Teilrevision Gewässerraum

Land-use plan, basic order · Zernez

Document

Number
20.937
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Zernez
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 17, 2020

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zernez with its building zones.Open the full map

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Text

Die Regierung

La Regenza

-

I I ll Governo

del Cantone dei Grigioni

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

Sitzung vom

IVlitgeteilt den

' Protokoll Nr.

17. November 2020

18. November 2020

987/2020

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beSchlossen an der Urnenabstimmung . vom 24. November 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende P Ianungsmittel verabschiedet:

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Zonenplan 1:2000 Zernez, Gewasserraum

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Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum

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Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum

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Zonenplan 1:10 000/ 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum

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Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 24. Oktober 2019 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez die folgenden weiteren

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I

Kurzbericht "Überarbeitung Auenperimeter", Arinas environment AG vom

16. Dezember 2017 (nachstehend Kurzbericht Arinas)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Juni 2018 einen

Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom

24. November 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der Ortsplanungsrevision bildet in erster Linie die Gewässerraum-

ausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Zernez. Die ortsplanerische Umsetzung

erfolgt gemäss Praxis mittels einer Gewässerraumzone in den Zonenplänen.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum-

planungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist

somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan UnterengadinNal lVlüstair ‚ übereinstimmt.

Die Anpassung des Kapitels 3.9 "OberfläChengewässer und Fischerei", Beschluss-

version 29. Juli 2019, wurde mit Regierungsbeschluss vom 27. August 2019 (Prot.

Nr. 631) beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubündenals verbindlich

erklärt. Die Genehmigung durch den Bund ist am 21. Juli 2020 erfolgt. Im Regionalen

Richtplan Unterengadin/Val Müstair bestehen noch keine Vorgaben hinsichtlich des

Gewässerraums. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter

dem Aspekt der Richtplanung genehmigungsfähig ist.

'Auen- und Naturobjekte

1.

Gewässerraum im Bereich der Auenobjekte

Der Gewässerraum ist gemäss Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) Vom 20. August 2018 dort zu

erweitern, wo dies die überwiegenden Interessen des Natur-n und Landschaftsschutzes erfordern. insbesondere im Bereich von inventarisierten Auengebieten von

nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ist der Gewässerraum in der Regel auf

den kompletten Auenperimeter zu erweitern.

Im Auftrag der Gemeinde Zernez hat das Büro Arinas environment AG für die vorliegende Ortsplanungsrevision eine Überarbeitung der Auenperimeter

vorgenommen und die Ergebnisse in einem Kurzbericht vom 16. Dezember 2017 festgehalten. Dieser Kurzbericht Arinas wurde vom ANU für die Festlegung des

kantonalen Biotopinventars überprüft, und die darin gemachten Festlegungen wurden teilweise übernommen. Mit Regierungsbeschluss vom 18. Dezember 2018

(Prot. Nr. 1036) wurde der Auswertungsbericht des ANU zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde das ANU beauftragt, die Biotope von regionaler und lokaler _ Bedeutung sowie die Objekte von nationaler Bedeutung mit den durch den Kanton

vorgenommenen genauen Abgrenzungen im kantonalen Biotopinventar zu führen

und dieses auf der Geodatendrehscheibe Graubünden zugänglich zu machen. Die Gemeinde hat in der vorliegenden Ortsplanungsrevision die Daten für die Auen-' objekte A—2209 (Urezzas suot ..„ Plan d'Arduond, regionale Bedeutung), A—185

(Sotruinas, regionale Bedeutung), A—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale Bedeutung) und A-2211 (Planturen, lokale Bedeutung) aus dem erwähnten Kurzbericht Arinas

unverändert für die Ausscheidung neuer Naturschutzzonen sowie der damit zusammenhängenden Gewässerräume übernommen. Es besteht zwischen dem

kantonal festgelegten Biotopinventar und den Festlegungen in der vorliegenden Ortsplanung teilweise eine Differenz, welche jedoch nicht gravierend ist. Dennoch

sollten die Abweichungen zwischen den inventarisierten Auengebieten von regionaler und lokaler Bedeutung gemäss dem Biotopinventar sowie den dem

Gewässerraum zugeschlagenen Perimetern gemäss Kurzbericht Arinas bereinigt werden.

IVlit Schreiben vom 16. IVlärz 2020 wurde der Gemeinde Gelegenheit eingeräumt,

sich zu einer allfälligen Auflage zu äussern. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben

vom 3. Juni 2020, dass im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanungfür die Auen

eine Detailkartierung erfolgen könne und alsdann die Gewässerraumzonen

gegebenenfalls angepasst werden können. Wie erwähnt, sind die Differenzen nicht

sehr gross, weshalb einer Genehmigung der vorliegenden Festlegungen verbunden

mit einer nochmaligen Überprüfung Im Zuge der Gesamtrevision der Ortsplanung

zugestimmt werden kann. Die Gemeinde wird angewiesen, im Vorfeld der Arbeiten

für die Gesamtrevision der Ortsplanung zusammen mit Vertretern des ANU die

Problematik resp. Differenzen für die Auenobjekte A-2209, A—185, A-—221 O und

A-2211 an Ort und Stelle zu besichtigten und wenn möglich zu bereinigen. Kommt

dabei keine Einigung zu Stande, resp. ist die Gemeinde mit der fachlichen

Beurteilung des ANU nicht einverstanden, so kann sie selbstverständlich eine

Überprüfung (Nachkartierung) durch ein unabhängiges Ökobüro veranlassen. 2.

Naturschutzzonen

2.1 Naturschutzzonen im Bereich der Auenobjekte

Bei den erwähnten Auenobjekte A-2209 (Urezzas suot — Plan d'Arduond, regionale

Bedeutung), A—-185 (Sotruinas, regionale Bedeutung), A—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale

Bedeutung) und A—2211 (Planturen, lokale Bedeutung) wurden die Naturschutzzonen

entsprechend den von der Gemeinde festgestellten Gewässerräumen ausgeschie—

den. Die Aue An2205 (Chasuot, lokale Bedeutung) wurde zwar gemäss den kanto-—

nalen Daten vollständig einer Gewässerraumzone zugewiesen, doch erfolgte die

entsprechende Naturschutzzonenzuweisung nur teilweise. Insbesondere fehlt eine

Schutzzonenzu’weisung für den flussabwärts gelegenen Bereich der Aue. Entspre-

chend den vorstehenden Ausführungen wird auch hier die Gemeinde angewiesen, im

Vorfeld der Arbeiten für die Gesamtrevision der Ortsplanung zusammen mit Vertre-

tern des ANU die Problematik resp. Differenzen der Naturschutzzonenausscheidung an Ort und Stelle zu besichtigen und wenn möglich zu bereinigen. Kommt dabei

keine Einigung zu Stande, resp. ist die Gemeinde mit der fachlichen Beurteilung des

ANU nicht einverstanden, so kann sie selbstverständlich eine Überprüfung (Nachkartierung) eines unabhängigen Ökobüros veranlassen.

Auch das Auenobjekt A—2212 (Suot Pisch, lokale Bedeutung) wurde abweichend zu den lnventardaten einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Festlegung der Natur-

schutzzone für das Auenobjekt reicht auf der orographisch rechten Seite weit in die Böschung hinauf, ohne aber den Erosionshang des Ova dal Sagl miteinzubeziehen.

Auch wenn keine Nutzungskonflikte bestehen, wird die Gemeinde ersucht, auch diese Abgrenzung bei der erwähnten Besichtigung mit dem ANU zu besprechen

resp. zu überprüfen. 2.2 Naturschutzzonen für Moorobjekte

Bei den Moorobjekten Fm-17509 (Craistas, lokale Bedeutung), Hm-2201 (Plan Sauaidas, regionale Bedeutung), Fm-17507 (Selva Dadoura, Zernez, lokale

Bedeutung) und Fm—17508 (Selva Dadoura, Zernez, lokale Bedeutung) ist laut

Stellungnahme des ANU die Datenlage unsicher. Der Gemeinde wird daher ersucht, im Hinblick aüf die Gesamtrevision der Ortsplanung diese Perimeter nachkartieren zu

lassen. Das ANU wird sich an den Kosten beteiligen.

E.

' Zonenplan 1:2000 Zernez, Gewässerraum

Die Gewässerraumzonen wurden korrekt ausgeschieden. Der Zonenplan 1:2000 . Zernez, Gewässerraum vom 24. November 2019 kann somit vorbehaltlos genehmigt werden.

Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum 1.

Allgemeines

Die Gewässerraumzonen wurden vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen unter Kapitel D grösstenteils korrekt ausgeschieden. Lediglich bezüglich der

nachstehend thematisierten Gewässerraumzonen drängen sich Bemerkungen resp. Vorbehalte auf.

2.

Gewässerraumzone _Inn

2.1 Reduktion des Gewässerraums

a) Ausgangslage

In der Fraktion Susch wurde die Gewässerraumzone entlang des Inn in den Gebieten

dass und Plaz (Parzellen Nrn. 2028, 2522, 2034, 2045, 2042, 2067, 2065, 2064 entlang des lnn auf der orographisoh linken Innseite) sowie im Gebiet Surpunt

(Parzellen Nrn. 2133, 2525, 2517, 2127, 2151, 2129, 2046 und 2228 entlang des Inn

auf der orographisoh rechten Innseite) reduziert und an die baulichen Gegebenheiten angepasst.

Die eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) enthält in Art. 41a

verbindliche Vorgaben über die minimale Breite des Gewässerraums. Unterschrei—

tungen dieser Mindestbreiten sind nur in "dicht überbauten Gebieten" zulässig (siehe

Art. 41a Abs. 4GSchV). ln solchen Ausnahmesituationen darf der Gewässerraum

den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, sofern die Hochwassersicherheit

gewährleistet ist. Es gilt nachstehend somit zunächst zu prüfen, ob im Bereich’der

vorstehend erwähnten Parzellen von einem "dicht überbauten Gebiet" gesprochen“ werden kann.

Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumprou

blematik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich

liegen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur

Begriffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv

auslegen. In die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzu—

beziehen, d. h. die Beurteilung darf nicht parzellenbezogen erfolgen. Periphere

Gebiete fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf

der Zentrums- oder Kernzone, denn dort handle es sich um Entwicklungsgebiete, wo

raumplanerisch erwünschte Verdichtungen anzustreben sind.

Vorliegend sind sowohl die zuständige Fachstelle (ANU) als auch das ARE zum

Schlusse gelangt, dass es sich beim Gebiet der erwähnten Parzellen nicht um ein

"dicht überbautes Gebiet" im Sinne von 41a Abs. 4 GSchV handle.

‚ b) Anhörungsverfahren

lVlit Schreiben vom 16. März 2020 hat das ARE der Gemeinde diese Beurteilung

zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern w die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern.

Der Eigentümer und die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2522 (

) äussern sich in ihrer Stellungnahme vom 14. lVlai 2020

dahingehend, dass der vom Kanton geforderte Gewässerraum ohne Reduktion einschneidende Konsequenzen für die Nutzung ihres erst im Jahr 2017 erworbenen

Grundstücks zur Folge hätte. Dabei sei vor allem der unbebaute Teil des Grundstücks betroffen, welcher momentan als Garten genutzt Werde. Es sei vorgesehen,

die Fläche für ein Häuschen (Stöckli), eine Garage oder Parkplätze zu nutzen. Sie beantragen, die GewässerraUmzone gemäss Beschluss der Urnenabstimmung von

Zernez zu belassen. Sie begründen ihren Antrag damit, dass das Gebiet ihrer

Ansicht nach zu einem „dicht überbauten Gebiet" gehöre und deshalb im Sinne von

Art. 41

a Abs. 4 GSchV ein reduzierter Gewässerraum zulässig sei. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2129 (

) wies mit E-lVlail vom

14. lVlai 2020 darauf hin, dass es sich beim Brückenkopf um ein dicht überbautes

Gebiet handle. Zudem erachtet sie es als stossend,dass der Gewässerraum durch

das laut Denkmalpflege “Typologisch einmalige, markante Gebäude an heraus-

ragender Lage“ führen solle. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2042 (Clinica Holistica Engiadina AG) teilt mit Schreiben vom 13. Mai 2020 sinngemäss mit, dass sie die von der Gemeinde

beschlossene Abgrenzung für korrekt halte.

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 2045 (

) stellt sich auf den

Standpunkt, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums im Bereich seines

Grundstücks angesichts der bestehenden hohen Ufermauern (Eindolung) gemäss

Art. 41a

Abs. 5 GSchV überhaupt verzichtet werden könne.

Der Gemeindevorstand stellt sich mit Schreiben vom 3. Juni 2020 auf den Standn

punkt, bei den zur Diskussion stehenden Siedlungsteilen handle es sich sehr wohl

um dicht überbaute Gebiete. Die historischen Engadinerdörfer hätten im Vergleich zu

anderen Dörfern traditionell eine sehr dichte Bauweise. Die Festlegung einer Gewässerraumzone mitten durch zahlreiche Gebäude sei nicht zweckmässig und

führe zu rechtlichen Unsicherheiten sowie zu Wertminderungen bei den betroffenen

Liegenschaften. Die konkrete Anwendung der "erweiterten Bestandesgarantie"

erfolge erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren, was aus Sicht der betroffenen

Grundstücke unbefriedigend sei. Hinsichtlich der Parzelle Nr. 2228 sei festzuhalten,

dass es sich um einen Felsvorsprung mit Steilwand bzw. grossem Höhenunterschied

zum Gebäude Nr. 1-46A handle. Die Anpassung des Gewässerraums erfolge hier aus topografischen Gründen. Die Gemeinde beantragt zusammenfassend, den

Gewässerraum gemäss Gemeindebeschluss zu genehmigen.

c)

Beurteilung durch die Regierung

Die Möglichkeit für Reduktionen von Gewässerräumen beschränkt sich im

Wesentlichen auf städtische Zentren oder Dorfkerne, die einen hohen Über:-

bauungsgrad aufweisen (vgl. Rechtsgutachten "Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum", Caviezel Partner sowie Vincenz & Partner, Chur, 2017, Ziff. 2.3,

s. 14 ff.).

'

Vorliegend handelt es sich um Gebiete, in denen die Bauzone lediglich randlich vom Gewässerraum tangiert wird. Das Gebiet kann daher nicht als dicht überbaut

bezeichnet werden, weshalb eine Reduktion des Gewässerraums nicht zulässig ist.

Die Eigentü’merinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die

Gemeinde bringen nichts vor, was es rechtfertigen würde, die vorliegenden

flussangrenzenden Gebiete als dicht überbaut einzustufen. Dass weite Teile der

Gebiete ausserhalb der Gefahrenzone mit grosser Gefahr liegen, spielt dabei keine

Rolle. Der Gewässerraum darf sich nicht auf Gefahrenbereiche beschränken.

Vielmehr dient er auch zu ökologischen Zwecken, weshalb auch nicht bebaute

Anlagen (Gärten etc.) sehr wichtig sind.

Somit wird die von der Gemeinde festgelegte Gewässerraumzone für die einleitend erwähnten Parzellen von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur

Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzonen gelten übergangsmässig die Vorschriften von Art. 41 c Abs. 1

und 2 GSchV. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum anzubringen.

2.2 Gewässerraumzone mit FeStlegung l“weiterer Planinhalt“.

a) AusgangSlage

lm BereiCh der unüberbauten Parzellen Nrn. 2116, 2117, 21.18, 2119 und 2121

östlich von Sot Plazzas wurde aufgrund der Vorprüfung auf die Festlegung eines reduzierten Gewässerraums verzichtet, d. h. der Gewässerraum wurde ohne

Reduktion festgelegt. Die Gemeinde hat die ursprüngliche Reduktionsfläche jedoch mit einem sogenannten "weiteren Planinhalt" überlagert und diesen als "Gebiet ist

einer Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis Gewässerschutzverordnung

zugänglich" benannt.

Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV trägt den Titel "Extensive Gestaltung und Bewirt—

schaftung des Gewässerraums" und lautet: llm Gewässerraum dürfen nur standon‘gebundene, im öffentlichen Interesse

liegende Anlagen wie Fussw und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine übenA/iegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde

ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:

abls zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht Überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren

überbauten Parzellen;

Gebiete, in denen Art. 41c Bst. abis zur Anwendung gelangt, können nicht in der Grundordnung festgelegt werden. Vielmehr ist die erwähnte Bundesrechtsbe-

stimmung im ganzen Gemeindegebiet anwendbar, sobald die Gewässerräume rechtskräftig festgelegt sind. Nach der rechtskräftigen Festlegung der Gewässerräume kann die Gemeinde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren prüfen, ob bei

einer unüberbauten Parzelle die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis

10

GSchV für die Erstellung einer zonenkonformen Anlage erfüllt sind und ihr keine

übenNiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei hat sie innerhalb der Bauzonen

die kantonale Fachstelle (ANU) anzuhören (Art. 37a Abs. 4 KRG).

Nach "der-rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung

obliegt es den Eigentümerinnen oder Eigentümern der betroffenen Parzellen,

zusammen mit dem Baugesuch ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach I

Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV einzureichen. Die Gemeinden dürfen nicht bereits auf

Stufe Nutzungsplanung in genereller Weise und ohne Kenntnis des konkreten

Baugesuchs vorabentscheiden, welche Bereiche einer Beurteilung nach Art. 41 c

Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich sind. b) Anhörungsverfahren

lVlit Schreiben vom 16. lVlärz 2020 hat das ARE der Gemeinde diese Beurteilung

zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern — die Gelegenheiteingeräumt, sich dazu äussern zu können.

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 2116 (

) wies mit Schreiben vom

22. Mai 2020 unter Beilage einer eingereichten Fotografie darauf hin, dass das

Gebiet bis vor dem grossen'Dorfbrand im Jahr 1925 dicht überbaut gewesen sei. Zudem bestünden für das Grundstück Nr. 2116 konkrete Bauprojekte, welche

von existenzieller Bedeutung seien.

für ihn

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzelle Nr. 2117 (

) äussern sich mit

Schreiben vom 12. Mai 2020Idahingehend, dass durch die beanstandete Festlegung

des "weiteren Planinhalts" Transparenz und ein hilfreicher Hinweis sowohl für die

Betroffenen als auch für die Gemeindebehörden geschaffen werde. Der "weitere

Planinhalt" soll als genehmigt werden.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Nr. 2118 und 2117 (

, beide vertreten

durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer, Chur) weisen darauf hin, dass ihre

11

Grundstücke in der Dorfzone sowie entlang des lnn auf einem schmalen Streifen in der Freihaltezone ("Gefahrenzone 1 rechtskräftig") liegen. Durch die Festlegung des

Gewässerraums werde die Bebaubarkeit der beiden Parzellen Nrn. 2117 und 2118 enorm eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht. Die Gewässerraumzone würde

nahezu die Hälfte der Fläche der enNähnten Parzellen einnehmen. Zusätzlich seien auf der westlichen Seite dieser Parzellen die Strassenabstandsvorschritten und im

Norden und Süden die üblichen Abstandsvorschriften zu den Nachbarliegenschaften

einzuhalten. Abhilfe hätte hier eine Reduktion des Gewässerraums bei den Parzellen Nrn. 2116, 2117, 2118, 2119 schaffen können. Darauf wurde seitens der Gemeinde

Zernez jedoch verzichtet, nachdem die-kantonalen Behörden das Gebiet im Vor»- .

prüfungsverfahren als nicht dicht überbaut qualifizierten. Um eine spätere vernünftige Überbauung auf den Parzellen Nrn. 2117 und 2118 überhaupt erst ermöglichen zu

können, sei eine Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV unumgänglich. Es treffe zwar zu, dass das Gebiet, welches einer Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 lit.

ab‘S GSchV zugänglich ist, nicht abschliessend im Sinne des "weiteren Planinhalts" im Zonenplan bezeichnet werden könne. Unter Umständenikönnen durchaus auch weitere, im vorliegenden Zonenplan nicht gekennzeichnete Gebiete einer Beurteilung

nach Art. 410 Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich sein. Dennoch sollte auf den HinWeis einer möglichen Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV nicht gänzlich

verzichtet werden. Der beanstandete “weitere Planinhalt" ("Gebiet ist einer Beurtei-

Iung nach Art. 41c Abs. 1‘lit. abis GSchV zugänglich") sei für die heutigen Grund-

eigentümerinnen und Grundeigentümer sowie für deren Rechtsnachfolger von erheblicher Bedeutung. iVlit einer entsprechenden Kennzeichnung kann proaktiv und

transparent auf die Ausnahmebestimmung und damit auf die Möglichkeit der Erstellung von zonenkonformen Anlagen in der Gewässerraumzone hingewiesen

werden. Ohne diesen Hinweis stellen sich die besagten Parzellen vor allem für spätere Generationen und allfällige Interessenten prima Vista als nicht vernünftig

überbaubar heraus, was im Widerspruch zu den raumplanerischen Bestrebungen ' des verdichteten Bauens steht. Das betroffene Gebiet werde aufgrund seiner Lage und geringen Fläche ohnehin den Hochwasserschutz nicht gewährleisten können.

Überdies seien die fraglichen Parzellen erschlossen und befänden sich mitten im

Siedlungsgebiet von Susch.

Der Gemeindevorstand Zernez weist mit Schreiben vom 3. Juni 2020 darauf

hin,

dass eine möglichst volle Nutzung von erschlossenem Bauland im Dorfzentrum

Zielen und Grundsätzen des RPG entspreche. Das'betroffene Gebiet sei

den

bis zum

Dorfbrand von 1925 mit Engadinerhäusern dicht überbaut gewesen. lrn Rahme

n einer Aussprache vom 4. März 2019 sei die Anwendbarkeit der genannten Ausnah

- '

mebestimmungen seitens des ANU in Aussicht gestellt worden. Die Festlegung

im

Zonenplan diene lediglich der Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Ohne die Anwendung der Ausnahme-

bestimmung wären einzelne Parzellen teilweise oder ganz unüberbaubar. Durch

die Festlegung im Zonenplan werde lediglich zugesichert, dass die Ausnah mebe-

stimmung grundsätzlich anwendbar sei. Das Mass der zulässigen Beanspruchun g

des Gewässerraums ist dann im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Dieses

Vorgehen sei stufengerecht und zweckmässig.

c) Beurteilung durch die Regierung

Mit einer Teilrevision der GSchV vom 22. lVIärz 2017, welche am 1. Mai 2017 in

getreten ist, wurde Art. 41c Abs. 1 GSchV um lit. abis ergänzt. Demnach können

Kraft

„zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzeln

en

unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzell

en“

bewilligt werden, sofern-keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen.

Laut Rechtsgutachten “Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum", Caviez

Partner sowie Vincenz & Partner, Chur, 2017, war es bereits vor der enNähnten

el

Teilrevision der GSchV zulässig, in dicht überbautem Gebiet neue zonenk

onforme

Anlagen im Gewässerraum zuzulassen, sofern keine überwiegenden Interes

entgegenstehen.

sen

Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV soll nun das Schliessen von Baulücken auch ausser-

halb von dicht überbautem Gebiet ermöglichen. ln der Regel sind diese Baulücken

sofort oder kurzfristig bebaubar. Ausserdem sind Erschliessungseinrichtungen

ausreichend vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden Es handelt sich hierbei jedoch um einzelfallweise Beurteilungen, welche nicht

Gegenstand der Grundordnung, sondern im Rahmen des Baubewilligungsverfah

.

rens vorzunehmen sind. Es ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen ("Sofern

13

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen"), was Kenntnisse des konkreten Baugesuchs voraussetzt. Wenn ein solcher "Weiterer Planinhalt" wie vorliegend

bereits auf Stufe Grundordnung und nur für einzelne Parzellen vorgenommen werde, könnte zudem der Eindruck entstehen, dass kein anderes Gebiet einer entsprechen-r

den Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich ist.

Es ist unbestritten, dass die vorliegend betroffenen Parzellen sehr stark vom Gewässerraum tangiert sind und bei dessen Einhaltung teils kaum und teils nur

sehr beschränkt überbaubar wären. Daher erachtet es die Regierung immerhin für zweckmässig, anstelle eines "Weiteren Planinhalts" einen blossen Hinweis auf Art.

41c Abs. 1 lit. abis GSchV zuzulassen, um den Eigentümerinnen und Eigentümern die entsprechenden Möglichkeiten aufzuzeigen. Die Festlegung wird somit in einen nicht

abschliessenden Hinweis geändert. Das ARE wird beauftragt, einen entsprechenden

Planeintrag vorzunehmen.

Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum 1.

Allgemeines

Die Gewässerraumzonen wurden vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen unter Kapitel D grösstenteils korrekt ausgeschieden. Lediglich bezüglich des

nachstehend thematisierten Gewässerraumzonenabschnitts drängen sich

Bemerkungen resp. Vorbehalte auf. 2.

Gewässerraumzone Lavinuoz, Reduktion'des Gewässerraums

a)

Ausgangslage

In der Fraktion Lavin wurde die Gewässerraumzone entlang des Lavinuoz für die Parzellen Nrn. 3068, 3070, 3071, 3026, 3086, 3045, 3113, 3102, 3114, 3098, 3112,

3111, 3110, 3109 auf der orographisch linken Flussseite sowie für die Parzellen Nrn. 3073, 3077, 3095, 3096 und 3086 auf der orographisch rechten Flussseite

reduziert und an die baulichen Gegebenheiten angepasst.

14

Die GSchV enthält in Art. 41 a verbindliche Vorgaben über die minimale Breite des Gewässerraums. Unterschreitungen dieser Mindestbreiten sind nur in "dicht

überbauten Gebieten" zulässig (siehe Art. 41a Abs. 4 GSchV). In solchen

Ausnahmesituationen darf der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten

angepasst werden, sofern die Hochwassersicherheit gewährleistet ist. Es gilt

nachstehend somit zunächst zu prüfen, ob im Bereich der vorstehend enrvähnten Parzellen von einem "dicht überbauten Gebiet" gesprochen werden kann.

Der Begriff “dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumproble-

matik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich

liegen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur

Begriffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv auslegen. In die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzu—

beziehen, d. h. die Beurteilung darf nicht parzellenbezogen erfolgen. Periphere

Gebiete fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf der Zentrums- oder Kernzone, denn dort handle es sich um Entwicklungsgebiete,_Wo

raumplanerisch enrvünschte Verdichtungen anzustreben sind.

Vorliegend sind sowohl die zuständige Fachstelle (ANU) als auch das ARE zum Schlusse gelangt, dass es sich beim Gebiet der erwähnten Parzellen nicht um ein

"dicht überbautes Gebiet" im Sinne von 41a Abs. 4 GSchV handle.

b) Anhörungsverfahren

lVlit Schreiben vom 16. lVlärz 2020 hat das ARE der Gemeinde Zernez diese

Beurteilung zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigen-

tümerinnen und Grundeigentümern —- die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern.

Die Eigentümerin und der Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle

Nr. 3110 (

) weisen in ihrem Schreiben vom 20. April

2020 im Wesentlichen darauf hin, dass sie für eine Dammerhöhung Land abtreten

mussten. Ihr 400-jähriges Haus befinde sich im historischen Dorfteil von Lavin und

habe bis heute nie Schaden genommen. Sie möchten nicht, dass ihre Liegenschaft

einer Gefahrenzone mit hoher Gefahr zugewiesen werde.

15

Der Gemeindevorstand Zernez weist darauf hin, dass der reduzierte Gewässerraum

in der Vorprüfung nicht in Frage gestellt wurde. Die Festlegung einer Gewässerraumzone mitten durch zahlreiche Gebäude sei nicht zweckmässig und führe zu

rechtlichen Unsicherheiten sowie Wenverminderungen der Liegenschaften. Schliesslich erfolge die konkrete Anwendung der "enNeiterten Bestandesgarantie"

erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren, was aus Sicht der Betroffenen

unbefriedigend sei.

c) Beurteilung durch die Regierung

Wie bereits in vorherigen-Abschnitten enNähnt, beschränkt sich die Möglichkeit für Reduktionen von Gewässerräumen im Wesentlichen auf städtische Zentren oder

Dorfkerne, die einen hohen Überbauungsgrad vorweisen. Vorliegend handelt es sich um ein Gebiet, in dem die Bauzone lediglich randlich tangiert wird. Eine

beidseitige enge Überbauung liegt nicht vor. Das Gebiet kann klarerweise nichtvals dicht überbaut bezeichnet werden, weshalb eine Reduktion des Gewässerraums

nicht zulässig ist. Es ist bedauerlich, dass die vorliegende Reduktion des Gewässerraums im Rahmen der Vorprüfung irrtümlichenNeise nicht beanstandet

wurde. Das ändert aber nichts daran, dass sie ‚rechtlich nicht genehmigt werden kann. Leider kommt es gelegentlich vor, dass in der Vorprüfung gewisse Mängel

übersehen werden. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Genehmigung einer rechtswidrigen Festlegungabgeleitet werden. Bezüglich der bestehenden Bauten istim Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf Art. 410 Abs. 2 GSchV

auch ohne Reduktion des Gewässerraums eine erweiterte Bestandesgarantie haben. Was den Einwand betreffend Gefahrenzone betrifft, bleibt schliesslich

darauf hinzuweisen, dass die rechtskräftigen Gefahrenzonen durch die vorliegende Gewässerraumplanung keine Änderungen erfahren haben und dass die

Gewässerraumzonen auch kein Präjudiz für eine künftige EnNeiterung der Gefahrenzonen bilden.

Die Gewässerraumzone im Bereich der vorstehend erwähnten Parzellen werden

somit von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Über— arbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten

Gewässerraumzonen gelten übergangsmässig die Vorschriften von Art. 4lc Abs. 1

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und 2 GSchV. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im

Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum anzubringen.

H. Zonenplan 1:10 000 / 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum Der Zonenplan 1:10 000 / 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum vom

24. November 2019 gibt vorbehaltlich der Erwägungen im Kapitel D zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. . Der Zonenplan 1:2000 Zernez Gewässerraum, 1:2000 Susch Gewässerraum,

1:2000 Lavin Gewässerraum und 1:10 000 l 1 :5000 Übriges Gemeindegebiet Gewässerraum, alle vom 24. November 2019, werden mit folgenden

Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:

a)

Die Gewässerraumzone in Susch im Bereich der Parzellen Nrn. 2028, 2522,

2034, 2045, 2042, 2067, 2065, 2064 auf der orographisch linken Inn-Seite

sowie im Bereich der Parzellen Nrn. 2133, 2525, 2517, 2127, 2151, 2129,

2046 und 2228 auf der orographisch rechten Ihn—Seite wird von der

Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung

zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten

Gewässerraumzone gelten die Vorschriften von Art. 41 c Abs. 1 und 2

GSchV. b)

Die Festlegung "Gebiet ist einer Beurteilung nach Art. 41 c Abs. 1 lit. abis

Gewässerschutzverordnung zugänglich " für die Parzellen Nrn. 2116 bis 2119

in Susch wird nicht als Festsetzung, sondern nur als (nicht abschliessender)

Hinweis genehmigt.

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C) Die Gewässerraumzone in Lavin im Bereich der Parzellen Nrn. 3068, 3070, 3071, 3026, 3086, 3045, 3113, 3102, 3114, 3098, 3112, 3111, 3110, 3109

auf der orographisch linken Seite des Lavinuoz sowie im Bereich der Parzellen Nrn. 3073, 3077, 3095, 3096 und 3086 auf der orographisch

rechten Seite des Lavinuoz wird von der Genehmigung ausgenommen und '

an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechts-

kräftigen Vorliegen der überarbeiteten GewässerraumZone gelten die

Vorschriften von Art. 410 Abs. 1 und 2 GSchV.

d)

Die Gemeinde wird angewiesen, im Hinblick auf die Gesamtrevision der

Ortsplanung die Gewässerraumzone für die Auenobjekte A-185 (Sotruinas,

regionale Bedeutung), A-—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale Bedeutung), A—2211 (Planturen, lokale Bedeutung), A-2209 (Urezzas suot — Plan d'Arduond,

regionale Bedeutung) und An2205, Chasuot, lokale Bedeutung) zusammen

mit Vertretern des Amtes für Natur und Umwelt an Ort und Stelle zu

besichtigen und die Gewässerraumzone sowie die Naturschutzzonen entsprechend den Ergebnissen gegebenenfalls anzupassen. Können sich

die Parteien nicht einigen, bleibt esder Gemeinde unbenommen, eine

Überprüfung durch ein unabhängiges Ökobüro (Nachkartierung) in Auftrag zu geben.

Die Gemeinde wird ersucht, die lVloorobjekte Fm—17509 (Craistas, lokale

Bedeutung), Hm-2201 (Plan Sauaidas, regionale Bedeutung), Fm-y17507‘

(Selva Dadoura, Zernez, lokale Bedeutung) und Fm-17508 (Selva Dadoura,

Zernez, lokale Bedeutung) nachkartieren zu lassen, wobei sich das Amt für

Natur und Umwelt an den Kosten beteiligt. Die Gemeinde wird ersucht, im Hinblick auf die Gesamtrevision der

Ortsplanung die Naturschutzzone beim Auenobjekt A-— 2212 (Suot Pisch, lokale Bedeutung) mit dem Amt für Natur und Umwelt zu besprechen und

gegebenenfalls anzupassen.

Der Gemeindevorstand Zernez wird angewiesen, den Wesentlichen Inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

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geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 24. November 2019 zu erfolgen.

Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss

bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene

Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaltungsrechtspflege beim Ver—

waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige

Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der

Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art

notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzunehmen,

Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs—

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden

Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine

Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige

Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. . Mitteilung an: —

Gemeindevorstand Zernez, Gemeindehaus, Urtatsch 147A, 7530 Zernez

—

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-—« .....

— —

Clinica Holistica Engiadina AG, 7540 Susch

19

Rechtsanwältin lVlLaw Flavia Brüllsauer, Kornplatz 2, 7001 Chur

Amt für Natur und Umwelt

I

Amt für Wald und Naturgefahren

Tiefbauamt Graubünden

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

wg;

Dr. Chr. Rathgeb

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Wl/l

Daniel Spadin