Quartierplan Ringstrasse
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 21.GDE681
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 29, 2021
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u u Ri | Stadt Chur
Beschluss des Stadtrates
Sitzung vom 29. Juni 2021 j mitgeteilt am -7. JULI 2021
SRB.2021.681 Quartierplan Ringstrasse; Genehmigung
Gesuchsteller/in: Stadt Chur, Allgemeine Verwaltung Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 810,
7001 Chur
Verfahren: Amtliches Quartierplanverfahren
Lage: Ringstrasse
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Parzellen: 4258, 2725, 3920, 3921, 3931, 3919, 3892, 3845, 3812, 3747, teilweise 3348 und teilweise 1312.
Zonenplan: Wohnzone WZ Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Grünzone GR, Übriges Gemeindegebiet UG
GGP: “ Gebiet mit Sonderregelung (Planungspflicht) Quartierplan (QP), Erhaltungsbe-
reich Gebiet mit besonderer Wohnquaiität Rheinquartier Untere Plessurstrasse, Baumreihe einseitig
GEP: Parkierungsanlage mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkplätzen / Anschlusspunkt Fuss- / Radweg Nebenverbindung
Das Quartierplangebiet Ringstrasse befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Grünzone GR, Übriges Gemeindegebiet ÜG und Wohnzone W2. Gemäss dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) besteht für das Gebiet eine Planungspflicht als Quartierplan. Der Perimeter ergab sich aufgrund des planungspflichtigen Gebiets ohne den Perimeter des rechtsgültigen Quartierplans Fortuna. Aufgrund der funktionalen Verknüpfung des Standorts Herold wurde der Perimeter über die Ringstrasse und den Schulhausstandort Herold erweitert, um eine mögliche Verbindung hinsichtlich Gestaltung zu erreichen. Das Quartierplanverfahren wurde aufgrund der verschiedenen Eigentümer von Amtes wegen durchgeführt. Für die Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfs sowie des Richtprojekts wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt.
Mit Stadtratsbeschluss vom 2. Oktober 2018 (SRB.2018.716) hat der Stadtrat gemäss Empfehlung der Baukommission die Einleitung des amtlichen Quartierplanverfahrens Ringstrasse beschlossen. Es sind keine Einsprachen gegen die Einleitungsabsicht bzw. Beschwerden gegen die Einleitung eingegangen. Mit dem städtebaulichen Entwurf hat sich die Baukommission am 11. März 2020 (BK.2020.17) befasst. Aus Sicht der Baukommission wurde das Gesamtkonzept des städtebaulichen Entwurfs als sehr gut bewertet. Gestützt auf den Antrag der Baukommission, dass die vorgestellte städtebauliche Setzung unter Einbindung von erwähnten Aspekte weiterverfolgt werden kann, erarbeiteten die Planenden den Quartierplan.
Die Baukommission hat sich am 9. Dezember 2020 (BK/2020) mit dem Quartierplanentwurf befasst. Die Artikel der Quartierplanvorschriften wurden einzeln besprochen, wobei bemängelt wurde, dass die Bestimmungen zu den Themen Aussenräume und Architektonische Gestaltung zu wenig präzis formuliert seien. Dem Stadtrat könne die öffentliche Auflage und Genehmigung des Quar-
& Be 119766 / 631.20.40
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tierplans nicht empfohlen werden (Phase 4, rechtliche Umsetzung). Der Quartierplan ist am 22. Dezember 2020 vom Stadtrat mit folgender Änderung: Die unterirdische Fusswegverbindung ist in Art. 24 der Quartierplanbestimmungen als "optional" zu ergänzen, zur öffentlichen Auflage freigegeben worden (SRB.2020.1240).
Der Quartierplan lag vom 26. Februar 2021 bis 29. März 2021 öffentlich auf. Es ist fristgerecht eine Einsprache gegen den Quartierplan eingegangen. Am 10. Mai 2021 wurde die Einsprache zurückgezogen und mit Verfügung des Departements Bau Planung Umwelt (BPU) am 26. Mai 2021 als gegenstandslos abgeschrieben.
Beschluss ıE Der Quartierplan Ringstrasse wird genehmigt. 2. Die Unterlagen (Auflageakten) gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen gelten als
integrierender Bestandteil der Genehmigung.
3. Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen anzumerken. Die Vorsteherin des Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.
4. Für die Änderung des Quartierplans wird EEE erhoben, da die Stadt teils Eigentümerin und Baurechtsnehmerin der Parzellen im Quartierplanperimeter ist.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
6. Mitteilung an
Beteiligte gemäss separater Liste (Einschreiben) Amt für Raumentwicklung (ARE), Ringstrasse 10, 7000 Chur Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL)
Grundbuchamt (GBAL)
Hochbaudienste (HBDA)
Stadtentwicklung (SENTA)
Bausekretariat (BSKL)
Freiraumplanung (FRPLL)
Tiefbaudienste (TBDA)
Tiefbau (TBAUL)
Vermessung (VERML)
Geoinformatik (GEOIL)
Grün und Werkbetrieb (GUWL)
IBC (IBCPP)
Stadtpolizei (VELOL)
Immobilien und Bewirtschaftung (IMBWL) Finanzkontrolle (FIKOA)
Finanzen und Steuem (FISTS)
30.06.2021 sgi /js
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Seite 3 von 3 Namens des Stadtrates er St ä nt Der Stadtschreiber-Stv. >) DD rs Marti Patrick Benz .
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal