

Einfriedungen, Stützmauern und sonstige Umgebungsanlagen können mit Bewilligung der Baubehörde auch ausserhalb der Baufenster erstellt werden.

Att. 6 Nutzungsart und Ausnützung Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetztes und

des Zonenplans.

Die maximal zulässige BGF beträgt 52554m2, welche wie folgt auf die in das Q uartierplangebiet einbezogenen Gru ndstücksflächen aufgeteilt ist. Bestand

Baufenster

ca. 18601m2 2500m2

Att. 7 Niveaulinien, Gebäudehöhen I

Die Niveaulinien und Gebäudehöhen sind im Baufensterplan Mstb. 1:500 (Plan 002) für das Baufenster festgehalten. Die Dachkoten gelten als Maximalkoten. Vorbehalten bleiben installationstech nisch bedingte Dachaufbauten.

1178Zürcher Höhenklinik Davos Clavadel, Hotel, Quartierplanbestimmungen 07.05.2013 UH/ms

b

lll.

Erschliessung

Art. 8 Erschllessungsan lagen

. Das Quartierplangebiet ist gemäss Bestandesplan 001 mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen erschlossen.

. Alle Fuss- und Fahnruege sind Teildes Bestandes.

Art. 9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

. Die Parkierungsflächen der ober- und unterirdischen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind im Bestandesplan 001 als Bestand festgelegt.

. Unter der Erweiterung des Bettentraktes im 1. Untergeschoss befindet sich die Parkgarage mit 18 Parkplätzen (Baufensterplan Mstb. 1:500, Plan 002).

lV.

Unterschriften

Grundeigentümer (Pazellen 3627, 6947) Stiftung Zürcher Höhenklinken Wald und Clavadel 8639 Faltigberg - Wald , den

/ß.8,,,!3.

Stiftung Zürcher Höhenkliniken

Quartierplanvertasser B aupläne genehmigt

Baulink AG

Promenade 101 7270 Davos Platz , den 1.3,ß,13

gemäss den Bedingungen der separaten Baubcwilligung vom

(Jr, Urs Hoffmann

'l17BZürcher Höhenklinik Davos Clavadel, Hotel, Quartierplanbestimmungen 07.05.2013 UH/ms

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