Teilrevision Zonenplan Plaids
Land-use plan, basic order · Flims
Document
- Number
- 21.355
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Flims
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 19, 2021
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Die Regierung La Regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
19. April 2021 22. April 2021 355/2021
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Diese umfasst den Zonenplan 1:1000 Plaids. Neben diesem Planungsmittel reichte die Ge-
meinde Flims die folgenden weiteren Unterlagen ein:
— Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 2. Juli 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
— Rodungsgesuch, umfassend Rodungsformular vom 29. Januar 2021, Kartenausschnitt 1:25 000 mit Rodung und Ersatz definitive Rodung vom Dezember 2019, Rodungsplan 1:1000 Flims Plaids vom 28. September 2020
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Oktober 2019 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urmenabstimmungsbeschlusses vom 27. September 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Oktober 2020. Es gingen
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keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Flims um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung bildet die vorgesehene Emeiterung des bestehenden Wohn- und Pflegeheims „Plaids“. Im Einzelnen plant der Stiftungsrat des Wohn- und Pflegeheims die Realisierung von 15 zusätzlichen Alterswohnungen mit 2.5 und 3.5 Zimmern. Das dem PMB beigelegte architektonische Vorprojekt sieht einen Anbau der Wohnungen an das bestehende Gebäude auf dem östlichen Teil der Parzelle Nr. 3812 vor. Zur Realisierung des Vorhabens ist eine teilweise Rodung des sich auf dem Grundstück befindlichen Niederwaldes sowie
eine Einzonung der betreffenden Fläche von ca. 376 m? erforderlich.
Derzeit befindet sich das Wohn- und Pflegeheim „Plaids“ in der Wohnzone B. Aufgrund des unbestrittenen öffentlichen Interesses am Betrieb von Wohn- und Pflegeheimen soll die Fläche des bestehenden Hauptgebäudes in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) umgezont werden. Ebenso soll die Einzonungsfläche für
den geplanten Erweiterungsbau der ZöBA zugewiesen werden.
Schliesslich wird der am 30. August 2011 erlassene und von der Regierung mit Beschluss vom 1. November 2011 (Prot. Nr. 990) genehmigte Arealplan "Plaids" aufgrund des im Jahr 2014 errichteten Wohn- und Pflegeheims obsolet. Er soll daher
aufgehoben werden.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) sowie mit
dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Imboden übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Zonenplan 1:1000 Plaids 1. Bedarf
Bei Neueinzonungen sind nebst den grundlegenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung die Anforderungen von Art. 15 und Art. 15a RPG zu erfüllen. Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG dürfen Neueinzonungen nur genehmigt werden, wenn der Bedarf nach zusätzlichen Bauparzellen resp. Baumöglichkeiten in den nächsten
15 Jahren selbst im Falle einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-
serven in den bestehenden Bauzonen nicht gestillt werden kann.
Die vorliegend geplante Erweiterung des Wohn- und Pflegeheimes erlaubt die Nutzung der bestehenden Infrastruktur. So sieht das Vorprojekt insbesondere eine gebäudeinterne Verbindung vor, welche für Dienstleistungen des Wohn- und Pflegeheims im Bereich der Grundbetreuung sowie für Serviceleistungen genutzt werden kann. Eine solche Verbindung zwischen dem bestehenden Bau und dem Emeiterungsbau ist nur auf der Ostseite möglich, da diese auf der Nordseite zu Konflikten mit der Erschliessungsstrasse und der topografischen Situation führen würde. Damit
ist der Bedarf für die vorliegende Einzonung ausgewiesen.
2. Mehrwertabgabe
Gemäss Art. 19i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19j Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Grundstücke als Folge einer nach dem 1. April 2019 von der Gemeinde beschlossenen Planungsmassnahme einen Mehr-
wert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten.
Die vorliegende Ortsplanungsrevision umfasst eine Einzonung von ca. 376 m?, welche der Mehrwertabgabepflicht unterliegt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 bestätigte die Gemeinde, dass sie nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses
eine entsprechende Mehrwertabgabe gegenüber der Grundeigentümerin veranlagen
werde. Das hierfür erforderliche Bewertungsgutachten sei bereits beim Amt für Immobilienbewertung (AlB) beantragt worden. Im Übrigen sei auch die Grundeigentü-
merin über das Vorgehen informiert und habe sich damit einverstanden erklärt.
Die genaue Höhe des Mehrwertes ist durch das AlB im Bewertungsgutachten festzulegen (Art. 19k Abs. 2 KRG). Die gestützt darauf zu bezahlende Abgabe wird erst mit der Veräusserung oder der Überbauung der Einzonungsfläche fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG). Vom entsprechenden Abgabebetrag hat die Gemeinde 75 % in den kantonalen Mehrwertabgabefonds abzuliefern (Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das ARE über die Überbauung der Einzonungsfläche auf Parzelle Nr. 3812 sowie über die Rechnungstellung zu orientieren, damit der Kanton der Abgabepflichtigen den Kantonsanteil in Rechnung stellen kann (Art. 351 Abs. 2 und
Art. 35m Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; BR 801.110). Im Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 3812 unter der Bedingung genehmigt, dass die Gemeinde die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt.
3. Baulandmobilisierung
Zur Sicherung der Verfügbarkeit des Baulandes drängen sich keine Bemerkungen auf, da es sich vorliegend lediglich um eine Einzonung eines Bruchteils der gesamten Parzelle Nr. 3812 handelt.
4. Rodung
Im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Plaids wird eine Waldfläche (Niederwald) von ca. 376 m? eingezont. Dafür ist eine permanente Rodung der betroffenen Fläche erforderlich. Der Realersatz wird mit gleichwertigen Massnahmen zugunsten des Na-
tur- und Landschaftsschutzes erfolgen.
Im Weiteren ist es notwendig, während der Bauphase im Bereich der Erschliessung ca. 233 m? Niederwald temporär zu roden.'Diese Rodungsfläche wird an Ort und Stelle wiederhergestellt und bepflanzt.
Am 3. März 2021 hat das für die Rodung zuständige Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität die entsprechende Rodungsverfügung (Nr. 08/21) erteilt. Sie
wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.
Aufhebung Arealplan 1:500 Plaids und Arealplanvorschriften
Der von der Regierung mit Beschluss vom 1. November 2011 (Prot. Nr. 990) genehmigte Arealplan 1:500 Plaids vom 30. August 2011 wurde im Hinblick auf den im Jahr 2014 realisierten Wohn- und Pflegeheim erlassen. Er kann somit aufgehoben werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 Plaids vom 27. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen unter folgender Bedingung sowie mit folgenden Anweisungen und Hin-
weisen genehmigt:
a) Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 3812 im Umfang von ca. 376 m? wird unter der Bedingung genehmigt, dass die Gemeinde eine Mehrwertabgabe gemäss Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt. Die Gemeinde wird angewiesen, dem Amt für Raumentwicklung die Veranlagungsverfügung mitzuteilen (Art. 35k Abs. 3 KRVO).
Die Gemeinde hat nach Massgabe der Veranlagung gemäss lit. a hiervor im Falle der Veräusserung oder der Überbauung die Einzonungsfläche auf der Parzelle Nr. 3812 die Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen. Die Ge-
meinde wird angewiesen, dem Amt für Raumentwicklung die entsprechende
Rechnungstellung mitzuteilen, damit dieses Amt der Gemeinde den Kantonsanteil (75 % des Abgabebetrags) in Rechnung stellen kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO).
b) Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 3812 unterliegt nicht der Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG, da diese nur einen Bruchteil der gesamten Parzelle um-
fasst.
Der Arealplan Plaids (Arealplan 1:500 Plaids und Arealplanvorschriften) vom 30. August 2011, genehmigt durch die Regierung mit Beschluss vom 1. November 2011 (Prot. Nr. 990), wird aufgehoben.
. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 3. März 2021 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
Der Gemeindevorstand Flims wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbeleh-
rung).
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
8. Mitteilung an:
A. _Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:
- Gemeindevorstand Flims, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf
- Esther Casanova Raumplanung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - HMQAG, Schützenweg 8, 7430 Thusis
- _ Wohn- und Pflegeheim Plaids, Via Plaids 14, 7017 Flims Dorf
- Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Wald und Naturgefahren
- Amt für Raumentwicklung
B. Nur Regierungsbeschluss: - Amt für Immobilienbewertung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
C. Nur Rodungsbewilligung:
- Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern (unter Beilage der Akten)
- Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst
- Amt für Wald und Naturgefahren, Region Rheintal/Schanfigg, Herr Matthias Kalberer, Reichenauerstrasse 61, 7015 Tamins
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal