Teilrevision Zweitwohnungsgesetz
Land-use plan, basic order · Samedan
Document
- Number
- 18.873
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Samedan
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 20, 2018
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Text
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
20. November 2018 ■
21. November 2018
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873
Il Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever
sammlung vom 19. April 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ein G e
setz überZweitwohnungen der Gemeinde Samedan (ZWG-Samedan).
Ein auf den 18. Mai 2018 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV, SR 701.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. November 2016
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. April
2018 gemäss Art. 4 8 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG, BR 801.100) erfolgte am 24. Mai 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um G e
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 4 9 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend z u genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Samedan bildet der Erlass eines Gesetzes über Zweitwohnungen (ZWG-Samedan).
Dieses stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz über
Zweitwohnungen (ZWG, SR 702) und die dazugehörende Zweitwohnungsverord nung (ZWV, SR 702.1).
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Mit dem ZWG-Samedan will die Gemeinde einerseits die geltenden Zweitwohnungs
bestimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen; diese sind angesichts des
neuen ZWG überflüssig geworden. Andererseits soll mit dem ZWG-Samedan von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne Bestimmungen des ZWG im H i n
blick auf die in der Gemeinde Samedan herrschenden Gegebenheiten im Rahmen
der den Gemeinden aufgrund von Art. 35e der Raumplanungsverordnung für d e n
Kanton Graubünden (KRVO, BR 801.110) zugestandenen Kompetenz zu verschär
fen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung
der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende
Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Re
gionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Der ehemalige Kreis Oberengadin hat an der Kreisratssitzung vom 20. August 2015
beschlossen, den regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau“ (am 26. Juni 2008 vom
Kreisrat Oberengadin verabschiedet und mit Beschluss Nr. 168 a m 24. Februar 2008
von der Regierung genehmigt) per 31. Dezember 2015 bzw. auf den Zeitpunkt d e s
Inkrafttretens des ZWG aufzuheben, nachdem sich der regionale Richtplan „Zweit
wohnungsbau“ aufgrund des ZWG als überholt erwiesen hatte. Die erwähnte Anpas-
sung/Aufhebung des regionalen Richtplans wurde von der Regierung mit Beschluss
vom 2. Februar 2016 genehmigt.
Der Bestrebung der Gemeinde Samedan, die kommunalen Zweitwohnungsregelun
gen an das a m 1. Januar 2016 in Kraft getretene ZWG anzupassen und zugleich Vorschriften z u erlassen, welche die Erstellung und Nutzung von Wohnungen auf
dem Gebiet der Gemeinde Samedan stärker einschränken als das ZWG, stehen so
mit keine Richtplanungen entgegen.
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D. Kommunales Zweitwohnungsgesetz
Das am 19. April 2018 beschlossene ZWG-Samedan bewegt sich im Rahmen des
ZWG und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in
Samedan in sachgerechter Weise Rücksicht.
Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan (Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im
Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben)
Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan sieht vor, dass von den Einschränkungen in Art. 4
Abs. 1 ZWG-Samedan im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung teilwei
se oder ganz abgewichen werden könne, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.
Dabei kann die Gemeinde derartige Sondernutzungsplanungen von der Ausschei
dung einer Hotelzone, von weiteren sichernden Auflagen und/oder von Gegenleis
tungen zugunsten der Allgemeinheit abhängig machen.
Mit dem Erfordernis einer projektbezogenen Nutzungsplanung steht der Gemeinde
ein Instrument zur Verfügung, welches eine Abwägung der Interessen für oder gegen
die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 4 ZWG-Samedan gut er
möglicht. Insoweit ist dieses verfahrensrechtliche Erfordernis zu begrüssen.
Im Übrigen gibt das am 19. April 2018 beschlossene ZWG-Samedan zu keinen Be
merkungen Anlass und kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
2.
Das a m 1 9. April 2018 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen der G e
meinde Samedan wird genehmigt.
Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 4.
5.
Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda
ten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal