Teilrevision Gefahrenzonen

Land-use plan, basic order · Davos

Document

Number
16.589
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 21, 2016

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

zr Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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21. Juni 2016

22. Juni 2016

589

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Volksabstimmung vom 20. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1:2000 „Gefahrenzonen Wiesen Dorf"

-

Zonenplan 1:10 000 „Gefahrenzonen Wiesen übriges Gebiet"

-

Zonenplan 1:2500 „Gefahrenzonen Büdemji, Duchli"

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos einen auf den 17. März 2016 datierten Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 11. Dezember 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 20. Dezember 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 11. Februar 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Davos bildet die Umsetzung der von der zuständigen Gefahrenkommission 3 beschlossenen Änderungen der Gefahrenzonenpläne für das gesamte Territorium der vormaligen Gemeinde Wiesen sowie für Teilbereiche im nördlich von Oberlaret sich befindenden Gebiet „Büdemji" und im eingangs des Dischmatals gelegenen Gebiet „Duchli" in die kommunalen Zonenpläne. In der Fraktion Wiesen werden sämtliche bisher rechtskräftigen Gefahrenzonen aufgehoben und laut den Vorgaben der Gefahrenkommission 3 vom 15. Dezember 2012 (vgl.. Protokoll Nr. 3_2012_12_P) innerhalb von neu festgelegten Erfassungsbereichen „Gefahrenzone" durch eine neue Gefahrenzonenausscheidung ersetzt. In den Gebieten „Büdemji" und „Duchli" wird die Ausdehnung der Gefahrenzonen auf Grundlage der Festlegungen der Gefahrenkommission 3 vom 15. August 2012 (vgl. Protokolle Nr. 3_2012_03_P und Nr. 3_2012_04_P) punktuell angepasst. Im Gebiet „Büdemji" fällt lediglich eine geringfügige Änderung der Gefahrenzonen 1 und 2 an. Die Anpassung im Gebiet „Duchli" kann aufgrund der hohen Zuverlässigkeit der seit dem Jahre 1998 existierenden Lawinenverbauungen „Duchli" sowie des im Jahr 2011 errichteten Geschiebesammlers „Duchli" erfolgen.

C. Zonenplan 1:2000 „Gefahrenzonen Wiesen Dorf" Der Zonenplan 1:2000 „Gefahrenzonen Wiesen Dorf" vom 20. Dezember 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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D. Zonenplan 1:10 000 „Gefahrenzonen Wiesen übriges Gebiet" Der Zonenplan 1:10 000 „Gefahrenzonen Wiesen übriges Gebiet" vom 20. Dezember 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2500 „Gefahrenzonen Büdemji, Duchli" Hinsichtlich der überbauten respektive genutzten Flächen im Gebiet „Duchli", welche von der Gefahrenzone 1 in die Gefahrenzone 2 umgezont werden konnten, ergibt sich der Hinweis, dass diesbezüglich im Anschluss an die Übergangsphase gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) über eine zweckmässige Anpassung der Nutzungsordnung zu befinden sein wird. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2500 „Gefahrenzonen Büdemji, Duchli" vom 20. Dezember 2015 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 „Gefahrenzonen Wiesen Dorf" vom 20. Dezember 2015 wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:10 000 „Gefahrenzonen Wiesen übriges Gebiet" vom 20. Dezember 2015 wird genehmigt. 3. Der Zonenplan 1:2500 „Gefahrenzonen Büdemji, Duchli" vom 20. Dezember 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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4

4. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen